Verletzung des Briefgeheimnisses
Briefgeheimnis StGB (§ 202 StGB)
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Macht man sich nur beim Lesen vertraulicher Post strafbar? Kann die Verletzung des Briefgeheimnisses auch beim Durchleuchten bestraft werden? Muss man das Schriftstück gelesen haben?
Schnell zum Inhalt:
Die wenigsten Menschen versenden heute noch privat Briefe, sondern kommunizieren beispielsweise über E-Mails oder Chatformate. Dennoch ist das Briefgeheimnis nach wie vor relevant, denn vor allem offizielle und vertrauliche Dokumente werden weiterhin überwiegend über die Post zugestellt. Insofern wollen wir nachfolgend Verletzung des Briefgeheimnisses genauer thematisieren.
Im Jahr 2020 wurden in Deutschland knapp 14,3 Milliarden Briefe versendet. Der Inhalt dieser Post muss geschützt werden. Diesem Umstand trägt die Strafbarkeit der Verletzung des Briefgeheimnisses Rechnung.
Sie haben eine Vorladung wegen Verletzung des Briefgeheimnisses erhalten?
Auch beim Vorwurf der Verletzung des Briefgeheimnisses stehen wir Ihnen kompetent und engagiert zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne zur Vereinbarung eines Termins für ein erstes Beratungsgespräch.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Verletzung des Briefgeheimnisses
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
- Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs der Verletzung des Briefgeheimnisses
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Verletzung des Briefgeheimnisses
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Vorladung erhalten wegen Verletzung des Briefgeheimnisses – Was jetzt zu tun ist:
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Wann leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des Briefgeheimnisses ein?
Bei der Verletzung des Briefgeheimnisses handelt es sich um ein absolutes Antragsdelikt. Daher muss die verletzte Person, also diejenige Person, die zur Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstücks berechtigt war, einen Strafantrag stellen, damit die Verletzung des Briefgeheimnisses strafrechtlich verfolgt wird.
Das bedeutet, sie muss gegenüber der Staatsanwaltschaft oder der Polizei zum Ausdruck bringen, dass sie die Strafverfolgung der Tat wünscht.
Nur die verletzte Person ist antragsberechtigt. Den Antrag muss sie innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt stellen, an dem sie von der Verletzung des Briefgeheimnisses und der Person des Täters erfährt.
Andernfalls werden die Ermittlungsbehörden nicht tätig.
Weitere Informationen, wann und wie ein Strafantrag gestellt werden kann, erhalten Sie hier.
Wie hoch kann die Strafe bei der Verletzung des Briefgeheimnisses ausfallen?
Das Gesetz sieht für die Verletzung des Briefgeheimnisses eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.
Welche konkrete Strafe zu erwarten ist, hängt schlussendlich aber von verschiedenen Faktoren ab und bedarf einer Einzelfallprüfung.
Ich habe eine Vorladung oder einen Strafbefehl wegen Verletzung des Briefgeheimnisses erhalten – was soll ich tun?
Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter oder einen Strafbefehl mit dem Vorwurf der Verletzung des Briefgeheimnisses erhalten haben, sollten Sie so früh wie möglich einen Strafverteidiger kontaktieren. Wenden Sie sich gerne an uns als Fachanwälte für Strafrecht. Wir beraten Sie umfassend.
Wann habe ich das Briefgeheimnis verletzt?
Das Briefgeheimnis verletzt, wer ein Schriftstück, das nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmt ist, öffnet oder auf andere Weise Kenntnis von seinem Inhalt erlangt.
Anders als der Begriff vermuten lässt, erfasst der Tatbestand nicht nur das Öffnen von Briefen, sondern von allen Schriftstücken, auf denen etwas abgedruckt oder geschrieben ist.
Dabei spielt es keine Rolle, welche Informationen enthalten, und ob diese geheim oder vertraulich sind. Unter das Briefgeheimnis können daher Tagebücher, sonstige Notizen, aber auch Abbildungen wie Fotos oder Zeichnungen fallen.
Entscheidend ist, dass das Schriftstück gerade verschlossen wurde, damit nicht jeder problemlos Kenntnis von seinem Inhalt nehmen kann.
Eine Verletzung liegt vor, wenn der Verschluss des Schriftstücks geöffnet wird, zum Beispiel der Briefumschlag.
Verletzt ist das Briefgeheimnis aber auch schon, wenn sich ohne eine Öffnung vom Inhalt des Schriftstücks Kenntnis verschafft wird. Dies kann durch bestimmte technische Mittel erfolgen, zum Beispiel solche die das Durchleuchten des Briefes ermöglichen.
Maßgeblich für die Strafbarkeit ist hierbei, dass zumindest ein Teil des Inhalts wahrgenommen wird. Auf welche Weise dies passiert, ist nicht wichtig.
Das Gesetz erfasst hier eine Vielzahl von Vorgehensweisen.
Liegt das Schriftstück in einem verschlossenen Behältnis, zum Beispiel einem verschlossenen Schrank, so kommt es darauf an, dass der Schrank geöffnet wurde, um das Schriftstück zu lesen. Öffnet eine Person also beispielsweise einen Schrank ohne von dem darin liegenden, nicht weiter geschützten, Schriftstück zu wissen, macht sie sich nicht strafbar, wenn sie es daraufhin entdeckt und liest.
Anders sieht es wiederum aus, wenn das Schriftstück selbst noch einmal durch einen Umschlag oder Ähnliches verschlossen ist.
Ist das Öffnen strafbar, auch wenn ich den Brief nicht gelesen oder nicht verstanden habe?
Ja. Für die Strafbarkeit genügt es, wenn der Brief geöffnet wird und die Kenntnisnahme vom Inhalt theoretisch möglich ist.
Das gilt selbst dann, wenn er in einer fremden Sprache verfasst ist.
Wird das Schriftstück dagegen nicht geöffnet, kann schon die Kenntnisnahme eines Teils des Inhalts wie dem Datum, dem Betreff oder dem Absender genügen.
Straffrei geöffnet werden darf der Brief, wenn der Berechtigte, also der Adressat, zustimmt.
Ich habe erst nach dem Öffnen/Lesen gemerkt, dass der Brief nicht für mich bestimmt war – ist das strafbar?
Wird ein Brief aus Versehen geöffnet oder hat der Öffnende angenommen, der Brief sei an ihn adressiert, hat er sich nicht strafbar gemacht.
Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass er zumindest in Kauf nimmt, dass das Schriftstück möglicherweise nicht für ihn bestimmt ist und er es unberechtigter Weise liest bzw. öffnet.
Das Briefgeheimnis ist relativ schnell verletzt, denn es bedarf nicht einmal zwangsläufig des Öffnens oder Lesens des Briefes. Der Tatbestand ist nicht unkompliziert. Ab wann die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten ist, bedarf einer genauen Einzelfallprüfung.
Wird gegen Sie ein Strafantrag gestellt, wenden Sie sich am Besten so früh wie möglich für eine bestmögliche Verteidigung an einen Fachanwalt für Strafrecht.
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Strafbefehl wegen Verletzung des Briefgeheimnisses erhalten – Was jetzt zu tun ist:
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