Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
( § 86 StGB )

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Der Straftatbestand des § 86 StGB setzt das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen unter Strafe.

Das Gesetz dient dem Schutz des Staates. Es soll dabei helfen, Deutschland als demokratischen Rechtsstaat zu verwirklichen und aufrechtzuerhalten. Gegenstand dieser Strafnorm können zum Beispiel Schriften mit Kampfparolen des NS-Regimes sein oder auch die Verbreitung dieses Gedankenguts über das Internet.

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Auch beim Vorwurf der Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.
 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei  oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
  • Hausdurchsuchung  durch die Ermittlungsbehörden
  • Untersuchungshaft  und Festnahme wegen des Vorwurfs der Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

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Vorladung erhalten wegen Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen – Was jetzt zu tun ist:

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Wie hoch ist die Strafe für Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen?

Die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen wird grundsätzlich nach § 86 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Wann macht man sich wegen Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen strafbar?

Eine Strafbarkeit wegen der Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen nach § 86 StGB ist gegeben, wenn jemand Propagandamittel von bestimmten verbotenen Parteien oder Vereinigungen

  • verbreitet oder
  • zur Verbreitung herstellt,
  • vorrätig hält,
  • einführt oder
  • ausführt oder
  • in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht.

Was sind Propagandamittel in diesem Sinne?

Propagandamittel sind grundsätzlich jegliche Ausdrucksformen, welche neben einem inhaltlich werbenden auch einen auf Unterstützung der jeweiligen Vereinigung gerichteten Aspekt enthalten.

Unter den Begriff der Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB können nach Absatz 3 der Strafvorschrift solche Schriften (oder andere Inhalte wie z.B. Abbildungen) fallen, die sich

  • gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung

bzw.

  • gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland

richten (§ 86 Abs.3 StGB).

Propaganda ist jedoch nur ein solcher Ausdruck, der eine aktiv kämpferische, aggressive Tendenz erkennen lässt.

Die verfassungsfeindliche Zielsetzung muss in der Schrift selbst verkörpert sein, wobei auf den verständigen Durchschnittsleser (-hörer) abzustellen ist.

Dies kann zum Beispiel ein bedrucktes T-Shirt mit NS-Parolen sein.

Welchen Inhalt müssen die Propagandamittel haben, damit eine Strafbarkeit hiernach droht?

Es muss sich um ein Propagandamittel handeln, das die Quelle oder den Inhalt einer der in § 86 Abs.1 StGB genannten Nummern 1 bis 4 hat.

Erfasst sind danach zunächst solche Propagandamittel, die von einer für verfassungswidrig erklärten Partei (§ 86 Abs.1 Nr.1 StGB) oder einer Vereinigung stammen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet und deshalb verboten wurde (§ 86 Abs.1 Nr.2 StGB).

Wichtig: Erfasst von diesem Verbot ist in diesen beiden Fällen nicht nur die jeweilige Partei oder Vereinigung selbst, sondern auch unanfechtbar festgestellte Ersatzorganisationen eben dieser.

Von der Strafnorm erfasste Propagandamittel sind außerdem solche, die einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des Geltungsbereiches des Strafgesetzbuches (Geltungsbereich ist vor allem Deutschland), die für die Ziele einer der eben genannten Parteien bzw. Vereinigung tätig ist, zuzuordnen sind (§ 86 Abs.1 Nr.3 StGB).

Zuletzt fallen solche Propagandamittel unter die Strafvorschrift, die die Verfolgung der Fortsetzung von Bestrebungen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen zum Zweck haben( § 86 Abs.1 Nr.4 StGB).

Durch welche Handlungen kann man sich wegen Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen strafbar machen?

Strafbare Handlung des § 86 StGB kann sowohl das Verbreiten, Herstellen, Vorrätig halten als auch das Ein- und Ausführen des Propagandamittels sein.

Zudem wird auch ein öffentlich Zugänglichmachen des Mittels in Datenspeichern durch die Norm unter Strafe gestellt.

Verbreiten ist auf eine körperliche Weitergabe des Propagandamittels beschränkt. Zum Verbreiten zählt daher nicht der massenhafte Versand der Schriften per Email oder SMS.

Auch muss der Tatort der Verbreitungshandlung sowie der anderen Tathandlungen des § 86 StGB im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland, liegen.

Kann die Verbreitung dieser Propagandamittel ausnahmsweise erlaubt sein?

Gem. § 86 Abs.4 StGB sind von der Strafbarkeit Handlungen oder Propagandamittel, die einen bestimmten Zweck verfolgen, ausgenommen. Solche Zwecke sind insbesondere

  • die staatsbürgerliche Aufklärung,
  • die Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,
  • Kunst,
  • Wissenschaft,
  • Forschung,
  • Lehre,
  • Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte
  • oder ähnlichen Zwecke

Erfüllt die Handlung oder das Propagandamittel daher einen der oben genannten Zwecke oder einen Zweck, der das gleiche Gewicht wie die genannten hat, so macht man sich ausnahmsweise nicht wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungsfeindlicher und terroristischer Organisationen strafbar.

Macht man sich nur strafbar, wenn man Kenntnis vom Inhalt der Schrift hat?

Grundsätzlich muss der Handelnde es für möglich halten und zumindest billigend in Kauf nehmen, dass er die Voraussetzungen der Strafvorschrift erfüllt. Ist eine solche Kenntnis oder ein solches Wollen nicht vorhanden, liegt keine Strafbarkeit nach § 86 StGB vor.

Kann das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungsfeindlicher und terroristischer Organisationen straflos bleiben?

Das Gericht hat die Möglichkeit, von einer Bestrafung wegen des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungsfeindlicher und terroristischer Organisationen abzusehen (§ 86 Abs. 5 StGB).

Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die Schuld des Angeklagten als gering angesehen wird.

Außerdem ist die Straflosigkeit keine zwingende Folge. Das Gericht kann von einer Bestrafung absehen. Das heißt im Umkehrschluss, dass es dies nicht muss. Es liegt also in der Entscheidung des Gerichts.

Gerade solche Aspekte können im Einzelfall ein Ansatzpunkt einer Strafverteidigung sein. Ein berufserfahrener und mit entsprechenden Fachkenntnissen ausgestatteter Anwalt für Strafrecht wird bei der Erarbeitung der Verteidigungsstrategie erkennen, ob die Voraussetzungen für eine geringe Schuld und damit einer Möglichkeit des Absehens von einer Bestrafung durch das Gericht im konkreten Fall vorliegen können und wird dies gegebenenfalls im Rahmen der Erarbeitung der Verteidigungsstrategie berücksichtigen.

 

Aufgrund der  Komplexität des Straftatbestandes im Einzelfall bedarf die rechtliche Würdigung und das Entwickeln einer bestmöglichen Verteidigungsstrategie spezifischer Fachkenntnisse, wie denen eines Anwalts für Strafrecht. Dieser ist in der Lage auch komplexe Sachverhalte zu erfassen, rechtlich einzuordnen und den Mandanten bestmöglich zu beraten

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Hausdurchsuchung wegen Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen – Was gilt es zu beachten:

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