Verteidigung bei Versicherungsmissbrauch
Ihre Rechte bei Vorwurf § 265 StGB
Ein Vorwurf des Versicherungsmissbrauchs nach § 265 StGB kann schwerwiegende rechtliche und berufliche Konsequenzen haben. Bereits die vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung eines versicherten Gegenstands mit dem Ziel, unrechtmäßige Leistungen zu erlangen, fällt unter diesen Straftatbestand. Lassen Sie sich umfassend beraten und verteidigen – mit einem erfahrenen Anwalt an Ihrer Seite.
Geschützt werden soll dabei das Vermögen der Sachversicherung sowie die soziale Funktionsfähigkeit der Versicherungswirtschaft. Die von der Polizeikriminalstatistik erfassten Fallzahlen waren in den letzten Jahren rückläufig. Zurückzuführen ist dies unter anderem darauf, weil die Möglichkeiten für Versicherer von Selbstschutzmechanismen Gebrauch zu machen zugenommen haben.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:
- Vorladung als Beschuldigter erhalten von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf eines Versicherungsmissbrauchs
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts auf Versicherungsmissbrauch
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Versicherungsmissbrauchs
Symbolbild, generated by firefly.adobe.com
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Versicherungsmissbrauch Vorwurf?
Schnell zum Inhalt:
- Über 1.000 positive Bewertungen unserer Mandanten
- Expertise als Fachanwälte für Strafrecht, zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht und Prof. Dr. im Team
- Erfahrungs aus über 2.000 betreuten Strafverfahren
- FIngerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittllungsbehörden
- Dezernat für Presseberichterstattung
- Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
- Faire und transparente Kosten
- Sehr gute Erreichbarkeit
- Verteidigung zur Vermeidung von Hauptverhandlungen
Versicherungsmissbrauch Anwalt: Verhaltenstipps bei Ermittlungsverfahren wegen Versicherungsmissbrauch
Vorladung wegen Versicherungsmissbrauch? – Wie soll ich mich jetzt verhalten?
Womit muss ich bei einem Ermittlungsverfahren wegen Versicherungsmissbrauchs rechnen?
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB haben Sie regelmäßig vor allem mit einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmung Ihres Computers zu rechnen. Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto eher besteht die Möglichkeit, auf das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss zu nehmen.
Hausdurchsuchung wegen Versicherungsmissbrauch – was tun?
Steht bei Ihnen eine Hausdurchsuchung bevor, kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht. Sie haben das Recht zu schweigen, nutzen Sie dieses. Leisten Sie außerdem keinen Widerstand und bleiben Sie ruhig. Es könnten sonst weitere Strafbarkeiten drohen, wie zum Beispiel wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB. Verlangen Sie weiter die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen und geben Sie keine Sachen oder Daten freiwillig heraus. Wird auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses bei Ihnen durchsucht, lassen Sie sich diesen zeigen. Bestehen Sie ausdrücklich darauf, dass alle beschlagnahmten Dinge möglichst genau zu Protokoll gegeben werden.
Welche Strafen drohen bei Versicherungsmissbrauch?
Der Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bedroht. Der Versicherungbetrug hingegen kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden und ist gegenüber dem § 265 StGB vorrangig.
Was ist Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB? Versicherungsmissbrauch Anwalt
Im Unterschied zum Betrug gilt der Versicherungsmissbrauch als abstraktes Gefährdungsdelikt und verzichtet auf das Tatbestandsmerkmal der betrügerischen Absicht. Durch diese Abkoppelung vom Betrug kann der Tatbestand des Versicherungsmissbrauchs schon im Vorfeld des „tatsächlichen“ Betrugs erfüllt sein. Entsprechend der weniger hohen Maßstäbe, die zur Erfüllung erforderlich sind, ist der Strafrahmen beim Versicherungsmissbrauch niedriger.
Symbolbild, generated by firefly.adobe.com
Wodurch kann man sich wegen Versicherungsmissbrauch § 265 StGB strafbar machen? Falsche Angaben Versicherung?
Strafbar gem. § 265 StGB wegen Versicherungsmissbrauchs kann sich machen, wer eine versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseiteschafft oder einem anderen überlässt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. Es ist zur Vollendung des Versicherungsmissbrauchs nach § 265 StGB nicht erforderlich, den Schaden zu melden oder der Versicherung tatsächlich zu schaden. Es bedarf also keiner falschen Schadensmeldung, eines Betrugs bei der Schadensregulierung, um sich strafbar zu machen.
Wann ist eine Handlung geeignet einen Versicherungsfall i.S.v. § 265 StGB auszulösen?
Strafbar können als Versicherungsmissbrauch solche Handlungen sein, die dazu geeignet sind, einen Versicherungsfall auszulösen, das heißt den Eintritt des versicherten Risikos herbeiführen können. Dies setzt voraus, dass eine Deckungsgleichheit zwischen dem eingetretenen Schaden und dem versicherten Risiko besteht. Beim Umfang des Risikos kann es dabei auf die Gestalt des Schadens, die Person und mögliche Selbstbeteiligungen ankommen. Auch ein Unterlassen zu handeln kann nach herrschender Meinung den Tatbestand des Versicherungsmissbrauchs nach § 265 StGB erfüllen.
Die Beschädigung welcher Sachen kann strafbarer Versicherungsmissbrauch § 265 StGB sein?
§ 265 StGB erfasst alle Sachen, die gegen Zerstörung, Beschädigung oder andere Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versichert sind. Der Wert, die Beweglichkeit der Sache oder Eigentumsverhältnisse sind dabei nicht entscheidend. Beachtlich ist jedoch, dass eine Sache dann als versichert gilt, wenn der Versicherungsvertrag formal abgeschlossen und rechtsgeschäftlich noch nicht wieder aufgeben wurde. Dies kann beispielswiese bei einer Anfechtung oder Nichtigkeit des Vertrags oder einem Zahlungsverzug bedeutsam sein.
Foto: © contrastwerkstatt – stock.adobe.com
Ist beim Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB eine bestimmte Absicht erforderlich?
Erforderlich für eine Strafbarkeit wegen Versicherungsmissbrauch ist die Absicht, sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. Der Beschuldigte muss sich hierfür nicht sicher sein, dass der beabsichtigte Schaden eintritt, es genügt, dass er den Eintritt für möglich hält. Im Unterschied zum vorrangigen Grundtatbestand des Versicherungsbetrugs, muss sich der Beschuldigte des Versicherungsmissbrauchs demnach nicht vorstellen, dass die angestrebte Leistung versicherungsrechtlich zu Unrecht erfolgen soll. Gerade für Fälle, bei denen ein Dritter zugunsten des Versicherungsnehmers handelt, kann dies den entscheidenden Unterschied machen.
Hilfe bei falschem Vorwurf von Versicherungsbetrug – Wie verteidigt man sich gegen eine Anzeige wegen Versicherungsmissbrauch?
Allgemein gilt, dass es in den meisten Fällen sinnvoll ist, zunächst gegenüber den Ermittlungsbeamten zum Tatvorwurf zu schweigen. Als Beschuldigter einer Straftat müssen Sie sich nicht zum Tatvorwurf äußern. In der Regel macht es mehr Sinn, sich lieber möglichst zeitnah an einen Anwalt für Versicherungsmissbrauch § 265 StGB zu wenden und sich beraten zu lassen. Der Strafverteidiger wird nach erfolgter Einsicht in und Analyse der Ermittlungsakten genau mit Ihnen besprechen, wie weiter vorzugehen ist und wird eine individuelle Verteidigungsstrategie erarbeiten.
© Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte,, Max Woyack
Anwalt für Versicherungsmissbrauch in meiner Nähe – Strafverteidiger Versicherungsmissbrauch § 265 StGB
Schon kleinste Feinheiten und Details können für die Frage der Strafbarkeit und der Strafhöhe wegen Versicherungsmissbrauchs § 265 StGB einen erheblichen Unterschied machen. Diese zu erkennen bedarf fachlicher Spezialkenntnisse und Erfahrung. Suchen Sie sich daher am besten professionelle Hilfe eines Anwalts für Strafrecht, um sich bestmöglich verteidigen zu lassen.
Aktuelle Beiträge zum Thema Betrug
Keine Ergebnisse gefunden
Die angefragte Seite konnte nicht gefunden werden. Verfeinern Sie Ihre Suche oder verwenden Sie die Navigation oben, um den Beitrag zu finden.
Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf
Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder direkt vor Ort. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.