Kinderhandel
( § 236 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Kinderhandel (§ 236 StGB)

Schätzungen zufolge werden jedes Jahr circa 400.000 Kinder im Rahmen von Menschenhandel über Landesgrenzen gebracht.

Der Kinderhandel in Deutschland wird im Vergleich zu anderen europäischen Ländern als besonders hoch eingeschätzt. Häufig stehen diese Fälle im Zusammenhang mit Zwangsprostitution.

Aber auch rund um das Thema Leihmutterschaft häufen sich die Diskussionen, ob es sich dabei um Kinderhandel handelt. Dies zeigt, wie schwer es ist die Strafbarkeit des Handelns einzustufen. Dafür sind fachlich spezifische Kenntnisse – wie die eines Fachanwalts für Strafrecht – erforderlich, die es ermöglichen, das dem Vorwurf zugrunde liegende Handeln rechtlich einzuordnen und den Mandanten bestmöglich zu beraten.

Sie haben eine Vorladung wegen des Vorwurfs des Kinderhandels erhalten?

Auch beim Vorwurf des Kinderhandels stehen wir Ihnen im Strafverfahren mit Engagement und Kompetenz zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns


Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Kinderhandel?

In der Regel ist für Kinderhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen (§ 236 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).

Bestimmte Fälle des Kinderhandels werden allerdings mit einer höheren Strafe – einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren – bestraft (§ 236 Abs. 4 StGB). Ein solcher Fall kann dann vorliegen, wenn der Täter aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Kinderhandel verbunden hat, oder wenn das Kind durch die Tat in die Gefahr einer körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht wird.

Wann macht man sich wegen Kinderhandel strafbar?

Eine Strafbarkeit wegen Kinderhandels setzt voraus, dass der Minderjährige jemandem für eine längere Zeit überlassen und dabei die Fürsorge- und die Erziehungspflicht in grober Weise vernachlässigt wird.

Diesem Handeln muss die Absicht, sich selbst oder eine andere Person zu bereichern, zugrunde liegen oder der Umstand, dass der Täter die Tat gegen Bezahlung begeht.

Sowohl der Verkäufer, als auch der Käufer des Kindes machen sich strafbar.

Aber auch wer einen Minderjährigen unbefugt an jemanden vermittelt, begeht eine Straftat (§ 236 Abs. 2 StGB). Dabei geht es nicht ausschließlich um die Adoption eines Kindes, sondern gemeint ist jede Aufnahme auf Dauer. Auch hier sind die Entgeltlichkeit und die Absicht sich oder einen Dritten zu bereichern erforderlich.

Wann wird ein Minderjähriger auf Dauer überlassen?

Überlassen meint, dass jemandem die tatsächliche Handlungsgewalt über den Minderjährigen übertragen wird.

Das Überlassen muss dabei für gewisse Dauer angelegt sein. Es muss aber nicht für unabsehbare Zeit oder gar endgültig erfolgen.

Wer kann Opfer des Kinderhandels sein?

Opfer des Kinderhandels können alle minderjährigen (also unter 18 Jahre alten)

  • leiblichen Kinder,
  • Kinder unter Vormundschaft oder
  • Pflegekinder

des Täters sein. Geschlecht, Gesundheitszustand oder sonstige Eigenschaften sind dabei nicht maßgeblich.

Wer kann Täter des Kinderhandels sein?

Täter des Kinderhandels können demnach sein:

  • Eltern/Elternteile,
  • Pflegeeltern,
  • Adoptiveltern,
  • Vormünder der Minderjährigen,
  • Scheinväter (das bedeutet Kinder, die nur rechtlich dem Vater zugeordnet werden).

Andere Verwandte oder Dritte kommen für den Kauf und Verkauf als Täter nicht in Frage. Lediglich als Teilnehmer an der Tat oder bei der Vermittlung kann eine Strafbarkeit drohen.

Der Minderjährige selbst kann aber weder Täter noch Teilnehmer sein.

Wann wird die Fürsorge- oder Erziehungspflicht grob vernachlässigt?

Das Opfer muss durch die Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht der Gefahr ausgesetzt werden, in seiner körperlichen und psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden.

Grob bedeutet, dass die Vernachlässigung in den meisten Fällen wiederholt oder dauerhaft vorliegen muss.

Beispiele für eine solch grobe Vernachlässigung sind: Einsperren, häufiges Schlagen, Abhalten vom Schulbesuch, Förderung von Alkohol- und Drogenkonsum.

Muss das Kind geschädigt werden oder reicht die bloße Gefahr einer Schädigung?

Es ist nicht erforderlich, dass das Kind wirklich geschädigt wird. Es handelt sich um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Das meint, dass eine Gefahr sich nicht nur nicht realisieren oder ein Schaden konkret bevorstehen muss. Es wird vielmehr ein generell gefährliches Verhalten schon als so gefährlich erachtet, dass dies allein unter Strafe gestellt ist.

Wann handelt jemand mit der Absicht, sich zu bereichern?

Wenn der Täter selbst oder ein Dritter durch die Handlung Geld verdienen oder anderweitig entlohnt werden sollen.

Reicht das bloße Versprechen eines Entgelts aus oder muss es geleistet werden?

Das Entgelt muss tatsächlich gezahlt worden sein. Dies muss allerdings nicht notwendig in Form von Geld geleistet werden, sondern kann auch durch Sachleistung erfolgen.

Wann ist die Vermittlung eines Kindes unbefugt?

Unbefugt sind Vermittlungen, wenn diese gegen zivilrechtliche oder verwaltungsrechtliche Vorschriften über die Adoption verstoßen. Zur Vermittlung sind alleine Jugendämter, Landesjugendämtern sowie staatlich anerkannte Stellen der freien Wohlfahrtspflege befugt.

Sind nur unbefugte Vermittlungen innerhalb Deutschlands strafbar?

Nein. Von der Vermittlung, sind sowohl die Verbringung des Minderjährigen in ein anderes Land als auch nach Deutschland hinein, umfasst.

Wann wird der Minderjährige in diesem Sinne an einen Ort verbracht?

Verbringen bedeutet die Veränderung des Aufenthaltsortes über die Grenzen des Landes hinweg. Auf welche Art und Weise dies erfolgt, ist dabei unerheblich.

Liegt Kinderhandel vor, wenn der Minderjährige nicht gegen seinen Willen in ein anderes Land verbracht wird?

Ja. Es ist nicht erforderlich, dass das Handeln gegen den Willen des Minderjährigen erfolgt.

Mache ich mich auch strafbar, wenn ich kein Entgelt für die Vermittlung nehme?

Nein. Ohne Bezahlung kann die Tat lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz darstellen. Hierfür droht dann eine Geldbuße, die – abhängig vom konkreten Fall – eine Höhe von bis zu 5000 Euro oder von bis zu 30 000 Euro erreichen kann (§ 14 Abs.3 AdVermiG).

Liegt Kinderhandel vor, wenn ich dem Kind damit aus einer Notsituation in eine bessere Situation verhelfe?

Wenn glaubhaft eingewendet werden kann, dass der Kauf des Kindes erfolgte, um dieses aus einer existenzbedrohlichen sozialen Lage befreien zu wolle, kann die Absicht Kinderhandel begehen zu wollen, unter Umständen verneint werden.

Sollten Sie mit dem Vorwurf des Kinderhandels konfrontiert sein, so sollten Sie sich professionelle Hilfe für das nun folgende Strafverfahren – einen Fachanwalt für Strafrecht – suchen. Dieser ist geschult und erfahren darin, Sachverhalte die einem strafrechtlichen Vorwurf zugrunde liegen, zu erfassen, rechtlich einzuordnen und auf dieser Grundlage eine – für Ihren Fall individuell angepasste – Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.

 

Auch wenn Sie Opfer von Kinderhandel geworden sind, können wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite stehen. Kinderhandel gehört zu denjenigen Delikten, bei denen der Geschädigte der Straftat sich dem Strafverfahren im Wege der sogenannten Nebenklage anschließen (und sich aktiv daran beteiligen) – und sich in diesem Zuge von einem Anwalt für Strafrecht als Nebenklagevertreter  – unterstützen lassen kann.

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