Störpropaganda gegen die Bundeswehr
( § 109d StGB )

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Mit Einführung des § 109d StGB wollte der Gesetzgeber verhindern, dass es zu Tätigkeiten kommt, die geeignet sind, den Willen der deutschen Bevölkerung zur Landesverteidigung zu beeinträchtigen  und dadurch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr schwächen.

Mit dem weiten Wortlaut sollen sämtliche Akte der „geistigen Sabotage“ der Bundeswehr erfasst werden. Wegen der Notwendigkeit, dass die Behauptungen „wider besseren Wissens“ aufgestellt oder „in Kenntnis der Unwahrheit“ verbreitet werden müssen, bestehen in der Praxis häufig große Beweisprobleme.

Mittelbar schützt die Vorschrift auch die NATO-Truppen, in deren Reihen auch die deutsche Bundeswehr vertreten ist.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Störpropaganda gegen die Bundeswehr erhalten?

Auch beim Vorwurf der Straftaten gegen die Landesverteidigung, inklusive der Störpropaganda gegen die Bundeswehr, unterstützen wir Sie in im Rahmen eines Strafverfahrens. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein Erstgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Störpropaganda gegen die Bundeswehr
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts der Störpropaganda gegen die Bundeswehr
  • Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs der Störpropaganda gegen die Bundeswehr
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Störpropaganda gegen die Bundeswehr

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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Vorladung erhalten wegen Störpropaganda gegen die Bundeswehr – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht für Störpropaganda gegen die Bundeswehr?

Für Störpropaganda gegen die Bundeswehr im Sinne des § 109d StGB droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Benötige ich beim Vorwurf der Störpropaganda gegen die Bundeswehr einen Anwalt?

Aufgrund der Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe kann eine Verurteilung wegen Störpropaganda gegen die Bundeswehr mit sehr empfindlichen Konsequenzen verbunden sein.  Insbesondere bei Delikten, welche für den Beschuldigten schwerwiegende Folgen nach sich ziehen können, ist die Konsultation eines Anwalts stets zu empfehlen.

Gerade bei praktisch seltenen und damit „exotischeren“ Tatvorwürfen ist der Beistand durch einen Fachanwalt für Strafrecht ratsam.

Wann macht man sich wegen Störpropaganda gegen die Bundeswehr strafbar?

Neben dem Aufstellen oder Verbreiten von bestimmten Behauptungen, die geeignet sind die Bundeswehr in ihrer Tätigkeit zu stören, setzt die Vorschrift auf subjektiver Seite des Täters voraus, dass dieser von der Unwahrheit der Behauptung weiß, die Tatsache verbreitet werden und die Bundeswehr in der Landesverteidigung behindert werden soll.

Welche Behauptungen müssen aufgestellt oder verbreitet werden?

Das Gesetz unterscheidet dem Wortlaut nach zwischen unwahren und gröblich entstellten Behauptungen tatsächlicher Art. Mit der Konkretisierung „tatsächlicher Art“ stellt der Gesetzgeber klar, dass eine Strafbarkeit bei bloßen Werturteilen – d.h. Aussagen, die nur die persönliche Einstellung oder eine Meinung wiedergeben – ausscheidet. Unter Tatsachen versteht man hingegen Zustände oder Vorgänge, welche man objektiv beweisen kann.

Die Grenze zwischen einer unwahren und einer gröblich entstellten Tatsache verlaufen hingegen fließend. Unwahr ist die Behauptung dann, wenn sie in allen wesentlichen Punkten nicht der Realität entspricht. Gröblich entstellt ist sie hingegen, wenn sowohl wahre als auch unwahre Elemente enthalten sind, aber der Gesamteindruck die Behauptung in einem unrichtigen Licht stehen lässt.

Wann ist eine Behauptung geeignet, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören?

Obwohl dies der Wortlaut nicht unbedingt nahelegt, kann vom Sinn und Zweck der Vorschrift nicht bereits strafbewehrt sein, wenn irgendeine Tätigkeit der Bundeswehr gestört wird. Weil die Vorschrift gerade die Wehrfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland schützen soll, muss eine spezifische Tätigkeit der Landesverteidigung betroffen sein. Ist dieses Kriterium erfüllt, ist egal, wie die Störung erreicht wird oder von wem sie ausgeht. Insoweit kann die Straftat sowohl von Zivilisten als auch von Bundeswehrangehörigen begangen werden.

Unerheblich ist auch, ob die Störung am Ende tatsächlich eingetreten ist oder nicht, weil das Gesetz lediglich die Eignung zur Störung verlangt. Geeignet ist die Behauptung dann, wenn eine konkrete Gefahr besteht – d.h. eine solch hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Eintritt nur noch vom Zufall abhängt –, dass Aufgaben der Landesverteidigung nicht mehr oder nicht mehr plangemäß ausgeübt werden können. Die Störpropaganda muss sich auch nicht direkt auf die Bundeswehr beziehen. Es reicht aus, wenn die Eignung besteht, dass ihre Tätigkeit mittelbar gestört wird (z.B. durch Proteste oder eine Massenpanik).

Was versteht man unter dem Aufstellen und Verbreiten einer solchen Behauptung?

Aufstellen ist ein Synonym für Behaupten. Das bedeutet, dass der Täter Tatsachen als Gegenstand eigenen Wissens an eine dritte Person weiter gibt. Weil die Vorschrift aber gerade vor der Gefahr schützen soll, dass entsprechende Behauptungen weite Kreise ziehen ist das (auch erstmalige) Aufstellen nur strafbar, wenn der Täter die Absicht hat, die Botschaft weiter zu verbreiten.

Davon abzugrenzen ist die Verbreitung solcher Behauptungen, die vorliegt, wenn der Täter die Tatsache als Gegenstand fremden Wissens weitergibt. Da auch hier der Schutz vor einer Verbreitung in weite Kreise bezweckt wird, scheidet die Strafbarkeit denklogisch aus, wenn ausgeschlossen ist, dass die Nachricht nicht weitergetragen wird (z.B. wenn der Empfänger der gesprochenen Wortes taub ist). Der Täter muss also damit rechnen, dass die Nachricht vom Empfänger weitergeleitet wird oder er hat noch vor, die Behauptung gegenüber weiteren Empfängern zu verbreiten.

Das Aufstellen oder Verbreiten solcher Behauptungen muss nicht zwingend mündlich in unmittelbarem persönlichen Kontakt erfolgen, sondern kann beispielsweise auch im Internet, in den sozialen Medien, erfolgen.

Was muss sich der Täter beim Aufstellen oder Verbreiten der Tatsache denken?

Das Gesetz stellt neben dem Vorsatz bezüglich der Tatbegehung weitere subjektive Anforderungen an den Täter:

  • Der Täter muss positiv wissen, dass die von ihm aufgestellte oder durch ihn verbreitete Tatsache nicht der Wahrheit entspricht
  • im Falle des Aufstellens der Behauptung muss es dem Täter darauf ankommen, die Behauptung über den unmittelbaren Adressatenkreis hinaus zu tragen
  • Behinderungsabsicht, das heißt der Täter muss die Absicht haben (es muss ihm gerade darauf ankommen), die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgaben der Landesverteidigung zu behindern. Dies gilt sowohl im Falle des Aufstellens einer solchen Behauptung, als auch bei ihrem Verbreiten.

Mache ich mich strafbar, wenn ich aus Versehen Störpropaganda gegen die Bundeswehr betreibe?

Nein, das Gesetz stellt nur die vorsätzliche Begehung des Vergehens unter Strafe. Da neben dem Vorsatz auch die Behinderungsabsicht vorliegen muss, ist eine fahrlässige Begehung kaum denkbar.

Die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit kann im Einzelfall sehr kompliziert sein und bedarf gegebenenfalls fachkundiger Beratung.

Ist der Versuch der Störpropaganda gegen die Bundeswehr strafbar?

Die Antwort auf diese Frage gibt das Gesetz in § 109d Abs. 2 StGB: „Der Versuch ist strafbar.“

Im juristischen Sinne liegt ein Versuch vor, wenn der Täter die Tat begehen wollte und bereits unmittelbar angesetzt hat. Was genau unter einem unmittelbaren Ansetzen zu verstehen ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern erfordert eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des jeweilige Einzelfalles. Hier bedarf es juristischen Sachverstandes und Berufserfahrung, welche wir Ihnen als Fachanwälte für Strafrecht bieten.

 

Dem Vorwurf der Störpropaganda gegen die Bundeswehr können komplexe Sachverhalte zugrunde liegen, deren Erfassung und rechtlicher Würdigung sowie auf dieser Grundlage die Erstellung einer geeigneten Verteidigungsstrategie spezifischer Fachkenntnisse und Berufserfahrung bedarf, wie sie insbesondere ein Fachanwalt für Strafrecht hat.

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Welche Verhaltensregeln sind bei Hausdurchsuchung zu beachten?

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