Störung öffentlicher Betriebe
( § 316b StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung als Beschuldigter » Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB)

Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und des Krieges in der Ukraine haben gezeigt, dass die Versorgung mit Energie und anderen elementaren Gütern nicht selbstverständlich ist. Jene Ereignisse haben auch verdeutlicht, wie wichtig es ist, dass Betriebe, die der öffentlichen Versorgung dienen, störungsfrei funktionieren. Genau deswegen stellt das deutsche Recht die Störung öffentlicher Betriebe in § 316b des Strafgesetzbuches sogar unter Strafe.

Zu Ermittlungen wegen dieses Straftatbestandes kam es in der Vergangenheit zum Beispiel wegen Sabotageaktionen oder in Zusammenhang mit Protesthandlungen. Besonders relevant wurde die Strafnorm in der Vergangenheit bei dem Transport von Atommüll (auch „Castor-Transporte“ genannt). Im Vorfeld dieser Transporte wurden unter anderem ganze Straßen von Protestgruppen blockiert. Daneben wurden Bahngleise durch das sogenannte „Schottern“ untergraben, um den Zugverkehr auf diesen unmöglich machen. Zum Teil ketteten sich auch Protestanten selbst an die Gleise.

Sie haben eine Vorladung wegen Störung öffentlicher Betriebe erhalten?

Beim Vorwurf der Störung öffentlicher Betriebe stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein Erstgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Vorladung erhalten wegen Störung öffentlicher Betriebe – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Störung öffentlicher Betriebe?

Bei einer Verurteilung wegen Störung öffentlicher Betriebe droht im Regelfall entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Wann macht man sich wegen Störung öffentliche Betriebe strafbar?

Eine Verurteilung wegen Störung öffentlicher Betriebe nach § 316b StGB droht dann, wenn die Funktionsfähigkeit sehr wichtiger Einrichtungen oder Unternehmen gestört oder deren Funktionieren gänzlich verhindert wird.

Bei Störung welcher Betriebe droht eine Verurteilung?

Eine Verurteilung wegen Störung öffentlicher Betriebe kommt nur in Betracht, wenn Unternehmen, Anlagen oder Einrichtungen gestört werden, die ganz bestimmten Zwecken dienen. Zu diesen Zwecken zählen:

  • der Postdienst,
  • der öffentliche Verkehr,
  • die Energieversorgung,
  • sonstige lebenswichtige Versorgung und
  • die öffentliche Sicherheit bzw. die öffentliche Ordnung.

Anders als die Überschrift dieser Strafnorm vermuten lässt, muss der jeweilige Betrieb aber nicht zwangsläufig „öffentlich“ oder „öffentlich-rechtlich“ organisiert sein. Eine Verurteilung wegen Störung öffentlicher Betriebe kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn sich die Handlung gegen einen Betrieb richtet, der zwar zur Privatwirtschaft zählt, aber der öffentlichen Versorgung oder dem öffentlichen Verkehr dient. Dies hat unter anderem das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 festgehalten (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26. August 2016, Az. 1 RVs 186/16).

Welche Unternehmen und Anlagen dienen dem Postdienst?

Unternehmen, die dem öffentlichen Postdienst dienen, werden unabhängig von ihrer Betriebsgröße vom Straftatbestand der Störung öffentlicher Betriebe erfasst. Allerdings droht nur dann eine Verurteilung wegen Störung öffentlicher Betriebe, wenn der originäre Postverkehr – also das Versenden, der Transport oder die Zustellung von Post- und Paketsendungen – verhindert oder gestört wird.

Welche Unternehmen und Anlagen dienen dem öffentlichen Verkehr?

Eine Verurteilung droht dann, wenn Unternehmen oder Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen gestört werden. Vom öffentlichen Verkehr wird dabei nicht nur der Personen-, sondern auch der Güterverkehr umfasst. Neben Eisenbahnen werden davon auch Unternehmen aus der Bus-, Straßenbahn- oder Luftfahrtbranche erfasst.

Was versteht man unter Energieversorgungsanlagen?

Zu den Energieversorgungsanlagen, die dem Straftatbestand der Störung öffentlicher Betriebe unterfallen, zählen solche, die die Versorgung der Bevölkerung mit

  • Wasser,
  • Licht,
  • Wärme oder
  • Kraft

sicherstellen.

Welche Einrichtungen und Anlagen dienen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung?

Das Gesetz ist an dieser Stelle missverständlich formuliert. Unter einer „Einrichtung“ versteht das Gesetz nämlich nicht nur Sachen oder Gebäude, sondern auch eine Einheit aus Menschen. Deshalb gilt zum Beispiel eine auf Dauer fest zusammengesetzte Polizeieinheit als „Einrichtung“ im Sinne dieses Straftatbestands.

Eine Verurteilung erfordert aber immer, dass der Betrieb der Einrichtung oder Anlage insgesamt gestört wird. Dabei muss immer der Einzelfall betrachtet werden.

Wird beispielsweise ein Fahrzeug einer Polizeieinheit beschädigt, kann die Frage, ob es zu einer Verurteilung wegen Störung öffentlicher Betriebe kommt, davon abhängen, ob die entsprechende Polizeieinheit noch auf andere Fahrzeuge zurückgreifen konnte. Dies hat der Bundesgerichtshof schon in einer Entscheidung aus dem Jahr 1982 festgehalten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Dezember 1982, Az. 1 StR 707/82). Gibt es in der Einheit keine weiteren Fahrzeuge, ist eine Bestrafung wegen Störung öffentlicher Betriebe denkbar. Kann die Einheit unproblematisch andere Fahrzeuge nutzen, dürfte keine Verurteilung wegen Störung öffentlicher Betriebe, aber unter Umständen wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 des Strafgesetzbuches in Betracht kommen.

Muss die Störung durch eine bestimmte Handlungsweise verursacht werden?

Ja. Das Gesetz nennt unterschiedliche Handlungsweisen, die zur Störung oder der Verhinderung des Betriebes führen. Eine Verurteilung wegen Störung öffentlicher Betriebe droht nur dann, wenn eine Sache, die dem öffentlichen Betrieb dient,

  • zerstört,
  • beschädigt,
  • beseitigt,
  • verändert oder
  • unbrauchbar gemacht wird
  • die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzogen wird.

Droht eine Verurteilung wegen Störung öffentlicher Betriebe, wenn ich mich an ein Bahngleis ankette?

Ja. Dies hat das Oberlandesgericht Köln im Jahr 2016 entschieden (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26. August 2016, Az. 1 RVs 186/16). In dem Fall hatte sich der Angeklagte an ein Bahngleis gekettet, das zu einem Kohlerevier führte. Dadurch wurde der Verkehr – was von dem Angeklagten auch gewollt war – auf dieser Bahntrasse behindert. Das Gericht sah in dem Anketten an die Gleise ein „Verändern“ einer Sache, die einem öffentlichen Betrieb diente.

In einem vergleichbaren Fall verurteile das Landgericht Wiesbaden den Angeklagten wegen Störung öffentlicher Betriebe, nachdem dieser einen Zug zum Stehen brachte, indem er Schienenbefestigungen entfernte (Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 29. März 2021, Az. 2 Ks – 6160 Js 213979/20).

Droht eine Verurteilung wegen Störung öffentlicher Betriebe bei Beschädigung eines Blitzers oder einer Radaranlage?

Die Ermittlungsbehörden und Strafgerichte haben regelmäßig Fälle zu entscheiden, in denen Blitzer oder Radaranlagen beschädigt oder zerstört werden. Es bestand lange Unklarheit, ob in solchen Fällen eine Verurteilung wegen Störung öffentlicher Betriebe möglich ist.

Der Bundesgerichtshof hat dies in einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 bejaht. In dem Fall, der dem Bundesgerichtshof vorlag, hatten die Angeklagten unter anderem ein Radargerät mit einem Wert von mehr als 17.000 € von der Straße entfernt und später von einer Brücke in ein Gewässer geworfen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Februar 2021, Az. 3 StR 365/20).

Droht eine Verurteilung wegen Störung öffentlicher Betriebe, wenn ich einen Blitzer „zuparke“?

Nein. Eine Verurteilung wegen der Störung öffentlicher Betriebe erfordert, dass spürbar auf eine Sache eingewirkt wird. Dies ist gerade nicht gegeben, wenn ein Fahrzeug lediglich vor einem Blitzer abgestellt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 festgehalten (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Mai 2013, Az. 1 StR 469/12).

Mache ich mich strafbar, wenn ich nur versehentlich eine Störung eines öffentlichen Betriebs verursache?

Nein. Eine Verurteilung wegen Störung öffentlicher Betriebe kommt nur in Betracht, wenn der Beschuldigte auch vorsätzlich handelte. Die Abgrenzung von vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten kann aber erhebliche Probleme mit sich bringen und erfordert immer eine genaue Prüfung des Einzelfalls.

Gerade in solch schwierigen Abgrenzungsfragen ist es unerlässlich, den Rat eines erfahrenen Strafverteidigers einzuholen.

Wann droht bei Störung öffentlicher Betriebe eine höhere Strafe?

Wenn ein sogenannter besonders schwerer Fall einer Störung öffentlicher Betriebe vorliegt, kann das Gericht auch eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängen. Ein besonders schwerer Fall liegt gem. § 316b Abs.3 StGB regelmäßig dann vor, wenn durch die Störung die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern gestört wird.

Zu diesen lebenswichtigen Gütern zählen insbesondere:

  • Wasser,
  • Licht,
  • Wärme und
  • Kraft

Ist auch die versuchte Störung öffentlicher Betriebe strafbar?

Ja. Gemäß § 316b Absatz 2 des Strafgesetzbuches ist auch die versuchte Störung öffentlicher Betriebe strafbar. Für eine Verurteilung wegen eines solchen Versuches muss dem Beschuldigten aber nachgewiesen, dass er eine Störung herbeiführen wollte und zu dieser bereits unmittelbar angesetzt hat. Dafür kommt es immer auf den jeweiligen Einzelfall an.

 

Ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Störung öffentlicher Betriebe ist mit einer hohen Strafandrohung verbunden – im schlimmsten Fall könnte es zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe kommen. Daneben kann eine Verurteilung auch erhebliche finanzielle Konsequenzen haben. Dies zeigt eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, in der eine Demonstrantin, die sich an Bahngleise gekettet hatte, dazu verurteilt wurde, die dadurch entstanden Reparaturkosten zu begleichen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Februar 2011, Az. 1 U 39/10). Von daher empfehlen wir Ihnen, sich so früh wie möglich von einem erfahrenen Verteidiger beraten zu lassen. Als Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht stehen wir Ihnen im gesamten Strafverfahren mit unserer Erfahrung und Fachkompetenz gerne zur Seite.

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