Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
( § 248b StGB )
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Ist es strafbar, einen Mietwagen versehentlich über die vereinbarte Mietzeit hinaus zu nutzen? Kann die Verwendung von Fahrrädern einen unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs darstellen? Ist der Gebrauch eines fremden Autos auch ein Diebstahl?
Schnell zum Inhalt:
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Jemand hat sich über das Wochenende ein Cabrio bei einer Autovermietung ausgeliehen und während der Mietdauer dann aber spontan beschlossen, das Auto einen weiteren Tag zu benutzen.
Stellen Sie sich nun vor, jemand hat das Fahrrad seiner Mitbewohnerin benutzt und einen Ausflug durch die Berliner Innenstadt gemacht, obwohl die Mitbewohnerin dies nicht wollte. Später hat die Person dann einfach, wie von Anfang an beabsichtigt, das Fahrrad wieder in den Fahrradkeller gestellt.
Dieses Verhalten stellt doch keine strafbare Handlung dar? Oder doch?
Auch ein solches Verhalten kann strafbar sein.
Es könnte der Straftatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) verwirklicht worden sein. Ist dies der Fall, so kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe drohen.
Wenn Sie mit dem Tatvorwurf des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs konfrontiert sind, sollten Sie sich am Besten so früh wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden.
Insbesondere in den frühen Stadien eines Strafverfahrens ist eine effektive Strafverteidigung von großer Bedeutung.
Ein Fachanwalt für Strafrecht ist geübt darin, einem Tatvorwurf zugrunde liegende Sachverhalte zu erfassen und rechtlich beurteilen zu können. Die Berufserfahrung in Verbindung mit Fachkenntnissen sind eine Grundlage einer bestmöglichen Beratung des Mandanten und einer effektiven Strafverteidigung.
Sie haben eine Vorladung wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs erhalten?
Auch beim Vorwurf des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs stehen wir Ihnen zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungsgespräch mit uns.
■ IM VIDEO ERKLÄRT:
Vorladung erhalten wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs – Was jetzt zu tun ist:
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?
- Top Bewertungen unserer Mandanten
- Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
- Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
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Welche Strafe droht bei einem unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs?
248b StGB bedroht den unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe.
Wann mache ich mich wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs strafbar?
Geeignete Fahrzeuge im Rahmen des § 248b StGB sind Kraftfahrzeuge oder Fahrräder.
Kraftfahrzeuge in diesem Sinne sind Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, wie beispielsweise Autos, Motorräder, Mofas, Mopeds, Flugzeuge und Schiffe.
Kein Fahrzeug sind dagegen zum Beispiel Schleppkähne oder Autoanhänger (da diese keinen eigenen Antrieb haben).
Zu Fahrrädern zählen auch Dreiräder.
Das strafbare Verhalten ist die Ingebrauchnahme, also dass das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel benutzt wird. Unerheblich ist, ob dies mit oder ohne Motorkraft geschieht.
Voraussetzung ist aber, dass das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird.
Ein Ortswechsel ist nicht zwangsläufig notwendig, es genügt zum Beispiel das Üben des Einparkens.
Die Ingebrauchnahme muss gegen den Willen des Berechtigten geschehen. Grundsätzlich ist der zur Ingebrauchnahme Berechtigte, der Eigentümer des Fahrzeugs. Dieser kann über den Gebrauch seines Fahrzeugs entscheiden, also wer es benutzen darf und wer nicht.
Strafbar macht sich also nicht, wer mit Einverständnis des Berechtigten das Fahrzeug in Gebrauch nimmt.
Im Einzelnen umstritten, aber zum Beispiel vom BGH in einem Beschluss (vom 24.06.2014 – 2 StR 73/14 in NJW 2014, 2887) bejaht, ist die Frage, ob bereits der mutmaßliche Wille des Berechtigten die Frage nach der Strafbarkeit beeinflussen kann, also dass die Strafbarkeit entfällt, wenn der Berechtigte vermutlich einverstanden wäre.
Ist nur vorsätzlicher unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs strafbar?
Nur der vorsätzliche, nicht aber der fahrlässige, unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs ist nach § 248b StGB strafbar. Der Täter muss also wissen und wollen, dass er ein Fahrzeug unbefugt gebraucht.
Das bedeutet konkret, dass …
- es dem Täter entweder gerade darauf ankommt, das Fahrzeug (unbefugt) zu gebrauchen,
- der Täter sicher wusste, dass er das Fahrzeug unbefugt gebraucht, oder
- der Täter es für möglich hält, dass er ein Fahrzeug unbefugt gebraucht und dies auch billigend in Kauf nimmt.
Kann der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs auch eine Erpressung oder einen Diebstahl darstellen?
Bei der unbefugten Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs, können, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, auch andere Delikte verwirklicht werden. Wird das Fahrzeug zum Beispiel durch Anwendung von Gewalt gegenüber dem Eigentümer in Gebrauch genommen, so kann ein Fall einer Erpressung nach § 253 StGB vorliegen.
Möchte der Täter das Fahrzeug wegnehmen, steht unter Umständen eine Strafbarkeit wegen Diebstahls nach § 242 StGB oder sogar wegen Raubes nach § 249 StGB im Raum. Ein Raub setzt voraus, dass der Täter zur Wegnahme Gewalt oder bestimmte Drohungen anwendet. In solchen Konstellationen ändert sich dann auch die möglicherweise zu erwartende Strafe.
Die Erpressung und der Diebstahl sind grundsätzlich mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht.
Für einen Raub sieht das Gesetz hingegen grundsätzlich keine Geldstrafe vor, sondern eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Der Raub ist also ein Verbrechen.
248b StGB sieht vor, dass nur nach dieser Vorschrift bestraft wird, wenn das Verhalten nicht nach einer anderen Strafvorschrift mit einer höheren Strafe bedroht ist. Das bedeutet, dass wenn die Ingebrauchnahme tatsächlich auch einen Diebstahl darstellt, dann wird wegen Diebstahls bestraft.
Der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs ist nämlich mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht, der Diebstahl hingegen grundsätzlich mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (der Diebstahl sieht also einen höheren Strafrahmen vor).
Ist der bloße Versuch des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs strafbar?
Ja. Das Gesetz stellt nicht nur unter Strafe, dass ein Fahrzeug tatsächlich unbefugt gebraucht wird, sondern auch, wenn der Täter es lediglich versucht, aber schlussendlich das Fahrzeug nicht gebraucht.
So kann ein strafbarer Versuch des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs unter Umständen schon dann vorliegen, wenn der Täter an den Rädern des Fahrzeugs rüttelt, um zu prüfen, ob die Lenkradsperre aktiviert ist (vgl. BGH Urteil v. 19.1.1968 – 4 StR 559/67 (LG Mönchengladbach) in NJW 1968, 1100).
Wann kann ein unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs strafrechtlich verfolgt werden?
Der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs ist ein absolutes Antragsdelikt. Der Geschädigte, also der zum Gebrauch des Fahrzeugs Berechtigte, muss demnach einen Strafantrag stellen, damit die Tat von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt wird.
Näheres dazu, wo und wie der Geschädigte einer Tat einen Strafantrag stellen kann, erfahren Sie hier
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Strafbefehl wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs – Was jetzt zu tun ist:
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