Einfache Körperverlet­zung
Anwalt bei Vorladung Körperverletzung gem. § 223 StGB

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Die Unversehrtheit des eigenen Körpers ist ein hohes Gut. Sie kann nicht nur vom Individuum beispielsweise durch Sport und gesunde Ernährung geschützt werden, sondern erfährt ihren Schutz auch im Strafrecht: Eine Körperverletzung ist gem. § 223 StGB strafbar.

Auch bei dem Vorwurf der Körperverletzung stehen Ihnen unsere Strafverteidiger bundesweit zur Verfügung, sollten Sie eine Anzeige, Anklage, Vorladung oder einen Strafbefehl wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB erhalten haben.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
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Wie hoch ist die Strafe bei Körperverletzung?

Die einfache Körperverletzung wird gem. § 223 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Unter Umständen kommt aber auch eine höhere Strafe wegen gefährlicher oder schwerer Körperverletzung in Betracht. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unten in diesem Beitrag.

Wann liegt eine strafbare Körperverletzung vor?

Damit eine Körperverletzung vorliegt, muss es zu einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung des Opfers kommen.

Der Begriff der körperlichen Misshandlung umfasst jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 18.08.2015 – 3 StR 289/15 in openJur 2015, 13084). Damit fasst der Begriff beispielsweise alle Schäden und Einbußen an der Körpersubstanz wie Prellungen, Beulen oder Narben sowie den Verlust von Gliedmaßen oder Organen. Auch Funktionsstörungen wie Beeinträchtigungen des Hör- oder Sprechvermögens fallen unter ihn.

Als konkrete Beispiele einer körperlichen Misshandlung können benannt werden:

  • der Faustschlag ins Gesicht,
  • der harte Tritt ans Bein,
  • das starke Kratzen,
  • das Übergießen mit einer erheblichen Menge Brennspiritus (BGH, Beschl. v. 28.06.2007, Az: 3 StR 234/07),
  • das Abschneiden von Haaren (BGH, Beschl. v. 17.04.2008, Az: 4 StR 634/07).

Nicht jeder Bagatellangriff stellt aber gleich eine körperliche Misshandlung dar. Der strafbaren Körperverletzung ist eine Erheblichkeitsschwelle immanent. Etwa das Anspucken des Opfers, das keinerlei körperliche Reaktionen bei diesem hervorruft, stellt keine körperliche Misshandlung dar, sondern hat vielmehr nur beleidigenden Charakter (OLG Zweibrücken, Beschl. 18.06.1990, Az: 1 Ss 238/89). Entsprechend kann hier aber unter Umständen eine Strafe wegen Beleidigung drohen. Auch leichte Stöße oder das Zufallbringen werden wohl noch nicht für eine Bestrafung ausreichen. Dies ist aber eine Frage des konkreten Einzelfalles. Für und gegen das Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle sprechende Faktoren im Einzelfall, wird ihr Strafverteidiger bei der Analyse der Ermittlungsakte herausarbeiten.

Die Gesundheitsschädigung meint das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, d.h. von der Normalität abweichenden, Zustands. Damit umfasst sind allgemein etwa Erkrankungen innerer und äußerer Organe, Knochenfrakturen, Sehnenrisse, Infektionen und Hämatome (Hardtung, in: MüKoStGB/, 4. Aufl. 2021, StGB § 223 Rn. 67).

Konkrete Beispiele für Gesundheitsschädigungen sind

  • das Steigern einer Krankheit (BGH, Urt. v. 21.06.1960, Az: 1 StR 186/60),
  • das Aufrechterhalten einer Tablettensucht (OLG Frankfurt, Urt. v. 21.08.1987, Az: 1 Ss 219/87),
  • das Hervorrufen von Übelkeit und Erbrechen oder von Depressionen und Schlaflosigkeit,
  • das übermäßige Bestrahlen mit Gammastrahlung bei Röntgenaufnahmen (BGH, Urt. v. 19.11.1997, Az: 3 StR 271/97).

Rein psychische Beeinträchtigungen wie etwa hervorgerufene Angst, Ekel oder Traumatisierungen reichen in der Regel für eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung aber noch nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 09.10.2002, Az: 5 StR 42/02). Anderes werden die Dinge liegen, wenn durch die psychische Reaktion auch körperliche Reaktionen wie zB anhaltende Schlaflosigkeit, Erbrechen, Durchfall oder dergleichen hervorgerufen werden. Diese dürften in der Regel zu einer strafbaren Körperverletzung führen. So verurteilte das AG Lübeck denjenigen wegen Körperverletzung, der eine fremde Frau mit seinem Sperma bespritzte und dadurch bei ihr wegen einschlägiger psychischer Vorbelastungen massive Krampfanfälle mit Schmerzen in Armen und Beinen verursachte (AG Lübeck, Urt. v. 08.06.2011, Az: 746 Js 13196/11).

Ist auch die Infektion mit einer Krankheit eine Körperverletzung?

Auch die Infektion einer anderen Person mit einer Infektionskrankheit stellt eine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 223 StGB dar. Dabei ist der Tatbestand stets verwirklicht, wenn die körperliche Erkrankung sich in einen pathologischen Zustand manifestiert hat. Dabei ist es nicht erheblich, dass die Infektion in Form einer Krankheit beim Opfer bereits ausgebrochen sein muss. Es reicht, wenn eine dauerhafte Infektiosität bei der geschädigten Person zu bejahen ist. Stark diskutiert wurde dieses Thema insbesondere im Zusammenhang mit dem HI-Virus. Dabei gilt der ungeschützte Geschlechtsverkehr unter Kenntnis der eigenen HIV-Erkrankung als Begehung einer vorsätzlichen Körperverletzung.

Kann ich mich auch strafbar machen, wenn ich nicht aktiv etwas tue? – Strafbarkeit wegen Körperverletzung durch Unterlassen

Auch eine Körperverletzung kann grundsätzlich durch ein pflichtwidriges Unterlassen begangen werden, wenn der Beschuldigte in einem Verhältnis zum Opfer steht, das ihn zu bestimmten Handlungen verpflichtet (bspw. Eltern zu ihrem minderjährigen Kind, Ehegatten untereinander). So verurteilte bspw. das OLG Düsseldorf (Urt. v. 10.01.1989, Az: 2 Ss 302/88) eine Mutter, die bei einer erheblichen Verletzung ihres Kindes keinen Arzt hinzuzog, wegen Körperverletzung durch Unterlassen. Sie hatte es unterlassen, ihr Kind zur Linderung und Verkürzung der Dauer des durch eine Rückenwunde verursachten Schmerzes in ärztliche Behandlung zu geben.

Was ist, wenn sich die andere Person doch nicht verletzt? – Strafbarkeit der versuchten Körperverletzung

Auch wenn der Betroffene zur Körperverletzung „erst“ unmittelbar angesetzt hat und subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten hat, die Körperverletzung aber nicht gelingt, ist Raum für eine Strafbarkeit. Auch der Versuch wird gem. § 223 Abs. 2 StGB nämlich bestraft. Setzt der Beschuldigte also zB zum Tritt des Opfers an, stürzt dabei aber selbst und trifft das Opfer nicht, bedeutet das regelmäßig nicht deshalb Straflosigkeit, „weil ja nichts passiert sei“.

Mache ich mich wegen Körperverletzung strafbar, wenn ich nur versehentlich jemanden verletzt habe?

Die in § 223 StGB normierte vorsätzliche Körperverletzung setzt wissentliches und willentliches Verhalten voraus. Erforderlich wird es deshalb sein, dass der Beschuldigte das Risiko der Körperverletzung mindestens erkennt und billigend in Kauf nimmt. Wer davon ausgeht, mit seinem Verhalten niemanden zu verletzen, wird deshalb wohl nicht wegen § 223 StGB strafbar sein. Allerdings besteht dann das Risiko einer – wenngleich milderen – Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Mehr Infos zur fahrlässigen Körperverletzung finden Sie hier.

Macht sich auch ein Arzt bei einer Behandlung wegen Körperverletzung strafbar?

Auch der ärztliche Heileingriff ist in der Regel erst einmal eine Körperverletzung. Das Stechen mit der Nadel oder das Entfernen des Blinddarms beispielsweise sind beides Handlungen, die eine Körperverletzung darstellen. Trotzdem macht sich der Arzt in der Praxis regelmäßig nicht strafbar, wollte der Patient doch gerade von ihm behandelt und dazu in einer bestimmten Weise „verletzt“ werden.

Durch eine wirksame Einwilligung des Betroffenen in die Verletzung seines Körpers ist diese in der Regel gerechtfertigt; der Arzt begeht dann also bei kunstgerechter Behandlung kein Unrecht und ist entsprechend nicht strafbar.

Voraussetzung für die wirksame Einwilligung des behandelten Patienten ist dessen ausreichende Aufklärung. Diese wird mit der Intensität und dem Risiko des Eingriffs stetig zunehmen. Ist der Patient nur unzureichend aufgeklärt oder wurde bspw. durch Täuschung zur Einwilligung gebracht, liegt in der Regel eine rechtswidrige Körperverletzung vor.

Mehr Infos zum Medizinstrafrecht finden Sie hier.

Höhere Strafe bei gefährlicher oder schwerer Körperverletzung und bei Todesfolge

Weil Körperverletzungen sich ganz verschieden darstellen können, hat der Gesetzgeber für bestimmte Modalitäten der Begehung höhere Strafen vorgesehen. Namentlich existieren neben der einfachen Körperverletzung die gefährliche, die schwere und die Körperverletzung mit Todesfolge.

Die gefährliche Körperverletzung knüpft dabei an die Beibringung durch gesundheitsschädliche Stoffe, die Körperverletzung mittels gefährlicher Werkzeuge, mittels hinterlistigem Überfall, mit anderen gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdender Behandlung an. Hier wird also diese besonders gefährliche Art und Weise der Körperverletzung härter bestraft.

Mehr Infos zur gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB finden Sie hier.

Die schwere Körperverletzung knüpft an bestimmte schwere Folgen an, die der Beschuldigte fahrlässig mitverursachen muss: der Verlust des Sehvermögens auf mindestens einem Auge, Verlust des Gehörs, Verlust des Sprechvermögens, Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit, Verlust oder dauernder Verfall der Gebrauchsmöglichkeit wichtiger Glieder des Körpers, erhebliche und dauernde Entstellung oder Verfallen in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung.

Mehr Infos zur schweren Körperverletzung gem. § 226 StGB finden Sie hier.

Wird durch die Körperverletzungshandlung fahrlässig auch der Tod des Opfers verursacht, steht in aller Regel auch eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge im Raum.

Mehr Infos zur Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB finden Sie hier.

Bestrafung wegen Körperverletzung nur bei Strafantrag oder besonderem öffentlichen Interesse

Die einfache Körperverletzung ist gem. § 230 StGB ein sogenanntes Antragsdelikt. Das heißt, dass sie durch die Ermittlungsbehörden nur auf Strafantrag des Geschädigten (im Todesfall seiner Angehörigen) oder ggf. durch seinen Dienstvorgesetzten innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis von Straftat und Person des Täters verfolgt wird. Alternativ kann es beim Vorwurf der Körperverletzung auch ohne Strafantrag bei einem besonderen öffentlichen Interesse zur Verfolgung der Tat zu einer Verfolgung kommen.

Die Überprüfung der ordnungsgemäßen – insbesondere fristgemäßen – Stellung eines Strafantrags bzw. das Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses gehören dabei zum Standard-Repertoire jedes Strafverteidigers. Generell ist er in der Lage, nach Einsicht in die Ermittlungsakte den Vorwurf und die Beweislage genau zu beleuchten, um im Anschluss das mit dem Mandanten abgestimmte Verteidigungskonzept Schritt für Schritt umzusetzen.

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