Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und
terroristischer Organisationen (§ 86a StGB)
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Welche Organisationen sind verfassungswidrig und terroristisch? Ist das Hakenkreuz ein verbotenes Symbol? Muss man öffentlich handeln, um wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen bestraft zu werden?
Schnell zum Inhalt:
In Deutschland ist das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen verboten. Wer also in Deutschland Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen verwendet, macht sich strafbar. Das gilt übrigens nicht nur für nationalsozialistische Kennzeichen, sondern auch für Symbole von Parteien und Vereinigungen, die für verfassungswidrig erklärt, verboten oder terroristisch sind.
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Auch beim Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
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Welche Strafe droht für das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen?
Für das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Die Vollzugsbehörden sind zur Beschlagnahme der verwendeten Kennzeichen im Rahmen ihrer Ermittlungen befugt. Jedoch kommt eine restriktive Auslegung in Betracht, wenn das Kennzeichen in einer Weise dargestellt wird, die offenkundig und eindeutig zum Zweck der Kritik an der Vereinigung oder der dahinter stehenden Ideologie erfolgt (OLG München, 7.5.2015 – 5 OLG 13 Ss 137/15).
■ VIDEO
Hitlergruß – Wie hoch ist die Strafe, wenn man den „Deutschen Gruß“ zeigt? – Fachanwalt klärt auf:
Das Zeigen des Hitlergrußes in der Öffentlichkeit ist strafbar. Wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gem. § 86a StGB droht für das Zeigen des Hitlergrußes grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Öffentlich wird der Hitlergruß dann gezeigt, wenn eine unbestimmt große Anzahl an Personen ihn wahrnehmen kann. Dass es tatsächlich eine andere Person wahrgenommen hat, ist hingegen nicht erforderlich.
Man macht sich wegen Zeigens des Hitlergrußes im Übrigen auch dann strafbar, wenn man hierdurch gar keine politische Aussage treffen wollte. Für die Strafbarkeit des Verhaltens ist das insofern irrelevant.
Abhängig von den konkreten Umständen, kann wegen des Zeigens des Hitlergrußes auch strafbare Volksverhetzung vorgeworfen werden.
Insbesondere für Beamte drohen neben einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe für das öffentliche Zeigen des Hitlergrußes weitere Konsequenzen. Es droht dann ein Disziplinarverfahren, welches schlimmstenfalls sogar zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen kann.
Hitlergruß mit dem linken Arm auch strafbar
Beachten Sie: Auch wer den Hitlergruß mit dem linken Arm zeigt, macht sich strafbar. Das entschied erst kürzlich auch das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss v. 25.06.2024 – 4 ORs 71/23) und schloss sich damit bereits bestehender Rechtsprechung an (unter anderem sah auch schon zuvor das Bundesverfassungsgericht eine Strafbarkeit beim Zeigen des Hitlergrußes mit dem linken Arm). Das Oberlandesgericht betonte, dass der Hitlergruß gerade kein Mittel zur politischen Auseinandersetzung sei. Die Intention, lediglich politisch provozieren zu wollen, beseitigt die Strafbarkeit – so das OLG Hamm – also nicht.
Können neben einer Freiheitsstrafe weitere Folgen im Falle einer Verurteilung wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen drohen?
Ja. Hierzu zählt insbesondere, dass wenn der Täter wegen eines Verstoßes gegen § 86a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wird, das Gericht gem. § 92a StGB die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit und das Stimmrecht aberkennen kann.
Ferner können Gegenstände, die in eine Straftat nach § 86a StGB verwickelt sind, gem. § 92b StGB eingezogen werden.
Wann macht man sich wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen strafbar?
Dieses Verbot bezieht sich auf Gefahren für den demokratischen Rechtsstaat durch verkörperte und nichtkörperliche Erkennungszeichen. Praktische Relevanz haben Parolen und Grußformen, aber auch Musik. Letztere setzt jedoch einen der Identifikation mit der Organisation dienenden Symbolcharakter (“Hymnenfunktion”) voraus. Die Sprechweise, körperliches Aussehen und Selbstdarstellung von Personen fallen beispielsweise nicht unter die Vorschrift.
Strafbar macht man sich gem. § 86a StGB wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen, wenn man in Deutschland ein Kennzeichen einer verbotenen Vereinigung
- verbreitet oder
- öffentlich,
- in einer Versammlung oder
- in einem von ihm verbreiteten Inhalt
verwendet
oder einen Inhalt, der ein solches Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung (auch im Ausland)
- herstellt,
- vorrätig hält,
- einführt oder
- ausführt
(§ 86a StGB).
Was sind verbotene Kennzeichen?
Hierzu gehören sowohl körperliche als auch nicht-körperliche Symbole wie z.B. Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformeln. Die Kennzeichen müssen von einer der in § 86 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Partei, Vereinigung oder Organisation stammen.
Beispiele für verbotene Kennzeichen sind:
- Hakenkreuz
- Hitler-Gruß
- Grußformel „Sieg Heil“
- Horst-Wessel-Lied
- Bilder von Adolf Hitler
Was sind die in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und Abs. 2 bezeichneten Parteien und Vereinigungen?
Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen ist strafbar. Welche diese Organisationen sind, erklärt das Gesetz selbst.
Es sind solche im Sinne des § 86 Abs.1 Nr.1, 2, 4 und Abs.2 StGB, also …
- Parteien, die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurden sowie Parteien und Vereinigungen, von denen festgestellt worden ist, dass sie Ersatzorganisationen einer solchen Partei sind
- Sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtende Vereinigungen, die verboten worden sind und deren Ersatzorganisationen.
- Propagandamittel, die dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen
- Terroristische Organisationen, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 aufgelistet sind
Was ist ein Inhalt?
Der Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB) braucht nicht zwangsläufig gespeichert zu sein. So kommen neben Schriften, Tonträgern, Datenspeichern oder Abbildungen auch Inhalte in Betracht, die unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden, z.B. durch Streams.
Wann verwendet man Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen?
Indem man sie gebraucht. Dabei muss das Verwenden
- öffentlich,
- in einer Versammlung oder
- durch Verbreitung eines Inhalts
stattfinden.
Öffentlich ist das Verwenden, wenn das Kennzeichen für eine unüberschaubare Anzahl von Menschen optisch oder akustisch wahrnehmbar ist.
Einschränkend verneint die Rechtsprechung eine Strafbarkeit nach § 86a StGB in Fällen, in denen die Kennzeichenverwendung dem Schutzzweck der Norm erkennbar nicht zuwiderläuft. So entschied der Bundesgerichtshof im Jahr 1972, dass sich ein linksgerichteter Demonstrant durch das einmalige Verwenden des Hitlergrußes und des Ausrufs „Sieg Heil“ gegenüber Polizeibeamten nicht nach § 86a StGB strafbar machte, da hierin ein Protest gegen die Polizei mit dem Vorwurf liege, diese bediene sich nazistischer Methoden und somit eine Gegnerschaft des Angeklagten zu den Methoden des nationalsozialistischen Regimes zum Ausdruck gekommen sei (vgl. BGH, Urteil v. 18.10.1972 – 3 StR 1/71 I -, BGHSt 25, 30-35, juris Tz. 13).
Auf Facebook liegt durch Fotos ein “öffentliches Verwenden” im Sinne der Norm vor, wenn das Kennzeichen durch die Art seiner Verwendung für einen größeren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrnehmbar ist (BGH, 19.08.2014 – 3 StR 88/14).
Wann ist das Verwenden von verfassungswidrigen und terroristischen Kennzeichen nicht verboten?
Wenn es legitimen Zwecken dient. Das Gesetz nennt insoweit ausdrücklich die staatsbürgerliche Aufklärung, die Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie die Berichterstattung. Auch ähnliche sozialadäquate Zwecke sind erlaubt. So entschied die Rechtsprechung in einem Fall, in dem Gegenstände mit NS-Emblemen auf wissenschaftlicher Grundlage kurzfristig ausgestellt und an seriöse Sammler wie Museen versteigert werden sollten (vgl. BGH NJW 1983, 2268 f.).
Macht man sich wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen auch strafbar, wenn ein Kennzeichen einem verbotenen Symbol nur ähnelt?
Das kommt auf den Einzelfall an. Eine Strafbarkeit ist dann anzunehmen, wenn das verwendete Symbol dem verbotenen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich ist. So hatte der Bundesgerichtshof 2005 zu beurteilen, ob die Fantasie-Parole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ der Originalparole der Hitler-Jugend oder der Waffen-SS zum Verwechseln ähnlich ist und stellte dabei auf folgende Grundsätze ab: Zum Verwechseln ähnlich ist ein Kennzeichen dann, „wenn ein gesteigerter Grad sinnlich wahrnehmbarer Ähnlichkeit gegeben ist. Erforderlich ist eine objektiv vorhandene Übereinstimmung in wesentlichen Vergleichspunkten. Es muss nach dem Gesamteindruck (…) eine Verwechslung mit dem Original möglich sein.“ (BGH NJW 2005, 3223 f.).
Ist es möglich, dass das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen keine Strafe nach sich zieht?
Ja, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, §§ 86a Abs. 3, 86 Abs. 5 StGB. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann bereits die Staatsanwaltschaft gem. § 153b StPO mit Zustimmung des zuständigen Gerichts von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen oder das Verfahren kann nach Anklageerhebung eingestellt werden.
Wann ist die Schuld gering?
Die Schuld ist als gering anzusehen, wenn die Vorwerfbarkeit der Tat deutlich unterhalb des Unrechtsgehalts vergleichbarer Fälle liegt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frage einer Strafbarkeit nach § 86a StGB stets einer sorgfältigen Einzelfallprüfung bedarf. Wenden Sie sich deshalb bei Erhalt einer Vorladung oder einer Anklage mit dem Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen schnellstmöglich an eine Kanzlei für Strafrecht. Strafverteidiger können für Sie Akteneinsicht beantragen und somit möglichst früh entscheidenden Einfluss auf das Verfahren nehmen.
■ IM VIDEO ERKLÄRT:
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