Verschleppung
( § 234a StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Verschleppung (§ 234a StGB)

Bei der Verschleppung denken auch heute noch viele an die Fälle im Zusammenhang mit der DDR. In den 50er Jahren wurden rund 400 Menschen aus West-Berlin vom Staatssicherheitsdienst in die DDR verschleppt. Diese Fälle liegen jedoch bereits lange zurück. Nicht umsonst wird diskutiert, ob es sich beim Straftatbestand der Verschleppung um eine historisch überholte Strafnorm ohne praktischen Anwendungsbereich handelt.

Die Abschiebung eines Asylbewerbers von Stockholm nach Kairo durch den deutschen Luftraum gab Anlass, dass sich die Generalbundesanwaltschaft erneut mit dem Straftatbestand der Verschleppung beschäftigte.

Aber wann mache ich mich wegen Verschleppung strafbar? Für die strafrechtliche Einordnung eines Geschehens – also die Beurteilung, ob jemand sich strafbar gemacht hat – sind fachlich spezifische Kenntnisse erforderlich, wie die eines Fachanwalts für Strafrecht, die es ermöglichen, das Handeln, rechtlich einzuordnen, den Mandanten bestmöglich zu beraten und eine Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Verschleppung erhalten?

Bleiben Sie nun zunächst ruhig und kontaktieren Sie am Besten so bald wie möglich einen Anwalt. Wir als Fachanwälte für Strafrecht stehen Ihnen gerne beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei  oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Verschleppung
  • Hausdurchsuchung  durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts der Verschleppung
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Verschleppung

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Vorladung erhalten wegen Verschleppung – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
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  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
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  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht für Verschleppung?

In der Regel ist für eine Verschleppung eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorgesehen (§ 234a I StGB).

Sogenannte minder schwere Fälle werden hingegen mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 234a II StGB). Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und kann daher nicht allgemeingültig beantwortet werden.

Wichtig: Bei der Verschleppung steht aber auch bereits die Vorbereitungshandlung zur späteren Verschleppung unter Strafe. Hierfür droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (§ 234a III StGB).

Wann macht man sich wegen Verschleppung strafbar?

Eine Strafe wegen Verschleppung droht für das Verbringen einer Person an einen Ort „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ (also insbesondere außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) durch List, Drohung oder Gewalt.

Neben dem Verbringen ist es auch strafbar, eine andere Person auf diese Weise dazu zu bringen, zu einem solchen Ort zu gehen oder sie von der Rückkehr von diesem Ort abzuhalten (vgl. § 234a StGB).

Aus der neuen Lage des Opfers heraus muss die konkrete Gefahr einer politischen Verfolgung sowie daraus resultierenden Schäden (z.B. Verletzungen von Körper und Leben) entstehen.

Solche drohenden Schäden beziehen sich auf Leib und Leben (z.B. durch Folter), Freiheit (z.B. durch Haft) oder Vermögen (z.B. durch ein Berufsverbot). Das bedeutet, dass nicht (z.B.) das Verbringen selbst, diese Gefahr in sich trägt. Aus dem neuen Aufenthaltsort des Opfers heraus, muss sich diese Gefahr ergeben.

Mit diesen Verletzungen dieser Rechtsgüter sind solche gemeint, die im Falle politischer Verfolgung durch willkürliche Maßnahmen entstehen oder durch solche Maßnahmen, die nicht mit den Grundsätzen eines Rechtsstaats vereinbar sind.

Wann ist man der Gefahr einer politischen Verfolgung ausgesetzt?

Die Gefahr einer politischen Verfolgung liegt vor, wenn aus Gründen der Machtausübung oder des Machtkampfs eines fremden Staates eine Verfolgung droht. Dahinter stecken oft rassistische, religiöse oder sonstige weltanschauliche Motive.

Wann besteht eine konkrete Gefahr?

Konkret ist eine Gefahr, wenn der Eintritt eines Schadens bei der betroffenen Person höchst wahrscheinlich ist. Man sagt, dass dann der Eintritt des Schadens „nur noch vom Zufall abhängt“. Die bloße Möglichkeit eines Schadens reicht hierfür also nicht aus.

Was versteht man unter List, Drohung und Gewalt?

Unter List versteht man dabei das Verhalten des Täters, welches darauf abzielt den Widerstand des Opfers auszuschalten und seine eigenen Ziele durchzusetzen. Dies geschieht durch das Verbergen von wahren Absichten oder Umständen. Beispielsweise durch das Vorspielen eines Unglücksfalls innerhalb der Familie.

Drohung meint das Inaussichtstellen eines Übels, also eines Nachteils.

Gewalt ist körperlicher Zwang durch die Entfaltung von Kraft durch physisches Einwirken. Die Gewalt muss dazu geeignet sein die Freiheit der Willensentschließung eines anderen zu beeinträchtigen.

Wann halte ich das Opfer von der Rückkehr ab?

Wenn man das Opfer daran hindert, den Gefahrenbereich zu verlassen.

Wer kann Opfer einer Verschleppung sein?

Opfer einer Verschleppung kann grundsätzlich jeder Mensch sein. Auch Ausländer fallen bei Taten innerhalb Deutschlands in den Bereich des Gesetzes. Bei Taten im Ausland muss das Opfer Deutscher sein und somit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Mache ich mich strafbar, wenn ich lediglich eine Verschleppung vorbereite?

Ja. Die Vorbereitung der Verschleppung steht bereits unter Strafe. Zur Vorbereitung zählt beispielsweise bereits das Beobachten des zukünftigen Opfers, um die Entführung zu planen.

Wann verjährt Verschleppung?

Die Verjährungsfrist beträgt zwanzig Jahre. Die Verjährung der Verschleppung beginnt mit der Beendigung der Tat. Die Tat ist dann beendet, sobald durch den Täter alle notwendigen Handlungsschritte abgeschlossen wurden, um die Verschleppung zu verwirklichen.

Es kommt bei der Verjährung also nicht auf das Ende der Gefahr für das Opfer oder die wirkliche Schädigung des Opfers an.

 

Bei der Verschleppung handelt es sich um eine komplexe Strafnorm. Die Beurteilung einer dem Vorwurf der Verschleppung zugrunde liegenden Situation – ob hier eine Strafbarkeit zu bejahen ist oder nicht – bedarf spezifischer Fachkenntnisse und Berufserfahrung, wie sie ein Fachanwalt für Strafrecht hat. Dieser ordnet für Sie den Sachverhalt rechtlich ein und erarbeitet die beste Verteidigungsstrategie für ihr Anliegen.

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