Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen
ausländischer Staaten ( § 104 StGB )
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Ist das Zerstören von Flaggen eines ausländischen Staates strafbar oder vielmehr von der Meinungsfreiheit geschützt? Welche Strafe kann drohen?
Schnell zum Inhalt:
Als im Dezember 2017 in Berlin auf offener Straße israelische Flaggen verbrannt wurden, um damit gegen Donald Trumps Anerkennung von Jerusalem als israelischer Hauptstadt zu protestieren, gab der Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier bekannt, dass jene, die Fahnen mit dem Davidstern auf unseren Straßen verbrennen, nicht nur die Demonstrationsfreiheit missbrauchen, sondern auch Straftaten begehen, die verfolgt werden müssen. Das Problem damals war jedoch, dass nach damaliger Rechtslage grundsätzlich nur das Verunglimpfen staatlicher Symbole der Bundesrepublik Deutschland nach § 90a StGB strafbar war. Zwar waren öffentlich gezeigte Flaggen und Symbole anderer Länder, so wie beispielsweise vor deren Botschaften, auch durch die damalige Fassung des § 104 StGB geschützt. Kaufte man allerdings selbst eine Flagge und zündetet diese öffentlich an, so war dies straffrei.
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Welche Strafe droht bei einer Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten?
Für das Begehen einer Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Was wurde am 24.06.2020 am § 104 StGB geändert?
Entscheidend wurde der Straftatbestand um einen zweiten und dritten Satz ergänzt.
So bezieht sich die Norm seither nicht mehr nur auf öffentlich gezeigte und angebrachte Flaggen oder Hoheitszeichen eines ausländischen Staates, sondern bestraft ebenso das öffentliche Zerstören oder Beschädigen privater Flaggen eines ausländischen Staates, sowie solcher, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Anfänglich gab es die Überlegung, aufgrund der akuten politischen Situation, allein das Verbrennen der israelischen Flagge unter Strafe zu stellen. Auf eine Bitte der israelischen Botschaft in Berlin hin, auf ein solches Sonderrecht zu verzichten, entschied sich der Gesetzgeber dann aber dazu, den Schutzbereich auf sämtliche ausländische Staaten zu erweitern.
Wann kann ich mich wegen einer Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten strafbar machen?
Beim Tatobjekt muss es sich zunächst um eine Flagge oder ein Hoheitszeichen eines ausländischen Staates handeln.
Der inländische Staat und seine Symbole werden über § 90a StGB geschützt, der die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole mit Strafe bedroht.
Geschützt sind aber auch solche Flaggen, die den Flaggen von ausländischen Staaten zum Verwechseln ähnlich sehen (§ 104 Abs.1 Satz 3 StGB).
Zu den Hoheitszeichen eines ausländischen Staates gehören alle Arten von Zeichen, durch die die Regierungsgewalt des betreffenden Staates zum Ausdruck gebracht werden soll. So also etwa Wappenschilder und Grenzpfähle. Diese müssen jedoch im Unterschied zu den möglicherweise privat angeschafften Flaggen gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 StGB von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden sein. Dazu gehören in erster Linie Konsulate und Botschaften.
Was darf ich mit solchen Flaggen und Hoheitszeichen gerade nicht tun?
104 StGB sieht unterschiedliche Tathandlungen vor. Hier muss eingangs unterschieden werden, ob es sich um die in § 104 Abs. 1 Satz 1 StGB genannten öffentlich angebrachten Flaggen und Hoheitszeichen handelt oder es um private Flaggen geht.
Öffentliches Zerstören oder Beschädigen
Sowohl für öffentlich angebrachte Flaggen bzw. Hoheitszeichen, als auch für private Flaggen gilt zunächst, dass es eine strafbare Handlung darstellt, wenn diese öffentlich zerstört oder beschädigt werden.
Zerstört ist eine Sache dann, wenn sie infolge körperlicher Einwirkung vernichtet oder so wesentlich beschädigt wird, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verliert. Das Verbrennen einer Flagge zerstört diese in den meisten Fällen.
Eine Beschädigung einer Sache liegt hingegen dann vor, wenn der Täter auf sie körperlich derart einwirkt, dass ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Hier kann zum Beispiel an ein grobes Zerkratzen eines Hoheitszeichens gedacht werden.
Die Flagge muss durch diese Handlung jedoch auch verunglimpft werden. Das ist immer dann der Fall, wenn sie als Symbol des Staates empfindlich geschmäht bzw. besonders verächtlich gemacht wird. Ein Verunglimpfen wurde beispielsweise bei einer in die Toilettenschüssel geworfenen Bundesflagge angenommen. (vgl. LG Rostock v. 24.4.2009 – 11 Qs 18/09).
Entfernen, Unkenntlich machen, beschimpfender Unfug
Weitere Tathandlungen nach § 104 Abs. Satz 1 StGB sind das Entfernen, unkenntlich machen sowie beschimpfenden Unfug verüben. Unter letzterem versteht man ein grob ungehöriges Verhalten, das besondere Missachtung zum Ausdruck bringt. Hierunter können eine Reihe von Handlungen, wie etwa das Beschmieren mit obszönen Motiven oder das Urinieren auf das Symbol (OLG Frankfurt, Vorlagebeschluss vom 02.11.1983 – 2 Ss 124/83 in NStZ 1984 119 – zum Straftatbestand des § 90a StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole)) gefasst werden.
Wird jede Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten strafrechtlich verfolgt?
Eine Straftat nach § 104 StGB wird gemäß § 104a StGB nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat zur Zeit der Tat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen (gerichtet an das deutsche Auswärtige Amt) der ausländischen Regierung vorliegt.
Fehlt es an einer diplomatischen Beziehung zur Tatzeit, so ist mit einem Freispruch zu rechnen. Fehlt es hingegen an einem Strafverlangen der ausländischen Regierung, besteht ein Verfahrenshindernis und das Verfahren wird eingestellt (vgl. § 260 Abs.3 StPO).
Liegt durch das Gesetz nicht ein Eingriff in meine durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit vor?
Das Verbrennen einer Flagge ist eine Meinungsäußerung, die grundsätzlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt wird. Dabei spielt die Art und Weise der Meinungsäußerung keine Rolle. Jeder hat das Recht, seine Meinung in “Wort, Schrift und Bild” frei zu äußern. Daher kann auch das Verbrennen von Flaggen als eine besondere Form der Meinungsäußerung in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen. Dabei kommt es auch nicht auf den Inhalt der Äußerung an.
“Das Grundgesetz vertraue auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien.” (BVerfGE 124, 300 (320))
Kann ich mich beim Verbrennen privater Flaggen also auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen?
Ein Konflikt mit der der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG ist zu erwarten. Allerdings gilt auch die Meinungsfreiheit nicht ohne Grenzen. Durch sogenannte allgemeine Gesetze, also Gesetze, die insbesondere nicht eine bestimmte Meinung verbieten sollen, darf in diese grundsätzlich eingegriffen werden. Beispiel für eine Einschränkung ist der Tatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB, den wir Ihnen hier bereits nähergebracht haben. Ein solcher Eingriff müsste aber verhältnismäßig sein. Dies muss dann umfassend geprüft werden.
Umso wichtiger ist es, sofern Sie Beschuldigter in einem Verfahren wegen Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten geworden sind, sich an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden, der aufgrund seiner Berufserfahrung geübt darin ist, den Sachverhalt vollständig zu erfassen und auch im Hinblick auf Ihr Recht auf Meinungsfreiheit rechtlich einzuordnen.
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Strafbefehl wegen Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten erhalten – Was jetzt zu tun ist:
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