Pfandkehr
( § 289 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Pfandkehr (§ 289 StGB)

Unser Rechts- und Wirtschaftssystem lebt von gegenseitigem Vertrauen und davon, dass sich an eingegangene Verträge und Verbindlichkeiten gehalten wird. Da diese Erwartung aber nicht immer erfüllt wird, stehen Gläubigern verschiedenste Sicherungsrechte zu, um auf Störungen im Wirtschaftsverkehr reagieren zu können.

So darf beispielsweise der Betreiber einer Kfz-Werkstatt einem Kunden unter gewissen Umständen – zum Beispiel bei ausbleibender Zahlung – untersagen, dass dieser das ihm gehörende Auto aus der Werkstatt entfernt.

Eine Missachtung dieser Sicherungsrechte kann nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch zu einem Eingreifen der strafrechtlichen Ermittlungsbehörden führen. In einem solchen Szenario kann eine Verurteilung wegen Pfandkehr gemäß § 289 des Strafgesetzbuches in Betracht kommen.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Pfandkehr erhalten?

Auch beim Vorwurf der Pfandkehr stehen wir Ihnen im Strafverfahren engagiert und kompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein Erstgespräch mit uns.

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Vorladung erhalten wegen Pfandkehr – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Pfandkehr?

Das Gesetz sieht für den Fall einer Verurteilung wegen Pfandkehr eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.

Wann mache ich mich wegen Pfandkehr strafbar?

Das strafbare Verhalten ist der amtlichen Überschrift der Strafvorschrift nicht unmittelbar entnehmbar. Strafbar wegen einer Pfandkehr macht sich, wer einer Person einen Gegenstand wegnimmt, obwohl diese Person ein Recht an diesem Gegenstand hat und deshalb der Wegnahme widersprechen dürfte.

Wer kann sich wegen Pfandkehr strafbar machen?

Strafbar wegen Pfandkehr kann sich insbesondere der Eigentümer der Sache selbst machen. Dies ist zum Beispiel denkbar, wenn eine Person ihr eigenes Auto in eine Werkstatt bringt und dieses im Anschluss ohne Einverständnis mit dem Betreiber der Werkstatt aus der Werkstatt entfernt.

Daneben können sich aber auch Personen wegen Pfandkehr strafbar machen, die gerade nicht Eigentümer der weggenommenen Sache sind. Diese Person muss dann aber zugunsten des Eigentümers handeln. Entschließt sich in dem Beispiel mit der Werkstatt also nicht der Eigentümer selbst, sondern z.B. ein Freund von diesem, das Fahrzeug aus der Werkstatt herauszuholen, um es dann dem Eigentümer zurückzugeben, kann sich dieser Freund wegen Pfandkehr strafbar machen.

Muss die andere Person ein bestimmtes Recht an der Sache haben?

Ja. Eine Strafbarkeit wegen Pfandkehr kommt nur in Betracht, wenn die andere Person ein

  • Nutznießungsrecht,
  • Pfandrecht,
  • Gebrauchsrecht oder
  • Zurückbehaltungsrecht

an der Sache hat.

Wer ist ein „Nutznießer“ im Sinne der Straftat der Pfandkehr?

Ein „Nutznießer“ im Sinne der Pfandkehr ist z.B. jemand, dem ein Nießbrauchrecht an einer Sache zusteht. Dabei handelt es sich um ein spezielles und weitgehendes Recht zur Nutzung dieser Sache.

Wer ist ein „Pfandgläubiger“ im Sinne der Pfandkehr?

Pfandgläubiger ist derjenige, dem ein Pfandrecht an der Sache zusteht. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt unterschiedliche Pfandrechte, die entweder vertraglich vereinbart werden können oder ohne Einigung der Parteien allein durch eine Anordnung des Gesetzes entstehen.

In dem Beispiel mit der Werkstatt und dem Auto hat der Werkstattbetreiber zum Beispiel ein Pfandrecht an dem reparierten Fahrzeug. Dies führt dazu, dass der Eigentümer sein Fahrzeug nicht einfach so – insbesondere nicht ohne vorherige Begleichung der Rechnung – aus der Werkstatt entfernen darf. Hintergrund eines solchen Pfandrechts ist insbesondere der, dass im Falle einer offenen (fälligen) Forderung (z.B. aus diesem Werkvertrag bei Reparatur eines Fahrzeugs) der Werkstattbetreiber sich aus der Sache, an der das Pfandrecht besteht (z.B. das Kfz) befriedigen kann (das erfolgt in der Regel durch Verkauf der Sache).

Was ist ein Gebrauchsrecht?

Das Gebrauchsrecht erlaubt – wie der Begriff bereits vermuten lässt – einer Person, eine bestimmte Sache zu gebrauchen. Diese Rechte können sehr vielfältig sein. Ein Gebrauchsrecht steht zum Beispiel demjenigen zu, der einen Mietwagen bucht oder einen Leihwagen erhält.

Was ist ein Zurückbehaltungsrecht?

Wenn eine Person eine bestimmte Handlung gegenüber einer anderen Person vorzunehmen hat – zum Beispiel die Rückgabe einer bestimmten Sache – darf diese Handlung nicht einfach unterbleiben. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der zur Rückgabe verpflichteten Person ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Dann kann mit der Rückgabe der Sache grundsätzlich gewartet werden. Ein solches Zurückbehaltungsrecht kann zum Beispiel bestehen, wenn die zur Rückgabe verpflichtete Person noch offene Forderungen gegen die andere Person hat.

Wann nehme ich die Sache so weg, dass eine Strafbarkeit wegen Pfandkehr im Raum steht?

Eine Wegnahme im Sinne der Pfandkehr liegt dann vor, wenn die Sache aus dem Einflussbereich desjenigen entfernt wird, dem eines der oben genannten Rechte an der Sache zusteht. Diese Entfernung muss zur Folge haben, dass die Ausübung eines der oben genannten Rechte beeinträchtigt wird.

Sehr umstritten ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob das Entwenden von Pfandflaschen eine Wegnahme im Sinne der Pfandkehr darstellt. Laut des Oberlandesgerichts Hamm besteht durchaus die Möglichkeit, dass eine solche Handlung eine Strafbarkeit wegen Pfandkehr zur Folge hat (OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2007, Az. 4 Ss 208/07). Andere Strafgerichte lehnten in solchen Fällen eine Strafbarkeit wegen Pfandkehr ab (LG Saarbrücken, Beschluss vom 09. April 2018, Az. 4 Qs 26/18; AG Berlin-Tiergarten, Beschluss vom 17. November 2011, Az. (249 Ds) 3022 PLs 13289/11 (233/11)).

In einem solchen Fall ist daher die Beratung durch einen erfahrenen und kompetenten Fachanwalt für Strafrecht unerlässlich. Dieser erkennt auch wichtige Details, die unter Umständen über Strafbarkeit oder Straflosigkeit entscheiden können.

Mache ich mich strafbar, wenn ich nichts von dem Recht der anderen Person weiß?

Eine Strafbarkeit wegen Pfandkehr setzt voraus, dass sich der Täter bewusst ist, dass er durch sein Handeln ein bestehendes fremdes Recht vereitelt. Ob dies der Fall ist, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Auch das kann also möglicherweise ein Ansatzpunkt für die Strafverteidigung sein.

Ist auch die versuchte Pfandkehr strafbar?

Ja. Gemäß § 289 Absatz 2 StGB ist auch die versuchte Pfandkehr strafbar. Dafür muss dem Beschuldigten aber sicher nachgewiesen werden, dass dieser eine Handlung vornehmen wollte, die eine Strafbarkeit wegen Pfandkehr nach sich ziehen würde. Zudem muss der Beschuldigte zu dieser Tat auch unmittelbar angesetzt haben. Ob dies der Fall ist, muss immer im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.

Müssen weitere Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Pfandkehr erfüllt sein?

Ja. Gemäß § 289 Absatz 3 StGB hängt die Strafbarkeit wegen Pfandkehr von einem Strafantrag ab.

Wenn also ein Strafantrag nicht gestellt oder nicht wirksam gestellt wurde, kann keine Verurteilung wegen Pfandkehr erfolgen.

Was ein Strafantrag ist, von wem, wann und wo dieser gestellt werden kann, erfahren Sie hier.

 

Der Straftatbestand der Pfandkehr und sein Zusammenwirken mit anderen Straftatbeständen kann von einem juristischen Laien kaum überblickt werden. Deshalb sollte schon möglichst frühzeitig im Ermittlungsverfahren die Beratung durch einen Strafverteidiger in Anspruch genommen werden. Als Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht stehen wir Ihnen im gesamten Strafverfahren mit unserer Erfahrung und Fachkompetenz gerne zur Seite.

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