Beteiligung an einer Schlägerei
(§ 231 StGB)

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Eine lautstarke Diskussion hier, ein provozierender Blick dort und schon passiert es. Die Schlägerei ist quasi vorprogrammiert und endet nicht nicht selten mit massiven Verletzungen oder sogar dem Tod.

§ 231 StGB stellt die Beteiligung an einer Schlägerei unter Strafe. Strafgrund ist dabei die generelle Gefährlichkeit von Schlägereien für Leib und Leben. Zum Einen bringen Auseinandersetzungen von mindestens 3 Personen meistens schwere gesundheitliche Folgen mit sich, zum Anderen lässt sich im Nachhinein zumeist nicht ermitteln, wer genau die schweren Folgen verursacht hat. Den genauen Sachverhalt zu ermitteln und zu rekonstruieren, bereitet oft Schwierigkeiten. § 231 StGB versucht also diesen Beweisschwierigkeiten zu begegnen, die sich aus der Unübersichtlichkeit der Situation ergeben und versucht so zu verhindern, dass Beteiligte Unklarheiten im tatsächlichen Sachverhalt zu ihrem unberechtigten Vorteil nutzen können.

Umso wichtiger sind hierbei die Erfahrungswerte und spezifischen Kenntnisse eines Fachanwalts für Strafrecht, der auch in zum Teil schwierigen Abgrenzungsfällen einen einem Tatvorwurf zugrunde liegenden Sachverhalt erfassen, rechtlich einordnen, eine Verteidigungsstrategie erarbeiten und den Mandanten bestmöglich beraten kann.

Sie haben eine Vorladung wegen Beteiligung an einer Schlägerei erhalten?

Für den Beschuldigten beginnt das Strafverfahren meist mit der Vorladung wegen Beteiligung an einer Schlägerei. Der Beschuldigte kann aber auch erst mit der Zustellung der Anklageschrift oder eines Strafbefehls von dem Strafverfahren Kenntnis erlangen.

Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, so sollten Sie dieser nicht Folge leisten. Als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Eine unüberlegte Aussage vor der Polizei kann Ihnen den Weg zu einem Freispruch abschneiden, sei sie auch noch so gut von Ihnen gemeint gewesen. Meistens werden Sie gar nicht merken, dass die Vernehmungsbeamten Sie Dinge fragen, zu denen Sie besser hätten schweigen sollten.

Auch beim Vorwurf der Beteiligung an einer Schlägerei stehen wir Ihnen im Strafverfahren engagiert und kompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

Nach Erhalt einer Vorladung der Polizei wegen Beteiligung an einer Schlägerei – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht bei der Beteiligung an einer Schlägerei?

Nach § 231 Abs. 1 StGB wird die Beteiligung an einer Schlägerei, sofern durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod einer Person oder eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB hervorgerufen wird, grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wann mache ich mich wegen Beteiligung an einer Schlägerei strafbar?

Für eine Strafbarkeit müsste also zunächst eine Schlägerei oder ein von mehreren verübter Angriff stattgefunden haben. Die Schlägerei stellt, als mit gegenseitigen Tätigkeiten einhergehende Auseinandersetzung von mindestens 3 Personen, den Grundtypus dar. Wenn ein Angriff von mehreren Personen verübt wird, ist damit gemeint, dass mindestens zwei Personen auf einen Dritten mit die körperliche Unversehrtheit verletzenden Handlungen einwirken.

Nach § 231 Abs. 1 StGB machen Sie sich nicht erst dann strafbar, wenn Sie selbst einen weiteren Beteiligten der Schlägerei schwer verletzen oder er zu Tode kommt, sondern auch dann schon, wenn durch die Schlägerei ein weiterer Beteiligter schwer verletzt wird oder zu Tode kommt, auch wenn Sie auf den Verletzten tatsächlich nicht eingewirkt haben.

Auch die reine psychische Beteiligung, in Form von Zurufen zum Beispiel reicht aus.

Wann findet eine Schlägerei statt?

Eine Schlägerei findet dann statt, wenn ein tätlicher Streit von mindestens drei Personen mit gegenseitigen Körperverletzungen vorliegt.

Was ist mit dem Angriff mehrerer gemeint?

Ein von mehreren verübter Angriff liegt hingegen dann vor, wenn (mindestens) 2 Personen auf eine weitere Person einwirken durch die körperliche Unversehrtheit verletzenden Handlungen. In diesem Fall werden also von einer Streitpartei keine Körperverletzungen begangen, da diese Partei sich auf Flucht oder Schutzwehr beschränkt und die Attacke über sich ergehen lässt.

Was ist unter einer Beteiligung zu verstehen?

Eine Beteiligung muss aktiv am Tatort und in feindseliger Weise erfolgen und kann sowohl mit physischer als auch mit psychischer Mitwirkung vorliegen, solange diese den Fortgang der Auseinandersetzung fördert. Demnach muss die Beteiligung nicht notwendigerweise durch eine Tätigkeit erfolgen die denselben Charakter hat, wie die Handlungen, die das Geschehen zur Schlägerei oder zum Angriff machen. Auch das Anfeuern von Kontrahenten, das Reichen von Waffen und Werkzeugen oder das Nothelfer Zurückhalten oder die Flucht eines Angegriffenen Verhindern, wird als direkte Beteiligung ausgelegt, da sie die Auseinandersetzung als Gesamtgeschehen abschirmt und fördert.Ein aktives Mitschlagen ist für die Beteiligung also nicht erforderlich.

Ein reines Unterlassen jedoch, durch beispielsweise bloße Anwesenheit am Tatort, kann keine täterschaftliche Beteiligung darstellen, sondern nur eine Teilnahme sein. Auch der Versuch, Frieden zu stiften oder das Zuschauen aus Neugierde stellt keine Beteiligung dar. Wichtig ist also immer die feindselige Absicht.

Ist jede Beteiligung an einer Schlägerei strafbar?

Weitere und ausschlaggebende Voraussetzung für die Strafbarkeit ist jedoch der Eintritt des Todes oder einer schweren Körperverletzung als Folge der Auseinandersetzung.

Zu beachten ist hierbei, dass sich der Vorsatz der Beteiligten nicht auf den Eintritt des Todes einer Person oder darauf, dass eine Person eine schwere Körperverletzung erleidet, erstrecken muss. Auch wenn die Beteiligten dies nicht gewollt haben, droht also dennoch eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an einer Schlägerei.

Dabei muss die Folge nicht einmal zwangsweise durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden sein, sondern kann auch auf einer gerechtfertigten Handlung wie Notwehr beruhen. Ebenfalls muss sich die schwere Körperverletzung nicht auf eine Person beziehen, die auch tatsächlich beteiligt war, auch ein Unbeteiligter, der beispielsweise zur Hilfe eilen wollte, kann im Falle seiner schweren Körperverletzung oder seines Todes die Voraussetzung bilden. Erforderlich ist nur der ursächliche Zusammenhang zwischen der Auseinandersetzung und deren Folgen.

Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Straftat der schweren Körperverletzung.

Reicht es für die Beteiligung an einer Schlägerei aus, dass der Angreifer in Notwehr getötet oder schwer verletzt wird?

Wohl überwiegend wird eine Strafbarkeit auch dann bejaht, wenn (nur) der Angreifer in Notwehr getötet oder schwer verletzt wird, sofern eine Schlägerei vorliegt. (BGHSt 39, 305)

Muss ich die Beteiligung an der Schlägerei gewollt haben?

Ja, denn der § 231 Abs. 1 bestraft nur diejenigen, die sich vorsätzlich beteiligt haben, also um die Tat gewusst und die auch bewusst gewollt haben. Man muss also mit Vorsatz bzgl. der Schlägerei oder des verübten Angriffs bzw. der Beteiligung gehandelt haben. Es reicht jedoch schon aus, wenn die Betroffenen um das Risiko der Tat gewusst, es aber zumindest billigend in Kauf genommen haben.

Dieser Vorsatz muss sich aber nicht auf die Verwirklichung der Folge der Schlägerei (die schwere Körperverletzung oder der Tod einer Person) erstrecken.

 

Insbesondere die nicht unerheblichen Strafandrohungen, sowie die Abgrenzung zu anderen Delikten ähnlicher Art, machen eine Abgrenzung im Einzelfall besonders relevant. Daher sollte so früh wie möglich ein Strafverteidiger zu Rate gezogen werden. Dieser wird Ihren Fall prüfen und eine bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Nach Erhalt eines Strafbefehls – Was jetzt zu tun ist:

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