Urheberrechtliche Straftaten im Internet § 106 UrhG
Beispiele von Urheberrechtsverletzungen, Definition und Strafe
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Sind Urheberrechtsverletzungen strafbar? Welcher Umgang mit fremden Werken ist als Urheberrechtsverletzung strafrechtlich relevant?
Schnell zum Inhalt:
Das deutsche Urheberrechtsgesetz dient dem Schutz von geistigem Eigentum und den damit verbundenen Verwertungsrechten des Urhebers. Urheberrechtliche Straftaten stehen unter Strafe. Gerade im Interet werden durch auf verschiedenen Kommunikationsmedien Urheberrechtsverletzungen begangen. Nachfolgend informieren wir über die Urheberrechtsverletzung im Allgemeinen, liefern Definitionen und zeigen im Bereich Urheberrechtsverletzungen Beispiele, die anschaulich und nachvollziehbar sind.
Doch gerade in der heutigen Zeit und durch die sich immer weiter entwickelnden technologischen Möglichkeiten im Internet, ist eine Verlagerung der Kriminaltät in die Onlinewelt zu verzeichnen. Gerade bei urheberrechtlichen Verwertungsverstößen besteht ein geringes Bewusstsein, dass man gerade eine Straftat begeht. Jedermann, ob mit oder ohne technische Kenntnisse, ist heutzutage in der Lage, jeden beliebigen Inhalt in das elektronische Netz zu stellen oder auf bereitgestellte Inhalte zurückzugreifen. Strafverfahren in diesem Bereich werden in den letzten Jahren immer stärker verfolgt und abgeurteilt.
Urheberrechtsverletzung: Sie haben eine Vorladung wegen einer urheberrechtlichen Straftat erhalten?
Als Kanzlei für Internetstrafrecht vertreten wir Sie bei Ermittlungsverfahren nach dem Urhebergesetz. Sollten Sie eine Vorladung durch die Polizei erhalten oder es fand bei Ihnen eine Durchsuchung statt, dann machen Sie keine Fehler und lassen Sie sich beraten.
Wir sind bundesweit tätig und vereinen die notwendigen Kompetenzen für diesen Deliktsbereich in einer Kanzlei.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf einer Urheberstraftat
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts eines urheberrechtlichen Delikts
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Vorladung erhalten wegen Urheberrechtlicher Straftaten – Was jetzt zu tun ist:
Neben den strafrechtlichen Sanktionen sind in diesem Bereich die zivilrechtlichen Anspruchsforderungen wie Schadensersatz und Unterlassungserklärung der gängigste Schutzvorgang. Hier können die Schutzrechteinhaber verschiedene Forderungen gegen Sie gelten machen.
Besonders maßgeblich sind hier die Tatbestände der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG sowie der unerlaubte Eingriff in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen nach § 108b UrhG, die allesamt als urheberrechtliche Straftaten gewertet werden.
Urheberrechtliche Straftat: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG
Jedem Urheber oder Miturheber eines geistigen Eigentums steht eine Vielzahl von Verwertungsrechten gemäß der §§ 15 ff. UrhG zu. Das heißt nur er allein darf über die Art und Weise der Verwertung seiner Werke entscheiden. Missachtet daher jemand seine Rechte und bedient sich seiner Werke ohne Zustimmung, geht man von einem Urheberrechtsverstoß aus. Dies ist wird als uUrheberrechtliche Straftat gewertet und geahndet.
Der Strafrahmen in diesem Bereich beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Bei einer gewerblichen Tätigkeit erhöht sich dieser Strafrahmen empfindlich.
Die Tatbestandshandlung der „Vervielfältigung“
Eine Vervielfältigung in diesem Sinne ist jede körperliche Fixierung eines Werks, die geeignet ist, diese den menschlichen Sinnen unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen.
Darunter fällt beispielsweise die Herstellung von Video- oder Fotoaufnahmen eines Bühnenauftritts oder einer Kinodarstellung, die sogenannte Raubkopie und in der in der heutigen Praxis besonders relevant der Download von Dateien. Eine besonders weitverbreitete urheberrechtliche Straftat.
Auch die bloße, zumeist nicht wissentliche, Zwischenspeicherung im Browser-Cache oder Arbeitsspeicher (RAM) eines Computers stellt eine Vervielfältigung im juristischen Sinne dar. Es bedarf daher nicht einer wiederholten Wahrnehmbarkeit. Eine einmalige Wahrnehmung reicht für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals aus.
Die Tatbestandshandlung der „Verbreitung“
Die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke geschieht durch das Inverkehrbringen an die Öffentlichkeit, also der Anbietung an eine unbestimmte Anzahl von Personen.
Anders als zunächst anzunehmen, setzt die Verbreitung im Sinne des § 106 UrhG ein körperlichen Gegenstand voraus, weswegen die Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit mittels des Internets nicht unter diesen Tatbestand zu subsumieren ist (wohl aber unter den folgenden der „öffentlichen Wiedergabe“).
Relevant wird dieser Tatbestand aufgrund dessen Vertriebswesen. Danach stellt selbst die Ankündigung einer demnächst erscheinenden CD oder Verfilmung ohne die Genehmigung des Urhebers die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals Verbreitung dar.
Die Tatbestandshandlung der „öffentlichen Wiedergabe“
Eine Wiedergabe ist grundsätzlich als öffentlich anzusehen, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist.
Langezeit war umstritten, ob das Merkmal der „Öffentlichkeit“ auch voraussetzt, dass die Mehrzahl von wahrnehmenden Personen gleichzeitig erreicht werden muss. Dies ist nunmehr nicht so. Der Begriff wurde auf das Verständnis der öffentlichen Zugänglichmachung ausgeweitet, wonach nun auch Werkangebote im Internet, die der einzelne Nutzer nach Belieben aufrufen kann, ohne dass sich gleichzeitig mehrere daran beteiligen, darunter zu subsumieren sind.
Hierrunter fallen damit auch die Filesharing-Fälle, wo ein Datenaustausch über sogenannte elektronische Tauschbörsen stattfindet. Kennzeichnend dabei ist, dass bestimmte Werke kostenfrei runtergeladen werden können, wenn man als Gegenleistung selber Medienwerke für andere Nutzer bereitstellt.
Von der „öffentlichen Wiedergabe“ sind allerdings Kreise, wo die jeweiligen Personen durch gegenseitige Beziehungen oder anderweitig untereinander verbunden sind, ausgenommen. Rechtmäßig erworbene Musik und Filme können danach auf Vereinsfeiern, Betriebsveranstaltungen oder Geburtstagsfeiern problemlos abgespielt werden.
Ausnahmen von der Tatbestandserfüllung nach § 44a UrhG
Eine Tatbestandsbeschränkung ist nach dem Wortlaut des § 106 UrhG dann möglich, wenn gesetzlich zugelassene Fälle vorliegen.
Dies könnte unter anderem der Fall bei vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen sein, wenn diese gemäß § 44a UrhG flüchtig oder begleitend sind und deren alleiniger Zweck es ist eine Übertragung zwischen Dritten oder eine rechtmäßige Nutzung zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
Unter diese Art der Tatbestandsausnahme wurde bislang auch das sogenannte „Streaming“ subsumiert, weswegen sich Nutzer der Onlineplattformen wie kinox.to und movie4k.to bislang in Sicherheit gewogen haben.
Ebenso ist bislang eine Ausnahme der Tatbestandsverwirklichung anhand des § 53 UrhG möglich gewesen, wenn die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch hergestellt wird und es sich nicht um eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte bzw. öffentlich zugänglich gemachte Vorlage handelt.
Die neueste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs lässt jedoch darauf schließen, dass dies nicht mehr lange eine juristische Grauzone bleiben wird.
Diese richtungsweisende Entscheidung erklärte das Streaming nunmehr als rechtswidrig und strafbar, da die Nutzer solcher offensichtlich gegen das Urheberrecht verstoßender Websiten die notwendige Kenntnis über die Rechtswidrigkeit und demnach auch den Vorsatz zum Rechtsverstoß haben.
Darüber hinaus ist eine Ausnahmebestimmung für Bagatellfälle im Gesetz nicht vorhanden, so dass auch der geringste Verstoß als Urheberrechtliche Straftat gewertet und strafrechtlich verfolgt werden kann.
Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen nach § 108b UrhG
Der § 108b UrhG ist das strafrechtliche Pendant zu den zivilrechtlichen Ansprüchen aus §§ 95a ff. UrhG. Der Rechtsinhaber soll danach vor Maßnahmen geschützt werden, die der alleinigen Umgehung von Zugangskontrollen, Kopiersperren oder Nutzungsausschließungen der urheberrechtlich geschützten Werke dienen. Es handelt sich dabei um ein Antragsdelikt, weswegen die strafrechtliche Verfolgung nur erfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörden konkret über einen Sachverhalt informiert werden oder sie die Strafverfolgung von Amts wegen für geboten halten.
Unterteilt wird der § 108b UrhG in vier Straftatbestände und regelt einen Strafbarkeitsrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe.
Umgehung technischer Maßnahmen nach § 108b Abs.1 Nr.1 UrhG
Nach den Definitionen im Gesetz sind technische Maßnahmen Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere von diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken.
Die Auslegung dieses Begriffes ist sehr weit zu fassen und könnte beispielsweise Kopiersperren, Programmablaufsperren, Verschlüsselungen oder Passwörter darstellen.
Als Tathandlung im Sinne der uUrheberrechtlichen Straftaten setzt nicht nur das außer Kraft setzen der Wirkung einer technischen Maßnahme, sondern ist auch dann bereits gegeben, wenn sie dazu geeignet ist die Wirkung zu schwächen.
Der Täter muss sich allerdings seiner Umgehungshandlung bewusst sein und diese auch für sich oder einen Dritten wollen. Ein zufälliges Umgehen, ohne diese konkret bewirken zu wollen, fällt nicht unter den Tatbestand des § 108b Abs.1 Nr.1 UrhG.
Allerdings kann trotz Erfüllung des Tatbestandes die Strafbarkeit ausgeschlossen sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Täter ausschließlich für den eigenen privaten Gebrauch handelt. Unter „privaten Gebrauch“ versteht man den Gebrauch in der Privatsphäre zur Befriedigung rein persönlicher, also nicht wirtschaftlicher, Bedürfnisse durch die eigene Person oder die mit ihm durch ein persönliches Band verbundene Person. Die bisherige Rechtsprechung hielt diese Ausweitung des Strafbarkeitsausschließungsgrundes auch auf persönlich verbundene Personen für notwendig um eine „Wohn- und Kinderzimmerkriminalität“ zu verhindern. Allerdings bedeutet dies nicht, dass diese Bande familiärer oder freundschaftlicher Art sein muss. Es reicht aus, wenn unter den Beteiligten ein enger gegenseitiger Kontakt besteht, der bei allen „das Bewusstsein hervorruft, persönlich miteinander verbunden zu sein“.
Davon wiederrum ausgenommen sind die File-Sharing-Systeme/Tauschbörsen im Internet. Der dort stattfindende Kontakt und die rein technische Verbundenheit reichen für die Verwirklichung des Strafausschließungsgrundes des privaten Gebrauchs nicht aus, so dass hier urheberrechtliche Straftaten eindeutig vorliegen.
Eingriff in die zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen nach § 108b Abs.1 Nr.2 UrhG; sowie gegebenenfalls deren Vertrieb nach § 108b Abs.1 Nr.2b UrhG
Unter dem Tatbestandsmerkmal „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ sind elektronische Informationen, die Werke oder andere Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren zu verstehen. Darüber hinaus kann es sich auch um Informationen handeln, die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung der Werke oder Schutzgegenstände darstellen sowie die Zahlen und Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.
Zugegebenermaßen erscheint diese Definition etwas umständlich zu sein. Zum einfacheren Verständnis hier einige Beispiele aus der Praxis: Wasserzeichen zur Identifizierung des Urhebers, Identifizierungssysteme wie ISBN/ISSN, digitale Copyrightvermerke oder AGB’s sowie nutzungsbezogene Antworten auf sogenannten „Frequently Asked Questions“.
Eine Tathandlung wäre das Entfernen oder Verändern solcher Informationen nach § 108b Abs.1 Nr.2a UrhG sowie die Verbreitung eines Werkes gemäß § 108b Abs.1 Nr.2b UrhG, bei dem eine derartige Manipulation durchgeführt worden ist. Auch bloße Vorbereitungshandlungen für eine solche Verbreitung sind unter Strafe gestellt und zählen zu den urheberrechtlichen Straftaten. Als Erfolg ist dabei nur erforderlich, dass die Handlung des Täters die Verletzung von Urheberrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.
Genauso wie § 108 Abs.1 UrhG ist auch hier das Bewusstsein über die unbefugte Handlung erforderlich. Ebenso greift hier unter den gleichen Voraussetzungen der mögliche Strafausschließungsgrund des privaten Gebrauchs.
Vertrieb von Vorrichtungen zur Umgehung technischer Maßnahmen nach § 108b Abs.2 UrhG
Der Begriff der Vorrichtung ist weit gefasst und bezieht sich nicht nur auf körperliche Gegenstände, sondern auch auf Computerprogramme, die der Entschlüsselung codierter CD-ROMs dienen und beispielsweise nur über das Internet abrufbar sind.
Als mögliche Tathandlungen verweist der § 108b Abs.2 UrhG auf § 95a Abs.3 UrhG, bezieht sich dabei jedoch nur auf die konkreten Ausführungen von Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf und Vermietung. Ob dies in der realen Welt oder mittels des Internets erfolgt, spielt dabei keine Rolle.
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Strafbefehl erhalten wegen Urheberrechtlicher Straftaten – Was jetzt zu tun ist:
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