Missbrauch von Wegstreckenzählern
und Geschwindigkeitsbegrenzern ( § 22b StVG )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern (§ 22b StVG)

Vorwurf des Missbrauchs von Wegstreckenzählern oder Geschwindigkeitsbegrenzern – Fachanwälte für Strafrecht und Verkehrsrecht für Sie da

Der Kilometerstand eines Gebrauchtwagens bestimmt maßgeblich dessen Verkaufswert. Aus diesem Grund macht man sich in der Regel wegen Betruges strafbar, wenn man einen Gebrauchtwagen verkauft, obwohl man Kenntnis von einer Manipulation des Wegstreckenzählers hat.

Fliegt die Manipulation jedoch auf, bevor ein Verkauf im Raum steht, fehlt es oft an den Voraussetzungen eines Betruges. Dieser Problematik begegnete der Gesetzgeber im Jahr 2005, indem er den Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern unter Strafe stellte.

Seitdem ist es bereits strafbar den Kilometerstand eines Kraftfahrzeuges zu verändern, selbst wenn man es nicht beabsichtigt, jemand über die Laufleistung eines Fahrzeuges zu täuschen. Die Norm soll betrügerischen Handlungen vorbeugen.

Obwohl der Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern im Straßenverkehrsgesetz geregelt ist, handelt es sich um eine überwiegend strafrechtliche Problematik. Diese erfordert spezifische Kenntnisse, wie denen eines Fachanwalts für Strafrecht, um einen Sachverhalt vollständig zu erfassen, rechtlich einzuordnen und den Mandanten bestmöglich zu beraten.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Wegstreckenzählern oder Geschwindigkeitsbegrenzern erhalten?

Auch beim Vorwurf des Missbrauchs von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei  oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
  • Hausdurchsuchung  durch die Ermittlungsbehörden
  • Untersuchungshaft  und Festnahme wegen des Vorwurfs des Missbrauchs von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des Missbrauchs von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
  • Pflichtverteidigung
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht für Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern?

Der Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern ist mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht.

Wann macht man sich wegen des Missbrauchs von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern strafbar?

Wegen Missbrauchs von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern macht sich strafbar, wer die Messung eines Wegstreckenzählers oder einen Geschwindigkeitsbegrenzer manipuliert.

Auch die Vorbereitung einer solchen Tat durch das

  • Herstellen,
  • Verschaffen,
  • Anbieten oder
  • Überlassen

eines entsprechenden Computerprogramms ist strafbar.

VIDEO:

Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen erhalten? – Was es jetzt zu beachten gilt

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Was ist eigentlich ein Wegstreckenzähler?

Der Wegstreckenzähler wird umgangssprachlich auch „Kilometerzähler“ genannt. Er misst die Strecke, die ein Kraftfahrzeug seit der Inbetriebnahme zurückgelegt hat. Strafbar kann man sich nur machen, wenn man den Kilometerzähler eines Kraftfahrzeuges, beispielsweise eines Autos oder Motorrads, manipuliert.

Wegstreckenzähler, die zum Beispiel an einem Fahrrad angebracht sind, werden nicht erfasst.

Wann manipuliert man die Messung eines Wegstreckenzählers?

Eine Manipulation liegt vor, wenn man so auf das Gerät oder den Messvorgang einwirkt, dass das Ergebnis der Messung beeinflusst wird.

Im Ergebnis zeigt der Wegstreckenzähler dann einen Kilometerstand an, der nicht der tatsächlich gefahrenen Strecke entspricht.

Keine Manipulation wird hingegen angenommen, wenn auf den Kilometerzähler zu Zwecken der Reparatur eingewirkt werden muss. Eine solche Handlung zählt nämlich genau darauf ab, dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenzähler den Kilometerstand wieder ordnungsgemäß anzeigt.

Im Jahr 2016 hatte das Oberlandesgericht München in diesem Zusammenhang über einen Fall zu entscheiden. Dabei ging es um einen Oldtimer, dessen Wegstreckenzähler keine Kilometer, sondern Meilen anzeigte. Im Rahmen von Restaurierungsarbeiten, konkret einer Änderung der Maßeinheit, wurde der Stand auf Null zurückgesetzt. Im Urteil vom 14. Dezember 2016 – 20 U 1458/16 vertrat das Gericht die Auffassung, dass das Zurücksetzen eine strafbare Manipulation sei.

Was ist ein Geschwindigkeitsbegrenzer?

Die sogenannte „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ regelt, dass bestimmte Fahrzeuge mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein müssen. Das betrifft zum Beispiel LKWs, Omnibusse und Zugmaschinen. Durch einen solchen Begrenzer wird die Höchstgeschwindigkeit begrenzt, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.

In Hinblick auf die PKWs von Privatpersonen spielen Geschwindigkeitsbegrenzer in der Regel keine Rolle.

Insbesondere ist ein Tempomat kein Geschwindigkeitsbegrenzer. 

Wann manipuliert man einen Geschwindigkeitsbegrenzer?

Eine Manipulation liegt vor, wenn man so auf den Geschwindigkeitsbegrenzer einwirkt, dass dessen bestimmungsgemäße Funktion beeinträchtigt wird. Das ist dann der Fall, wenn man dafür sorgt, dass die festgelegte Höchstgeschwindigkeit überschritten werden kann, zum Beispiel durch eine Stilllegung des Geschwindigkeitsbegrenzers.

Benutzt man einen manipulierten Geschwindigkeitsbegrenzer, ist das nicht strafbar. Es könnte aber, ein Bußgeld drohen, wenn eine Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird.

Wann bereitet man die Manipulation von Geschwindigkeitsbegrenzern oder Wegstreckenzählern vor?

Die Vorbereitung der Manipulation Geschwindigkeitsbegrenzern oder Wegstreckenzählern ist anzunehmen, wenn man zur Tatbegehung ein Computerprogramm herstellt, verschafft, anbietet oder überlässt. Wichtig ist, dass der Zweck der Software ganz gezielt die Manipulation von Geschwindigkeitsbegrenzern und Wegstreckenzählern sein muss. Man bezeichnet solche Programme auch als „Verfälschungssoftware“.

In der Regel werden von der Norm aber auch Programme erfasst, die neutralen Zwecken dienen, aber ein hohes Missbrauchspotential aufweisen. Das kann zum Beispiel bei Programmen der Fall sein, die der Reparatur von Wegstreckenzählern oder Geschwindigkeitsbegrenzern dienen.

Unter dem Herstellen eines Programms versteht man die Softwareentwicklung.

Das Verschaffen meint die Erlangung des Programms, wobei es ausreicht, wenn man dafür sorgt, dass ein Dritter es erhält.

Angeboten wird ein Programm, wenn man anderen Personen den Erwerb ermöglicht.

Das Überlassen meint schlichtweg, dass man die Software einer anderen Person zur Verfügung stellt.

Macht man sich auch strafbar, wenn man keine Manipulation herbeiführen wollte?

Nein. Der Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern erfordert Vorsatz, das heißt, man muss die Manipulation zumindest in Kauf nehmen. Setzt man den Kilometerstand also zum Beispiel versehentlich im Rahmen einer Reparatur zurück, ist das nicht strafbar.

Gleiches gilt beispielsweise, wenn man einem Dritten ein Programm zur Reparatur von Wegstreckenzählern verschafft ohne zu ahnen, dass dieser es zur Manipulation einsetzen will.

Was ist, wenn man die Manipulation zwar vorbereitet hat, das Ganze dann aber doch nicht „durchzieht“?

Ein solcher Fall kann der sogenannten „tätigen Reue“ unterfallen. Es gibt Konstellationen in denen die Tat straflos bleibt, obwohl die Vorbereitung der Manipulation, beispielsweise das Verschaffen eines Verfälschungssoftware, bereits stattgefunden hat und eine Strafe verhängt werden könnte.

So wird zum Beispiel nicht bestraft, wer die Ausführung der Manipulation aufgibt und das dafür erforderliche Computerprogramm vernichtet.

Sofern weitere Personen involviert sind, welche die Tat vorbereiten oder ausführen könnten, muss der Täter dafür sorgen, dass die daraus resultierenden Schäden abgewendet werden bzw. die Tat nicht weiter ausgeführt wird.

Das kann zum Beispiel durch eine Anzeige bei der Polizei geschehen.

Wird der Schaden ohne das Zutun des Täters abgewendet, so muss er sich zumindest ernsthaft bemüht haben, diesen selbst abzuwenden.

Sind neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe weitere Folgen nach einer Verurteilung zu erwarten?

Ja. In der Regel werden manipulierte Wegstreckenzähler und Geschwindigkeitsbegrenzer bzw. Verfälschungsprogramme eingezogen.

Die Einziehung des gesamten Kraftfahrzeuges ist dagegen eher unwahrscheinlich.

Hierbei kommt es auf den Einzelfall an.

 

Es bleibt festzuhalten, dass nicht immer auf Anhieb feststeht, ob ein Missbrauch von Geschwindigkeitsbegrenzern und Wegstreckenzählern gegeben ist. Das gilt insbesondere, wenn ein Wegstreckenzähler im Rahmen einer Reparatur beeinflusst wurde. Eine gezielte Einordnung bedarf spezifischer Fachkenntnisse, wie denen eines Fachanwalts für Strafrecht. Dieser ist in der Lage auch komplexe Sachverhalte zu erfassen, rechtlich einzuordnen und eine geeignete Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

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