Schwere Körperverletzung
 Anwalt hilft beim Vorwurf § 226 StGB

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Strafe bei schwerer Körperverletzung. Lähmung, Gehörverlust, Erblindung durch Körperverletzung. Ist bei einer schweren Körperverletzung noch eine Geldstrafe möglich? Was tun bei einer Vorladung?

Die schwere Körperverletzung ist eines von vielen Körperverletzungsdelikten. Dabei knüpft sie an besonders schwere Folgen der Körperverletzung an (z.B. Verlust des Gehörs), die für das Opfer regelmäßig sehr einschneidend sind. Dementsprechend drohen auch empfindliche Strafen. Je nach den konkreten Tatumständen bestimmt sich, um welches Körperverletzungsdelikt es sich handelt. So Ihnen eine Tat vorgeworfen wird, erkennen Sie in der Regel schon anhand der Vorladung, um welches Delikt es sich handelt.

Eine Übersicht über weitere Körperverletzungsdelikte und weitergehende Informationen dazu finden Sie hier.

Was tun bei einer Vorladung – schwere Körperverletzung?

Wenn man eine Vorladung oder Anklage mit dem Vorwurf schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB erhält, drohen empfindliche Strafen. Umso wichtiger ist es deshalb, in diesem Fall keine Fehler zu machen und von Anfang an ruhig und bedacht vorzugehen. Als wichtigste Regel gilt: Bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft sollte man keine Angaben machen. Zunächst sollte schnell anwaltliche Hilfe gesucht werden. Der Anwalt wird dann zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Dann ist klar, welche Beweismittel überhaupt vorliegen. Erst auf dieser Grundlage kann eine individuelle Verteidigungsstrategie erarbeitet werden.

Diese Überlegungen können durchaus ergeben, dass eine Einlassung zur Sache sinnvoll ist. Vor den damit verbundenen Abwägungen ist von einer ungeplanten und juristisch nicht beratenen Aussage „um die Dinge schnell aus der Welt zu schaffen“ aber dringend abzuraten.

In folgenden Situationen sind wir als Rechtsanwälte für Körperverletzung für Sie da:

  • Vorladung als Beschuldigter von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf schwere Körperverletzung
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen schwerer Körperverletzung

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei beim Vorwurf schwere Körperverletzung?

  • über 2.000 betreute Strafverfahren

  • mehr als 800 positive Bewertungen unserer Mandanten

  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht und Professor für Strafrecht

  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden

  • Dezernat für Presseberichterstattung

  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten

  • faire und transparente Kosten

  • sehr gute Erreichbarkeit

Was ist die Strafe beim Vorwurf schwere Körperverletzung?

Bei einer Verurteilung wegen des Delikts schwere Körperverletzung – § 226 StGB droht eine Strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 226 Abs. 1 StGB). Eine Geldstrafe ist hier nicht mehr möglich. Eine höhere Strafe droht, wenn der Beschuldigte die schweren Folgen (z.B. Verlust des Gehörs) beim Opfer absichtlich oder wissentlich verursacht (§ 226 Abs. 2 StGB). Auch der Versuch ist strafbar (§§ 226, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).

Wann macht man sich strafbar wegen schwerer Körperverletzung?

Die Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 226 StGB ergibt sich einfach gesprochen aus zweierlei:

  • Zunächst ist eine vorsätzliche Körperverletzungstat erforderlich, z.B. eine einfache Körperverletzung – also mit einfachen Worten eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung, die durch die Handlung des Beschuldigten wissentlich und willentlich herbeigeführt worden ist.
  • Hinzukommen muss, dass diese Körperverletzung eine der in § 226 Abs. 1 StGB aufgezählten schweren Folgen am Opfer zur Folge hat. Hierdurch wird die einfache zur schweren Körperverletzung.

Vereinfacht als Formel ausgedrückt hieße das: vorsätzliche Körperverletzung + schwere Folge gemäß § 226 StGB = schwere Körperverletzung.

Die anderen vorsätzlichen Körperverletzungstaten, um die es hier gehen kann, sind die gefährliche Körperverletzung, die Misshandlung von Schutzbefohlenen und die Verstümmelung weiblicher Genitalien.

Folgende schwere Folgen, die eine schwere Körperverletzung bedeuten, nennt das Gesetz (§ 226 StGB):

  • Verlust des Sehvermögens auf einem oder auf beiden Augen
  • Verlust des Gehörs
  • Verlust des Sprechvermögens
  • Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit
  • Verlust oder dauerndes nicht-mehr-gebrauchen-können eines wichtigen Glieds des Körpers
  • dauernde Entstellung in erheblicher Weise
  • Verfallen in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung

Eine dieser schweren Folgen muss der Beschuldigte durch die in der Körperverletzung liegenden Fahrlässigkeit verursacht haben.

Die Voraussetzungen werden im Folgenden näher erläutert. Für den Einzelfall gibt Ihnen Ihr Rechtsanwalt eine individuelle Einschätzung wegen einer Strafbarkeit beim Vorwurf schwere Körperverletzung.

Strafbar wegen Verlust von Sehvermögen, Gehör, Sprechvermögen oder Fortpflanzugsfähigkeit ­­­– schwere Körperverletzung

Zunächst sind verschiedene Körperfähigkeiten erfasst, deren Verlust von der Strafbarkeit erfasst werden – das sind im Einzelnen:

  • Das Sehvermögen – hierbei genügt es, wenn dieses auf einem Auge verloren wird.
  • Das Gehör – hier genügt es grundsätzlich nicht, wenn nur ein Ohr nicht mehr funktioniert.
  • Das Sprechvermögen – wobei es nicht um die Fähigkeit geht, irgendwelche Laute zu machen, sondern wirklich um das Sprechen. Eine abgeschnittene Zunge wird also wohl ausreichen.
  • Die Fortpflanzungsfähigkeit – hierbei ist zu beachten, dass ein „Verlust“ auch eintreten kann, wenn das Opfer zwar noch nicht fortpflanzungsfähig war (z.B. wegen geringen Alters), aber die entsprechende Anlage dazu hatte (also im Laufe seiner Entwicklung noch zur Fortpflanzung fähig geworden wäre).

Zu beachten ist, dass der bestrafte „Verlust“ nicht den 100-prozentigen Ausfall der Funktion meint. Zwar reicht auch eine starke Herabsetzung grundsätzlich nicht aus, um einen „Verlust“ anzunehmen, der zu einer Strafbarkeit wegen schweren Körperverletzung führt. Anders liegt der Fall aber, wenn die Fähigkeit im Wesentlichen aufgehoben ist und nur noch eine wertlose Restfähigkeit übrigbleibt. Zu solch einer Thematik hatte auch der Bundesgerichtshof zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – 5 StR 516/10 –, juris):

Das Opfer wurde durch die Schläge des Angeklagten auf dem rechten Ohr taub; auf dem linken Ohr hatte sie noch ein Resthörvermögen von 5 %. Sie nähme nach den Feststellungen ohne Hörgerät einen neben ihren startenden Lastkraftwagen wie eine Person mit funktionierendem Gehör eine fallende Stecknadel wahr. Mit dem Hörgerät kann sie zwar Sprechen verstehen, aber nur sehr lautes, wenn sie zugleich von den Lippen des Sprechenden lesen kann. Es bestünde ferner das Risiko der Verschlechterung.

Dass dem Opfer unter diesen schwierigen Bedingungen das Hören mit einem Hörgerät noch notdürftig gelinge, schaffe keinen Ausgleich für den faktischen Verlust ihres Hörvermögens, den sie erlitten hat. Der Angeklagte war demnach der schweren Körperverletzung schuldig.

Strafbar wegen Verlust eines wichtigen Körperglieds ­­­– schwere Körperverletzung

Der § 226 StGB nimmt weiter wichtige Glieder des Körpers in den Blick und knüpft an ihren Verlust oder ihre dauernde fehlende Gebrauchsfähigkeit die Strafe wegen des Delikts schwere Körperverletzung an.

  • Ein Körperglied ist dabei ein Körperteil, welches durch einen Gelenk mit dem Rumpf oder einem anderen Körperglied verbunden ist. Damit sind z.B. innere Organe wie die Niere nicht erfasst.
  • Ein Körperglied ist darüber hinaus wichtig, wenn es beim konkreten Opfer nötig ist, um körperliche Mindestfähigkeiten auszuüben (Faustformel).

Beispiele für wichtige Körpergliede:

  • Hand
  • obere Glieder beider Daumen
  • für Rechtshänder der rechte Zeigefinger

Beispiele für nicht wichtige Körpergliede:

  • Ringfinger
  • obere zwei Glieder des Mittelfingers
  • für Rechtshänder der linke Mittelfinger und die beiden oberen Glieder des rechten Zeigefingers

(alle aus Hardtung, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2021, StGB § 226 Rn. 28 m.w.N. aus der Rspr.)

Dieses wichtige Körperglied muss gemäß § 226 StGB verloren werden oder der Gebrauch dauernd nicht mehr möglich.

  • Der Verlust liegt grundsätzlich vor, wenn das Körperteil abgetrennt wird.
  • Die dauernde Unbrauchbarkeit liegt vor, wenn so viele Funktionen des Körperglieds ausgefallen sind, dass die wesentlichen faktischen Wirkungen denen eines physischen Verlustes entsprechen (BGH, Urt. v. 15.03.2007 – 4 StR 522/06 – in NJW 2007, 1988, 1989).

Beispiele für dauernde Unbrauchbarkeit:

  • Versteifung des Zeigefingers
  • Schädel-Hirn-Trauma mit Defiziten im Bereich Aufmerksamkeit, Belastbarkeit und Gedächtnis, bei der insbesondere eine selbstständige Lebensführung nicht mehr notwendig ist

Beispiele für fehlende dauernde Unbrauchbarkeit:

  • Taubheit von zwei Fingern
  • Beugehemmung von 60 Grad im rechnen Knie

(alle aus Hardtung, a.a.O., Rn. 30 m.w.N. aus der Rspr.)

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Strafbar wegen Entstellung, Krankheit und Behinderung ­­­– schwere Körperverletzung

Schließlich erfasst das Gesetz in § 226 StGB auch die in erheblicher Weise dauernde Entstellung sowie das Verfallen in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung. Auch diese Merkmale können zu einer schweren Körperverletzung führen.

  • Die dauernde Entstellung in erheblicher Weise setzt eine wesentliche Beeinträchtigung der Gesamterscheinung voraus (BGH, Urt. v. 08.11.1966 – 1 StR 450/66 – in NJW 1967, 297).
  • Siechtum ist ein langwieriger Krankheitszustand, der, den Gesamtorganismus ergreift, ein Schwinden der Körper- oder Geisteskräfte und Hinfälligkeit zur Folge hat und dessen Heilung nicht absehbar oder ausgeschlossen ist (vgl. Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 226 Rn. 7 m.w.N.).
  • Lähmung beschreibt die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den gesamten Körper in Mitleidenschaft zieht (vgl. ebd. m.w.N.).
  • Geistige Krankheiten sind alle krankheitswertigen Schäden an der psychischen Gesundheit, die nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend sind (vgl. ebd. m.w.N.)
  • Geistige Behinderungen sind nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Störungen der Gehirntätigkeit, die nicht bereits geistige Krankheiten darstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 31.08.2016 – 4 StR 340/16 – in NStZ 2017, 282).

Eine dauernde Entstellung nahm der Bundesgerichtshof bspw. in einem Fall an, bei dem das Opfer mit etwa einem Liter Benzin begossen und danach angezündet wurde. Es gelang ihm, das Feuer zu löschen und zu fliehen. Nach zahlreichen Operationen sind insbesondere sein gesamter Oberkörper sowie Beine und Arme massiv vernarbt und er wird für immer deutlich sichtbare Kennzeichen seiner schweren Brandverletzungen behalten (BGH, Urt. v. 25.06.2002 – 5 StR 103/02 – in BeckRS 2002, 30267776).

Langwierigkeit der Folge

Erforderlich ist es außerdem, dass diese Folge auch langwierig eintritt, also insbesondere nicht beseitigt wird. Andernfalls wäre der hohe Strafnahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bei schwerer Körperverletzung wohl nicht gerechtfertigt. Um die Frage der Langwierigkeit ging es auch im Folgenden Fall (BGH, Urt. v. 23.10.2019 – 5 StR 677/18 – in BeckRS 2019, 28816):

Alkoholisiert, unter Amphetamin- und Medikamenteneinfluss sowie im Rahmen einer Auseinandersetzung, ob der eine dem anderen noch Geld schulde, griff der Angeklagte das Opfer am Kragen, zog es nach oben und versetzte ihm mindestens zwei heftige Faustschläge, woraufhin es zu Boden ging und mit dem Gesicht nach unten dort liegen blieb. Daraufhin trat der Angeklagte mit seinen Füßen, an denen er mit Stahlkappen verstärkte Arbeitsschuhe trug, mindestens zweimal von oben stampfend auf den Hinterkopf. Das Opfer erlitt schwere Kopfverletzungen; er hatte am Boden liegend geringe Mengen Blut und/oder Mageninhalt in seinen rechten Lungenflügel eingeatmet.

In der Folge waren die kognitiven Fähigkeiten des Opfers stark herabgesetzt. Es bestand ein schweres hirnorganisches Psychosyndrom, insbesondere mit Orientierungsstörungen, einer Störung der Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeit, einer Sprachverarbeitungsstörung und einem etwas schwankenden Gangbild.

Es waren in den fünf Monaten seit der Tat bis zur Urteilsverkündung aber bereits erhebliche Behandlungsfortschritte erzielt worden: So musste das Opfer nicht mehr im Rollstuhl sitzen, sondern konnte wieder selbstständig gehen. Auch seine konzentrative Belastbarkeit war verbessert. Hieraus schlussfolgerten Sachverständige und das Gericht, dass weitere Verbesserungen sicher zu erwarten seien. Daraus wurde die Prognose gestellt, das Opfer werde in absehbarer Zeit einen Zustand erreichen, bei dem der erforderliche Schweregrad der Krankheit nicht mehr erfüllt ist. Dementsprechend lehnte es die schwere Folge im Sinne des § 226 StGB ab. Eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung erfolgte nicht. [Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.]

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Verantwortlichkeit für die schwere Folge bei § 226 StGB

Schließlich darf die schwere Folge nicht einfach zufällig eintreten, sondern muss vom Beschuldigten gerade durch die in der Körperverletzung liegenden Fahrlässigkeit verursacht werden. Der Beschuldigte muss dazu insbesondere vorausgesehen können haben, dass die schwere Folge durch seine Körperverletzung eintreten kann.

Spannend ist in diesem Kontext auch die Frage, was passiert, wenn das Opfer zwar aussichtsreiche medizinische Behandlungsmöglichkeiten hat, diese aber ungenutzt lässt (sei es aus Angst vor Operationen, damit verbundenen Risiken oder auch einfach „fehlender Lust“). Ist der Beschuldigte für die schweren Folgen dann immer noch verantwortlich?

Mit so einem Fall hatte sich auch der Bundesgerichtshof im Jahr 2017 zu beschäftigen (BGH, Urt. v. 07.02.2017 – 5 StR 483/16 –, juris):

Der Angeklagte und das Opfer wohnten gemeinsam in einem Zimmer eines Asylbewerberheims. Als das Opfer in Haft war, habe der Angeklagte dessen Freundin „nachgestellt“, weshalb das Opfer nach seiner Entlassung aus dem Zimmer ausgezogen sei, den Angeklagten jedoch immer wieder zur Rede gestellt habe.

Eines Abends hat sich das Opfer mit einem Bekannten in das Zimmer des Angeklagten begeben. Hier wollte er das ihm gehörende Antennenkabel mitnehmen, mit dem der Angeklagte in diesem Moment fernsah. Deswegen sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, bei der das Opfer zum Angeklagten gesagt hat, dass es „seine Mutter ficke“ und ihm anschließend mit der flachen Hand ins Gesicht schlug. Hieraufhin gab der Angeklagte dem Opfer mit einer Fernbedienung einen kräftigen Hieb auf den Mund. Die beiden wurden sodann durch andere Bewohner des Heims getrennt. Das Opfer begab sich auf den Gang; der Angeklagte ergriff ein Küchenmesser und schlug damit mehrmals in Richtung dessen Kopfes und Halses.

Das Opfer erlitt insbesondere folgende Verletzungen: durch den Schlag mit der Fernbedienung einen Oberkieferbruch mit Lockerung mehrerer Zähne sowie dem Verlust zweier Zähne; durch die Messerhiebe an der linken Hand die Durchtrennung aller Beugesehnen von vier Fingern. In der Folge kann es die Faust an dieser Hand nicht mehr schließen; die betroffenen Finger auch nicht mehr vollständig strecken. Bei Kälte, schnellen Greifbewegungen und beim Tragen schwerer Lasten leidet er unter stromschlagartigen Schmerzen im Arm. Die linke Hand ist insgesamt gebrauchsunfähig und eine wesentliche Besserung nicht mehr zu erwarten.

Der Knackpunkt: Die Bewegungseinschränkungen der Finger sind zum Teil darauf zurückzuführen, dass das Opfer auf die Nachsorge seiner Verletzungen verzichtete. Ärztliche Konsultationen und angeratene Physiotherapie hat er nicht durchführen lassen. Nach den Feststellungen wären die Einschränkungen der Bewegungsmöglichkeit bei ordentlicher Physiotherapie und Revision jedoch deutlich geringer gewesen.

Hierzu stellt der BGH jedoch klar: Dass das Opfer eine medizinische Behandlung zur Milderung der Schäden unterlässt, könne nicht dazu führen, dass die herbeigeführte schwere Folge dem Täter nicht mehr zuzurechnen sei. Es betont auch die Autonomie des Opfers, wegen eigener Motive ggf. eine Behandlung nicht in Anspruch zu nehmen, auch wenn sie medizinisch sinnvoll sei (z.B. Furcht vor (Folge-)Operationen). Es sei ungerecht, das Opfer anzuhalten, sich behandeln zu lassen, um dem Täter eine höhere Strafe zu ersparen.

Höhere Strafe wegen des Vorwurfs schwerer Körperverletzung bei Absicht oder Wissentlichkeit

Eine höhere Strafe (Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren) droht, wenn der Beschuldigte die schwere Folge absichtlich oder wissentlich herbeiführt.

  • Absicht beschreibt den zielgerichteten Willen, eine schwere Folge herbeizuführen. Dem Beschuldigten muss es mit anderen Worten gerade darauf ankommen, die schwere Folge herbeizuführen.
  • Wissentlichkeit beschreibt, dass der Beschuldigte die schwere Folge als sichere Folge seines Handelns voraussieht. Sein „Ziel“ muss sie jedoch nicht sein.

Wissentlichkeit lag nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs bspw. im oben im Rahmen der Entstellung erörterten Fall vor, in dem die Angeklagten das Opfer mit Benzin übergossen und sodann angezündet hatten (BGH, Urt. v. 25.06.2002 – 5 StR 103/02 – in BeckRS 2002, 30267776):

Diese hätten sich nach längerer Überlegung dazu entschlossen, das Opfer als Zeugen „ganz“ zu verbrennen, um Spuren vorangegangener Straftaten zu verdecken. Ihrem Tatplan folgend haben sie den entkleideten Körper des Opfers mit Benzin übergossen und entzündet. Dass solch ein Vorgehen die Hautoberfläche zerstört und im Falle des Überlebens zu dauerhaft entstellenden Vernarbungen führt, liege dabei auf der Hand. Gerade wegen einer vorausgegangenen Diskussion über das weitere Vorgehen seien die Angeklagten sich dem auch bewusst gewesen.

Gerade wegen der noch höheren Strafbarkeitsandrohung kann auch auf diesen Umständen ein Verteidigungsschwerpunkt liegen. Die Gedanken des Beschuldigten sind schwer vor Gericht beweisbar. Hier wird ein Anwalt für Strafrecht beim Vorwurf schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB sein Argumentationsgeschick und seine Erfahrung nutzen.

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