Vorwurf Totschlag § 212 StGB + § 213 StGB:
Anwalt informiert über Strafmaß, Schema und mehr wegen versuchtem Totschlag.

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Totschlag § 212 StGB

Der Begriff Totschlag ist vielen Menschen zunächst erstmal bekannt, da er den „Normfall“ des vorsätzlichen Tötungsverbrechens darstellt. Es geht um den schweren Vorwurf, einen anderen Menschen getötet zu haben. Mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren, in besonders schweren Fällen sogar einer lebenslangen Freiheitsstrafe, ist der Totschlag mit einem besonders hohen Strafrahmen versehen. Gegen diesen schweren Vorwurf vertreten wir sie gerne bundesweit, kompetent und engagiert als Kanzlei für Strafrecht. Wenden Sie sich gern direkt an unsere Kanzlei. In einem telefonischen Erstgespräch können wir die ersten aufkommenden Fragen zu Ihrem Fall besprechen. Auch zum Umgang mit Ermittlungsbehörden oder zu den Kosten einer Strafverteidigung lohnt es sich im Ernstfall, fachanwaltlichen Rat einzuholen.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Totschlags
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts eines Totschlags
  • Untersuchungshaft / Festnahme wegen eines Tötungsdeliktes
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs Totschlag, Mord oder fahrlässige Tötung

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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Vorladung erhalten wegen Totschlags – Was jetzt zu tun ist:

Das Töten „ohne Mörder zu sein“

Nach Wortlaut des Gesetzes geht es um den schweren Vorwurf einen anderen Menschen getötet zu haben „ohne Mörder zu sein“. Im Gegensatz zum Totschlag, wird der Mord (§ 211 StGB) mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft. Doch wie genau unterschieden sich Mord und Totschlag? In Abgrenzung zum Totschlag, bei dem es um die reine Tötungshandlung geht, kommen beim Mord sogenannte Mordmerkmale zur Tötungshandlung hinzu, die in einem so hohen Maße verwerflich sind, dass sie eine lebenslange Haftstrafe begründen.

Demnach bildet der Mord einen selbstständigen Verbrechenstatbestand, der sich durch die Nennung 9 verschiedener Mordmerkmale in § 211 II StGB qualifiziert. Diese Mordmerkmale lassen sich in 3 unterschiedliche Gruppen einteilen. So beschreiben die Mordmerkmale besonders gefährliche Motive, besonders gefährliche Begehungsweisen und besonders gefährliche Zweckabsichten der Tötung. Demnach liegt mit jedem Mord zwar auch immer ein Totschlag vor, ein reiner Totschlag ist jedoch kein Mord.

Wann liegt objektiv ein Totschlag vor?

Totschlag wird als das Töten eines Menschen definiert. Dabei enthält das Verb „tötet“ zugleich die Umschreibung von Tathandlung und Taterfolg. Der Täter muss dabei durch die Tathandlung den Taterfolg zurechenbar verursacht haben.

Taterfolg des Totschlags ist der Tod eines Menschen, wovon man mit Eintreten des Hirntodes ausgeht.

Die Tathandlung kann zunächst in einem aktiven Tun, beispielsweise in einem Würgen oder Strangulieren, liegen. Dabei ist nach der Äquivalenztheorie ein aktives Tun dann ursächlich für den Tod eines Menschen, wenn dieses nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Taterfolg entfiele.

Die Tathandlung kann jedoch auch in einem pflichtwidrigen Unterlassen durch einen Garanten liegen. Ein Garant ist eine Person, der eine besondere Pflichtstellung zu Teil wird, die über die für jedermann geltende Handlungspflicht hinausgeht. Garant ist also beispielsweise die Mutter eines Kindes. Ein Verhungern-lassen des Kindes würde ein pflichtwidriges Unterlassen und somit eine taugliche Tathandlung darstellen. Ein Unterlassen ist dann ursächlich für den Todeseintritt, wenn rein hypothetisch der Tod des Opfers, durch Eingreifen des Täters bei bestehender Rettungsmöglichkeit, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre.

Der Vorsatz zu einem tödlichen Kausalverlauf

Doch auch wenn es rein objektiv durch eine Tathandlung und auf zurechenbare und ursächliche Weise zum Tod eines Menschen gekommen ist, so begründet diese Tatsache allein noch nicht das Vorliegen eines Totschlags. Entscheidend vorliegen muss weiterhin der Tötungsvorsatz, daher das Wissen und das Wollen des Täters, dass ein anderer Mensch durch den wesentlichen Kausalverlauf seiner Handlung zu Tode kommt.

Dabei müssen die Elemente des Wissens und Wollens jedoch nicht derart stark ausgeprägt sein, dass der Täter mit sicherem Wissen und zielgerichtetem Wollen des Erfolgseintritts handelt, sondern es reicht viel mehr ein so genannter Eventualvorsatz aus. Dieser liegt bereits vor, wenn der Täter den Erfolgseintritt zumindest für möglich hält und diesen trotzdem billigend in Kauf nimmt.

Das Ausreichen eines Eventualvorsatzes bereitet oftmals Probleme bei der Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit, daher von Totschlag und fahrlässiger Tötung, wie sich erst jüngst in dem Fall der sogenannten Kudamm-Raser zeigte. Bei der fahrlässigen Tötung hat der Täter keinen Tötungsvorsatz, ihm wird vielmehr die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht vorgeworfen.

In Lebenssituationen, bei denen ein Täter durch ein besonders gefährliches Verhalten bewusst ein Risiko eingeht und ein Mensch dadurch ungewollt zu Tode kommt, ist es also oftmals schwer abzugrenzen, ob der Täter hier nur seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, weil er den Erfolgseintritt aufgrund seiner Vorhersehbarkeit hätte erkennen müssen oder ob er den bevorstehenden Erfolgseintritt tatsächlich erkannt hat, ihm dieser aber schlichtweg gleichgültig war.

Wann liegt ein „minder schwerer Fall des Totschlags“ vor?

Nicht jeder Totschlag wird gleich bestraft. Zum Einen ermöglicht der Umstand, dass das Gesetz bei nahezu allen Straftaten einen Strafrahmen vorsieht (und eben keine bereits konkret festgelegte Strafe), dass abhängig von den Umständen des konkreten Falles ein begangener Totschlag anders bestraft werden kann, als ein anderer begangener Totschlag. Schließlich gibt es zahlreiche Umstände, die den Unrechtsgehalt einer begangenen Straftat beeinflussen.

Zum anderen sieht das Gesetz für den Fall der Tötung eines Menschen den sogenannten „minder schweren Fall des Totschlags“ (§ 213 StGB) mit wiederum eigenem Strafrahmen vor.

Wie wird ein minder schwerer Fall des Totschlags bestraft?

Wie der Name des Delikts schon vermuten lässt, sieht das Gesetz für einen minder schweren Fall des Totschlags eine geringere Strafe vor, also für einen „normalen“ Totschlag, nämlich eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren (im Gegensatz zu einer Freiheitsstrafe zwischen 5 und 15 Jahren).

Was ist ein minder schwerer Fall des Totschlags?

Auch beim minder schweren Fall des Totschlags ist die strafbare Verhaltensweise die Tötung eines anderen Menschen.

Das Gesetz erkennt aber auch die Möglichkeit sonstiger minder schwerer Fälle vor. Auch wenn eine andere als die eben geschilderte Situation der Tötung zugrunde liegt, kommt also in Betracht, dass ein geringerer Strafrahmen zur Bestimmung der konkreten Strafe angelegt wird.

Der Grund für die Tötung – Misshandlung oder schwere Beleidigung

Ein minder schwerer Fall des Totschlags kommt zunächst dann in Betracht, wenn das später getötete Opfer den Täter zuvor misshandelte. Das können sowohl körperliche Misshandlungen (z.B. Schläge), als auch bestimmte psychisch wirkende Misshandlungen sein. Die Misshandlung muss aber eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten.

Entscheidend soll hier auch sein, dass die Reaktion, den misshandelnden Menschen zu töten, in gewisser Weise nachvollzogen werden kann.

So bejahte der BGH in einem Beschluss die Möglichkeit eines minder schweren Fall eines Totschlags für einen Fall, bei dem die getötete Ehefrau den Täter zuvor beleidigte, ihn mit einem Messer bedrohte verbunden mit versuchten Stichen und außerdem versuchten Tritten in die Hoden, was bei dem Täter große Angst auslöste (BGH, Beschluss v. 09.02.1995 – 4 StR 37/95 (LG Stralsund) in NStZ 1995, 287).

Der Bundesgerichtshof fordert zur Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags wegen einer vorangegangenen schweren Beleidigung des späteren Opfers als Provokation des Täters, dass Berücksichtigung finden muss, ob die Provokation von dem Opfer bewusst vorgenommen wird (das Fehlen dieses Bewusstseins soll aber – so der BGH – nicht zwangsläufig einen minder schweren Fall gänzlich ausschließen). Zudem muss die Beleidigung sich derart darstellen, dass es möglich ist, in gewisser Weise nachzuvollziehen, dass der Täter mit einer Tötung hierauf reagierte (vgl. BGH Urteil v. 21.02.2018 – 1 StR 351/17 (LG Arnsbach) in NStZ-RR 2018, 177).

Die Beleidigung muss also (objektiv) von einem gewissen Gewicht sein. So entschied der BGH in einem Urteil, dass eine solche Provokation durch schwere Beleidigung nicht alleine deshalb vorliegt, weil das spätere Opfer dem Täter, mit dem es eine Beziehung führte, lachend erzählt, mit einer anderen Person Intimitäten ausgetauscht zu haben, wobei verneint wurde, dass die Geschädigte sich dabei der provozierenden Wirkung ihres Verhaltens bewusst war. Vgl. BGH Urteil v. 21.02.2018 – 1 StR 351/17 (LG Arnsbach) in NStZ-RR 2018, 177.

Wie reagiert der Täter hierauf?

Der Täter muss sodann durch diese schwere Beleidigung bzw. Misshandlung schuldlos dergestalt in Zorn geraten, also derart durch diese Provokation gereizt sein, dass er „auf der Stelle zur Tat hingerissen“ wird (§ 213 StGB).

Schuldlos in Zorn geraten ist der Täter insbesondere dann, wenn er nicht zur Provokation des Opfers beigetragen hat. Hat er also das Opfer seinerseits zuvor zu der schweren Beleidigung oder der Misshandlung provoziert, liegt in der Regel kein minder schwerer Fall des Totschlags vor.

Die Emotion die diesem Verhalten zugrunde liegen muss, muss jedenfalls hauptsächlich Zorn sein, der durch die Provokation hervorgerufen wurde. Dieser Zorn muss den Täter dazu verleiten, „auf der Stelle“ das Opfer zu töten. Auch wenn der Wortlaut ein anderes vermuten lässt, muss die Tötung nicht unmittelbar auf die Provokation und den dadurch hervorgerufenen Zorn folgen, muss aber dennoch hierzu in Zusammenhang stehen. Die Provokation, der Zorn und die Tötung müssen eine fortlaufende Kette miteinander verknüpfter Umstände darstellen. Das heißt konkret, dass der Zorn jedenfalls noch bei der Tötung fortdauern und vor allem hierzu der Anlass gewesen sein muss.

Wann kann sonst noch ein minder schwerer Fall des Totschlags vorliegen?

Wann sonst ein minder schwerer Fall des Totschlags vorliegt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Das bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wenn also die Tat sich derart anders von einem „normalen“ Totschlag unterscheidet, dass eine niedrigere Strafe angemessen ist, als sie im Strafrahmen des Totschlags normalerweise vorgesehen ist.

Die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes / Rechtsanwalts für Strafrecht

Oftmals bestehen tätereigene Umstände, die ihn zur Tötung seines Opfers in gewissem Maße veranlasst haben. Rechtfertigende oder schuldmindernde Umstände wie Notwehr oder auch eine Provokation können sich beispielsweise strafmildernd auswirken. Auch das vorschnelle Annehmen eines Eventualvorsatzes, kann zu einer Strafbarkeit wegen Totschlags führen, obwohl ebenso das Vorliegen einer fahrlässigen Tötung in Betracht zu ziehen wäre.

Aufgrund dieser Aspekte ist es ratsam bei einem Tatvorwurf wegen Totschlags einen Fachanwalt für Strafrecht aufzusuchen. Mit den gegebenen Fachkenntnissen ist es so möglich ihre Situation bestmöglich zu ermitteln, einzuschätzen und ihre Interessen zu vertreten.

Wie immer gilt der Grundsatz: „Je eher Sie sich um einen Rechtsanwalt im Bereich des Strafrechts kümmern, desto effektiver kann die Verteidigung vorgenommen werden“.

Sollte es bereits zu einer gerichtlichen Verhandlung gekommen sein, so ist zwar die Erfolgschance der Verteidigung nicht ausgeschlossen, doch sind Fehler, die im Ermittlungsverfahren aufgetreten oder verursacht worden sind in den meisten Fällen nicht mehr wiedergutzumachen. Die Verteidigungsstrategie würde danach zur Schadensbegrenzung werden.

Kontaktieren Sie uns daher frühestmöglich und vermeiden Sie eigene Aussagen zur Sache zu machen. Solange keine Akteneinsicht genommen wurde und wir keine ausführliche Verteidigungsstrategie besprochen haben, sollten Sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

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