Gefährliche Körperverletzung
Anwalt hilft beim Vorwurf § 224 StGB
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Welche Strafe bekommt man für eine gefährliche Körperverletzung? Ist eine Körperverletzung durch ein Messer eine gefährliche im Sinne des § 224 StGB? Erhöht sich die Strafe bei Todesgefahr auch, wenn niemand stirbt? Was sollte man beim Vorwurf tun?
Eine Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen: So sieht das Gesetz mehrjährige Haftstrafen vor – mitunter kann ein Verurteilter ein Jahrzehnt hinter Gitter kommen, eine Geldstrafe ist nicht mehr möglich. Bei dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Strafgesetzbuch (StGB) ist deshalb frühzeitige anwaltliche Beratung unerlässlich.
Die gefährliche Körperverletzung ist eines von vielen Körperverletzungsdelikten. Je nach Einzelfall sind verschiedene Delikte einschlägig (z.B. einfache Körperverletzung oder schwere Körperverletzung), die unterschiedlich hohe Strafrahmen haben. Wenn Sie eine Vorladung oder eine Anklage erhalten haben, könnten Sie hieraus im Regelfall erkennen, welches Delikt Ihnen genau vorgeworfen wird. Es ist Bestandteil jeder anwaltlichen Beratung, den Vorwurf und das einschlägige Delikt genau zu prüfen.
Mehr zu den verschiedenen Körperverletzungsdelikten und ihren Strafrahmen erfahren Sie hier.
Wie verhalten bei einer Vorladung – gefährliche Körperverletzung?
Schnell zum Inhalt:
Nach dem Erhalt einer Vorladung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB ist mit Blick auf die hohe Strafandrohung Vorsicht geboten: Später nur schwer oder gar nicht mehr zu korrigierende Fehler gilt es zu vermeiden. In der Sache sollten Beschuldigte zunächst schweigen und einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht kontaktieren. Er kann zunächst Akteneinsicht nehmen, den Akteninhalt analysierten und dann mit dem Mandanten eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Erst wenn dies abgeschlossen ist, sollte darüber nachgedacht werden, ob ggf. eine Aussage gemacht wird. Geschieht dies verfrüht und ohne gründliche Prüfung der Ermittlungsakte, kann das an sich erfolgsversprechende Verteidigungsansätze zunichtemachen.
In folgenden Situationen sind wir als Rechtsanwälte für Körperverletzung für Sie da:
- Vorladung als Beschuldigter von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf Körperverletzung
- Untersuchungshaft
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Körperverletzung
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?
- über 2.000 betreute Strafverfahren
- mehr als 800 positive Bewertungen unserer Mandanten
- Expertise als Fachanwälte für Strafrecht und Professor für Strafrecht
- Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
- Dezernat für Presseberichterstattung
- Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
- faire und transparente Kosten
- sehr gute Erreichbarkeit
Was ist die Strafe für gefährliche Körperverletzung?
Für gefährliche Körperverletzung droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 224 Abs. 1 StGB). In bestimmten minder schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe drei Monate bis zu fünf Jahre (ebd.). Auch der Versuch ist strafbar (§ 224 Abs. 2 StGB). In jedem Fall besteht bei einer gefährlichen Körperverletzung daher nicht mehr die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu erhalten. Je nach Lage kann es – gerade bei Ersttätern – mit einer guten Verteidigung aber ein realistisches Ziel sein, die Freiheit durch eine Bewährungsstrafe zu erhalten.
Wann macht man sich strafbar wegen gefährlicher Körperverletzung?
Die Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung ergibt sich vereinfacht gesagt aus zwei Komponenten:
- Zum einen muss eine einfache Körperverletzung vorliegen – also vereinfacht gesagt eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung durch eine Handlung des Beschuldigten wissentlich und willentlich herbeigeführt worden sein.
- Zum anderen muss darüber hinaus eines der Merkmale der gefährlichen Körperverletzung in § 224 StGB zu dieser einfachen Körperverletzung hinzukommen. Sie wird mit anderen Worten durch ein „Mehr“ an diesen Merkmalen zu einer gefährlichen Körperverletzung.
Vereinfacht als Formel ausgedrückt hieße das: einfache Körperverletzung + ein Merkmal der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB = gefährliche Körperverletzung.
Welche Merkmale machen eine einfache Körperverletzung zu einer gefährlichen Körperverletzung?
Das Strafgesetzbuch sieht in § 224 StGB fünf Merkmale vor, die allgemein als besonders gefährlich erscheinen und deshalb eine einfache Körperverletzung zu einer gefährlichen Körperverletzung machen. Es genügt dabei, dass eines der fünf Merkmale vorliegt. Diese sind die Begehung der Körperverletzung:
- „durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
- mittels eines hinterlistigen Überfalls
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ (§ 224 Abs. 1 StGB).
Diese fünf Merkmale werden im Folgenden näher entfaltet:
Gefährliche Körperverletzung wegen Gift/gesundheitsschädlicher Stoffe (§ 224 StGB – Abs. 1 Nr. 1)
Das erste Merkmal ist die Begehung der Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen. Gesundheitsschädliche Stoffe ist hierbei der Oberbegriff, dem auch Gifte unterfallen.
Ein (anderer) gesundheitsschädlicher Stoff ist eine Substanz, nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz zur erheblichen Gesundheitsschädigung geeignet ist (BGH, Urt. v. 16.03.2006 – 4 StR 536/05 – in NStZ 2006, 506). Ein Gift ist ein Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen vermag (Hardtung, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2021, StGB § 224 Rn. 9).
Es ist erforderlich, dass die Körperverletzung mittels Beibringung des gesundheitsschädlichen Stoffs (insbesondere: des Gifts) begangen wird. Das Beibringen meint, der Stoff durch den Täter so mit dem Körper in Verbindung gebracht worden ist, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann (BGH, Beschl. v. 28.03.2018 – 4 StR 81/18 –, juris).
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Beschl. v. 29.06.2009 – 2 Ss 288/09 – in NStZ-RR 2009, 337) stellte etwa das Übergießen des Kopfes mit heißem Kaffee keine „Beibringung“ dar (wobei freilich der heiße Kaffee – wie das Gericht auch klarstellt – ein gefährliches Werkzeug darstellen kann). Das nur kurz andauernde Überschütten auf einer relativ unempfindlichen Körperregion ohne Tiefenausdehnung erfülle den Begriff des „Beibringens“ eben nicht.
Beispiele:
- Einflößen von kochendem Wasser oder einer giftigen Tablette
- Anstecken mit dem HI-Virus durch ungeschützten Geschlechtsverkehr
- Gabe von K.O.-Tropfen in das Getränk
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Gefährliche Körperverletzung wegen Waffe/gefährliches Werkzeug (§ 224 StGB – Abs. 1 Nr. 2)
Das zweite Merkmal umfasst die Begehung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs. Auch hier ist „gefährliches Werkzeug“ der Oberbegriff. Ein solches ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (BGH, Urt. v. 27.09.2001 – 4 StR 245/01 – in NStZ 2002, 86). Waffe ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seinem Zustand zur Zeit der Tat beibestimmungsgemäßer Verwendung, typischerweise zu Angriff oder Verteidigung, geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. Eschelbach, in: BeckOK StGB, 63. Ed. 1.11.2024, StGB § 224 Rn. 26).
Entscheidend ist für beide Begriffe insbesondere die Eignung, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Hieran fehlte es beispielsweise in folgendem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte:
Ein Ehemann hat seiner Frau neben Schlägen mit der Hand auch „leichte Schläge mit einem dünnen Ledergürtel“ versetzt, die zu „feinstreifigen Hautrötungen“ geführt haben. Hierzu stellte das Gericht klar: Zwar sei ein als Schlagwerkzeug eingesetzter dünner Ledergürtel grundsätzlich dazu geeignet, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen – das reiche für die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs aber nicht aus: Der Gegenstand müsse neben seiner objektiven Beschaffenheit (diese liegt hier vor) auch nach der Art seiner Verwendung im Einzelfall geeignet sein, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Daran fehle es, da der Ehemann seiner Frau mit dem Gürtel lediglich geringfügige Verletzungen beigebracht habe und wohl auch keine gravierenderen Verletzungen herbeiführen wollte. Er war deshalb insofern nur wegen „einfacher“ Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar. (BGH, Beschl. v. 05.09.2006 – 4 StR 313/06 –, juris).
Die Körperverletzung muss nach dem Gesetz auch „mittels“ des gefährlichen Werkzeugs begangen werden. Das bedeutet, dass das Werkzeug hierbei auch unmittelbar auf den Körper des Opfers einwirken muss (BGH, Beschl. v. 22.03.2017 – 3 StR – 475/16 – in BeckRS 2017, 115067). An dieser Einwirkung fehlte es nach dem Bundesgerichtshof in folgendem Fall:
Zwischen dem Angeklagten und einem Polizisten kam es zu einer Rangelei, weil der Polizist den Angeklagten an der Weiterfahrt hindern wollte. Der Polizist kam quer im Fahrzeug zum Liegen, als der von außen die Handbremse des Autos des Angeklagten betätigen wollte. Sodann gelang es dem Angeklagten, das Fahrzeug rückwärts in Bewegung zu setzen, sodass dieses gegen eine Böschung stieß. Hierdurch fiel der Polizist aus dem Fahrzeug auf den Gehweg und erlitt insbesondere einen Bruch seines Brustbeins, eine Schwellung am rechten Auge und Prellungen mehrerer Rippen. Eine gefährliche Körperverletzung läge hier nicht vor: Zwar sei das Auto ein gefährliches Werkzeug, doch sei die Körperverletzung erst durch den Aufprall auf dem Boden und nicht „mittels“ des Autos eingetreten. (Beschl. v. 16.01.2007 – 4 StR 542/06 –, juris)
Beispiele:
- Schlag mit der Axt in das Bein
- Stich mit dem Messer in die Brust
- Bearbeiten des Gesichts mit dem Hochdruckreiniger
- Schuss in den Fuß mit der Pistole
Gefährliche Körperverletzung wegen hinterlistigen Überfalls (§ 224 StGB – Abs. 1 Nr. 3)
Das dritte Merkmal nimmt die Begehung mittels eines hinterlistigen Überfalls in den Blick. Es setzt die Ausnutzung eines Überraschungsmoments durch planmäßiges Verbergen der Verletzungsabsicht voraus, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (BGH, Beschl. v. 18.09.2019 – 2 StR 156/19 – in NStZ-RR 2020, 42).
Die Straferhöhung resultiert hier daraus, dass der Angriff für das Opfer völlig unvorhergesehen kommt. Er lag deshalb nicht vor, als ein Angeklagter sich zwar unter List Zugang zur Wohnung des späteren Opfers verschaffte, dieses dann aber offen angriff (BGH, Beschl. v. 18.09.2019 – 2 StR 156/19 in NStZ 2020, 42). Ein bloßes Ausnutzen des Überraschungsmoments genügt nicht (BGH, Urt. v. 22.10.2009 – 3 StR 372/09 –, juris).
Beispiele:
- Verprügeln nach heimlichem Verabreichen von KO-Tropfen
- Stellen einer Falle
- Verstecken und Auflauern
Gefährliche Körperverletzung wegen gemeinschaftlicher Begehung (§ 224 StGB – Abs. 1 Nr. 4)
Das vierte Merkmal hat die Begehung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich zum Gegenstand. Hierfür ist erforderlich, dass eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar Tatausführenden aktiv unterstützt (BGH, Beschl. v. 25.07.2017 – 3 StR 113/17 in NStZ 2017, 640).
Hierbei muss es aber auch im konkreten Fall zu einer erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Opfer kommen. Das betonte auch der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 15.11.2023 – 1 StR 369/23 – in BeckRS 2023, 37864, verkürzt), als er eine Entscheidung des Landgericht Rottweil teilweise änderte.
Folgendes war (verkürzt) vorgefallen: Der Angeklagte hielt sich mit drei Bekannten in einer Ferienwohnung auf. Nach Verlassen der Wohnung kehrte er zurück, um sein Handy zu suchen. Hier hörte er laute Geräusche aus dem Schlafzimmer. Als er die Tür öffnete, sah er, dass das Opfer schwer verletzt und weinend auf dem Bett lag und ein Bekannter mit entblößtem Geschlechtsteil vor dem Bett stand. Der Angeklagte erkannte, dass der Bekannte die Frau geschlagen hatte, um mit ihr sexuelle Handlungen durchzuführen. Der Angeklagte wollte nun die Situation nutzen und selbst mit dem Opfer den Geschlechtsverkehr vollziehen. Da der Angeklagte hierbei ungestört sein wollte, forderte er seinen Bekannten auf, das Zimmer zu verlassen, was dieser auch tat. Als der Angeklagte den Geschlechtsverkehr vollzogen und die Angeklagte mehrmals geschlagen hatte, ging sein vor dem Zimmer wartender Bekannter wieder zum Opfer und führte an ihm weitere sexuelle Handlungen durch.
Das Landgericht hatte hier eine gemeinschaftliche Begehung der Körperverletzung angenommen. Der Bundesgerichtshof, der die Entscheidung zu überprüfen hatte, ist anderer Auffassung: Die im konkreten Fall erhöhte abstrakte Gefährlichkeit der Körperverletzung sei aus den Feststellungen des Landgerichts nicht ersichtlich, habe doch der Schlag durch den Angeklagten in Abwesenheit des vom Raum wartenden Bekannten stattgefunden. Damit käme die Bestärkung des Täters durch einen weiteren nicht in Betracht.
Aus demselben Grund liegt das Merkmal auch nicht vor, wenn mehrere Opfer jeweils für sich nur einem Angreifer ausgesetzt sind, ohne dass deren Positionen ausgetauscht werden. In diesem Fall stehen die Angreifer dem Opfer nicht gemeinschaftlich gegenüber (BGH, Beschl. v. 30.06.2015 – 3 StR 171/15 – in NStZ 2015, 584).
Beispiele:
- Gemeinsames Eintreten auf einen Dritten
- Eintreten auf einen Dritten, der vom Komplizen festgehalten wird
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Gefährliche Körperverletzung wegen lebensgefährlicher Behandlung (§ 224 StGB – Abs. 1 Nr. 5)
Das letzte Merkmal widmet sich der Begehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung zu. Eine solche das Leben gefährdende Behandlung liegt vor, wenn die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden; hierbei zu berücksichtigen ist die konkrete Schädlichkeit der Einwirkung auf den jeweiligen Verletzten im Einzelfall (BGH, Urt. v. 31.07.2013 – 2 StR 38/13 – in NStZ-RR 2013, 342).
So hatte beispielsweise der BGH (Urt. v. 25.02.2010 – 4 StR 575/90 –, juris) folgenden Fall zu entscheiden:
Der Angeklagte hatte seinem ehemaligen Freund zweimal mit einem Schraubendreher (ca. 7 cm lange Spitze) auf ihn in Richtung des Brustbereichs eingestochen; der Angriff konnte erst durch das Eingreifen weiterer Personen beendet werden. Die Stiche mit dem Schraubenzieher seien generell geeignet, lebensgefährdende Verletzungen hervorzurufen. Dass das Opfer hier tatsächlich nur leichte Verletzungen erlitten hat, kann dahinstehen. [Da der Angeklagte auch den Tod des Opfer zumindest ernstlich voraussehen konnte und billigend in Kauf nahm, wurde der nicht nur wegen gefährlicher Körperverletzung, sondern auch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit hierzu verurteilt, und zwar zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.]
Der hier im Raum stehenden Tötungsvorsatz (vereinfacht gesagt die Frage „Wollte der Beschuldigte das Opfer töten oder nahm dies zumindest in Kauf?“) wird oft eine Rolle spielen, wenn die gefährliche Körperverletzung wegen einer das Leben gefährdenden Behandlung im Raum steht. Überlebt das Opfer zwar, aber wird der Tötungsvorsatz bejaht, droht nicht mehr „nur“ eine Strafe von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, sondern bis zu fünfzehn Jahren wegen versuchten Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB); bei Vorliegen von Mordmerkmalen sogar lebenslang wegen versuchten Mordes (§§ 211 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).
Beispiele:
- permanentes Treten gegen den Kopf
- Beibringen von Messerverletzungen am Hals
Bewusstsein über die gefährlichen Umstände
Zu beachten ist ferner, dass die tatsächlichen Umstände, die zur Qualifizierung der Körperverletzung als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB führen, auch vom Wissen und Wollen des Täters umfasst sein müssen. Irrt er sich im Fall der gefährlichen Körperverletzung wegen gesundheitsschädlicher Stoffe bspw. über die Gesundheitsschädlichkeit, steht das der Einordnung der Tat grundsätzlich entgegen. Hierum ging es auch in folgendem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte (BGH, Urt. v. 16.03.2006 – 4 StR 536/05 –, juris; hier verkürzt):
Eine 4-Jährige hat sich unbemerkt einen 200 g-Becker Schokopudding genommen und wollte diesen mit Zucker süßen, rührte aber versehentlich ca. 32 Gramm Kochsalz unter. Bereits beim ersten Kosten bemerkte sie, dass der Pudding ungenießbar geworden war. Als ihre Mutter, die Angeklagte, hinzukam und sowohl den Pudding als auch zu Boden die Salzpackung sah, stellte sie ihre Tochter zur Rede, die entgegnete, der Pudding schmecke „widerwärtig“. Daraufhin wurde die Angeklagte sauer und veranlasste ihr Kind – obwohl sie richtig gefolgert hatte, dass ihre Tochter Salz und Zucker verrauscht und den Pudding gesalzen hatte – zur Erziehung und Bestrafung, die Süßspeise auszulöffeln.
Der Angeklagten war dabei nach den gerichtlichen Feststellungen weder bekannt, wie viel Salz genau ihre Tochter in den Pudding gerührt hatte, noch, dass die Aufnahme von 0,5 bis 1 g Kochsalz pro Kilogramm Körpergewicht in aller Regel zum Tod führt (Gewicht des Kindes: ca. 15 kg). Als sich der Zustand des Kindes über eine halbe Stunde immer weiter verschlechterte, fuhr die Angeklagte mit ihm ins Krankenhaus. Trotz Notfallbehandlung starb das Kind hier alsbald.
Für die gefährliche Körperverletzung ist relevant: Zwar kann das Salz hier als gesundheitsschädlicher Stoff betrachtet werden, doch kann der Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass sie vorausgesehen und gebilligt hat, dass das Salz eine Verletzung der körperlichen Substanz oder einer erheblichen Schädigung ihrer Gesundheit verursachen würde. Daher konnte die Angeklagte nicht wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden.
Verteidigung beim Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB
Auf die oben genannten und weitere Umstände wird der Anwalt bei der Verteidigung wegen des Vorwurfs gefährliche Körperverletzung / § 224 StGB besonders achten. Darüber hinaus wird er prüfen, welche Gründe für die Annahme eines (leichter bestraften) minder schweren Falles sprechen. Mit einer möglichst frühzeitigen Beauftragung eines erfahrenen Rechtsanwalts für Strafrecht halten Sie alle Möglichkeiten für eine bestmögliche Verteidigung offen.
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Vorladung erhalten wegen Gefährlicher Körperverletzung – Was jetzt zu tun ist:
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