Unerlaubte Veranstaltung
einer Lotterie oder einer Ausspielung (§ 287 StGB)

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Das Strafgesetzbuch sieht in verschiedenen Normen die Ahndung von Straftaten in Verbindung mit Glücksspielen vor. So ist insbesondere die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 des Strafgesetzbuches strafbar.

Da die Lotterie und die Ausspielung besondere Formen des Glücksspiels sind, wurde deren unerlaubte Veranstaltung in einer separaten Norm, nämlich dem § 287 StGB, unter Strafe gestellt. Sinn und Zweck der Norm ist es, Spieler vor manipulierten Glücksspielen zu schützen. Darüber hinaus geht es aber auch darum, dass der Staat die Kontrolle über Glücksspiele, das sogenannte „Glücksspielmonopol“, haben soll. Damit soll ein sicheres „Spielen“ sowie eine Eindämmung der Spielsucht gewährleistet werden.

Das Glücksspielmonopol des Staates bringt es mit sich, dass die Veranstaltung von Glücksspielen überwiegend verwaltungsrechtlich geregelt wurde. Geht es um die Strafbarkeit wegen unerlaubten Veranstaltens einer Lotterie bzw. einer Ausspielung, sind rechtsgebietsübergreifende Kenntnisse erforderlich. Daher empfiehlt es sich, sich an einen spezialisierten Anwalt zu wenden.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung erhalten?

Auch beim Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
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Vorladung erhalten wegen unerlaubter Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht für unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung?

Die unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung ist nach § 287 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht.

Wer lediglich für die unerlaubte Lotterie oder Ausspielung geworben hat, hat eine geringere Strafe zu erwarten. Es droht dann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Wann macht man sich wegen der unerlaubten Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung strafbar?

Strafbar macht sich, wer unbefugt eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung veranstaltet bzw. Werbung für eine solche unerlaubte Lotterie oder Ausspielung macht.

Was ist eine Lotterie?

Eine Lotterie ist ein Glücksspiel, bei denen Teilnehmer Geld gewinnen können, wenn ein bestimmtes Zufallsereignis eintritt. Sie hebt sich besonders dadurch von anderen Glücksspielen ab, dass es einen vom Veranstalter festgelegten Spielplan gibt. Dieser legt alle Bedingungen fest, unter denen die Lotterie stattfinden soll, insbesondere die Höhe des Einsatzes. Ist diese hingegen den Teilnehmern überlassen, handelt es sich nicht um eine Lotterie.

Typische Beispiele für eine Lotterie ist natürlich das Zahlenlotto, bei welchem man auf bestimmte Zahlen tippt und diese dann im Zufallsverfahren gezogen werden. Zu den Lotterien zählen aber auch andere Gewinnspiele, bei denen der Gewinn überwiegend vom Zufall abhängig ist. Dies ist zum Beispiel bei Gewinnspielen der Fall, in denen zunächst eine einfache Frage beantwortet werden muss, der Gewinner aber letztlich sowieso per Zufallsprinzip ermittelt wird.

 

Die Abgrenzung ist dabei nicht immer ganz leicht.

 

So stand im Jahr 2010 ein Angeklagter vor Gericht, der ohne Erlaubnis ein Gewinnspiel veranstaltet hatte, bei dem die Teilnehmer Quizfragen beantworten mussten. Das Landgericht München verurteilte den Angeklagten wegen der unerlaubten Veranstaltung einer Ausspielung. Dieser legte dagegen Revision ein. Daraufhin befand der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15. März 2011– 1 StR 529/10, dass eine Strafbarkeit wegen der unerlaubten Veranstaltung einer Ausspielung nicht vorliege. Der Schwierigkeitsgrad der Quizfragen stünde nicht fest, sodass zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen sein, dass es sich um ein erlaubtes Geschicklichkeitsspiel und nicht um eine unerlaubte Ausspielung handele.

Was ist eine Ausspielung?

Die Ausspielung unterscheidet sich nur in einem Punkt von der Lotterie. Bei einer Ausspielung kann kein Geld gewonnen werden, sondern nur Sachpreise. Eine Besonderheit ist, dass die Norm  nur die Ausspielungen erfasst, bei denen bewegliche oder unbewegliche Sachen verlost werden. Deswegen sind Ausspielungen von beispielsweise Autos, Elektrogeräten oder Schmuckstücken erfasst, nicht hingegen aber die Ausspielung einer Reise. 

Ein typisches Beispiel für eine Ausspielung ist die sogenannte Tombola, bei welcher man ein Los erwirbt und Sachpreise gewinnen kann.

Macht man sich auch strafbar, wenn für die Lotterie bzw. Ausspielung kein Einsatz vorgesehen ist?

Nein, dann macht man sich nicht wegen der unerlaubten Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung strafbar. Dies erfordert nämlich immer, dass ein bestimmter Einsatz festgelegt ist, der vor oder nach der Durchführung der Lotterie auch gezahlt werden muss.

So macht man sich beispielsweise nicht wegen der unerlaubten Veranstaltung einer Lotterie strafbar, wenn für diese kein Einsatz zu leisten ist, weil die Veranstaltung nur Werbezwecken oder der Erfassung von Kundendaten dient. Dasselbe gilt, wenn der Einsatz von sehr geringer Höhe ist, man zum Beispiel nur das Porto für eine Postkarte zahlen muss, um teilzunehmen.

Wann ist die Lotterie bzw. die Ausspielung öffentlich?

Man macht sich nur strafbar, wenn die Lotterie bzw. die Ausspielung öffentlich ist. Das ist der Fall, wenn eine unbestimmte Vielzahl von Personen an der Lotterie bzw. Ausspielung teilnehmen kann.

Daran fehlt es bei Verlosungen im privaten Rahmen. Deshalb macht sich auch nicht strafbar, wer beispielsweise auf einer Hochzeitsfeier mit den Gästen eine Tombola veranstaltet, um Geld für die frisch vermählten Eheleute zu sammeln.

Wann ist die Lotterie bzw. die Ausspielung unerlaubt?

Eine Lotterie bzw. Ausspielung ist unerlaubt, wenn es an einer behördlichen Erlaubnis fehlt. Hierbei kommt es auf verwaltungsrechtliche Vorschriften an, wie zum Beispiel nach den Lotteriegesetzen der Bundesländer. Diese regeln, wann eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung einer Erlaubnis bedarf, wie man an diese gelangt und was bei der Durchführung zu beachten ist. Übrigens kann die Veranstaltung auch dann unerlaubt sein, wenn man eine Erlaubnis eingeholt hat und anschließend eigenmächtig den Spielplan ändert.

Wann veranstaltet man eine Lotterie bzw. eine Ausspielung?

Eine Lotterie bzw. Ausspielung veranstaltet, wer anderen Personen eine Spielteilnahme ermöglicht. Das kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass man jemandem die Teilnahme an einer Lotterie anbietet oder der Teilnahme der Person zustimmt. Das bloße Ankündigen einer Lotterie bzw. Ausspielung genügt an dieser Stelle jedoch noch nicht.

Nach der überwiegenden Ansicht soll sich auch nicht strafbar machen, wer ein sogenannter „Kollekteur“ ist. Das sind Personen, die gewerblich Spielbeteiligungen vermitteln.

Wann wirbt man für eine unerlaubte Lotterie bzw. Ausspielung?

Mit einer unerlaubten Lotterie bzw. Ausspielung wirbt, wer diese mit dem Ziel anpreist, jemanden zur Teilnahme an der Veranstaltung zu bewegen. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass man Werbematerial in Umlauf bringt.

Macht man sich auch strafbar, wenn man an einer unerlaubten Lotterie oder Ausspielung teilnimmt?

Nein. Wegen der unerlaubten Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung kann sich nur der Veranstalter strafbar machen. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung ist straflos.

 

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass nicht immer eindeutig ist, ob eine unerlaubte Veranstaltung von Lotterie oder Ausspielung stattgefunden hat. Schon bei den Begriffen der Lotterie und der Ausspielung kommt es darauf an, ob diese überhaupt von einem überwiegenden Zufallselement geprägt sind. Um den Sachverhalt korrekt zu erfassen, sind die Fachkenntnisse eines Experten, wie denen eines Fachanwalts für Strafrecht, unabdingbar.

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