Vorwurf Mord § 211 StGB:
Anwalt für Strafrecht informiert über Strafmaß und Mordmerkmale gemäß 211 StGB.
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Wann wird aus Totschlag Mord? Wie unterscheiden sich die Strafen? Was bedeuten Heimtücke, Mordlust & Co.? Wie sollte ich mich bei einer Vorladung wegen Mord verhalten?
Schnell zum Inhalt:
Als Kanzlei für Strafrecht vertreten wir Sie kompetent und engagiert beim schwersten Vorwurf des deutschen Rechtssystems, dem Mord gemäß § 211 StGB. Wenden Sie sich zeitnah an unsere Kanzlei oder kontaktieren Sie uns. Wir vertreten Sie ausschließlich als Wahlverteidiger. Auch für eine Zweitmeinung zu Verteidigungsstrategien und Einschätzungen stehen wir bereit.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Mordes
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts eines Mordes
- Untersuchungshaft / Festnahme wegen Mordes
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs Totschlag, Mord oder fahrlässiger Tötung
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?
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Vorladung erhalten wegen Mordes – Was jetzt zu tun ist:
Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Bei Totschlag (§ 212 StGB) sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von mindestens 5 Jahren vor und bei besonders schweren Fällen eine lebenslange Freiheitsstrafe (§ 212 Abs. 2 StGB). Dies beruht darauf, dass die Tötung besonders verwerflich ist. In Abgrenzung zum Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) kommen beim Mord sogenannte Mordmerkmale zur Tötungshandlung hinzu.
Insgesamt werden in § 211 StGB neun verschiedene Mordmerkmale normiert, welche sich wiederum in unterschiedliche Gruppen aufteilen lassen. Es gibt beispielsweise zum einen die Mordmerkmale, welche objektiv erkennbar, also tatbezogen sind. Darunter fällt der Heimtückemord, ein Mord der mit gemeingefährlichen Mitteln oder besonders grausam begangen wurde.
Die andere Gruppe stellt hingegen unabhängig von dem objektiven Erscheinungsbild auf die Motivation des Täters ab. Als besonders verwerflich wird dabei die Mordlust, die Befriedigung des Geschlechtstriebs oder die Habgier angesehen. Da damit jedoch nicht alle besonders verwerflichen Motivationsmöglichkeiten erfasst werden können, hat der Gesetzgeber noch den Auffangtatbestand der sonstigen niedrigen Beweggründe normiert. Eine weitere Variante der Mordmerkmalerfüllung wäre die Erfüllungs- oder Verdeckungsabsicht des Täters in Bezug auf eine andere Straftat.
Mord durch Heimtücke gemäß § 211 StGB
Der Heimtückemord setzt voraus, dass der Täter die Arglosigkeit und die infolge dieser Arglosigkeit bestehende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Begehung der Tat ausnutzt. Wesentlich ist danach, dass das Opfer keinen Angriff erwartet und der Mörder diesen in seiner arglosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Angriff auf sein Leben zu begegnen oder diesen wenigstens zu erschweren. Ein heimliches Vorgehen ist dabei nicht erforderlich., der Täter muss sich der Arglosigkeit des Opfers aber bewusst sein. Es darf sich dabei nicht um ein zufälligen Begleitumstand handeln.
Juristisch problematisch zu Bewerten und dementsprechend mit vielen Möglichkeiten zur Verteidigung sind die Konstellationen, wo der Täter zunächst mit einem Körperverletzungsvorsatz angefangen hat und anschließend das Opfer vorsätzlich getötet hat. Für die Bewertung, ob eine Arglosigkeitsausnutzung im Sinne des § 211 StGB gegeben ist, ist auf den Zeitpunkt des Tötungsentschlusses abzustellen. Der Täter müsste diesen noch vor der Herbeiführung der Wehrlosigkeit gefasst haben, denn ab dessen Eintritt kann das Opfer nicht mehr arglos sein. In der Praxis stellt diese Konstellationen des Öfteren ein schlichtes Beweisproblem dar.
Mord mithilfe eines gemeingefährlichen Mittels – welche Mordmerkmale sind hier relevant?
Ein gemeingefährliches Mittel meint ein Mittel, welches in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib oder Leben gefährdet, wobei der Täter die Gefahr nicht beherrscht.
Zu betonen ist hierbei, dass die Gefahr sich nicht nur auf eine Lebensgefahr beschränkt, sondern auch die Fälle inbegriffen sind, wo weitere Personen durch die Tathandlung lediglich der Leibesgefahr, also der Gesundheit oder körperlichen Unversehrtheit, ausgesetzt werden.
Dabei reicht es allerdings nicht aus, dass das Mittel eine abstrakte Gefährlichkeit aufweist. Es muss stets auf die Eignung und Wirkung der konkreten Situation abgestellt und die persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters berücksichtigt werden.
Dieser Aspekt ist besonders im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr relevant, da ein KFZ für sich genommen nicht gemeingefährlich ist. Sollte damit jedoch ein stark alkoholisierter Fahrer fahren oder wird in versuchter Selbstmordabsicht das Rammen fremder Fahrzeuge oder die Fahrt in eine Menschenmenge begangen, so ist das Merkmal der Gemeingefährlichkeit des Mittels zu bejahen.
Ähnliches gilt bei der Maschinenwaffe. Sollte diese konkret zur Tötung einer einzigen Person verwendet werden, so gilt diese nicht als gemeingefährlich. Wird damit jedoch unkontrolliert in eine Menschenmenge reingeschossen, ist die Gemeingefährlichkeit zu bejahen.
Auf seitens des Täters muss lediglich ein Bewusstsein für dies Gemeingefährlichkeit des Mittels gegeben sein. Durch den bewussten Einsatz eines solchen Mittels ist das „billigend in Kauf nehmen“ auf der Willenskomponente in der Regel anzunehmen.
Der besonders grausame Mord
Bei der Bewertung von Grausamkeit kommt es nicht darauf an, ob ein objektiver Betrachter bei der Tötung Grauen oder Abscheu empfindet; denn dies ist von der Empfindlichkeit des Betrachters abhängig und kann daher bei jeder Tötung angenommen werden.
Die Definition dieses Merkmals verlangt die Zufügung besonders starker Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
Es muss also eine über die Tötung deutlich hinausgehende Leidzufügung beim Opfer durch den Täter erfolgt sein. Als merkmalsweisende Punkte könnte hierbei herangezogen werden, ob der Täter die „gängige Hemmschwelle“ besonders überschreitet, ob der Vorfall besonders erschütternd ist und ob eine Unrechtssteigerung mit Blick auf besondere Qualen des Opfers bewirkt wurden.
Wie auch die anderen Mordmerkmale ist auch die Frage der Grausamkeit stets einzelfallabhängig.
Die Lust am Morden selbst
Dieses Mordmerkmal wird in der Rechtsprechung wohl am seltensten geprüft. Nicht etwa, weil es einen geringeren Stellenwert hat, es liegen jedoch meist andere Mordgründe vor.
Die Mordlust setzt nämlich nach der Definition voraus, dass der Täter allein aufgrund der Tötung tötet. Das heißt, die Person des Opfers ist für ihn unerheblich, er hat keinen besonderen Tötungsgrund und auch keinen besonderen Zweck, den er mit der Tötung verfolgt. Seine Motivation rührt stattdessen von der puren Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens, einer diesbezüglichen Neugierde oder aus Langeweile oder Angeberei her.
Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
Der Täter muss zur Verwirklichung dieses Mordmerkmals die Tötung unmittelbar oder zumindest mittelbar zur eigenen geschlechtlichen Befriedigung nutzen. Es ist daher irrelevant, ob der Täter während der Tötung, erst an der Leiche oder an einer Videoaufzeichnung vom Tötungsakt die sexuelle Befriedigung sucht. Auch ist es nicht relevant, ob er diese tatsächlich erhält. Allein die Zielsetzung diesbezüglich reicht aus.
Nach der Rechtsprechung ist von diesem Mordmerkmal auch der besondere Fall erfasst, wo bei einer sexuellen Nötigung, die mit einer besonderen Gewaltanwendung begangen wird, das Opfer währenddessen verstirbt. Hier ist das Töten zwar nicht Ziel des Handelns gewesen, doch wurde dieser mit bedingten Vorsatz während der Handlung verursacht.
Mord aus Habgier
Ein Täter tötet aus Habgier, wenn er ausschließlich oder in erster Linie das Leben eines anderen Menschen auslöscht, um dadurch unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile zu erlangen.
Die häufigsten Konstellationen sind hier der Raubmord, der Mord um an das Erbe zu gelangen, eine abgeschlossene Lebensversicherung ausgezahlt zu bekommen oder um eine Belohnung zu erhalten.
Ungeklärt und deswegen weiterhin in juristischer Hinsicht problematisch ist die Frage, wie hoch der wirtschaftliche Vorteil sein muss. Ob dies aus Tätersicht oder objektiv zu bewerten ist und ob es eine Mindestwertgrenze gibt.
Feststeht nur, dass die Rechtsprechung dieses Merkmal sehr weitläufig auslegt und eine restriktive Handhabung eher ablehnt.
Mord für die Ermöglichung oder Vertuschung einer Straftat
Die durch diese Merkmale erhöhte Verwerflichkeit ergibt sich aus der Bereitschaft des Täters, zur Durchsetzung oder Vertuschung seiner kriminellen Ziele notfalls wortwörtlich über Leichen zu gehen.
Die Schwere der anderen Straftat ist dabei im Grunde unerheblich. Einzige Einschränkung wäre hierbei, dass es sich um eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches handeln muss; eine Ordnungswidrigkeit würde nicht ausreichen.
Ebenfalls ist es irrelevant, ob die zu begehende oder bereits begangene Straftat vom selben Täter erfolgt ist.
Auch die der tatsächliche Begehungserfolg ist nicht maßgeblich. Es reicht aus, wenn der Täter davon ausgeht eine rechtswidrige Vortat begangen zu haben oder zum Tatzeitpunkt der Tötung den festen Willen zur Begehung einer weiteren Straftat hat. Ob diese auch tatsächlich geschehen ist oder geschehen kann/wird spielt keine Rolle.
Mord aus niedrigen Beweggründen nach § 211 StGB
Wie bereits erwähnt handelt es sich bei diesem Mordmerkmal um einen sogenannten Auffangtatbestand. Alle Fallkonstellationen, die unter kein anderes Mordmerkmal subsumiert werden können und dennoch eine besondere Verwerflichkeit aufweisen, werden aufgrund von niedrigen Beweggründen bestraft.
Bereits die juristische Definition zeigt, dass es sich hierbei allein um eine Wertungsfrage handelt. Es handelt jemand niedrig im Sinne des § 211 StGB, wenn seine Beweggründe nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind.
Allerdings darf hierbei nichtsdestotrotz nicht allein auf eine moralische oder sittliche Bewertung abgestellt werden, da danach jede Tötung ein Mord ist. In der Praxis wird deswegen in der Regel auf ein krasses Missverhältnis zwischen Anlass und Tötungshandlung abgestellt. Dabei bedarf es einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren, die für den Tatantrieb von Bedeutung sind.
Durch die weiten Subsumtionsmöglichkeiten wendet die Rechtsprechung dieses Merkmal eher restriktiv an. So darf die Begehung der Tat unter keinen Gesichtspunkten nachvollziehbar erscheinen. Rache und Eifersucht können also im Einzelfall verständlich sein, doch scheitert es hierbei oftmals an dem krassen Missverhältnis. Es ist also immer vom jeweiligen konkreten Fall abhängig und nicht selten eine Frage der Argumentation und Beweisführung.
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