Inverkehrbringen von Falschgeld
( § 147 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Inverkehrbringen von Falschgeld (§ 147 StGB)
Insbesondere in der Adventszeit, der scheinbaren Falschgeldzeit, warnt die Polizei regelmäßig: Schon wer bewusst Falschgeld in Umlauf bringt, macht sich strafbar.

Kuriose Fälle tauchen in diesem Bereich immer wieder auf. Im Jahr 2018 wollte eine Frau ihren Freund, der einen niedrigen vierstelligen Betrag schuldete, aus der JVA Plötzensee holen, indem sie die Schulden mit Falschgeld zahlte. Dieser Plan ging nicht auf: Die Beamten erkannten das Falschgeld.

Die Strafen in diesem Bereich sind hart. Der Straftatbestand ist schnell erfüllt. Man muss, für eine Strafbarkeit wegen Inverkehrbringens von Falschgeld, das Geld auch nicht selbst gefälscht haben.

Umso wichtiger ist es, wenn man Beschuldigter eines Strafverfahrens ist, sich in jeder Lage eines Verfahrens kompetenten Rat einzuholen.

Sie haben eine Vorladung wegen Inverkehrbringens von Falschgeld erhalten?

Auch beim Vorwurf des Inverkehrbringens von Falschgeld stehen wir Ihnen engagiert und kompetent zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

Rechtsanwalt Benjamin Grunst Experte in den Medien

Am 15.05.2024 war unser Dezernatsleiter Fachanwalt für Strafrecht Benjamin Grunst im Radio Interview vom Deutschlandfunk Nova. Anlass war das massenhafte Inverkehrbringen von gefälschten 2-Euro Münzen und die Strafbarkeit bei Verwendung von Falschgeld.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Inverkehrbringens von Falschgeld – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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Ich habe eine Vorladung/einen Strafbefehl erhalten, was soll ich tun?

Bleiben Sie ruhig und wenden Sie sich schnellstmöglich an einen Anwalt für Strafrecht. Als Fachanwälte für Strafrecht beraten wir Sie gerne.

Welche Strafe droht bei Inverkehrbringen von Falschgeld?

Für das Inverkehrbringen von Falschgeld ist ein Strafrahmen einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vom Gesetz vorgesehen.

Wann mache ich mich wegen Inverkehrbringen von Falschgeld strafbar?

Für eine Strafbarkeit wegen Inverkehrbringens von Falschgeld muss vorsätzlich falsches Geld als echtes Geld in den Verkehr gebracht worden sein und gleichzeitig kein Fall der Geldfälschung (nach § 146 Absatz 1 Nr. 3 StGB) vorliegen.

Mehr Informationen zur Straftat der Geldfälschung erhalten Sie hier.

Was ist Falschgeld?

Falschgeld hat zwei Komponenten:

  1. Es muss es sich um Geld handeln und
  2. dieses muss falsch sein.

Was bedeutet „Geld“?

Geld ist für jeden ein Begriff. Das ist ein aus Papier oder Metall bestehendes Zahlungsmittel, das vom Staat oder von ihm dazu berufenen Stellen als solches bestimmt wurde. Unabhängig davon, ob es inländisches oder ausländisches Geld ist.

Kryptowährung gehört jedoch nicht dazu (z.B. Bitcoin, Tether, Ethereum etc.).

Wann ist Geld falsch?

Kann es mit echtem Geld verwechselt werden, dann ist es falsch. Dabei ist Vorsicht geboten, denn die Anforderungen sind niedrig. Auch die miserabelste Fälschung kann und wird (häufig) als Falschgeld von Gerichten angesehen werden. Entscheidend ist allein, ob der Empfänger ohne nähere Prüfung bei normalen Geschäften erkennen kann, dass das Falschgeld solches ist oder nicht. Das bedeutet aber nicht, dass wenn der falsche Schein als solcher erkannt wird, kein Falschgeld nach dem Gesetz vorliegt.

So führt auch das oberste Strafgericht Deutschlands, der Bundesgerichtshof, aus:

„Die Übergabe des gefälschten Geldscheines an die Bedienung des Glühweinstandes stellt dabei ein vollendetes Inverkehrbringen dar, denn der Angeklagte entließ das Falschgeld derart aus seiner eigenen Verfügungsgewalt, dass ein unbeteiligter Dritter tatsächlich in die Lage versetzt wurde, sich dessen zu bemächtigen. Der Umstand, dass die Bedienung die Fälschung erkannte, steht der Vollendung nicht entgegen.“ (BGH Beschluss v. 22.07.2014 – BeckRS 2014, 16469)

Inverkehrbringen

Schon die Überschrift der Vorschrift enthält das Inverkehrbringen des Falschgeldes und demnach ist es auch elementare Voraussetzung für den Eintritt der Strafbarkeit. Der Begriff umfasst sehr viel, wie schon das obige Beispiel andeutet. Damit ist nämlich jede Handlung gemeint, durch welche das Falschgeld aus der Verfügungsgewalt so entlassen wird, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, mit ihm nach Belieben umzugehen.

Der Normalfall ist die Barzahlung von Einkäufen, aber auch das Verschenken oder Wechseln in Wechselstuben fällt darunter.

Das Inverkehrbringen „als echt“

Als echt bedeutet, dass das Geld als gültig dargestellt wird. Der klare Fall liegt vor, wenn der Empfänger des Geldes über die Echtheit getäuscht wird.

Doch was ist, wenn derjenige, der es entgegennimmt genau weiß, dass es sogenannte „Blüten“ sind und erst der Empfänger das Geld in Umlauf bringen soll?

Macht man sich auch strafbar, wenn man das Falschgeld an Eingeweihte weitergibt?

Ja. Das ist weder ein bloßer Versuch der Tatbegehung noch ist es gänzlich straflos. Die Weitergabe an Eingeweihte ist im Rahmen des § 147 StGB sogar von besonderer Bedeutung und die Rechtsprechung ist hier eindeutig – auch wenn das Falschgeld an einen Dritten weitergegeben wird, der von der Unechtheit weiß und es erst selbst ausgeben soll oder diese Möglichkeit vom Täter erkannt und in Kauf genommen wird, wird die Tat objektiv begangen – es kommt hier also eine Strafbarkeit wegen Inverkehrbringens von Falschgeld in Betracht.

Dazu beispielhaft ein Fall, über den ein Gericht entscheiden musste: Der Angeklagte verkaufte mehrere „Blüten“ an einen Dritten für 300 Mark, aber verlangte und ließ sich verbindlich zusichern, dass diese nicht ausgegeben also als echt in den Verkehr gebracht werden. Er wurde daher in zweiter Instanz freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft war hiermit nicht einverstanden und legte Revision ein. Das daraufhin zuständige Oberlandesgericht stellte dann ausdrücklich klar, dass Voraussetzung einer Strafbarkeit wegen Inverkehrbringens von Falschgeld bei Weitergabe dieses Falschgeldes an eine weitere, eingeweihte, Person ist, dass der Betroffene jedenfalls in Kauf nehmen muss, dass die Person, an der er das Falschgeld weitergibt, dieses als echtes Geld in den Verkehr bringt.

Im konkreten Fall vermutete das Gericht jedoch eine geheime Abrede des Angeklagten mit dem Käufer zur Umgehung einer Strafbarkeit und verwies den Fall daher zur erneuten Verhandlung an ein anderes Gericht als das Ursprungsgericht zurück (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. 11. 1997 – 2 Ss 350–97 – 92–97 II).

Was sind typische Fälle des Inverkehrbringens von Falschgeld?

Es gibt einige übliche Fälle des Inverkehrbringens von Falschgeld.

// Das ist zum Beispiel der Fall, dass jemand Falschgeld erhält, dies zunächst nicht merkt, doch im Nachhinein feststellt, dass es sich um solches handelt; und nun damit etwas kauft.

// Auch gibt es die Fälle, in denen Falschgeld hergestellt wird, das noch so schlecht ist, gar nicht geplant war, dieses in den Zahlungsverkehr einzubringen und der Täter sich erst später denkt „na vielleicht fällt ja jemand darauf rein“ und es ausgibt.

Wann liegt hingegen kein Inverkehrbringen von Falschgeld vor?

Wenn sich allerdings jemand schon beim Entgegennehmen oder bei der Herstellung des Falschgeldes den Plan bereitlegt, dieses in den Verkehr zu bringen, würde eine Geldfälschung nach § 146 StGB vorliegen, sodass eine Strafbarkeit nach wegen Inverkehrbringens von Falschgeld ausscheidet.

Die Formulierung des § 147 StGB stellt nämlich klar, dass der Straftatbestand des Inverkehrbringens von Falschgeld nur eingreift, wenn § 146 StGB – die Geldfälschung – nicht einschlägig ist. Für eine Strafbarkeit danach, muss der Täter bei der Herstellung, dem Nachmachen, Feilhalten etc. von Anfang an planen, das Geld in den Verkehr zu bringen. Bei § 147 StGB nicht.

So auch der BGH:

„Die Feststellungen belegen […] keine Geldfälschung nach § 146 Absatz 1 StGB sondern nur ein Inverkehrbringen von Falschgeld gemäß § 147 StGB; denn den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte das Falschgeld selbst nachmachte oder verfälschte oder sich in der Absicht verschaffte, dass es als echt in den Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde.“ (BGH Beschluss v. 22.07.2014 – BeckRS 2014, 16469)

Es wird deutlich, dass die Strafbarkeit wegen des Inverkehrbringens von Falschgeld von vielen individuellen Faktoren abhängt. Für eine erfolgreiche Verteidigung bedarf es der Einzelfallprüfung und der spezifischen Fachkenntnis eines Fachanwalts für Strafrecht. Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung gerne zur Seite.

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