Nichtanzeige geplanter Straftaten
(§ 138 StGB)

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB)

Wer von einer bevorstehenden Straftat erfährt befindet sich schnell in einer moralischen Zwickmühle – ganz besonders, wenn die Tat von einem Familienangehörigen oder einem Freund geplant wird. Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Anzeige von geplanten Straftaten. Wer zum Beispiel von einem geplanten Diebstahl erfährt, muss dies nicht anzeigen.

Etwas anderes gilt, wenn man von der Planung bestimmter, besonders schwerwiegender Straftaten erfährt. Erfährt man zum Beispiel von einem geplanten Mord, einem Raub oder einer Brandstiftung, muss man dies dem von der Straftat Bedrohten oder einer Behörde mitteilen. Denn der Sinn der Nichtanzeige geplanter Straftaten ist es, vor den Folgen schwerwiegender Taten zu schützen. Und bei diesen besonders schweren Delikten, ist dies besonders wichtig.

Eine Besonderheit der Nichtanzeige geplanter Straftaten ist es, dass der § 139 StGB einige Ausnahmefälle bereithält, bei deren Vorliegen die Nichtanzeige geplanter Straftaten straffrei bleibt.

Hier einen Überblick zu behalten, ist nicht leicht. Steht eine Nichtanzeige geplanter Straftaten im Raum sind oftmals zur Beurteilung des dem Vorwurf zugrunde liegenden Sachverhaltes spezifische Kenntnisse, wie die eines Fachanwalts für Strafrecht, notwendig. Dieser wird den Sachverhalt vollständig erfassen, rechtlich einordnen und den Mandanten bestmöglich beraten können.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Nichtanzeige geplanter Straftaten erhalten?

Auch beim Vorwurf der Nichtanzeige geplanter Straftaten stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Vorladung erhalten wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht für Nichtanzeige geplanter Straftaten?

Die Nichtanzeige geplanter Straftaten ist mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Eine mildere Strafe kann verhängt werden, wenn die Anzeige leichtfertig unterlassen wird. Dann droht höchstens eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

Wann macht man sich wegen der Nichtanzeige geplanter Straftaten strafbar?

Wegen der Nichtanzeige geplanter Straftaten macht sich nach § 138 StGB strafbar, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer bestimmten Straftat glaubhaft erfährt und diese der Behörde oder dem Bedrohten nicht rechtzeitig anzeigt.

Was zählt zum Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat?

Von dem Vorhaben einer Straftat spricht man, wenn es jemand plant eine Straftat zu begehen. Das Ausführen einer Straftat hingegen liegt erst vor, sobald mit der Umsetzung der geplanten Straftat begonnen wird.

Plant jemand zum Beispiel eine bestimmte Bank auszurauben, so handelt es sich um ein Vorhaben. Beginnt er seinen Plan umzusetzen, wird die Straftat ausgeführt.

Wegen der Nichtanzeige welcher Straftaten kann man sich strafbar machen?

Man macht sich nur strafbar, wenn man ganz bestimmte Straftaten nicht anzeigt. § 138 StGB zählt auf, welche das sind. Eine vollständige Aufzählung würde an dieser Stelle zu weit führen, weil es viele Besonderheiten gibt. Von daher ist die nachfolgende Aufzählung nicht vollständig, sondern auf ausgewählte Straftaten begrenzt:

Zeigt man andere als die im § 138 StGB genannten Straftaten nicht an, macht man sich nicht strafbar. Das können Beispiel Sachbeschädigungen, Diebstähle oder einfache Körperverletzungen sein.

Wann hat man von einer solchen Straftat erfahren?

Die Nichtanzeige geplanter Straftaten erfordert es, dass man glaubhaft von der jeweiligen Straftat erfahren hat.

Das bedeutet, dass man selbst davon ausgehen muss, dass die Tat, von der man Kenntnis erlangt hat, auch wirklich ausgeführt werden wird. Denkt man, dass es sich nur um einen Spaß oder eine Angeberei handelt, bleibt man trotz Nichtanzeige straflos.

Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn jemand aufgrund seiner schlechten Finanzlage ersichtlich im Spaß davon spricht, dass er sein Geld zukünftig selber drucken wird.

Macht man sich auch strafbar, wenn man erst im Nachhinein von der Tat erfährt und diese nicht anzeigt?

Nein. Wer erst im Nachhinein – d.h. erst nach der Begehung der Tat – von einer Straftat erfährt, macht sich durch die Nichtanzeige nicht hiernach strafbar. Man muss die Straftat nur anzeigen, solange die wegen der Tat drohenden Schäden noch abgewendet werden können.

Erfährt man zum Beispiel erst drei Tage später, dass der Nachbar seine Frau ermordet hat, macht man sich nicht wegen der Nichtanzeige strafbar, weil der Schaden nicht mehr abgewendet werden kann. Der Mord wurde ja bereits begangen.

Wie muss die Anzeige der Straftat erfolgen?

Die Anzeige ist eine Mitteilung, die es zum Ziel hat, dass der durch die Straftat drohende Schaden abgewendet wird. Es kommt nicht darauf an, auf welche Weise die Mitteilung erfolgt. Die Anzeige kann persönlich erfolgen, aber auch per Telefon, Email oder sogar durch einen Dritten, der die Nachricht überbringt. Wichtig ist nur, dass die Mitteilung rechtzeitig beim richtigen Adressaten ankommt und dazu geeignet ist, die Abwehr des Schadens zu ermöglichen.

Dafür muss eine solche Anzeige in der Regel zumindest die Art der Tat, den Tatort und die Tatzeit enthalten, sofern der Anzeigende davon Kenntnis hat. Ist die Kenntnis, wer der Täter ist, für die Schadensabwendung nicht unbedingt erforderlich, muss dieser nicht bezeichnet werden.

Wo muss ich diese Anzeige erstatten?

Die Anzeige kann gegenüber der Behörde oder gegenüber dem Bedrohten erfolgen. Es steht dem Anzeigenden frei, an wen er seine Anzeige richtet. Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn zum Beispiel nur die Behörde dazu in der Lage ist den Schaden abzuwenden, weil der Bedrohte bereits in ganz erheblicher Gefahr schwebt.

Der Bedrohte ist derjenige, gegen den sich die Straftat richten soll.

Mit der Behörde ist vor allem die Polizei gemeint, aber auch Staatsanwaltschaften und Gerichte.  Bei diesen Behörden ist davon auszugehen, dass sie die notwendigen Schritte einleiten werden, um den drohenden Schaden abzuwenden. Darauf kommt es an. Deshalb kann die Anzeige auch gegenüber anderen geeigneten Behörden erfolgen. Erfährt man von einer bevorstehenden Brandstiftung kommt zum Beispiel eine Anzeige gegenüber der Feuerwehr in Betracht.

Wann erfolgt eine Anzeige rechtzeitig?

Rechtzeitig erfolgt die Anzeige solange, wie der drohende Schaden noch abgewendet werden kann.

Eine Besonderheit gilt hier bei Straftaten, die dem Terrorismus zuzuordnen sind, wie zum Beispiel das Vorbereiten einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder die Bildung terroristischer Vereinigungen. Hier muss ohne schuldhaftes Zögern – d.h. unverzüglich – eine Anzeige gegenüber einer Behörde erfolgen.

Muss man auch eine Anzeige machen, wenn diese schon jemand anderes getätigt hat?

Nein. Wurde der Bedrohte oder die Behörde bereits von einer anderen Person von dem Vorhaben oder der Ausführung der Straftat unterrichtet, macht man sich nicht strafbar, wenn man selbst keine Anzeige tätigt.

Wann muss ich eine solche Straftat doch nicht anzeigen?

Ja. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen, die in § 139 StGB geregelt sind. Dieser bestimmt folgende Fälle, in denen die Nichtanzeige geplanter Straftaten straflos ist:

  • Absehen von einer Strafe bei Ausbleiben der Rechtsgutsverletzung
  • Freistellung von Geistlichen von der Anzeigepflicht
  • Straffreiheit von Angehörigen
  • Freistellung von beruflichen Geheimnisträgern
  • Straffreiheit bei Abwenden der Tat

Über diese Ausnahmen hinaus gilt, dass weder den durch die geplante Straftat Bedrohten noch den an der geplanten Straftat Beteiligten eine Anzeigepflicht trifft

Was ist mit dem Ausbleiben der Rechtsgutsverletzung gemeint?

Damit ist gemeint, dass die geplante Tat nicht ausgeführt bzw. es auch nicht versucht wurde, diese auszuführen. Im Prinzip ist es also bei der Planung verblieben ohne das Schäden oder eine konkrete Gefahr eingetreten sind. In einem solchen Fall kann das Gericht im Falle der Nichtanzeige geplanter Straftaten von einer Strafe absehen.

Wann sind Geistliche von ihrer Anzeigepflicht befreit?

Geistliche sind insbesondere im Rahmen des katholischen Beichtgeheimnis von der Pflicht zur Anzeige befreit. Aber auch die Geistlichen anderer Religionsgemeinschaften können befreit sein, sofern sie von geplanten Straftaten im Rahmen ihrer seelsorgerischen Tätigkeit erfahren.

Wann gilt die Straffreiheit für Angehörige?

Wer eine Straftat nicht anzeigt, weil sich diese Anzeige gegen einen Angehörigen richten würde, ist dann straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht, den Angehörigen von der Tat abzuhalten oder den Schaden der Tat abzuwenden. Angehörige sind zum Beispiel Ehegatten, Geschwister, Eltern oder Kinder. Welche Anstrengungen das Abhalten von der Tat erfordert ist vom Einzelfall abhängig. Es genügt aber nicht, wenn man den Angehörigen zum Beispiel nur halbherzig von der Tat abrät oder ihn auf die Strafbarkeit seines Verhaltens hinweist.

Diese Ausnahme gilt aber für die im § 139 Abs. 3 Nr. 1-3 StGB genannten Delikte, insbesondere für Mord und Totschlag, nicht.

Wann gilt die Straffreiheit für berufliche Geheimnisträger?

Auch Rechtsanwälte, Verteidiger, Ärzte, Psychotherapeuten, psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind nicht verpflichtet Straftaten anzuzeigen, die ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut worden sind, sofern sie sich ernsthaft bemühen den Täter von der Tat abzuhalten oder den Schaden abzuwenden.

Die Gehilfen dieser Berufsträger sowie Personen, die in Vorbereitung auf diesen Beruf tätig sind – wie zum Beispiel Praktikanten oder Auszubildende – sind von ihrer Anzeigepflicht befreit, ohne das es auf ein solches Bemühen ankommt.

Wann besteht eine Straffreiheit durch das Abwenden der Tat?

Straffreiheit besteht auch für denjenigen, der die Tat oder deren Folgen anders als durch eine Anzeige abwendet. Sofern die Tat oder deren Folgen ohne ein Zutun desjenigen ausbleiben, genügt es schon, wenn sich ernsthaft um eine Abwendung bemüht wurde. In beiden Fällen dürfen infolge der Tat weder Schäden noch konkrete Gefahren entstanden sein.

Macht man sich strafbar, wenn man irrtümlich von Umständen ausging, bei deren Vorliegen die Anzeige nicht notwendig gewesen wäre?

Nein. Die Nichtanzeige geplanter Straftaten erfordert in der Regel ein vorsätzliches Handeln, d.h. ein Handeln in Kenntnis aller Umstände der Straftat. Geht jemand zum Beispiel irrtümlich davon aus, dass die Planung einer Straftat nicht ernst gemeint ist oder dass eine Anzeige die Folgen einer Straftat ohnehin nicht abwenden könnte, fehlt es am Vorsatz. Man hat sich durch das Nichtanzeigen der geplanten Straftat dann nicht strafbar gemacht.

Wann ist die Strafe wegen der Nichtanzeige geplanter Straftaten geringer?

Die Strafe ist geringer wenn die Nichtanzeige einer Straftat leichtfertig geschieht. Mit Leichtfertigkeit ist gemeint, dass jemand seine Sorgfaltspflicht in besonders hohem Maße verletzt. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn jemand die Anzeige vergisst, obwohl ihm die Tragweite der bevorstehenden Straftat bewusst ist.

Bei der Nichtanzeige geplanter Straftaten handelt es sich um einen Paragraphen, der mit vielen weiteren Delikten und zahlreichen Ausnahmefällen verknüpft ist. Um hier den Überblick zu wahren, bedarf es der Kompetenz eines Fachanwalts für Strafrecht. Dieser ist in der Lage sich in der komplexen Materie zurechtzufinden und den Mandanten bestmöglich zu beraten.

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