§ 315d StGB: Verbotene Kraftfahrzeugrennen
Urteile und Strafe bei § 315 d StGB

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§315d StGB)

Nachfolgend beschreiben wir im Detail, was es mit dem Paragraf 315d StGB auf sich hat. Doch zunächst zum Hintergrund: Im Februar 2016 lieferten sich zwei Personen ein nächtliches illegales Autorennen auf dem Kurfürstendamm in Berlin. Als einer der Beiden mit seinem Fahrzeug eine Kreuzung überquerte, rammte er den Wagen eines unbeteiligten Verkehrsteilnehmers, welcher dabei zu Tode kam.

Zu Vorfällen wie diesen kommt es in der sogenannten „Raserszene“ immer wieder. Es werden illegale Straßenrennen ausgetragen, die in der Vergangenheit Todesopfer und schwer verletzte Unbeteiligte forderten.

Deshalb sanktioniert der § 315d des Strafgesetzbuches seit dem Jahr 2017 die verbotenen Kraftfahrzeugrennen, um die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie seiner Teilnehmer zu schützen.

Doch auch wer nicht mit anderen Teilnehmern ein Rennen fährt, kann sich als sogenannter „Einzelraser“ wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens strafbar machen. Hier ist ganz besonders an Täter zu denken, die ihre grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrten filmen und später in den sozialen Medien mit diesen prahlen.

Da es sich bei dem verbotenen Kraftfahrzeugrennen um einen recht neuen Straftatbestand handelt der mit vielen Unsicherheiten hinsichtlich der Weise, wie er verstanden werden muss, verbunden sein kann, ist die Erfahrung und Fachexpertise eines Fachanwaltes für Strafrecht gefragt. Dieser kann den Sachverhalt vollständig erfassen, rechtlich einordnen und den Mandanten, ob Beschuldigter oder Geschädigter, bestmöglich beraten.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens erhalten?

Auch beim Vorwurf eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Welche Strafe droht bei einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB?

Verbotene Kraftfahrzeugrennen sind in der Regel mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht.

Wird durch das Kraftfahrzeugrennen Leib und Leben eines anderen Menschen oder eine Sache von bedeutendem Wert gefährdet, ist auch eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren möglich. Im Falle der fahrlässigen Verursachung der Gefahr ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren möglich.

Verursacht der Täter als Teilnehmer eines Kraftfahrzeugrennens den Tod oder die schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder die Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen, ist eine Geldstrafe nicht mehr vorgesehen. Es droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

In sogenannten minder schweren Fällen kann auch eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden.

§ 315d StGB: Wann mache ich mich wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens strafbar?

Eine Strafbarkeit wegen eines verbotenen (also nicht erlaubten) Kraftfahrzeugrennens kommt nicht nur dann in Betracht, wenn man an einem solchen teilnimmt, es ausrichtet oder durchführt, sondern auch dann wenn man in rücksichtsloser und grob verkehrswidriger Weise und mit nicht angepasster Geschwindigkeit fährt, mit dem Ziel, eine höchst mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (letzteres kann also auch zu einer Strafbarkeit führen, wenn man alleine unterwegs ist) (§ 315d Abs.1 StGB).

Was ist ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen gem. 315d StGB?

Ein Kraftfahrzeugrennen ist eine Veranstaltung zwischen mindestens zwei Kraftfahrzeugen, bei der es darum geht, Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen. Dabei messen die Fahrer ihre Fähigkeiten und die Kräfte ihrer Fahrzeuge miteinander. Der Ermittlung eines Siegers bedarf es dabei nicht.

Die Veranstaltung ist nicht erlaubt, wenn es an einer entsprechenden Genehmigung fehlt.

Zu den Kraftfahrzeugen zählen Landfahrzeuge, die mit Maschinenkraft angetrieben werden und nicht an Schienen gebunden sind. Wegen des verbotenen Kraftfahrzeugrennens kann sich also  strafbar machen, wer beispielsweise mit dem Auto oder Motorrad fährt, nicht aber derjenige, der ein Boot oder ein Fahrrad ohne Elektroantrieb nutzt.

Erforderlich ist es immer, dass sich mindestens zwei Personen die Durchführung des Rennens vereinbart haben. Dafür reicht es zum Beispiel aus, sich über einen Messenger Dienst (z.B. WhatsApp) zu verabreden.

Aber was ist, wenn das Kraftfahrzeugrennen ganz spontan stattfindet?

Die Verabredung zu einem Kraftfahrzeugrennen erfordert es nicht, exakte Verabredungen über den Beginn des Rennens, über die zu fahrende Strecke oder über etwaige Regeln zu treffen. Vielmehr kann ein Rennen auch spontan, sogar ohne dass man miteinander spricht, verabredet werden.

So war es auch in einem Fall, über den das Landgericht Bochum mit Urteil vom 13. November 2020 – II-16 Ns – 421 Js 71/19 – 53/20 zu entscheiden hatte. Hier lagen keine Beweise dafür vor, dass sich die Fahrer zuvor zu einem Rennen verabredet hatten. Zeugen beobachteten jedoch, wie eines der Fahrzeuge laut den Motor aufheulen ließ. Darauf reagierte das andere Fahrzeug und fuhr mit quietschenden Reifen los. Dies wertete das Gericht als eine konkludente, d.h. eine ohne Worte sich aber aus den Umständen ergebende, getroffene Vereinbarung zu einem Rennen.

Kann man sich auch wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315 d StGb strafbar machen, wenn man die Verkehrsregeln beachtet?

Ja. Auch wer sich an die Verkehrsregeln hält, kann sich strafbar machen. Es liegt nämlich schon ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vor, wenn die Straße mehr als unüblich in Anspruch genommen wird, was bei Kraftfahrzeugrennen in der Regel der Fall ist. Darüber hinaus wohnen einem Kraftfahrzeugrennen hohe Risiken inne und der Sinn der Norm ist es, vor Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu schützen.

Selbst wer das Rennen zum Beispiel auf einer einsamen Landstraße bei Nacht fährt, kann sich strafbar machen.

Wann macht man sich wegen Ausrichtung eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens strafbar?

Das Ausrichten eines Kraftfahrzeugrennens umfasst die Organisation vor dem Rennen. Dazu gehört es zum Beispiel, die zu fahrende Strecke festzulegen, Teilnehmer anzuwerben oder die Wettbewerbsregeln aufzustellen.

Findet das Rennen letztlich nicht statt, kann dennoch eine Strafbarkeit vorliegen, weil man es versucht hat ein Kraftfahrzeugrennen auszurichten.

Wann macht man sich wegen Durchführung eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens strafbar?

Das Durchführen eines Kraftfahrzeugrennens umfasst die Organisation während des Rennens. Dazu gehört es zum Beispiel, das Rennen zu leiten, also die wichtigen Entscheidungen über den konkreten Ablauf des Rennens zu treffen.

Bloße Unterstützungshandlungen zählen nicht dazu, wie zum Beispiel die Einweisung der Teilnehmer in ihre Startposition oder ein Reifenwechsel. Nicht ausgeschlossen ist es, dass man durch solche Handlungen eine strafbare Beihilfe zur Durchführung eines Kraftfahrzeugrennens leistet.

Wann nimmt man an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teil (und macht sich deshalb strafbar)?

Teilnehmer eines Kraftfahrzeugrennens sind die Fahrer, die das Rennen untereinander austragen. Eine Teilnahme kann schon dann vorliegen, wenn ein Fahrer seine Position eingenommen hat und auf das Startsignal wartet.

Wann macht man sich strafbar, weil man sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt ?

Wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens macht sich auch strafbar, wer als sogenannter „Einzelraser“ agiert.

Mit nicht angepasster Geschwindigkeit bewegt sich dieser, wenn er die Geschwindigkeitsbegrenzungen überschreitet bzw. seine Geschwindigkeit nicht an die äußeren Umstände, zum Beispiel die Sichtbedingungen, anpasst.

Es reicht allerdings nicht, nur zu schnell zu fahren. Das Fahrverhalten muss auch grob verkehrswidrig und rücksichtslos sein. Das bedeutet, dass es sich von „normalen“ Verkehrsverstößen (für die  nur ein Bußgeld zu erwarten wäre) abhebt. Indiz hierfür könnte zum Beispiel das Überfahren einer roten Ampel oder ein riskanter Überholversuch ohne Sicht auf den entgegenkommenden Verkehr sein.

Reicht das, um sich als sogenannter „Einzelraser“ strafbar zu machen?

Nein. Dem Fahrer muss es auch darauf ankommen, dass das „Rasen“ erfolgt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Damit ist nicht die aus technischer Sicht maximale Geschwindigkeit des Fahrzeuges gemeint, sondern die Geschwindigkeit, deren Erreichen aufgrund aller Umstände möglich ist.

Kann man sich wegen des verbotenen Kraftfahrzeugrennens strafbar machen, wenn man vor der Polizei flieht?

Das ist möglich. Das Erreichen der Höchstgeschwindigkeit muss zwar das Ziel des Täters sein, es können aber auch noch andere Beweggründe für die Fahrt hinzutreten, wie zum Beispiel die Flucht vor einem Polizeiwagen.

Wann droht eine höhere Strafe?

Es gibt verschiedene Konstellationen, in welchen die Strafe für das verbotene Kraftfahrzeugrennen höher ist, weil besondere Umstände hinzutreten.

Eine höhere Strafe droht zum Beispiel dem, der als Teilnehmer einer Kraftfahrzeugrennens oder als „Einzelraser“ die Gesundheit oder das Leben eines anderen Menschen oder einer Sache von bedeutendem Wert gefährdet. Dies ist dann der Fall, wenn der Eintritt eines Schadens so wahrscheinlich war, dass es nur von Zufall abhing, ob dieser eintrat oder nicht. Man nennt das einen „Beinahe-Unfall“. Es hat auf den Strafrahmen auch Einfluss, ob dieser „Beinahe-Unfall“ vorsätzlich geschieht, dass bedeutet zumindest in Kauf genommen wird, oder er fahrlässig, d.h. versehentlich geschieht.

Eine noch höhere Strafe droht, wenn tatsächlich ein Mensch stirbt oder schwer verletzt wird bzw. eine große Anzahl von Menschen verletzt wird. Wann eine große Anzahl von Menschen vorliegt hängt vom Einzelfall ab, kann aber zum Beispiel in der Regel bei zehn Opfern angenommen werden.

Was kann neben einer Geld oder Freiheitsstrafe im Falle einer Verurteilung noch drohen?

Begeht man ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen, ist man in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist wahrscheinlich. Nur in Ausnahmefällen wird nur ein Fahrverbot verhängt.

Darüber hinaus kann es auch zur Einziehung des benutzten Kraftfahrzeuges kommen, das bedeutet, dass einem das Fahrzeug ersatzlos weggenommen werden kann.

 

Da es sich bei dem verbotenen Kraftfahrzeugrennen um einen recht neuen Straftatbestand handelt, wird es sicherlich noch viele Konstellationen geben, die Streitpotential bergen. Die Fähigkeit zur Beurteilung, ob der Tatbestand erfüllt ist oder nicht, verlangt von daher nach spezifischen Fachkenntnissen, wie denen eines Fachanwalts für Strafrecht. Dieser ist in der Lage auch komplexe Sachverhalte zu erfassen, rechtlich einzuordnen und den Mandanten bestmöglich zu beraten.

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