Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG
Amtliches Kennzeichen fälschen oder verfälchen, Nummernschild abmontieren.

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG)

Wegen Kennzeichenmissbrauch macht sich grundsätzlich strafbar, wer die amtliche Kennzeichnung eines Kraftfahrzeuges oder eines Kraftfahrzeuganhängers fälscht, verfälscht oder abmontiert. Der Missbrauch wird hierbei nach § 22 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) unter Strafe gestellt.

Das Besondere ist jedoch das Verhältnis des Kennzeichenmissbrauchs zu anderen Delikten. Eine Strafe ist nämlich nur vorgesehen, wenn sich der Täter durch die Tathandlung nicht bereits wegen einer anderen Tat strafbar gemacht hat, die mit einer höheren Strafe bedroht ist. Da ein amtliches Kennzeichen, welches an einem Fahrzeug angebracht ist, eine Urkunde ist, wird der Täter in den meisten Fällen wegen Urkundenfälschung verfolgt werden. Eine zusätzliche Strafe wegen des Kennzeichenmissbrauchs hat er dann nicht zu erwarten.

Jedoch ist nicht immer eine Urkundenfälschung verwirklicht. Typische Fälle, in denen ein Kennzeichenmissbrauch vorliegt, sind zum Beispiel das Überkleben eines Nummernschildes mit einer reflektierenden Folie oder das Versehen eines Fahrzeuges mit einem alten Kennzeichen ohne entsprechender Stempelplakette.

Dabei ist die genaue Einordnung des Vorwurfs von enormer Bedeutung für den Beschuldigten. Im Falle einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung droht eine durchaus höhere Strafe im Vergleich zu Kennzeichenmissbrauch, nämlich im „Normalfall“ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

Die Unterscheidung zwischen Kennzeichenmissbrauch und Urkundenfälschung erfordert die spezifischen Kenntnisse, wie die eines Fachanwalts für Strafrecht, um einen Sachverhalt vollständig zu erfassen, rechtlich einzuordnen und den Mandanten bestmöglich zum weiteren Vorgehen zu beraten.

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Auch beim Vorwurf des Kennzeichenmissbrauchs stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Welche Strafe droht für Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG?

Kennzeichenmissbrauch ist mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedroht.

Kennzeichenmissbrauch ist ein Delikt des Verkehrsstrafrechts. Insbesondere bei diesen Delikten (aber nicht nur bei diesen) drohen außer einer Geld- oder Freiheitsstrafe noch weitere Konsequenzen. Hierzu zählen insbesondere die Verhängung eines Fahrverbots oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Wann macht man sich wegen Kennzeichenmissbrauchs eines amtlichen Kennzeichens strafbar?

Wegen Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG macht sich strafbar, wer

  • ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger mit einem Zeichen versieht, welches geeignet ist, den Anschein der amtlichen Kennzeichnung hervorzurufen,
  • das vorgesehene amtliche Kennzeichen durch eine andere Kennzeichnung austauscht,
  • das an einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger angebracht amtliche Kennzeichen verändert, verdeckt, beseitigt oder dessen Erkennbarkeit beeinträchtigt oder
  • ein falsch gekennzeichnetes Kraftfahrzeug oder einen Anhänger gebraucht.

Was sind amtliche Kennzeichen?

Mit dem Begriff der amtlichen Kennzeichen ist gemeint, was wir umgangssprachlich als „Nummernschild“ bezeichnen. Es geht also um das Schild, welches vorne und hinten an einem Fahrzeug angebracht wird. Das Nummernschild ermöglicht es den Behörden, Fahrzeuge voneinander zu unterscheiden und diese zum Beispiel ihren Haltern zuzuordnen.

Zu den amtlichen Kennzeichen gehört nicht nur das Kfz-Kennzeichen für inländische sowie ausländische Fahrzeuge, sondern auch das Kurzzeitkennzeichen, das Ausfuhrkennzeichen, das Nationalitätszeichen sowie das roten Kennzeichen, welche zum Beispiel bei Probe- oder Überführungsfahrten zum Einsatz kommt.

Nicht zu den amtlichen Kennzeichen gehören Versicherungskennzeichen, welche an nicht steuer- und zulassungspflichtigen Fahrzeugen angebracht werden können, wie zum Beispiel an E-Rollern, Segways oder Kleinkrafträdern.

Wann versieht man ein Kraftfahrzeug mit einem Zeichen, das geeignet ist den Anschein einer amtlichen Kennzeichnung hervorzurufen?

Das ist dann der Fall, wenn man eine Verbindung zwischen dem Auto und dem Zeichen herstellt. Dies kann bereits dadurch geschehen, dass man es beispielsweise gut sichtbar hinter Front- oder Heckscheibe legt.

Der Anschein einer amtlichen Kennzeichnung wird von dem Zeichen dann hervorgerufen, wenn der Eindruck entsteht, dass es sich tatsächlich um ein amtliches Kennzeichen handelt, welches von einer offiziellen Behörde ausgegeben wurde.

Das kann natürlich nur dann der Fall sein, wenn das Zeichen einem Nummernschild auch ähnlich sieht.

Wegen Kennzeichenmissbrauchs macht sich zum Beispiel strafbar, wer ein Nummernschild ohne Stempelplakette verwendet. Es macht sich hingegen nicht wegen Kennzeichenmissbrauchs strafbar, wer zum Beispiel ein Nummernschild aus Papier bastelt und dieses an sein Auto klebt, denn es ist offensichtlich, dass ein Papierschild kein amtliches Kennzeichen ist.

Wann tauscht man die vorgesehene amtliche Kennzeichnung mit einer anderen Kennzeichnung aus?

Das tut man, wenn man das von der Behörde für ein Fahrzeug vergebene amtliche Kennzeichen vom betreffenden Fahrzeug abnimmt und stattdessen ein Kennzeichen anbringt, welches für das betreffende Fahrzeug nicht gedacht ist.

Das kann ein Zeichen sein, welches den Anschein einer amtlichen Kennzeichnung hervorruft, aber auch das Kennzeichen eines anderen Fahrzeuges. Manche Straftäter verwenden gestohlene Kennzeichen zum Beispiel, damit die Herkunft ihres Fluchtfahrzeuges nicht bestimmt werden kann.

Wann verändert oder verdeckt man ein amtliches Kennzeichen bzw. beeinträchtigt dessen Erkennbarkeit?

Ein Kennzeichen wird verändert, wenn man dessen Sinngehalt ändert, also beispielsweise Buchstaben oder Zahlen ändert bzw. so manipuliert, dass sie als andere Buchstaben oder Zahlen erscheinen.

Verdeckt wird ein Kennzeichen, wenn man es zum Beispiel mit Farbe beschmiert oder  beschädigt, sodass die Lesbarkeit vermindert ist.

Eine sonstige Beeinträchtigung der Erkennbarkeit erfasst zum Beispiel den Fall, dass eine reflektierende Folie auf das Kennzeichen aufgetragen wird, sodass Geschwindigkeitsmessanlage diese nicht mehr erfassen können.

Im Jahr 2001 hatte sich das AG Bielefeld mit einem interessanten Fall zu beschäftigen. Der Angeklagte soll nachts ein fremdes Auto zerkratzt haben und anschließend bemerkt haben, dass er beobachtet worden war. Als er sich mit seinem eigenen Fahrzeug vom Tatort entfernte, ließ er von daher das Fahrzeuglicht ausgeschaltet, damit auch die Kennzeichenbeleuchtung nicht anging und das Ablesen seines Nummernschildes nicht möglich war. Das AG Bielefeld entschied mit Urteil vom  30.10.2001 – 36 Ds 14 Js 569/01 -, dass das Davonfahren ohne Licht keinen Kennzeichenmissbrauch begründe. Dieser erfasse nämlich nur unmittelbar manipulierendes Verhalten am Kennzeichen selbst.

Wann gebraucht man ein falsch gekennzeichnetes Kraftfahrzeug?

Ein falsch gekennzeichnetes Kraftfahrzeug wird gebraucht, wenn man es im öffentlichen Straßenverkehr benutzt. Damit ist natürlich besonders die Nutzung als Fortbewegungsmittel, also das Fahren mit dem Kraftfahrzeug, gemeint. Darüber hinaus zählt auch das Schieben eines Fahrzeuges bereits als Benutzung.

Ist es strafbar, wenn ich aus Versehen ein Kennzeichen an einem falschen Fahrzeug anbringe?

Nein. Der Kennzeichenmissbrauch setzt immer eine rechtswidrige Absicht voraus. Das bedeutet, dass es dem Täter bei der Tat darauf ankommen musste, den Rechtsverkehr zu täuschen. Wer also zum Beispiel Kennzeichen versehentlich an ein falsches Fahrzeug anbringt, macht sich eines Kennzeichenmissbrauchs nicht strafbar. Ebenso wenig ist es strafbar, wenn man ein falsch gekennzeichneten Fahrzeug fährt ohne von der falschen Kennzeichnung zu wissen.

 

Im Ergebnis zeigt sich, dass der Kennzeichenmissbrauch verschiedene Tathandlungen umfassen kann. Es bedarf spezifischer Fachkenntnisse, wie denen eines Fachanwalts für Strafrecht, um zu erkennen, ob eine Handlung tatsächlich der Strafnorm unterfällt. Dieser ist in der Lage auch komplexe Sachverhalte zu erfassen, rechtlich einzuordnen und den Mandanten bestmöglich zu beraten.

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