Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
( § 290 StGB )

Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen (§ 290 StGB)

Die Strafvorschrift des § 290 StGB, die den unbefugten Gebrauch von Pfandsachen unter Strafe stellt, trägt dazu bei, dass die Rechte eines Eigentümers eines Gegenstandes geschützt werden, auch wenn er die Sache für einen bestimmten Zeitraum an eine andere Person übergibt.

Für den Fall, dass jemand eine Sache bei einem Pfandleiher verpfändet, will er nicht, dass dieser Pfandleiher die Sache nutzt, ohne dass der Eigentümer seine Zustimmung zu dem Gebrauch der Sache gegeben hat.

Falls der Pfandleiher die Sache nun doch verwendet, kann dieses Verhalten durch den § 290 StGB bestraft werden.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen erhalten?

Auch beim Vorwurf des unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts des unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen
  • Untersuchungshaft / Festnahme wegen des Vorwurfs des unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung der Polizei wegen unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen erhalten –
Was jetzt zu tun ist:

WICHTIGER HINWEIS! Mit Klick auf das Vorschaubild stimmen Sie einer Verbindung zu YouTube zu und es gelten die Datenschutzrichtlinien von YouTube.

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht für unbefugten Gebrauch von Pfandsachen?

Der unbefugte Gebrauch von Pfandsachen ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht.

Wieso ist der unbefugte Gebrauch von Pfandsachen unter Strafe gestellt?

Die Norm bedroht einen Fall der Gebrauchsanmaßung mit Strafe. Hierbei führt die Norm zu einem intensiveren Schutz des Eigentümers einer Sache. Der Eigentümer wird vor allem darin geschützt, das ausschließliche Recht der Nutzung der Sache zu haben. Andere Personen als der Eigentümer sollen daher bestraft werden, wenn sie in unbefugter Weise das Recht des Eigentümers ausüben.

Wann macht man sich wegen Unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen strafbar?

Hier ist die amtliche Überschrift Programm. Denn strafbar ist genau das: Der unbefugte Gebrauch von Pfandsachen.

Wann genau das aber vorliegt und vor allem wer nur sich hiernach strafbar machen kann, erklären wir Ihnen im Folgenden …

Wer kann sich wegen Unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen strafbar machen?

Nur öffentliche Pfandleiher können sich wegen Unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen strafbar machen.

Öffentliche Pfandleiher sind Personen, die ein allgemein zugängliches Pfandleihgeschäft betreiben. Das heißt ein öffentlicher Pfandleiher ist jemand, der gewerbsmäßig und für jedermann zugänglich Gelddarlehen gewährt, die mit einem Faustpfand gesichert sind. Dabei ist unerheblich, ob dieses behördlich konzessioniert ist.

Andere Personen als öffentliche Pfandleiher können kein Täter eines unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen sein. Gegen die Vorschrift können lediglich öffentliche Pfandleiher verstoßen.

Durch welche Handlungen kann man sich wegen Unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen strafbar machen?

Das Gesetz stellt es unter Strafe, wenn ein öffentlicher Pfandleiher einen von ihm in Pfand genommenen Gegenstand unbefugt in Gebrauch nimmt.

Die verbotene Handlung ist somit die unbefugte Ingebrauchnahme durch den Pfandleiher. Das umfasst jede mit der Beschaffenheit des Gegenstandes verträgliche Verwendung, so lange diese Verwendung nutzbar für denjenigen ist, welcher die Sache verwendet.

Gebrauch ist nicht nur eine über die Aufbewahrung hinausgehende körperliche Benutzung der Sache, sondern auch eine Weiterverpfändung in der Absicht, das Pfand wiedereinzulösen.

Wann ist ein Gebrauch von Pfandsachen unbefugt?

Ein Gebrauch ist nach dem § 290 StGB unbefugt, wenn er rechtswidrig ist. Ein rechtswidriger Gebrauch liegt vor, wenn der Verpfänder der Sache, also derjenige, welcher die Pfandsache beim Pfandleiher verpfändet, nicht in den Gebrauch der Sache durch den Pfandleiher eingewilligt hat. Der Gebrauch ist somit nicht unbefugt, wenn der Verpfänder im Vorhinein in die Ingebrauchnahme eingewilligt hat.

Muss der Pfandleiher Kenntnis darüber haben, dass der Gebrauch der Pfandsache unbefugt ist?

Eine Person kann sich nur wegen unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen strafbar machen, wenn er es zumindest für möglich hält, dass die Merkmale des Straftatbestands durch seine Handlungen erfüllt werden, also unter anderem auch dass der Gebrauch der Pfandsache unbefugt ist. Außerdem ist für eine Strafbarkeit Voraussetzung, dass der Handelnde die Erfüllung der Straftat mindestens billigend in Kauf nimmt. Wenn eine dieser beiden Elemente bei dem Pfandleiher nicht vorliegen, ist eine Strafbarkeit nach § 290 StGB nicht gegeben.

Sollten Sie eine Vorladung von der Polizei, eine Anklage von der Staatsanwaltschaft oder bereits einen Strafbefehl mit dem Vorwurf des unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen erhalten haben, sollten Sie zunächst einen kühlen Kopf bewahren und sich dann so schnell wie möglich an einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt wenden. Insbesondere bei Erhalt eines Strafbefehls gilt es schnell zu handeln, da die Frist, um sich gegen einen Strafbefehl zu wehren relativ kurz ist.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Strafbefehl erhalten wegen unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen –
Was jetzt zu tun ist:

WICHTIGER HINWEIS! Mit Klick auf das Vorschaubild stimmen Sie einer Verbindung zu YouTube zu und es gelten die Datenschutzrichtlinien von YouTube.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Jens Wilke

    Rechtsanwalt

    Jens Wilke

    Fachanwalt für Verkehrsrecht
    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf Proven Expert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]