Verletzung des
Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 StGB)
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Wann machen sich Mitarbeiter von Post und Telekommunikation wegen Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses strafbar? Ist schon die Information geheim, dass zwei Personen miteinander in Kontakt waren?
Schnell zum Inhalt:
Bei der Versendung von Post oder einer privaten Kommunikation verlassen sich die Menschen darauf, dass die Inhalte dieser Unterhaltungen allein zwischen den beteiligten Personen bleiben und nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Dieses Recht ist sogar durch Art. 10 des Grundgesetzes, also in Gestalt eines Grundrechts, geschützt, welches vorgibt, dass das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis unverletzlich sind.
Das Post- und Fernmeldegeheimnis als Rechtsgut hat somit einen hohen Stellenwert und eine Verletzung dieses Rechts kann eine Straftat nach § 206 StGB sein.
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Auch beim Vorwurf der Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts der Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
- Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs der Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
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Welche Strafe droht für die Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses?
Bei einer Verurteilung wegen der Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Wann macht man sich wegen Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses strafbar?
Das Post- oder Fernmeldegeheimnis wird in strafbarer Weise verletzt durch die unbefugte Mitteilung einer diesem Geheimnis unterliegende Tatsache an eine andere Person.
Dabei muss dem Mitteilenden die Tatsache als Inhaber oder Beschäftigter eines Unternehmens bekanntgeworden sein, welches geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt (§ 206 Abs. 1 StGB).
Auch macht sich wegen Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses strafbar, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines solchen Unternehmens eine verschlossene, zur Übermittlung anvertraute Sendung öffnet und sich Kenntnis von dem Inhalt verschafft, eine solche Sendung unterdrückt oder die genannten Handlungen gestattet oder fördert (§ 206 Abs. 2 StGB).
Wer kann sich wegen Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses strafbar machen?
Grundsätzlich kann nur derjenige Täter der Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses sein, der Inhaber oder Beschäftigter eines Unternehmens ist, welches geschäftsmäßig Post- und Telekommunikationsdienste erbringt.
Solche Unternehmen sind neben der Post AG und der Deutsche Telekom AG auch die weiteren Wettbewerber im lizensierten Bereich.
Inhaber im Sinne der Norm sind natürliche Personen in ihrer Eigenschaft als Träger der einzelnen kaufmännischen Unternehmen oder als (Mit-) Eigner von Personenhandels- und Kapitalgesellschaften, soweit diese ebenfalls als Unternehmensträger fungieren.
Als Beschäftigte gelten sämtliche Mitarbeiter dieser Unternehmen, gleichgültig, ob sie in einem privatrechtlichen oder noch in einem (auslaufenden) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.
Daneben kann auch Täter einer Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses sein, wer die Aufgabe der Aufsicht über ein derartiges Unternehmen übernommen hat, ermächtigt oder betraut wurde mit der Erbringung von Post- oder Telekommunikationsdiensten oder eine Anlage hergestellt hat, welche in diesen Unternehmen betrieben wird.
Kann sich auch eine außerhalb des Post- und Telekommunikationsbereichs tätige Person wegen Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses strafbar machen?
Die Strafvorschrift erweitert den Schutz des Post- und Fernmeldegeheimnisses in Absatz 4 auf solche Tatsachen, die dem nicht im Post- oder Telekommunikationsbereich tätigen Täter als Amtsträger bekannt geworden sind im Zusammenhang mit einem befugten oder unbefugten Eingriff in das Post- oder Fernmeldegeheimnis (§ 206 Abs.4 StGB).
Dies ist bezogen auf alle Tatsachen, die zum Zeitpunkt des Eingriffs unter das Post- oder Fernmeldegeheimnis fielen. Dabei muss die Tatsache dem Täter in seiner Funktion als Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB bekanntgeworden sein.
Diese Handlungen eines Amtsträgers sind abweichend von der generellen Strafandrohung der Vorschrift mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.
Welche Tatsachen unterliegen dem Post- und Fernmeldegeheimnis?
Was dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegt, wird in der Strafvorschrift selbst (§ 206 Abs. 5 StGB) definiert. Danach unterliegen dem Postgeheimnis und dem Fernmeldegeheimnis die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen bzw. der Telekommunikation sowie der Inhalt von Postsendungen bzw. der Telekommunikation. Hierzu gehört auch der Umstand, ob eine Person an dem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist bzw. war. Auch nähere Umstände erfolgloser Verbindungsversuche sind gem. § 206 Abs.5 StGB vom Fernmeldegeheimnis erfasst bzw. geschützt.
Wie verletzt man das Post- oder Fernmeldegeheimnis?
Zunächst wird in der Vorschrift das Mitteilen der Tatsachen an einen anderen mit Strafe bedroht. Für das Mitteilen genügt jede schriftliche, mündliche oder sonstige Bekanntgabe, wobei der Empfänger nicht notwendig außerhalb des Post- oder Fernmeldedienstes stehen muss.
Weitere strafbare Handlung ist nach Absatz 2 Nr. 1 der Norm das Öffnen oder die Kenntnisverschaffung ohne Öffnung, jedoch unter Anwendung technischer Mittel. Dabei kann sich die Tat auch auf das äußerliche Wahrnehmen des Inhalts der Sendung bei Fehlen einer schriftlichen Mitteilung beziehen (vgl. BVerwG, Urteil v. 25.04.1984 – 1 D 74/83 in NJW 84, 2111).
Das Unterdrücken einer zur Übermittlung anvertrauten Sache setzt voraus, dass die Sendung dem ordnungsgemäßen Post- und Telekommunikationsverkehr entzogen wird. Hierfür genügt neben der Vernichtung oder Wegnahme bereits ein längeres „Zurückhalten“ (vgl. OLG Köln, Urteil v. 18.11.1986 – Ss 530/ 86 in NJW 87, 2597), wie beispielsweise durch eine bewusste Fehlsortierung (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 28.06.1988 – 1 OJs 11/87 in NJW 1989, 1372).
Zuletzt ist das Gestatten oder Fördern solcher Handlungen mit Strafe bedroht. Gestatten liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit des Eingreifens hatte, die Tat des anderen jedoch ausdrücklich erlaubt, passiv duldet oder zu ihr anstiftet.
Fördern heißt, dass der Täter auf andere Weise Hilfe leistet.
Wie muss der Täter die Tatsachen erlangt haben, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen?
Die Vorschrift setzt voraus, dass die Tatsache dem Täter als Inhaber bzw. Beschäftigtem bekanntgeworden sein muss. Dies bedeutet, dass der Täter die Tatsache in oder im Zusammenhang mit der jeweiligen Stellung oder Funktion erfahren haben muss.
Bei Inhabern ist dies unproblematischer, da alles, was sie in dieser Eigenschaft an geheim zu haltenden Tatsachen erfahren, ihnen immer auch als Inhaber bekannt geworden ist.
Bei Beschäftigten demgegenüber ist erforderlich, dass die jeweilige Tätigkeit die Kenntnis der fraglichen Tatsache mit sich bringt oder dass deren Bekanntwerden jedenfalls in einem funktionalen Zusammenhang zu den von ihm zu erbringenden Verrichtungen steht. Dafür muss der Täter eine post- oder telekommunikationsspezifische Tätigkeit ausüben und diese Tätigkeit muss ihm die Möglichkeit geben, ohne besondere Hindernisse Kenntnis von der Tatsache zu erhalten.
Wann teilt man einer anderen Person eine geschützte Tatsache unbefugt mit?
Ein unbefugtes Mitteilen liegt vor, wenn dieses ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgte und weiterhin auch kein Recht zur Mitteilung an einen Dritten bestand.
Es kann daher ein Einverständnis vorliegen, welches ausschließt, dass die Tatbestandsmerkmale vorliegen oder andere Gründe für die Rechtfertigung des Täters durch beispielsweise besondere gesetzliche Ermächtigungen lassen das Merkmal „unbefugt“ entfallen.
So hat das OLG Köln in einem Sachverhalt entschieden, dass die Rechtfertigungsnorm des § 39 Abs. 4, 5 PostG einschlägig ist und damit die Öffnung der Post rechtfertigt, wenn allein dadurch der ansonsten nicht bekannte Absender des Briefs ermittelt werden kann (vgl. OLG Köln, Urteil v. 18.11.1986 – Ss 530/86 in NJW 1987, 2597).
Sollten Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter oder bereits eine Anklage wegen des Vorwurfs der Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses erhalten haben, sollten Sie am Besten zunächst von Ihrem Schweigerecht im Hinblick auf den Tatvorwurf Gebrauch machen und sich dann so schnell wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Dieser wird zunächst Akteneinsicht beantragen und nach Analyse der Ermittlungsakten eine für Sie geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln.
■ IM VIDEO ERKLÄRT:
Hausdurchsuchung wegen Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses – Was gilt es zu beachten:
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