Verfolgung von und Vollstreckung gegen Unschuldige
( §§ 344, 345 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Verfolgung von und Vollstreckung gegen Unschuldige (§§ 344, 345 StGB)

Staatliche Strafverfolgungsbehörden sind dazu da, Straftaten zur Kenntnis zu nehmen, sie aufzuklären und den Täter entsprechend seiner Schuld einer Strafe zuzuführen.

Das ist nicht nur das Recht der Behörden bzw. der Beamten, sondern auch ihre Pflicht (man spricht vom sogenannten Ermittlungs- bzw. Verfolgungszwang).

Was auf der anderen Seite nicht gewollt und auch mit nicht unempfindlichen Strafen bedroht ist, ist die Verfolgung von und die Vollstreckung gegen Unschuldige.

Die Beamten, die taugliche Täter dieser Straftaten sein können, haben starke Kompetenzen. Teilweise die Kompetenz, die Vollstreckung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe anzuordnen. Sie können also bewirken, dass jemand seiner Freiheit beraubt wird. Schlimmstenfalls über Jahre hinweg.

Die Freiheit der einzelnen Person ist ein hohes Rechtsgut, das auch im Grundgesetz als Grundrecht einer jeden Person niedergeschrieben ist. Ganz zu Beginn der Verfassung. Direkt hinter der Garantie der Menschenwürde.

Dieses Rechtsgut darf nur zu Recht eingeschränkt bzw. gänzlich verwehrt werden, wenn hierfür gewichtige Gründe vorliegen. Wie zum Beispiel, eine Verurteilung des Betroffenen zu einer Strafe wegen einer begangenen Straftat.

Um dieses Gleichgewicht zu wahren, drohen für die Verfolgung von und die Vollstreckung gegen Unschuldige ihrerseits Freiheitsstrafen, in seltenen Fällen eine Geldstrafe.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Verfolgung von oder Vollstreckung gegen Unschuldige erhalten?

Auch beim Vorwurf der Verfolgung von und der Vollstreckung gegen Unschuldige stehen wir Ihnen im Strafverfahren fest zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei  oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Verfolgung von oder Vollstreckung gegen Unschuldige
  • Hausdurchsuchung  durch die Ermittlungsbehörden
  • Untersuchungshaft  und Festnahme wegen des Vorwurfs der Verfolgung von oder Vollstreckung gegen Unschuldige
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Verfolgung von oder Vollstreckung gegen Unschuldige

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Verfolgung von oder Vollstreckung gegen Unschuldige –
Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
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Wie hoch ist die Strafe für die Verfolgung von oder die Vollstreckung gegen Unschuldige?

Im Regel- bzw. Normalfall der Verfolgung von Unschuldigen und der Vollstreckung gegen Unschuldige droht eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren.

In sogenannten minder schweren Fällen sieht das Gesetz hingegen nur eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren vor. Bei leichtfertiger Vollstreckung gegen eine unschuldige Person in diesem Sinne ist die drohende Strafe ebenfalls etwas geringer (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).

Wenn ein Amtsträger, der an Verfahren mitwirkt, die keine freiheitsentziehenden Maßnahmen zum Gegenstand haben, absichtlich oder wissentlich (sicheres Wissen) einen Unschuldigen verfolgt (oder hierauf hinwirkt), dann droht diesem Amtsträger eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren. Dasselbe gilt für Amtsträger, die an Disziplinar- oder Bußgeldverfahren, ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren mitwirken.

Ist ein Amtsträger zur Vollstreckung

  • einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme oder Strafe (z.B.: eine Geldstrafe oder die Entziehung der Fahrerlaubnis)
  • eines Jugendarrestes,
  • einer Geldbuße oder Nebenfolge wegen einer Ordnungswidrigkeit,
  • eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft,
  • einer Disziplinarmaßnahme oder
  • ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme

berufen und vollstreckt eine solche vorsätzlich gegen einen Unschuldigen, so droht ebenfalls eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren (§ 345 Abs.3 StGB).

Sie sehen also: Für vorsätzliche Verfolgung von oder Vollstreckung gegen Unschuldige sieht das Gesetz keine Geldstrafen, sondern nur Freiheitsstrafen vor. Selbst in sogenannten minder schweren Fällen.

Wann ein solcher minder schwerer Fall einer Straftat vorliegt, kann übrigens nicht abschließend und auch nicht mit Allgemeingültigkeit beantwortet werden. Das hängt von den genauen Umständen des Einzelfalles ab.

Wer kann sich wegen Verfolgung von oder Vollstreckung gegen Unschuldige strafbar machen?

Also zunächst können sich sowohl der Verfolgung von als auch der Vollstreckung gegen Unschuldige nur Amtsträger strafbar machen.

Wer also eine Person absichtlich fälschlicherweise bei der Polizei anzeigt, macht sich nicht wegen Verfolgung Unschuldiger strafbar.

Aber Achtung: strafbar ist dieses Verhalten in aller Regel dennoch. Hier können z.B. Strafen wegen falscher Verdächtigung, Verleumdung  oder Vortäuschen einer Straftat  drohen.

Aber auch nicht jeder Amtsträger kann sich wegen Verfolgung von und Vollstreckung gegen Unschuldige strafbar machen.

Wer kann sich wegen Verfolgung Unschuldiger strafbar machen?

Bei der Verfolgung von Unschuldigen müssen es entweder solche Amtsträger sein, die dazu berufen sind,

  1. an Strafverfahren mitzuwirken, die die Anordnung einer Strafe bzw. freiheitsentziehenden oder nicht freiheitsentziehenden Maßnahme zum Gegenstand haben

oder

  1. an einem Verfahren zur Anordnung behördlicher Verwahrung mitzuwirken

oder

  1. an Bußgeldverfahren, Disziplinarverfahren, ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren mitzuwirken

Wer kann sich wegen Vollstreckung gegen Unschuldige strafbar machen?

Bei der Vollstreckung gegen Unschuldige, können sich nur solche Amtsträger strafbar machen, die dazu berufen sind,

  1. an der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung, behördlichen Verwahrung oder sonst einer Strafe, Maßregel der Besserung und Sicherung, Einziehung oder Unbrauchbarmachung mitzuwirken

oder

  1. an der Vollstreckung von Jugendarrest, Geldbußen, Nebenfolgen einer begangenen Ordnungswidrigkeit, Ordnungsgeld, Ordnungshaft, Disziplinarmaßnahmen, ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahmen mitzuwirken.

Darf ein Amtsträger, der sich strafbar gemacht hat, seinen Beruf weiter ausüben?

Berufsrechtliche Folgen können teilweise fast schwerer wiegen als eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Besonders Amtsträgern drohen berufsrechtliche Folgen, wenn sie sich strafbar machen und verurteilt werden.

Ab einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, muss der Beamte aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden (§ 41 Abs.1 S.1 Nr.1 BBG). Er kann also nicht weiter seinen Beruf ausüben.

Bei der Verfolgung von und der Vollstreckung gegen Unschuldige ist in diesem Hinsicht zu beachten, dass in dem gesetzlich vorgesehenen Normalfall bereits mindestens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr angeordnet wird. Das bedeutet, dass selbst wenn die niedrigst mögliche Strafe angeordnet wird, der Angeklagte seinen Beruf nicht weiter ausüben kann.

Hier kann ein wesentlicher Ansatzpunkt einer versierten Strafverteidigung liegen. Nicht immer ist das Ziel einer Strafverteidigung ein Freispruch. Das kann sein, muss es aber nicht. Oftmals geht es auch um Dinge, wie die Vermeidung berufsrechtlicher Folgen oder dahingehende Schadensminimierung. Bei der Verfolgung von und Vollstreckung gegen Unschuldige gibt es beispielsweise die Möglichkeit, Ansatzpunkte für das Vorliegen eines minder schweren Falls zu finden, so dass der Verlust der Stellung nicht zwingende Folge ist.

Bei der Vollstreckung gegen Unschuldige gibt es zudem eine geringer Strafe bei bloß leichtfertigem (statt vorsätzlichem) Handeln. Auch hier gilt es die Ansatzpunkte, die für leichtfertiges Handel sprechen, zu finden, herauszuarbeiten und entsprechend im Strafverfahren vorzubringen.

Allein solche Aspekte zu erkennen bedarf sowohl juristischer Fachkenntnisse, als auch Berufserfahrung. Wenden Sie sich daher bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter  oder einer Anklage am Besten so schnell wie möglich an einen Anwalt. Bestenfalls an einen auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt.

Nähere Informationen zu berufsrechtlichen Folgen für Beamte im Falle einer Verurteilung, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Wann macht man sich wegen Verfolgung von Unschuldigen strafbar?

Wie die amtliche Überschrift schon verrät, ist die strafrechtliche Verfolgung von unschuldigen Personen strafbar.

Nicht nur die Verfolgung selbst, sondern bereits das hinwirken hierauf ist strafbar.

Aber wann ist man eigentlich unschuldig und was genau sind solche strafbaren Verfolgungsmaßnahmen?

Wann ist jemand unschuldig in diesem Sinne?

Unschuldig ist man im Sinne der Straftat der Verfolgung Unschuldiger, wenn man sich nicht strafbar gemacht hat.

Das kann zum Beispiel daran liegen, dass man die hierfür notwendigen objektiven Voraussetzungen gar nicht erfüllt hat (man hat z.B. gar nicht auf eine Person mit einem Messer eingestochen) oder man gerechtfertigt (z.B. Handeln in Notwehr) oder entschuldigt (man befand sich z.B. in einem sogenannten entschuldigenden Notstand) handelte.

Aber auch, wenn man eine Straftat begangen hat, diese aber nicht nach dem deutschen Strafrecht verfolgt werden kann (z.B. weil das deutsche Strafrecht – z.B. in der Regel bei Auslandstaten – nicht anwendbar ist), ist man unschuldig in diesem Sinne, weil man nicht strafrechtlich belangt werden darf.

Selbiges gilt, wenn ein erforderlicher Strafantrag  zur Strafverfolgung nicht gestellt wurde, dieser aber zwingend notwendig ist. Auch dann dürfen die Behörden nicht tätig werden.

Unschuldig in diesem Sinne ist man – so das Landgericht Memmingen – aber zum Beispiel dann nicht, wenn die Straftat bereits verjährt ist (man die Straftat aber begangen hat). Die Verjährung einer Straftat bedeutet nämlich nicht, dass der Täter nun unschuldig ist, sondern nur dass er strafrechtlich nicht mehr wegen dieser Straftat verfolgt werden kann (Vgl. LG Memmingen, Urteil v. 22.11.1960 – KMs 2/60 in NJW 1961, 571).

Das waren nur Beispiele. Denkbar sind noch einige Gründe mehr. Allgemein gilt aber: Man ist unschuldig, wenn man nicht strafrechtlich belangt werden darf.

Wann wird jemand verfolgt?

Eine (möglicherweise strafbare) Verfolgung in diesem Sinne sind solche dienstlichen Handlungen des Amtsträgers, die der Förderung eines Ermittlungsverfahrens (als Teil eines Strafverfahrens) dienen (vgl. OLG München, Beschluss v. 03.04.1985 – 2 Ws 232/85 in NStZ 1985, 549).

Verfolgung in diesem Sinne sind also beispielsweise eine Strafanzeigenerstattung, das Durchführen von Ermittlungsmaßnahmen oder die Information der Staatsanwaltschaft über Ergebnisse von Ermittlungen (vgl. OLG München, Beschluss v. 03.04.1985 – 2 Ws 232/85 in NStZ 1985, 549).

Aber auch das Zusenden eines Anhörungsbogens als (vermeintlich) Beschuldigter ist eine Verfolgungshandlung in diesem Sinne (und das selbst dann, wenn zum Beispiel der Täter nicht einmal vorhat, später einen Bußgeldbescheid gegen den Beschuldigten zu erlassen), vgl. LG Hechingen, Urteil v. 06.06.1984 – 126/83 in NJW 1986, 1823.

Das Oberlandesgericht München entschied in einem Beschluss allerdings, dass Verfolgungsmaßnahmen, die der Beamte pflichtgemäß, aber irrtümlich ergreift bzw. die auf einem Missverständnis beruhen nicht den Straftatbestand der Verfolgung Unschuldiger erfüllen. Der Beamte soll seinen üblichen Pflichten ohne Sorge vor einer Bestrafung nachgehen können (vgl. OLG München, Beschluss v. 03.04.1985 – 2 Ws 232/85 in NStZ 1985, 549).

Macht man sich schon strafbar, wenn man sich nicht sicher ist, ob die Person die Straftat begangen hat?

Nein. Wegen Verfolgung Unschuldiger kann sich der Amtsträger nur strafbar machen, wenn er dies absichtlich tut oder sicher weiß, dass der Verfolgte unschuldig ist.

Erhebt also z.B. ein Staatsanwalt Klage gegen einen Beschuldigte, obwohl er es nur für möglich hält, dass der Angeschuldigte die Straftat tatsächlich nicht begangen hat, so macht er sich nicht wegen Verfolgung Unschuldiger strafbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 04.03.1987 – 1 Ws 140/87 in NJW 1987, 2453).

Macht man sich strafbar, wenn man gegen eine Person ein Strafverfahren führt, von der man denkt sie sei unschuldig, sie aber tatsächlich der Täter ist?

Hier liegt ein Fall eines sogenannten untauglichen Versuchs vor. Man will eine Straftat begehen, setzt hierzu auch schon unmittelbar an (oder verwirklicht sie sogar schon teilweise), kann sich aber nicht strafbar machen, weil eine notwendige Voraussetzung hierfür fehlt. So zum Beispiel bei der Verfolgung Unschuldiger, wenn der Verfolgte gar nicht unschuldig ist.

Nicht immer ist schon der Versuch einer Straftat strafbar.

Bei der Verfolgung Unschuldiger aber schon.

Man kann sich also auch dann strafbar machen, wenn man (absichtlich oder wissentlich) eine Person verfolgt, von der man irrig ausgeht, sie sei unschuldig.

Wann macht man sich wegen Vollstreckung gegen Unschuldige strafbar?

Nicht nur die Verfolgung Unschuldiger, sondern auch die Vollstreckung von Maßnahmen zum Nachteil eines Unschuldigen ist strafbar. Wirkt die Vollstreckung nicht nachteilhaft, so droht zwar keine Strafe wegen Vollstreckung gegen Unschuldige; in diesem Fall steht aber eine Strafe wegen Strafvereitelung im Amt oder Rechtsbeugung im Raum.

Macht man sich nur dann wegen Vollstreckung gegen Unschuldige strafbar, wenn man Fehlurteile vollstreckt?

Nein. Gerade dann macht man sich nicht strafbar. Unschuldig in diesem Sinne meint nämlich nicht Personen, die zu Unrecht verurteilt wurden.

Unschuldig in diesem Sinne ist die Person, gegen die die Strafe nicht vollstreckt werden darf. Zum Beispiel, weil die Freiheitsstrafe eigentlich zur Bewährung ausgesetzt wurde, das Urteil noch nicht rechtskräftig ist (vgl. § 449 StPO) oder weil es gar kein Urteil gibt, das eine vollstreckbare Maßnahme anordnet.

Rechtskräftig ist ein Urteil dann, wenn die Frist, innerhalb derer noch Rechtsmittel (Berufung oder Revision) gegen das Urteil eingelegt werden können, angelaufen ist oder alle Beteiligten wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben.

Zum Beispiel kann man sich wegen Vollstreckung gegen Unschuldige strafbar machen, wenn man eine Bewährungsstrafe widerruft (Folge ist dann das „Absitzen“ des Restes der Freiheitsstrafe im Gefängnis), der Widerrufsbeschluss aber nicht wirksam zugestellt wurde (das ist nämlich in diesem Fall eine Voraussetzung für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe) (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 14.12.1982 – 5 Ss 1714/82 in NStZ 1983, 459).

Dass es auf den Umstand „Fehlurteil“ nicht ankommt, liegt einfach daran, dass es nicht Aufgabe der Vollstreckungsbehörden ist, das Urteil auf Fehler hin zu kontrollieren.

Die Vollstreckung welcher Maßnahmen ist gemeint?

Strafen können – je nach Konstellation – drohen, bei Vollstreckung von

  • Freiheitsstrafen oder auch sonstigen Strafen
  • Freiheitsentziehenden (oder nicht freiheitsentziehenden) Maßregeln der Besserung und Sicherung
  • Behördlicher Verwahrung
  • Einziehung
  • Unbrauchbarmachung
  • Jugendarrest
  • Geldbußen
  • Nebenfolgen in Bezug zu einer begangenen Ordnungswidrigkeit
  • Ordnungsgeld
  • Ordnungshaft
  • Disziplinarmaßnahmen
  • ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahmen

Welche dieser Rechtsfolgen vollstreckt wird, beeinflusst auch die zu erwartende Strafhöhe für die Vollstreckung gegen Unschuldige.

 

Insbesondere wenn Amtsträger einer Straftat beschuldigt werden, ist eine effektive und versierte Strafverteidigung von großer Bedeutung. Das insbesondere deshalb, weil im Falle einer Verurteilung zusätzlich der Verlust des Berufes drohen kann oder gegebenenfalls sogar muss.

Bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter oder einer Anklage sollten Sie also zunächst Ruhe bewahren und sich dann so schnell wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden.

Dieser wird für Sie Akteneinsicht beantragen und eine für Ihren Fall geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Wenden Sie sich gerne an uns als Fachanwälte für Strafrecht und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch. Wir stehen Ihnen im gesamten Strafverfahren fest zur Seite.

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