Subventionsbetrug gem. § 264 StGB
Welche Strafe droht bei Subentionsbetrug? Urteile & Tipps vom Anwalt
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Ist es strafbarer Subventionsbetrug, eine Subvention für andere Zwecke zu verwenden? Kann man einer Strafbarkeit noch nach Stellung des Subventionsantrags entgehen? Muss man der Behörde subventionserhebliche Tatsachen von sich aus mitteilen?
Schnell zum Inhalt:
Der Staat greift vielfach und verschiedentlich in das Wirtschaftsleben ein. Während er hier regulierend eingreift, fördert er dort bestimmte Akteure durch Zuschüsse. Wer diese erschwindelt oder falsch gebraucht, macht sich mitunter wegen Subventionsbetrugs gem. § 264 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Gerade im Zuge der Corona-Pandemie hat das Delikt des Subventionsbetrugs wegen der zahlreichen Hilfsprogramme erneut an praktischer Bedeutung gewonnen. Die oft hohen Schadensummen binden die Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden.
Kann man sich auch bei Corona-Hilfen wegen Subventionsbetrug strafbar machen?
Ja, auch bei Corona-Hilfen kommt eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug infrage. Gerade wer wissentlich und willentlich oder auch nur leichtfertig falsche oder unvollständige Informationen angibt, findet sich ggf. in einem Ermittlungsverfahren gegen seine Person wieder.
Informationen speziell zur Strafbarkeit bei Corona-Hilfen finden Sie hier.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht und Anwälte für Wirtschaftsstrafrecht für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf Subventionsbetrug
- Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf Subventionsbetrug
- Vermögensabschöpfung
- Untersuchungshaft und Festnahme
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Subventionsbetrugs
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Vorladung wegen Subventionsbetrug erhalten? – Tipps vom Fachanwalt für Strafrecht!
Welche Strafe droht bei Subventionsbetrug?
Für einen Subventionsbetrug droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe, § 264 Abs. 1 StGB. Neben dieser Strafe kann das Gericht ggf. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, aberkennen, § 264 Abs. 7 S. 1 StGB.
Die Strafe kann jedoch in einem besonders schweren Fall höher ausfallen: Hier ist eine Geldstrafe schon nicht mehr möglich, sondern nur noch eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, § 264 Abs. 2 StGB. Bei der gewerbsmäßigen Begehung in einer Bande droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, § 263 Abs. 4.
Wann macht man sich wegen Subventionsbetrugs strafbar?
Strafbar kann sich einerseits machen, wer bei der für die Bewilligung der Subvention zuständigen Behörde unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Abs. 1 Nr. 1). Andererseits kommt auch bei der Verwendung von Subventionsgeldern entgegen einer Verwendungsbeschränkung eine Strafbarkeit in Betracht (Abs. 1 Nr. 2). Gleiches gilt beim in Unkenntnis lassen des Subventionsgebers über subventionserhebliche Tatsachen (Abs. 3 Nr. 3) und schließlich auch beim Gebrauchen einer durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangten Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung (Abs. 4 Nr. 4).
Drohen Strafen nur bei bestimmten Subventionen?
Ja, nicht jede Subvention ist geeignet, um eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug gem. § 264 StGB zu begründen. An Subventionen im Sinne des § 264 gelten grundsätzlich die folgenden Anforderungen (§ 264 Abs. 8 Nr. 1):
- Direkte Subvention
Die Subvention muss eine direkte Leistung aus öffentlichen Mitteln darstellen. Aus diesem Grund fallen auch Steuervergünstigungen nicht unter den Subventionsbetrug, da sie nur indirekt wirken. Die Strafbarkeit hierfür richtet sich nach den Vorschriften des Steuerrechts, wonach regelmäßig eine strafbare Steuerhinterziehung vorliegen wird. Der Unterschied ist für den Betroffenen zB deshalb wichtig, weil ihm im Steuerrecht die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige offensteht, was im Rahmen des Subventionsbetrugs nicht der Fall ist.
Auch beim Vorwurf der Steuerhinterziehung vertreten Sie unsere Anwälte für Steuerstrafrecht gern.
- Leistung an Betriebe oder Unternehmen ohne marktmäßige Gegenleistung
Die Leistung muss an Betriebe oder Unternehmen ausgezahlt werden, und zwar ganz oder teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung. Das umfasst bereits jede Leistung, die günstiger als zum Marktpreis gewährt wird, also etwa die folgenden Beispiele:
- verlorene Zuschüsse
- Darlehen zu vergünstigten Konditionen
- Corona-Soforthilfen
- Leistung zur Wirtschaftsförderung
Schließlich muss die Leistung der Förderung der Wirtschaft dienen. Deshalb sind etwa Sozialhilfe und Kindergeld sowie Leistungen zur Förderung von Kultureinrichtungen nicht erfasst. Hier droht aber gff. eine Strafbarkeit wegen (normalen) Betrugs.
Es reicht bereits aus, dass die Subvention auch nur zum Teil der Wirtschaftsförderung dient. Das war zum Beispiel bei einer Förderung der Fall, die zur Sanierung und Modernisierung von Wohnraum ausgezahlt wurde. Förderungsfähig waren Maßnahmen nur, wenn der damit aufbereitete Wohnraum nach Abschluss der Arbeiten fünf Jahre lang vermietet wurde. Die soziale Stoßrichtung dieser Förderung ist nicht zu übersehen. Gleichwohl verfolgte die Förderung – wenn auch nur nebenbei – auch das Ziel des Wirtschaftswachstums, was genügt (BGH, Beschl. v. 28. Mai 2014, Az: 3 StR 206/13).
- Besonderheiten bei Subventionen nach EU-Recht
Besonderheiten ergeben sich bei Subventionen, die aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union gewährt werden: Bei ihnen ist die Zielsetzung der zumindest teilweisen Wirtschaftsförderung nicht erforderlich (§ 264 Abs. 8 Nr. 2).
Die Einzelheiten hinsichtlich der Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges sind nicht immer leicht zu überblicken. Nach Akteneinsicht wird der zuständige Rechtsanwalt für Strafrecht eine juristische Einordnung der in Rede stehenden Subventionen vornehmen und Sie über die rechtliche Einschätzung Ihrer Situation beraten.
Wodurch mache ich mich wegen Subventionsbetrug strafbar?
Das Gesetz nennt in Abs. 1 einen Katalog von vier Handlungen, die im Zusammenhang mit einem Subventionsverfahren jeweils zu einer Strafbarkeit führen können. Sie sind im Einzelnen:
Strafe bei falschen Angaben über subventionserhebliche Tatsachen
Nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 macht sich strafbar, wer „einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind“.
Die Vorschrift zeigt zunächst auf, dass nicht nur der vom Subventionsbetrug profitierende als Beschuldigter infrage kommt. Auch ein für ihn den Antrag abgebender Mitarbeiter läuft Gefahr, verurteilt zu werden. Sogar der Behördenmitarbeiter, der die Richtigkeit des Antrags bestätigt, kann sich unter Umständen strafbar machen. Außerdem ist nicht nur das Machen einer vorteilhaften unrichtigen subventionserheblichen Angabe strafbar, sondern auch eine solche unvollständige Angabe, die subventionserhebliche Umstände verschweigt.
Ins Auge zu fassen ist dabei insbesondere die Frage, welche Tatsachen subventionserheblich sind. Die Antwort darauf gibt § 264 Abs. 9 StGB, wonach nicht nur die durch Gesetz oder die aufgrund eines Gesetzes durch den Subventionsgeber so bezeichneten Tatsachen subventionserheblich sind, sondern auch alle Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.
Gerade im Rahmen der Corona-Hilfen beruhte die Auszahlung der Subventionen jedoch vor allem auf Haushaltsgesetzen, die zu den (jedenfalls subventionserheblichen) Förderungsvoraussetzungen schwiegen und Richtlinien, denen kein Gesetzescharakter zukam. Die Subventionserheblichkeit konnte sich dort deshalb nur aus der Bezeichnung durch den Subventionsgeber ergeben. Eine solche Bezeichnung muss die Subventionserheblichkeit der Tatsachen klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen darlegen (BGH NJW 2021, 2055).
Dazu genügt es nach dem BGH zum Beispiel, wenn der Antragssteller durch ein Kreuz bestätigt, ihm sei bekannt, dass es sich bei Angaben in einem bestimmten Abschnitt um subventionserhebliche Tatsachen handele (BGH, ebd.). Selbst der Hinweis, alle im entsprechenden Antrag anzugebenden Tatsachen seien subventionserheblich, reicht für eine solche Bezeichnung aus (BGH, aaO, 2056). Zu „allgemein, pauschal und formelhaft“ sei nach dem Kammergericht jedoch der schlichte Hinweis, dass alle „Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, subventionserheblich iSv § 264 StGB […] sind“ (KG NZWiSt 2022, 466, 448). Ihm kann eine entsprechende Bezeichnung nicht entnommen werden.
Strafe bei zweckwidriger Verwendung der Subvention
Erfährt die Subvention etwa durch Rechtsvorschrift, Vertrag oder Verwaltungsakt eine Beschränkung, wie die zu verwenden ist und wird dieser nicht entsprochen, liegt eine Strafbarkeit nahe. Die Beschränkung braucht nicht ausdrücklich zu erfolgen.
Eine zweckwidrige Verwendung kann man bspw. schon dann annehmen, wenn das Geld anstelle zügiger Verwendung auf den vorgeschriebenen Zweck zinsbringend angelegt wird (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2017, Az: 1 StR 339/16 am Ende).
Strafe bei In-Unkenntnis-Lassen subventionserheblicher Tatsachen
Zuweilen schreiben Gesetze vor, dass bestimmte subventionserhebliche Tatsachen anzuzeigen sind. So zum Beispiel § 3 Subventionsgesetz, der in seinem Abs. 1 die Regelung enthält, dass „Subventionsnehmer … verpflichtet [sind], dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind“. Daneben stehen im Einzelfall ggf. spezialgesetzliche Offenbarungspflichten.
Wird diesen Pflichten nicht entsprochen, liegt in der Regel eine Strafbarkeit vor. Nicht immer leicht zu beurteilen ist die Frage, wer Adressat der Pflichten ist. Infrage kommen hier zB auch ein Mitarbeiter des Subventionsnehmers oder dessen Steuerberater. Ist das Arbeitsverhältnis oder Mandat beendet, spricht viel dafür, dass der Betroffene aus seiner Pflicht entlassen ist.
Strafe bei Gebrauchen einer durch unrichtige/unvollständige Angaben erlangten Bescheinigung
Die praktische Bedeutung dieser letzten Variante ist gering. Sie pönalisiert es, eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung, die zumindest für die Entscheidung des Subventionsgebers maßgebend ist, zu gebrauchen. Sie muss über die Subventionsberechtigung oder subventionserhebliche Tatsachen Aufschluss geben.
Wird man bestraft, wenn der Subventionsbetrug nicht gelingt?
In der Regel ja. Macht der Beschuldigte unrichtige oder unvollständige Angaben, (s. oben zuerst), ist er schon dadurch strafbar. Es ist nicht erforderlich, dass der Subventionsgeber einem Irrtum erliegt, Geld auszählt oder dergleichen. Es muss mit anderen Worten also nicht zu einem „Schaden“ kommen.
Bei der Verwendung der Mittel entgegen einer Verwendungsbeschränkung (s. oben direkt danach) ist gem. § 264 Abs. 4 bereits das Versuchen strafbar. Beim In-Unkenntnis-Lassen (s. wiederum oben direkt danach) macht sich der Betroffene regelmäßig schon dann strafbar, wenn er die erste Mitteilungsmöglichkeit während einer bestehenden Mitteilungspflicht nicht nutzt. Schließlich ist er wegen des Gebrauchs der Bescheinigung (s. oben zuletzt) ab dem Zeitpunkt strafbar, in dem der Subventionsgeber die Möglichkeit hat, von der Bescheinigung Kenntnis zu erlangen.
Droht ein Strafe wegen Subventionsbetrugs bei versehentlichem Handeln?
Für die zu Beginn erwähnten Strafen ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich handelt. Das Gesetz macht aber eine Ausnahme: Im Falle des Machens von unrichtigen oder unvollständigen Angaben, der zweckwidrigen Verwendung und des In-Unkenntnis-Lassens ist gem. § 264 Abs. 5 auch das leichtfertige Handeln strafbar. Die Strafandrohung fällt dann jedoch geringer aus, es drohen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Dieses setzt voraus, dass der Beschuldigte mit besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit handelt (BGH NStZ-RR 2010, 311, 312). Das wird man bspw. annehmen können, wenn der Subventionsantrag besonders nachlässig ausgefüllt wird und deshalb fehlerhaft ist
Kann man straffrei werden, wenn man Angaben korrigiert?
Das kommt darauf an! In § 246 Abs. 6 S. 1 StGB regelt das Gesetz, dass nicht bestraft wird, wer „freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird“. Das kann er oft zB durch Berichtigung seiner Angaben tun. Sobald die Subvention gewährt ist, kommt eine Straffreiheit hiernach aber grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Gleichwohl kann dieser Umstand im Rahmen der Strafzumessung vom Anwalt für seinen Mandanten strafmildernd ins Feld geführt werden.
Bleibt die Gewährung der Subvention ohne das Zutun des Betroffenen aus, wird auch er straffrei, wenn er „sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern“ (§ 246 Abs. 6 S. 2 StGB).
Wann droht eine höhere Strafe bei Subventionsbetrug?
In zwei Fällen droht eine höhere Strafe wegen Subventionsbetrugs: In einem besonders schweren Fall einerseits und in der banden- und gewerbsmäßigen Bandenbegehung andererseits.
In einem besonders schweren Fall droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Eine Geldstrafe ist nicht mehr möglich. Er liegt regelmäßig vor, wenn der Beschuldigte
„1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht“ (§ 264 Abs. 2).
Für die Subvention großen Ausmaßes bewegt sich die Untergrenze wohl bei etwa 50.000 EUR (BGH, Beschl. v. 29.04.2015, Az: 1 StR 235/14, Rn. 66).
Beachten Sie: nur weil einer der genannten Fälle in Ihrem Fall vorliegt, führt dies noch nicht zwingend dazu, dass eine entsprechend höhere Strafe verhängt wird. Auf der anderen Seite kann die höhere Strafe verhängt werden, auch wenn keiner der genannten Fälle verwirklicht wurde. Maßgeblich sind die Umstände des konkreten Einzelfalles. Hier kann ein Ansatzpunkt der Strafverteidigung liegen.
Im Fall der gewerbsmäßigen Bandenbegehung droht dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (§§ 264 Abs. 3, 263 Abs. 5 StGB). Hierzu muss er den Subventionsbetrug als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung bestimmter Vermögensstraftaten verbunden hat.
Im Einzelnen wird der mit der Verteidigung betraute Rechtsanwalt prüfen, ob ggf. eine höhere Strafe droht und mit welchen Ansätzen sich das ggf. verhindern lässt.
Hat eine Verurteilung wegen Subventionsbetrugs berufliche Konsequenzen?
Das kann passieren. Gem. § 246 Abs. 7 kann das Gericht bei einer wissentlich und willentlich begangenen Tat, wenn es mindestens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ausspricht, die Fähigkeit aberkennen, öffentliche Ämter zu bekleiden. Das findet praktisch aber nur selten statt.
Praktisch bedeutsamer ist in diesem Fall schon die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Tat. An eine entsprechende Verurteilung knüpft das Recht vielerorts an. In einem solchen Fall verlieren bspw. Beamte kraft Gesetzes ihre Beamtenrechte (§ 41 BBG, § 24 BeamtStG).
Die Beachtung solcher Konsequenzen ist Bestandteil jedes Verteidigungskonzepts.
In jedem Fall empfiehlt sich beim komplizierten Delikt des Subventionsbetrugs die Verteidigung durch einen erfahrenen Anwalt für Wirtschaftsrecht und Fachanwalt für Strafrecht. Er kann alle Einzelheiten des Falles würdigen und seinen Erfahrungsschatz einsetzen, um für den Mandanten das günstigste Ergebnis zu erstreiten
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