Lebensmittelstraftaten
YouTube - Kanal
der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte
Podcast - Anwaltsprechstunde
der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte
Machen Sie keine Fehler und nehmen Sie das Recht zu Schweigen wahr. Niemand muss sich selbst einer Straftat belasten.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der Regelungen des Lebensmittelstrafrechts.
Straf- und Bußgeldvorschriften im Lebensmittelstrafrecht
Norm | Strafe |
§ 58 Abs.1 LFGB | Vorsatzstraftat bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
§ 58 Abs.5 LFGB | Besonders schwerer Fall sechs Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe |
§ 58 Abs. 6 LFGB | fahrlässiges Handeln bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
§ 60 Abs. 1 Nr.1, Abs. 5 LFGB | fahrlässiges Handeln mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € |
§ 60 Abs. 1 Nr.2, Abs. 5 LFGB | fahrlässiges Handeln mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € |
§ 60 Abs. 2 – 4 LFGB | vorsätzliches und fahrlässiges Handeln mit Geldbuße bis zu 50.000,00 € in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 13, 18, 24, 25 und 26 Buchstabe a, des Absatzes 3 Nummer 1 und 3 sowie des Absatzes 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a. In allen anderen Fällen bis zu 20.000 € |
EU-Recht – Lebensmittelstrafrecht
Nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 zählt zu den allgemeinen Zielen des Lebensmittelrechts nicht nur ein hohes Maß an Schutz für das Leben und die Gesundheit des Menschen, sondern auch der Schutz der Verbraucherinteressen, einschließlich lauterer Handelsgepflogenheiten im Lebensmittelhandel. Nach Art. 8 VO (EG) Nr. 178/2002 müssen verhindert werden:
- Praktiken des Betruges oder der Täuschung,
- die Verfälschung von Lebensmitteln und
- alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können.
VO (EG) Nr. 882/200411 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz: Nach Art. 1 Abs. 1 sind nicht nur unmittelbar oder über die Umwelt auftretende Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu senken, sondern auch lautere Gepflogenheiten im Futtermittel- und Lebensmittelhandel zu gewährleisten und der Verbraucherschutz, einschließlich der Kennzeichnung von Futtermitteln und Lebensmitteln und sonstiger Formen der Verbraucherin formation sicherzustellen.
VO (EU) 2017/62512 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel:
Die Erwägungsgründe weisen darauf hin, dass möglichen Verstößen aufgrund betrügerischer oder irreführender Praktiken gebührend Rechnung zu tragen ist. Nach Art. 9 Abs. 2 haben die zuständigen Behörden regelmäßig Kontrollen durchzuführen, die risikobasiert festgelegt werden, um etwaige, durch betrügerische oder irreführende Praktiken vorsätzlich begangene Verstöße aufzudecken.
VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel: Nach Art. 7 – Lauterkeit der Informationspraxis – dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein. Auch in Art. 26 wird ausgeführt, dass Angaben über das Ursprungsland oder den Herkunftsort nicht irreführend sein dürfen.
Nationales Recht- Lebensmittelstrafrecht
Nach § 59 Abs. 1 LFGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldbuße bestraft, wer
a) entgegen § 11 Abs. 1 LFGB i. V. m. Art. 7 Abs. 1 LMIV ein Lebensmittel mit irreführenden Informationen in den Verkehr bringt oder damit für ein Lebensmittel wirbt (§ 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB);
b) entgegen § 11 Abs. 2 LFGB Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr bringt (§ 59 Abs. 1 Nr.8 LFGB);
entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 LFGB
a) nachgemachte Lebensmittel
b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder
c) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken, ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt (§ 59 Abs. 1 Nr. 9 LFGB). Unter diesen Voraussetzungen ist auch die bloße Täuschung strafbar, § 59 LFGB setzt – im Gegensatz zum StGB – keinen Vermögensschaden für eine Strafbarkeit voraus. Ordnungswidrig i. S. v. § 60 Abs. 1 LFGB handelt, wer eine in § 59 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 LFGB bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. Konkretisierungen des Anwendungsbereiches der Vorschriften des LFGB finden sich u.a. in § 5 Honigverordnung (HonigV).
Einen Straftatbestand im StGB speziell für Lebensmittelkriminalität gibt es nicht. Fälle der Lebensmittelkriminalität finden sich u. a. in §§ 12, 13 Ökolandbaugesetz (ÖLG), §§ 48, 49, Weingesetz (WeinG), können aber auch unter den allgemeinen Betrugstatbestand des § 263 StGB fallen oder unter §§ 143 ff. MarkenG (Kennzeichenverletzung, Verletzung der Gemeinschaftsmarke oder Benutzung geographischer Herkunftsangaben) oder §§ 16 ff. UWG (strafbare Werbung oder Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen). Auch Verstöße gegen § 267 StGB (Urkundenfälschung) durch Fälschung von Zertifikaten, Lieferscheinen oder Rechnungen können neben Lebensmittelverstößen vorliegen.
Strafrechtliche Nebenfolgen
Bei Nebenfolgen handelt es sich um Maßnahmen, die das Gericht im Strafverfahren oder im selbstständigen Verfahren verhängt und die keine Strafen im engeren Sinne darstellen, aber doch mit Nachteilen für den Betroffenen verbunden sind.
Nur für die Einziehung (§§ 74 ff. StGB) enthält das LFGB eine eigenständige Regelung:
Nach § 61 LFGB können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich eine Straftat gem. § 58 oder § 59 LFGB sowie eine Ordnungswidrigkeit gem. § 60 LFGB bezieht, so dass die Einziehung im Lebensmittelstrafrecht auch bei fahrlässigen Taten möglich ist. Ferner normiert § 61 LFGB, dass auch die Vorschriften über die erweiterte Einziehung (§ 74a StGB, § 23 OWiG) Anwendung finden. Beziehungsgegenstand der Einziehung können im Lebensmittelrecht neben den Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 LFGB und Maschinen auch Rechte sein, da der Begriff des Gegenstandes nicht nur Sachen umfasst.
Für den Verfall trifft das LFGB keine ausdrückliche Regelung, so dass die Regeln des allgemeinen Strafrechts gem. § 73 StGB anzuwenden sind. Der Verfall beinhaltet, anders als die Einziehung, eine Maßnahme zur Abschöpfung unrechtmäßig aus der Tat erlangter Vorteile.
Neben Einziehung und Verfall kann das Gericht gem. §§ 70 ff. StGB ein Berufsverbot gegen einen Lebensmittelunternehmer verhängen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, wenn er unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit dem Beruf oder Gewerbe verbundenen Pflichten gehandelt hat.
Allgemeine Regelungen im Lebensmittelstrafrecht
Das Lebensmittelstrafrecht umfasst alle strafrechtlichen Regelungen, die sich auf den Umgang mit Lebensmitteln beziehen, sowie solche, die Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände betreffen. Entsprechend wird der Begriff des Lebensmittelrechts auf sämtliche Regelungen erstreckt, die die Erzeugnisse i.S.d. § 2 Abs. 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) betreffen.
Das moderne deutsche Lebensmittelrecht stellt sich aus diesem Grund sowie weil es durch eine Vielzahl von unions- und gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten zum Gesundheits- und Verbraucherschutz, die auf Art. 95 EGV (Art. 114 AEUV) basieren, weitgehend europäisch harmonisiert worden ist, als Umsetzung des Europarechts auf nationaler Ebene dar.
Die allgemeine Regelung von Grundbegriffen und Mindeststandards im Rahmen der horizontalen Harmonisierung ist im Wesentlichen durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (BasisVO) erfolgt. Die nach Art. 4 Abs. 3 BasisVO gebotene Anpassung des nationalen Rechts an die europäischen Vorgaben erfolgte weitgehend durch das LFGB.
Sachlicher Anwendungsbereich
In § 2 Abs. 1 LFGB benennt das Gesetz das Erzeugnis als Oberbegriff für Lebensmittel, Lebensmittelzusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.
Das LFGB verzichtet auf eine eigene Definition des Begriffs Lebensmittel und verweist diesbezüglich in § 2 LFGB auf Art. 2 BasisVO. Nach Art. 2 Abs. 1 BasisVO sind Lebensmittel „alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden“. Ferner umfasst der europäische Lebensmittelbegriff „auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe – einschließlich Wasser –, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden“. Das Unionsrecht geht aufgrund der Zielsetzung, den Schutz des Verbrauchers auf hohem Niveau zu gewährleisten, von einem umfassenden Lebensmittelbegriff aus, der auch diätetische und sog. funktionelle Lebensmittel sowie Nahrungsergänzungsmittel umfasst.
Der europarechtlich vorgegebene Begriff des Aufnehmens geht vom Wortlaut her weiter als der des Verzehrens in § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 LMBG, so dass auch parenteral aufzunehmende Stoffe Lebensmittel sein können. Ob damit eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschrift beabsichtigt ist, ist streitig. Eine Auffassung geht mit Blick auf die französische und englische Fassung des Art. 2 BasisVO sowie angesichts der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 2 LFGB von einer engen, auf das Verzehren beschränkten Auslegung aus. Zutreffend dürfte jedoch die Auffassung sein, die auch die parenterale Aufnahme als erfasst ansieht. Denn nur auf diese Weise wird der umfassende Schutz des Verbrauchers sichergestellt, den das europäische Recht bewirken will.
Art. 2 Abs. 3 BasisVO nimmt ausdrücklich eine Reihe von Produkten aus dem Begriff der Lebensmittel aus: Futtermittel, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse und Arzneimittel. Insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zum Arzneimittel können erhebliche Probleme auftreten. Als Arzneimittel gelten nach § 2 Abs. 2 LFGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BasisVO, Art. 1 Abs. 1 lit. b RL 2004/27/EG „Stoffe und Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt sind“ (Präsentationsarzneimittel), sowie „alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen“ (Funktionsarzneimittel).
Die Zweckbestimmung bei den Präsentationsarzneimitteln ist grundsätzlich objektiv nach der Bezeichnung, mithin nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten Verbrauchers vorzunehmen; es können jedoch auch subjektive Merkmale relevant werden, sofern die innere Zweckbestimmung unzweifelhaft erkennbar ist. Die Bestimmung eines Funktionsarzneimittels erfolgt nach den pharmakologischen Eigenschaften des konkreten Erzeugnisses; hierbei ist ein wissenschaftlicher physiologischer, metabolischer oder immunologischer Wirkungsnachweis Voraussetzung für die Annahme eines Arzneimittels.
Nach der in diesem Zusammenhang ergangenen Judikatur des EuGH sind Erzeugnisse, die sowohl unter den Lebensmittelbegriff als auch unter den des Arzneimittels fallen, als Arzneimittel zu behandeln. Dies ergibt sich letztlich bereits aus Art. 2 Abs. 2 der RL 2001/83/EG, der diesbezüglich eine Zweifelsregel aufstellt, die als gesetzliche Fiktion materiellrechtliche Wirkung auch für das Strafrecht hat. Für Mittel, für die der Nachweis der Wirksamkeit nicht geführt ist, gilt diese Zweifelsregel jedoch nicht, so dass diese Erzeugnisse im Zweifel als Lebensmittel einzuordnen sind. Zu diesem Ergebnis gelangt man ebenfalls, wenn man die Abgrenzung nach dem neu gefassten § 2 AMG vornimmt.
Die Lebensmittelzusatzstoffe werden in § 2 Abs. 3 S. 1 LFGB zumindest partiell eigenständig definiert als Stoffe, die weder als Lebensmittel verzehrt, noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen zugesetzt und damit Bestandteil des Lebensmittels werden. Ferner nennt § 2 Abs. 3 S. 2 LFGB in den Nrn. 1 bis 4 Stoffe, die den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt sind; dazu gehören insbesondere Mineralstoffe und Spurenelemente, ferner Aminosäuren sowie bestimmte Vitamine und deren jeweilige Derivate.
§ 2 Abs. 3 S. 3 LFGB nimmt einige Stoffe, so z.B. Pflanzenschutzmittel, ausdrücklich vom Begriff des Lebensmittels aus.
Auch für die Definition des Futtermittelbegriffs nimmt § 2 Abs. 4 LFGB auf Art. 3 Nr. 4 BasisVO Bezug. Danach sind Futtermittel „Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind“. Damit ist jedes Erzeugnis ein Futtermittel, das seiner Zweckbestimmung nach der Ernährung von Tieren dient, unabhängig davon, ob diese Tiere in der Nahrungsmittelproduktion eingesetzt werden. Auch Arzneimittel für Tiere (Fütterungsarzneimittel) sind von dieser Definition umfasst.
Dem Anwendungsbereich des Lebensmittelrechts unterfallen weiterhin die sog. Bedarfsgegenstände. Hier nennt § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 LFGB die sog. Lebensmittelbedarfsgegenstände i.S.d. Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1935/2004, die bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder kommen sollen oder Bestandteile auf Lebensmittel abgeben. Ferner zählt § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 bis 9 LFGB die sonstigen Bedarfsgegenstände enumerativ auf; darunter fallen u.a. Kosmetikverpackungen, Zahnbürsten, Kleidung sowie häusliche Reinigungsmittel. Mit einer allgemeinen Definition können Bedarfsgegenstände umschrieben werden als Produkte, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu treten, und geeignet sind, auf diesen zumindest mittelbar einzuwirken. Arzneimittel sind nach § 2 Abs. 6 S. 2 LFGB keine Bedarfsgegenstände.
Das Lebensmittelrecht folgt grundsätzlich dem sog. Missbrauchsprinzip. Danach darf der Unternehmer Lebensmittel ohne Genehmigung in eigener Verantwortung in Verkehr bringen; es gilt lediglich ein Verbotsvorbehalt. Die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse setzt jedoch voraus, dass diese den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden; sie müssen insbesondere sicher sein. Verstöße gegen die Konformität der Erzeugnisse mit dem Lebensmittelrecht können aufgrund der Selbstverantwortung des Unternehmers zu straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen führen
Bei bestimmten Stoffen brächte eine generelle Zulassung jedoch erhebliche Gefahren, vor allem für die Gesundheit von Menschen, mit sich. Deshalb sieht das Lebensmittelrecht im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes für manche Erzeugnisse eine behördliche Zulassung vor; insofern gilt das Verbotsprinzip. Dieses statuiert Verbote mit Erlaubnisvorbehalt, so dass eine Handlung, die nicht ausdrücklich erlaubt wird, verboten ist. Dies ermöglicht eine gesetzlich reglementierte Prüfung potenziell gefährlicher Stoffe auf die mit ihrer Verkehrsfähigkeit einhergehenden Risiken, um so eine möglichst hohe Sicherheit für Erzeugnisse des Lebensmittelrechts zu erreichen.
Schutzzweck
Das Lebensmittelrecht dient dem Schutz verschiedener Rechtsgüter. Den entsprechenden lebensmittelrechtlichen Pflichten verleihen die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 58 ff. LFGB den besonderen u.a. von Art. 17 Abs. 2 UAbs. 3 BasisVO geforderten Nachdruck durch Sanktionsdrohungen.
Die Schutzzwecke des Lebensmittelrechts ergeben sich im Einklang mit Art. 1 Abs. 1, Art. 5 BasisVO unmittelbar aus § 1 Abs. 1 LFGB, der die Zwecke des Gesetzes im Hinblick auf den Verkehr mit Erzeugnissen nach dem Lebensmittelrecht dahingehend formuliert, dass die Vorschriften des LFGB primär den Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren sowie vor Täuschung und Desinformation schützen sollen. Daneben werden aber auch weitere Rechtsgüter geschützt.
Der Schutz der Verbraucher vor unsicheren oder gesundheitsschädlichen Erzeugnissen ist ein zentrales Anliegen der BasisVO, die jedoch ausschließlich die Lebens- und Futtermittel im Blick hat und die hierzu Regelungen in Art. 14 und 15 enthält. Zur Strafbewehrung des Gesundheitsschutzes dienen vornehmlich die Strafvorschriften des § 58 LFGB. Ferner sollen die Bestimmungen des LFGB in Orientierung an Art. 16 BasisVO, der einen programmartigen Täuschungsschutz vorgibt, sicherstellen, dass Verbraucher und Verwender im Verkehr mit Erzeugnissen korrekt informiert werden. Zur Durchsetzung des Informations- wie auch des Täuschungsschutzes dienen im Wesentlichen die Strafvorschriften des § 59 LFGB. Die Bußgeldvorschriften des § 60 Abs. 1 LFGB dienen – weil sie für die fahrlässige Begehung auf die Tatbestände des § 59 LFGB zurückgreifen – teilweise dem vorbeugenden Gesundheitsschutz, teilweise dem Informationsschutz.
Foto: © exclusive-design – stock.adobe.com
Das Lebensmittelstrafrecht im System des Strafrechts
Das Lebensmittelstrafrecht nimmt im System des Strafrechts grundsätzlich keine Sonderstellung ein. Hier gelten nach § 1 EGStGB alle Vorschriften des Allgemeinen Teils des StGB. Ferner sind die zum allgemeinen Strafrecht entwickelten allgemeinen Lehren wie die Regeln über Fahrlässigkeit, Garantenstellung, objektive Zurechnung und Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens sowie die Irrtumslehre anwendbar. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wird durch das OWiG bestimmt. Ferner können neben den §§ 58 ff. LFGB u.a. Strafvorschriften des StGB (Körperverletzung, Tötung, Betrug, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr etc.) einschlägig sein. Strafvorschriften des Lebensmittelstrafrechts finden sich außerhalb des LFGB auch in Nebengesetzen, so in § 7 Lebensmittelspezialitätengesetz, § 10 Rindfleischetikettierungsgesetz und § 8 Milch- und Margarinegesetz.
Das Lebensmittelstrafrecht ist als Blankettstraf- und -bußgeldrecht ausgestaltet, das außerstrafrechtliche Vorschriften in Bezug nimmt; es enthält mithin Straf- und Bußgeldvorschriften, die die Ausfüllung des Tatbestandes einer anderen in Bezug genommenen Bestimmung desselben Gesetzes, anderer Gesetze oder des Unionsrechts überlassen. Bei Blankettgesetzen wird auf andere positivgesetzliche Rechtsnormen verwiesen, die mit den blankettausfüllenden Normen zusammengelesen werden müssen, damit sich ein vollständiger Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestand ergibt. Als Ergänzungen kommen Bundes- und Landesgesetze, Rechtsverordnungen, auch solche der Europäischen Gemeinschaft bzw. Europäischen Union, sowie Satzungen und Verwaltungsvorschriften in Betracht. In aller Regel wird in Strafnormen nicht auf die zur Zeit des Normerlasses geltenden Regeln verwiesen, sondern auf die jeweils geltenden Normen (dynamische Verweisungen). Der Begriff des Blankettgesetzes ist zuweilen nur schwer vom Tatbestand mit (rechts)normativen Merkmalen abzugrenzen. Diese Differenzierung hat jedoch verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 2 GG) und im Hinblick auf die strafrechtliche Irrtumslehre (Rn. 76 ff.) große Bedeutung.
Im Strafrecht wird zwischen echten Blankettgesetzen, bei denen die Ausfüllung einem anderen Normgeber überlassen wird, und unechten Blankettgesetzen, die auf Vorschriften desselben Normgebers verweisen, differenziert. Soweit also in den §§ 58 ff. LFGB auf Verbote des LFGB verwiesen wird, handelt es sich um unechte, bei Bezugnahmen auf Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltende Rechtsakte des Europarechts um echte Blankettvorschriften.
Die unechten Blankettvorschriften sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie auf formelle Gesetze verweisen und sich der abstrakte Pflichtenverstoß sowie das geschützte Interesse aus diesem Gesetz ergeben, sofern sich der konkrete Pflichtenumfang zumindest durch Auslegung ermitteln lässt. Das Hineinlesen der Bezugsnorm in den Straftatbestand stellt eine Norminterpretation dar, so dass sich dabei ergebende Unsicherheiten insbesondere bei Irrtümern zu berücksichtigen sind. Ferner ist die sich ergebende Gesamtstrafvorschrift an Art. 103 Abs. 2 GG zu messen.
Soweit die Strafvorschriften der §§ 58 und 59 LFGB als echte Blanketttatbestände auf nationale Rechtsverordnungen verweisen, ist deren Zulässigkeit durch Art. 103 Abs. 2 und Art. 80 GG begrenzt. Zwar können nach dem materiellen Gesetzesbegriff auch Rechtsverordnungen Gesetze im Sinne des Gesetzlichkeitsprinzips sein. Dies ließe es zu, dass der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber aufgibt, die strafbare Verhaltensweise zu umschreiben, so dass der Gesetzgeber allein den durch die Strafvorschrift geschützten Wert bestimmen muss. Einem solchen Verständnis des strafrechtlichen Gesetzesvorbehalts steht jedoch entgegen, dass der demokratisch legitimierte Gesetzgeber verpflichtet ist, eine Grundentscheidung über die Strafvorschrift zu treffen, und dem Verordnungsgeber lediglich die Spezifizierung des Sanktionstatbestandes überlassen darf. Daher bedarf es entgegen der h.M. nicht nur der Bestimmung des geschützten Werts (i.S. e. Rechtsguts oder Interesses), sondern auch der Festlegung der strafbaren Verhaltensweisen durch ein förmliches Gesetz, um dem Gesetzlichkeitsprinzip Rechnung zu tragen und nicht die objektiv-individuelle Vorhersehbarkeit der Strafbarkeit für den Bürger zur bloßen Fiktion werden zu lassen. Eine Strafvorschrift, die dem Verordnungsgeber die Umschreibung der strafbaren Handlung gänzlich überlässt, ist verfassungswidrig.
Ein weiterer Problembereich ergibt sich im Lebensmittelstrafrecht durch Verweisungsketten und Verweisungen auf unionsrechtliche Programmsätze. Wenn die Strafvorschrift (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 LFGB) auf ein lebensmittelrechtliches Verbot (§ 5 Abs. 1 S. 1 LFGB) verweist, das eine EG-Verordnung (Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO) in Bezug nimmt, können extrem unübersichtliche Straftatbestände entstehen, die Zweifel im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Bestimmtheit aufwerfen und eine restriktive verfassungskonforme Auslegung erfordern können. Bei dem Verweis auf Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO ergibt sich diese Unbestimmtheit ferner daraus, dass die Lebensmittelsicherheit auch im Hinblick auf „die Auswirkungen auf nachfolgende Generationen“ bewertet werden soll. Ein solches Tatbestandsmerkmal genügt den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG nicht, weil das Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO zugrunde liegende Vorsorgeprinzip aufgrund seiner strukturell notwendigen Unbestimmtheit kaum in das Strafrecht integriert werden kann. Ebenso wenig wie auf eine Vorschrift, die so vage auf die Vorsorge abstellt, kann im Strafrecht auf europarechtliche Programmsätze Bezug genommen werden, um die Strafbarkeit zu begründen: Die Pflicht, den Verbraucher im Rahmen einer Rückrufaktion „effektiv und genau über den Grund einer Rücknahme zu informieren“ (Art. 19 BasisVO), begründet per se noch keine strafrechtliche Garantenstellung.
Das Lebensmittelstrafrecht stellt in einigen Strafvorschriften auch das Zuwiderhandeln gegen behördliche Anordnungen unter Strafe. Zwar handelt es sich hierbei nicht um Blankettvorschriften; dennoch muss der Gesetzgeber in der Strafvorschrift selbst die wesentlichen Entscheidungen über die Verbotsmaterie und das strafbare Verhalten treffen, er darf der behördlichen Verfügung oder Anordnung lediglich die Spezifizierung der Verhaltensnorm zuweisen: Die Ermächtigung der Verwaltungsbehörde zum Erlass des der Strafbarkeit zugrunde liegenden Verwaltungsakts muss dessen Inhalt, Gegenstand und Zweck sowie das Ausmaß so bestimmen, dass der Eingriff für den Betroffenen grundsätzlich vorhersehbar ist. Der Gefahr, dass hierdurch mittelbar Ungehorsam gegen Verwaltungsanordnungen sanktioniert wird, kann nur dadurch begegnet werden, dass Art und Umfang des Verwaltungsakts formalgesetzlich bestimmt sind, soweit der Verstoß gegen die Verhaltenspflicht strafbar sein soll; zudem muss der Verwaltungsakt selbst hinreichend bestimmt sein.
Kein zulässiger Verweisungsgegenstand sind behördliche Auskünfte, Warnhinweise und Verlautbarungen, weil es schon an einem verbindlichen Regelungsinhalt fehlt. Solche Rechtsakte können lediglich Auswirkungen auf Vorsatz, Fahrlässigkeit oder Schuld haben. Das Lebensmittelstrafrecht enthält zwei Arten von Rückverweisungen: Zum einen kann in der Rechtsverordnung auf solche Verbote aus unmittelbar geltenden Rechtsakten der EG bzw. EU verwiesen werden, die mit den in Strafvorschriften des LFGB in Bezug genommenen formalgesetzlichen Ge- und Verboten inhaltlich identisch sind (vgl. etwa § 58 Abs. 3 Nr. 1 LFGB). Hier wird dem Verordnungsgeber die Entscheidung zugewiesen, ob er ein europarechtliches Verbot, das regelmäßig bereits Gegenstand lebensmittelstrafrechtlicher Sanktionen aufgrund nationalen Verbots sein wird, in Bezug nehmen will.
Zum anderen (so § 58 Abs. 3 Nr. 2 LFGB) kann in der Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 LFGB auf ein Verbot in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der EG oder EU verwiesen und die Verletzung sanktioniert werden, wenn das darin enthaltene Ge- oder Verbot inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der bestimmte, in der Rückverweisungsklausel bezeichnete Vorschriften ermächtigen. Hier wird nicht auf eine aus dem EU/EG-Rechtsakt entstammende Verhaltensnorm Bezug genommen, die auch Gegenstand eines formalgesetzlichen Ge- oder Verbots sein muss. Vielmehr reicht es aus, dass die Verwaltung selbst nach einer in der Rückverweisungsklausel genannten Vorschrift ermächtigt ist, die Verhaltensnorm des nationalen Rechts zu schaffen. Die Klausel verweist damit nur auf materielles Recht zurück.
Nach einer verbreiteten Ansicht sollen solche Rückverweisungsklauseln aufgrund der praktischen Notwendigkeit, dem Gesetzgeber „das atemlose Nacheilen“ zu ersparen und die nach Art. 17 Abs. 2 UAbs. 3 BasisVO gebotene zeitnahe und effektive Straf- und Bußgeldbewehrung durch flexiblere Normgebung im Wege von Rechtsverordnungen sicherzustellen, zulässig sein. Durch die Entsprechungsklauseln, die absichern, dass nur ein Handeln mit Sanktion bedroht wird, das nach geltendem Recht bereits als sanktionswürdig angesehen wird, werde den verfassungsrechtlichen Vorgaben genüge getan.
Die lebensmittelstrafrechtlichen Tatbeständen sind abstrakte Gefährdungsdelikte. Einige Strafvorschriften setzen jedoch voraus, dass die durch die Tat verursachte Situation bei genereller Betrachtung gefahrgeeignet sein muss; es handelt sich hierbei um sog. potenzielle Gefährdungsdelikte (Eignungsdelikte; Rn. 189 f.). Die Regelbeispiele in § 58 Abs. 5 Nr. 1 und 2 LFGB, die allein die Strafzumessung betreffen, erfordern jeweils den Eintritt einer konkreten Gefahr.
Foto: © v_sot – stock.adobe.com
Sanktionierung von Verboten mit Genehmigungsvorbehalt und von vollziehbaren Anordnungen
Einige Vorschriften des LFGB normieren Verbote mit Genehmigungsvorbehalt. Soweit das Verhalten genehmigt ist, hängt die strafrechtliche Wirkung von der Reichweite der Genehmigung ab, denn das Erfordernis der behördlichen Genehmigung hat zur Folge, dass das Strafrecht an die formelle Bestandskraft von Verwaltungsakten geknüpft ist; es entsteht eine Akzessorietät des Sanktionstatbestandes, so dass eine Strafbarkeit in dem Umfang ausscheidet, den die Genehmigung abdeckt.
Vergleichbares gilt, wenn die Strafbarkeit von dem Zuwiderhandeln gegen eine vollziehbare Anordnung abhängt (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 20 und 21, § 60 Abs. 2 Nr. 26 LFGB). Auch hier hängt die Erfüllung des Sanktionstatbestandes von Inhalt und Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ab.
Tathandlungen im Lebensmittelstrafrecht
Das Lebensmittelstrafrecht soll den Verbraucher vor dem Kontakt mit Lebensmitteln schützen, die bestimmte Rechtsgüter oder Interessen (Rn. 24 ff.) gefährden können. Aufgrund des europarechtlich vorgegebenen hohen Schutzniveaus sind die lebensmittelrechtlichen Verbote und die sie in Bezug nehmenden Sanktionsvorschriften nicht auf den letzten Schritt in der Herstellungs- und Handelskette beschränkt, sondern betreffen auch vorgelagerte und sonstige als gefährlich eingestufte Handlungen. Die Tathandlungen des Lebensmittelstrafrechts können grundsätzlich auch durch Unterlassen begangen werden, soweit die allgemeinen Voraussetzungen des § 13 StGB erfüllt sind.
§ 3 Nr. 1 LFGB verweist für den Begriff des Inverkehrbringens auf Art. 3 Nr. 8 BasisVO. Dort wird das Inverkehrbringen als „Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst“ legaldefiniert. Zwar gilt die Definition des Art. 3 Nr. 8 BasisVO nur im Hinblick auf Lebensmittel und Futtermittel. Jedoch hat der Gesetzgeber die generelle Geltung dieser Legaldefinition in § 3 Nr. 1 LFGB ausdrücklich angeordnet.
Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 2 LFGB bedeutet Herstellen „das Gewinnen, einschließlich des Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, das Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verarbeiten und das Mischen“. Der Herstellungsbegriff umfasst alle Entwicklungs-, Herstellungs- und Verarbeitungsschritte, von der Primärproduktion, dem Be- und Verarbeiten, Mischen und Verpacken bis hin zur Abnahme des Enderzeugnisses als letztem Herstellungsakt vor dem Vorrätighalten zum Verkauf oder anderweitigem Inverkehrbringen; eine exakte Abgrenzung der verschiedenen Stufen erübrigt sich. Unter Gewinnen i.S.d. § 7 LFGB wird die sog. Urproduktion pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse einschließlich des Fischfangs verstanden. Herstellen (im engeren Sinne) ist jedes Einwirken auf die Substanz eines Erzeugnisses durch Be- oder Verarbeiten mittels menschlicher oder maschineller Tätigkeit. Zubereiten ist – als Unterfall des Herstellens – jede handwerks-, fabrik- oder küchenmäßige Bearbeitung, die das Lebensmittel für den Verzehr geeignet oder haltbar macht, z.B. Schälen, Zerkleinern, Kochen, Rösten, Backen, Braten. Weitere Unterfälle des Herstellens sind das Bearbeiten, unter das alle Herstellungsschritte fallen, um die Beschaffenheit in einer Weise zu modifizieren, die sensorische Merkmale eines Lebensmittels, seine Konsistenz oder sonstige Beschaffenheit beeinflusst, sowie das Verarbeiten, das jedes Herstellen eines neuen Erzeugnisses unter Verwendung eines oder mehrerer Stoffe umfasst.
Das Behandeln wird in § 3 Nr. 3 LFGB als „das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist“, umschrieben. Das Behandeln umfasst damit als Auffangbegriff eine Reihe von Tätigkeiten, die nicht unter das Herstellen, Inverkehrbringen oder Verzehren fallen.
Das Verbringen umfasst zunächst den Transport von Erzeugnissen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Erzeugnissen. Soweit diese nicht den Vorgaben des nationalen und europäischen Lebensmittelrechts entsprechen, ist das Verbringen in das Inland nach § 53 Abs. 1 S. 1 LFGB verboten. Von diesem Verbot sind in § 54 LFGB Ausnahmen für Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände – nicht aber für Futtermittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte – vorgesehen, die in Umsetzung der Judikatur des EuGH ein Verbringen zulassen, soweit die Erzeugnisse innerhalb der EU oder EWG, des EWR oder einem anderen Vertragsstaat rechtmäßig hergestellt worden oder rechtmäßig im Verkehr gewesen sind.Rückausnahmen gelten nach § 54 Abs. 1 S. 2 LFGB für Produkte, die den dort genannten gesundheitsschützenden Vorschriften widersprechen. Das Verbringen umfasst neben dem Transport der Ware über eine Binnengrenze der Union auch Handlungsweisen, die mit dem Transport in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Unter Ausfuhr versteht man das Verbringen, einer Ware über die Außengrenzen der Union.
Sowohl die Tatbegehung durch Verbringen, als auch durch die Ausfuhr ist mit dem Überschreiten der Grenze vollendet. Das Verbringen und Ausführen ist beendet, wenn die Ware zur Ruhe gekommen ist, weil sie etwa am Bestimmungsort angekommen ist.
Verbringer oder Ausführer ist derjenige, der zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die effektive Verfügungsgewalt über das Erzeugnis – auch vermittelt durch Beauftragte – besitzt. Auf die Frage, ob er in eigenem oder fremdem Namen tätig wird, kommt es ebenso wenig an wie auf das Eigentum; allein die Verfügungsmöglichkeit ist entscheidend.
Unter Bewerben oder Werbung ist jede Äußerung im Rahmen der Ausübung des Handels, eines Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs zu verstehen, die dem Ziel dient, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.
In einer Reihe von Vorschriften des Lebensmittelrechts ist nur die Herstellung oder Behandlung von Erzeugnissen für andere verboten und unter Strafe gestellt. Insofern gelten diese Verbote nicht für den Eigenverbrauch, also nicht für das Handeln in der Privatsphäre oder in der rein innerbetrieblichen Sphäre. Daher sind Vor- und Zwischenerzeugnisse oder Futtermittel, die privat oder rein innerbetrieblich verarbeitet oder verfüttert werden, von den jeweiligen Verboten nicht erfasst, wenn nicht mit einer Verwendung der Produkte durch Dritte – z.B. durch eine Verkostung – gerechnet werden muss. Bei entsprechender Vereinbarung und hinreichender Aufklärung ist auch die Herstellung von Kosmetika für Zwecke von Tests an externen Probanden keine Herstellung für andere. Gesundheitsschädliche Zwischenprodukte dürfen daher weiterbehandelt werden, wenn das Endprodukt nicht gesundheitsschädlich ist.
So darf etwa die Aufstufung von Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten, die zu einer Verschärfung der Sanktionsdrohung führt, nicht berücksichtigt werden, soweit die Straftat vor Inkrafttreten des 2. ÄndG beendet war, weil dies einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG bedeuten würde. Die Herabstufung von Straftaten zu Ordnungswidrigkeiten greift dagegen als milderes Gesetz auch dann durch, wenn die Tat vor dem Inkrafttreten dieser dem Täter günstigen Neuerung begangen worden ist.
Die Straftatbestände der §§ 58 Abs. 1–3; 59 Abs. 1–3 LFGB setzen vorsätzliches Handeln voraus.
Die vorsätzliche Begehung einer Tat erfordert eine gewisse Konkretisierung des Wissens und Wollens des Handelnden. Der Täter muss zwar nicht um alle Einzelheiten der Tatbegehung, wohl aber um die wesentlichen Beziehungen der Tat wissen. Das bedeutet, dass er etwa wissen muss, dass das Lebensmittel (möglicherweise) gesundheitsschädlich ist; er muss aber nicht dessen exakte medizinische oder chemische Wirkungsweise kennen. Entscheidend ist, dass er bei normativen Tatbestandsmerkmalen den sozialen Sinngehalt versteht; die Rechtsprechung stellt in diesen Fällen auf die Parallelwertung in der Laiensphäre ab. Ob er bei Blanketttatbeständen das Verbot, gegen das er mit seiner Handlung verstößt, gekannt oder zumindest seine Geltung billigend in Kauf genommen haben muss, ist umstritten (dazu Rn. 78 f.)
Fehlt dem Handelnden die Kenntnis von einem Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört (Tatbestandsmerkmal), so handelt er im Tatbestandsirrtum, mithin gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB bzw. § 11 Abs. 1 OWiG nicht vorsätzlich. In diesen Fällen kommt grundsätzlich eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Betracht, sofern der Irrtum auf sorgfaltswidrigem Verhalten beruht (§ 16 Abs. 1 S. 2 StGB, § 11 Abs. 2 OWiG). Ein Tatbestandsirrtum könnte demnach durch Unkenntnis hinsichtlich der gesundheitsschädlichen Wirkungen eines Erzeugnisses, seiner Zutaten, seiner Soll-Beschaffenheit oder der Verbrauchererwartung begründet sein, nicht aber durch mangelhafte Rechtskenntnisse, die lediglich einen Verbotsirrtum (§ 17 StGB, Rn. 81 ff.) begründen können. Auch ein Irrtum über die Qualifizierung als Arzneimittel dürfte regelmäßig ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum sein, sofern der Täter den sozialen Bedeutungsgehalt erfasst hat; in diesen Fällen kommt lediglich ein Verbotsirrtum in Betracht, der regelmäßig vermeidbar sein wird (Rn. 83 ff.).
Im Verbotsirrtum handelt der Täter, wenn ihm bei Begehung der Tat die Einsicht fehlte, Unrecht (§ 17 StGB) bzw. etwas Unerlaubtes (§ 11 Abs. 2 OWiG) zu tun. Die Rechtsfolge dieses Irrtums ist bei Unvermeidbarkeit das Entfallen der Schuld und damit Straflosigkeit des Verhaltens, bei Vermeidbarkeit eine fakultative Strafmilderung i.S.d. § 49 StGB.
Bei den Sanktionsvorschriften der §§ 58 ff. LFGB handelt es sich grundsätzlich nicht um Sonderdelikte, sondern um Allgemeindelikte. Die Streichung des Gewerbsmäßigkeitsbegriffs in den Verbotstatbeständen des LFGB durch das 1. ÄndG wurde zwar damit begründet, dass der Begriff der Gewerbsmäßigkeit aufgrund des eingeschränkten Geltungsbereichs des LFGB überflüssig sei, so dass ohnehin nur ein Handeln mit Bezug zu dem durch § 1 Abs. 1 LFGB bestimmten gesetzlichen Schutzbereich als tatbestandlich angesehen werden kann. Dies führt jedoch nicht dazu, dass nur Täter in einer Sonderstellung die Taten begehen können, vielmehr berühren nur Tathandlungen den Schutzbereich, die nicht nur im privaten Kontext erfolgen (Rn. 66). Diese Art der Tatbegehung ist ein tatbezogenes Merkmal, kommt es doch zum einen auf die Begehung der Tat aus dem Unternehmenskontext und zum anderen auf die Wirkung der Tat auf den Verbraucher an.
Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit wurde allerdings nicht durchgängig aus den Vorschriften des Lebensmittelstrafrechts gestrichen. So droht § 26 Abs. 1 Nr. 2 Diätverordnung (DiätV) die Strafbarkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 LFGB für das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter Verstoß gegen bestimmte Vorschriften der DiätV an. Gewerbsmäßigkeit ist hierbei jedoch nicht i.S.d. StGB zu verstehen, vielmehr erfordert dieses Merkmal im Lebensmittelstrafrecht einen Zusammenhang der Tat mit einer unternehmerischen Tätigkeit i.S.v. Art. 3 Nr. 2 bzw. Nr. 6 BasisVO.
Sonderdelikte sind im Lebensmittelstrafecht dennoch enthalten, soweit der jeweilige Sanktionstatbestand auf besondere Unternehmerpflichten verweist, wie z.B. auf Pflichten nach Art. 19 oder 20 BasisVO. Nur der, den diese Pflicht zur Errichtung von Informationssystemen oder zur Auskunftserteilung (vgl. Rn. 177) persönlich trifft oder auf den die Pflichterfüllung gem. § 14 StGB oder § 9 OWiG übergeleitet ist, kann diese Sanktionstatbestände erfüllen.
Täter ist, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere die Straftat gemeinschaftlich begehen (§ 25 Abs. 2 StGB). Für die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) in Unternehmen haben der Vertrauensgrundsatz und Gremienentscheidungen besondere Bedeutung. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit innerhalb von Unternehmensstrukturen wird von der Rechtsprechung eine weitgehende Normativierung vorgenommen, die dazu führen kann, dass ein für den Betrieb eines Unternehmens formalrechtlich zuständiges Organmitglied aufgrund interner Aufgabenverteilung keine Verantwortung für ein Handeln oder Unterlassen der Geschäftsführung trifft, soweit sich die Entscheidung nicht auf seinen Geschäftsbereich bezieht, weil nicht jeden Entscheidungsträger im Unternehmen die Pflicht zur Kontrolle anderer Entscheidungsträger trifft.
Bei der Beihilfe spielt im Lebensmittelstrafrecht die Problematik des berufsadäquaten oder berufsneutralen Handelns eine besondere Rolle. Darunter wird ein Handeln verstanden, das äußerlich keinen eigenen Unrechtsbezug aufweist, wie etwa das Liefern von zulässigen Zutaten für Lebensmittel, mithin eine „Alltagshandlung“ ist, aber objektiv einen Beitrag zur Begehung der Straftat liefert. Der BGH hat eventualvorsätzliche neutrale Alltagshandlungen regelmäßig nicht als strafbare Beihilfe angesehen. Jedoch sollen Alltagshandlungen ihre Neutralität verlieren, wenn sie auf die Begehung der Haupttat abzielen (deliktischer Sinnbezug) und der Handelnde um die Beitragsleistung zu der Haupttat weiß und die Handlung damit eine Solidarisierung mit dem Täter darstelle. Ferner gehe die Neutralität verloren, wenn der Handelnde es für möglich hält, dass sein Handeln zur Haupttat beiträgt und das „von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten […] derart hoch [war], dass er sich mit seiner Hilfeleistung ‚die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein‚ ließ“.
Als Täter kommen im Lebensmittelstrafrecht der Unternehmensinhaber, die Organe eines Verbandes und leitende Angestellte, aber auch jeder Mitarbeiter in Betracht. Begehen Personen eine Tathandlung auf Weisung von betrieblichen Vorgesetzten, so steht dies ihrer Täterschaft nicht entgegen. Insofern hängt die Beurteilung im konkreten Einzelfall insbesondere davon ab, welche Verantwortung dem unmittelbar Handelnden übertragen ist und inwiefern er seine Aufgaben, deren Wahrnehmung mit der Tatbegehung zusammenhängen – z.B. beim Verkauf oder der Überwachung der Lebensmittelherstellung – selbstständig wahrnimmt.
Das LFGB droht für die vorsätzliche Erfüllung der Straftatbestände der §§ 58, 59 LFGB sowohl Freiheits- als auch Geldstrafe an. Die Verhängung und Bemessung dieser Sanktionen richtet sich nach den §§ 38 ff. StGB. Dabei sind nach § 46 Abs. 2 StGB viele verschiedene Faktoren wie die Folgen der Tat oder die kriminelle Energie zu berücksichtigen.
Bei der Strafzumessung können nach der Judikatur des BGH zum Lebensmittelstrafrecht die außerstrafrechtlichen Folgen der Tat für den Täter Berücksichtigung finden. Zwar wirken „nachteilige, typische und vorhersehbare Folgen für den Täter“ danach „nicht schlechthin strafmildernd“, da derjenige, der bei der Tat bestimmte Nachteile bewusst in Kauf nehme, regelmäßig keine Strafmilderung verdiene, wenn diese Folgen eintreten. Jedoch sei eine Strafmilderung möglich, wenn der Täter durch besonderen medialen Druck, der weit über den hinausgehe, den jeder Straftäter zu erdulden hat, wenn sein Fall in der Öffentlichkeit steht, und damit verbundene Emotionalisierung und Vorverurteilung einer erheblichen seelischen Belastung ausgesetzt gewesen sei. Gleiches gelte dann, wenn der Täter aufgrund der Tat selbst wirtschaftliche Nachteile erleidet, die über die durch die Wiedergutmachung der Tatfolgen verursachten Vermögensaufwendungen weit hinausgehen. Im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB darf die Begehung der Tat im Kontext mit einem Lebensmittelunternehmen nicht strafschärfend berücksichtigt werden; gegen eine Strafschärfung wegen der Stellung des Täters als Inhaber des Lebensmittelunternehmens oder dafür Verantwortlicher bestehen jedoch solange keine Einwände, wie es sich nicht um Sonderdelikte handelt, die Unternehmereigenschaft also nicht bereits Merkmal des Straftatbestandes ist.
Die fahrlässige Begehung einer der in § 58 Abs. 1 bis 3 LFGB genannten Handlungen ist durch § 58 Abs. 6 LFGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bedroht. Die Erfüllung der Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 60 LFGB ist bei fahrlässigem Handeln ebenfalls mit Geldbuße bedroht.
Die fahrlässige Verwirklichung der § 58 Abs. 1–3 LFGB ist nach § 58 Abs. 6 LFGB strafbar. Die fahrlässige Verwirklichung der Tatbestände der § 59 Abs. 1–3 LFGB ist nach § 60 Abs. 1 LFGB mit Geldbuße bedroht. Gleiches gilt für die in § 60 Abs. 2–4 LFGB normierten Handlungen. Bei der Fahrlässigkeit wird unterschieden zwischen der unbewussten Fahrlässigkeit, bei der sich der Täter des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist, obwohl er die Gefahr hätte erkennen können, und der bewussten Fahrlässigkeit, bei der der Täter die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung zwar erkannt hat, diese Eventualität aber nicht ernst genommen und unberechtigter Weise auf ein Ausbleiben des Erfolges vertraut hat.
Die Fahrlässigkeit beinhaltet zum einen die Pflichtwidrigkeit und zum anderen die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts. Der Schwerpunkt liegt in der Praxis regelmäßig auf der Frage nach der Bestimmung der anzuwendenden Sorgfalt.
Ordnungswidrigkeiten
§ 60 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LFGB drohen für die fahrlässige Begehung der Handlungen in § 59 LFGB Geldbußen in Höhe von bis zu 100.000 € (vormals 50.000 €) gem. § 60 Abs. 5 Nr. 1 LFGB und 50.000 € (vormals 20.000 €) gem. § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB an. Für die vorsätzliche oder fahrlässige Begehung der in § 60 Abs. 2–4 LFGB genannten Handlungen sind Geldbußen in Höhe von bis zu 20.000 € (vormals 10.000 €) gem. § 60 Abs. 5 Nr. 3 LFGB vorgesehen. Damit erlangt die fahrlässige Begehung im Lebensmittelstraf- und -bußgeldrecht eine erhebliche praktische Bedeutung. Aufgrund der deutlichen Anhebung der Bußgeldrahmen kommt in diesem Zusammenhang ferner dem in § 4 OWiG normierten Rückwirkungsverbot maßgebliche Bedeutung zu (dazu Rn. 67 ff.).
Die Geldbußen im LFGB sind, da sie neben der Sanktionierung auch der Gewinnabschöpfung dienen sollen, in ihrem Sanktionsrahmen verhältnismäßig hoch bemessen, wobei zwischen der fahrlässigen und der vorsätzlichen Begehung bei der Bemessung der Geldbuße wegen Verstoßes gegen § 60 Abs. 2 und 3 LFGB, nicht aber wegen § 60 Abs. 1 LFGB im Hinblick auf § 17 Abs. 2 OWiG zu differenzieren ist. Nach § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG ist bei der Verhängung der Geldbuße Sorge zu tragen, dass sie den wirtschaftlichen Vorteil der Tat übersteigt.
Der Sanktionsrahmen der Geldbußen ist in § 60 Abs. 5 LFGB geregelt und in drei Stufen gestaffelt: Fahrlässige Verstöße gegen das Verkehrsverbot für solche Lebensmittel, die zwar nicht gesundheitsschädlich, aber für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind (§ 59 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 Nr. 1 LFGB), können nach § 60 Abs. 5 Nr. 1 LFGB mit dem höchsten Sanktionsmaß, das bis zu 100.000 € reicht, geahndet werden, während fahrlässige Verstöße gegen die übrigen in § 59 Abs. 1, 2 oder 3 LFGB genannten Ge- und Verbotsnormen sowie gegen die Verstöße in § 60 Abs. 2 Nrn. 1 bis 18, 24 bis 26, Abs. 3 Nrn. 1a, 1b und 1c sowie Abs. 4 Nrn. 1a und 2a LFGB in Bezug genommenen Vorschriften gem. § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden können. Bei allen anderen Verstößen – hierbei handelt es sich zumeist um Verstöße gegen Vorschriften über Organisations-, Unterrichtungs- und Unterstützungspflichten, also gegen Regelungen, die die Lebensmittelüberwachung ermöglichen oder erleichtern sollen – gilt nach § 60 Abs. 5 Nr. 3 LFGB ein Sanktionsrahmen bis zu 20.000 € Geldbuße.
Im Hinblick auf die Begehung von Ordnungswidrigkeiten in Betrieben ist § 130 OWiG zu beachten, der eine Verhängung von Geldbußen gegen Aufsichtspflichtige ermöglicht. Ferner kann nach § 30 OWiG ein Bußgeld auch gegen eine juristische Person verhängt werden, wenn deren Entscheidungsträger eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen haben.
Im lebensmittelrechtlichen Sanktionsverfahren, das sich mit der Beschaffenheit von Erzeugnissen auseinandersetzt, kommt dem Sachverständigengutachten überragende Bedeutung zu.
Bußgeldvorschriften
§ 60 LFGB normiert in seinen Abs. 1-4 lebensmittelrechtliche Ordnungswidrigkeitentatbestände. Dabei folgt § 60 LFGB im Wesentlichen der bereits in den §§ 53, 54 LMBG und § 21 FMG angelegten Systematik, wenn auch die in § 53 Abs. 2 Nr. 2 LMBG noch enthaltene Regelung, wonach bestimmte Verstöße nur bei leichtfertiger Begehung mit Bußgeld bedroht waren, weggefallen ist. § 60 LFGB bedroht nunmehr in Absatz 1 fahrlässiges und in den Absätzen 2 bis 4 vorsätzliches und fahrlässiges Handeln mit Geldbuße.
Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf
Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.