Straftaten bei
Nutzung von E-Scootern

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen unser Kanzlei

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen unser Kanzlei
Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Straftaten bei Nutzung von E-Scootern

Seit 2019 sind sie Teil unseres Stadtbilds: E-Scooter. Und dass das Befahren des Bürgersteigs mit ihnen eine Ordnungswidrigkeit darstellt, dürfte mittlerweile jedem bekannt sein. Ein Bußgeld droht z.B. auch dann, wenn der E-Scooter nicht ordnungsgemäß abgestellt wird. Doch Fehlverhalten im Umgang mit E-Scootern kann auch strafrechtlich relevant sein mit zum Teil gravierenden Folgen. So kann unter Umständen gar die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen. Als Kanzlei mit Fachanwälten für Strafrecht werfen wir im Folgenden einen Blick auf die Rechtslage.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr oder des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz erhalten?

Auch beim Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr oder des Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr oder des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde bei einer Verkehrssstraftat im Zusammenhang mit der Nutzung von E-Scootern
  • Anklage wegen Trunkenheit im Straßenverkehr oder des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz
  • Strafbefehl bei Verkehrsstraftaten mit einem E-Scooter
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr oder Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen einer Straftat bei Nutzung von E-Scootern –
Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Straftaten kommen in Betracht?

Im Zusammenhang mit E-Scootern kann man sich insbesondere wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) oder wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§§ 6, 1) strafbar machen. Daneben besteht die Möglichkeit, sich wegen allgemeiner Delikte strafbar zu machen, z.B. fahrlässige Körperverletzung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort etc.

Wie hoch liegt die Promillegrenze für E-Scooter?

Was viele nicht wissen: tatsächlich gelten für E-Scooter die gleichen Promille-Grenzen wie für Kraftfahrzeuge. Das liegt daran, dass die Rechtsprechung E-Scooter in dieser Hinsicht als Kraftfahrzeuge einstuft. Somit ist absolut fahruntüchtig, wer zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille aufweist. Es handelt sich dabei um eine absolute Grenze, also einen unwiderleglichen Indizwert für das Vorliegen einer Fahruntüchtigkeit. Von relativer Fahruntüchtigkeit spricht man, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat einen Blutalkoholwert von 0,3 bis 1,1 Promille aufweist. Voraussetzung einer Strafbarkeit ist dann, dass die Fahruntüchtigkeit festgestellt wird und auf der Trunkenheit beruht. Insbesondere können alkoholtypische Ausfallerscheinungen auf das Vorliegen der Fahruntüchtigkeit schließen lassen.

Mache ich mich auch strafbar, wenn ich die Promillegrenze nicht kannte?

Ja. Zwar setzt die Strafbarkeit nach § 316 Abs. 2 StGB zumindest Fahrlässigkeit voraus. Die Promillegrenzen sind aber nicht Bestandteil des Gesetzes, sondern lediglich von der Rechtsprechung entwickelte Indizien für das Vorliegen einer Fahruntüchtigkeit. Von daher kommt es für die Frage der Strafbarkeit darauf an, ob der Täter sich in fahrlässiger Weise für fahrtüchtig hielt.

Welche Strafe droht beim Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr?

Das Gesetz droht für den Fall einer Verurteilung wegen § 316 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Zudem erfolgt in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Alternativ kann ein Fahrverbot ausgesprochen werden (§ 44 Abs. 1 S. 2 StGB).

Muss der E-Scooter haftpflichtversichert sein?

Ja. Denn E-Scooter sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb, die schneller als 6 km/h sind (§ 1 Abs. 1 eKFV i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG). Somit macht sich nach §§ 6, 1 PflVG strafbar, wer im öffentlichen Verkehr den E-Scooter trotz fehlender Haftpflichtversicherung nutzt oder dessen Gebrauch gestattet.

Welche Strafe droht beim Vorwurf des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz?

Das Fehlen einer Haftpflichtversicherung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet.

Droht auch eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis?

Grundsätzlich nicht. Denn das Führen eines E-Scooters bedarf keiner Fahrerlaubnis. Gemäß § 3 eKFV muss der Fahrer lediglich 14 Jahre alt sein. Eine Strafbarkeit gem. § 21 StVG kommt aber in den Fällen in Betracht, in denen gegen den Täter ein Fahrverbot verhängt wurde. Denn wie oben dargelegt, handelt es sich bei E-Scootern ebenfalls um Kraftfahrzeuge.

 
Auch bei der Nutzung von E-Scootern im Straßenverkehr kann also eine Strafbarkeit nach verschiedenen Vorschriften im Raum stehen. Deren Kenntnis ist für eine wirksame Verteidigung unausweichlich. Bei Erhalt einer Vorladung oder einer Anklage mit dem Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr oder des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz wenden Sie sich deshalb schnellstmöglich an eine Kanzlei mit Fachanwälten für Strafrecht. Diese können für Sie Akteneinsicht beantragen und Ihre Verteidigungsaussichten erörtern. Somit kann möglichst früh entscheidender Einfluss auf das Verfahren genommen werden.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Strafbefehl erhalten wegen einer Straftat bei Nutzung von E-Scootern –
Was jetzt zu tun ist:

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Jens Wilke

    Rechtsanwalt

    Jens Wilke

    Fachanwalt für Verkehrsrecht
    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen unser Kanzlei

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]