Versicherungsmissbrauch
( § 265 StGB )
Wann macht man sich wegen Versicherungsmissbrauchs oder Versicherungsbetrugs strafbar? Strafbar wegen Versicherungsmissbrauch nur, wenn Auszahlung der Versicherungssumme?
Schnell zum Inhalt:
Geschützt werden soll dabei das Vermögen der Sachversicherung sowie die soziale Funktionsfähigkeit der Versicherungswirtschaft. Die von der Polizeikriminalstatistik erfassten Fallzahlen waren in den letzten Jahren rückläufig. Zurückzuführen ist dies unter anderem darauf, weil die Möglichkeiten für Versicherer von Selbstschutzmechanismen Gebrauch zu machen zugenommen haben.
Wieso ist anwaltlich Unterstützung bei Betrugsstraftaten besonders wichtig?
Als Fachanwälte für Strafrecht mit der Spezialisierung Wirtschaftsstrafrecht vertreten wir Sie kompetent und erfahren bundesweit im Deliktsbereich der Betrugsstraftaten. Über Neuheiten und mögliche strafrechtliche Konsequenzen sind wir als engagierte und erfahrene Anwälte stets informiert. Sowohl als Beschuldigter oder Beschuldigte als auch als Geschädigte oder Geschädigter sollten Sie in jedem Falle anwaltlichen Rat einholen. Über Ihre Möglichkeiten können wir gerne in einem ersten Termin oder Telefonat sprechen.
Dies ist insbesondere wichtig, da gerade in auf den ersten Blick undurchsichtig erscheinenden Deliktsbereichen erst recht viele Taten durch die Polizei verfolgt und Strafverfahren eingeleitet werden. Dabei können die Strafrahmen je nach Tatbestand sehr unterschiedlich ausfallen. Zögern Sie deshalb nicht, sich gerade bei Unsicherheiten anwaltlich beraten zu lassen.
Über unsere Kanzlei
Unsere Kanzlei, insbesondere auch das Strafrechtsdezernat, kann durch unsere lebensnahe Ausrichtung und großartige Zusammenarbeit seit Jahren auf eine Vielzahl erfolgreich abgeschlossene Verfahren und herausragende Bewertungen durch unsere Mandanten zurückblicken. Entscheidend dabei sind nicht nur unsere transparenten Preise und kompetente Beratungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Verfahren, sondern auch unser offener, aber vertrauensvoller Umgang im Mandantenkontakt.
Wir sind in allen Dezernaten sehr drauf bedacht, dass Ihre Anliegen unvoreingenommen Gehör finden und wir ständig für Sie erreichbar sind. Wir sehen es als unsere Aufgabe, Sie nicht nur fachkundig, sondern auch persönlich bestmöglich zu vertreten.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:
- Vorladung erhalten von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf eines Versicherungsmissbrauchs
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts auf Versicherungsmissbrauch
- Vermögensabschöpfung
- Untersuchungshaft / Festnahme
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Versicherungsmissbrauchs
In einem telefonischen Erstgespräch können wir gerne die ersten aufkommenden Fragen zu Ihrem Fall besprechen. Auch zum Umgang mit Ermittlungsbehörden oder zu den Kosten einer Strafverteidigung lohnt es sich im Ernstfall, fachanwaltlichen Rat einzuholen.
Grundsätzliche Verhaltenstipps bei Ermittlungsverfahren
Vorladung wegen Versicherungsmissbrauch? – Wie soll ich mich jetzt verhalten?
Womit muss ich bei einem Ermittlungsverfahren rechnen?
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben Sie regelmäßig vor allem mit einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmung Ihres Computers zu rechnen. Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto eher besteht die Möglichkeit, auf das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss zu nehmen.
Welche Verhaltensregeln sollte ich bei einer Hausdurchsuchung beachten?
Steht bei Ihnen eine Hausdurchsuchung bevor, kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht. Sie haben das Recht zu schweigen, nutzen Sie dieses. Leisten Sie außerdem keinen Widerstand und bleiben Sie ruhig. Es könnten sonst weitere Strafbarkeiten drohen, wie zum Beispiel wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB. Verlangen Sie weiter die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen und geben Sie keine Sachen oder Daten freiwillig heraus. Wird auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses bei Ihnen durchsucht, lassen Sie sich diesen zeigen. Bestehen Sie ausdrücklich darauf, dass alle beschlagnahmten Dinge möglichst genau zu Protokoll gegeben werden.
Wichtige Verhaltensregeln
- Schweigen Sie zur Sache und reden Sie so wenig wie möglich mit den Beamt*innen.
Jedes Wort wird dokumentiert und kann unter Umständen gegen Sie verwendet werden. - Geben Sie keine Zugangsdaten wie Pin–Nummern und Wischcodes heraus.
- Unterschreiben Sie nichts, auch nicht das Sicherstellungsprotokoll.
- Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen oder die Gründe für die Gefahr im Verzug erklären.
- Prüfen Sie das Erlassdatum des Durchsuchungsbeschlusses, da diese nur innerhalb von 6 Monaten nach Erlass vollstreckt werden können.
- Rufen Sie schnellstmöglich Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht an.
Über den Tatbestand des Versicherungsmissbrauchs
Im Unterschied zum Betrug gilt der Versicherungsmissbrauch als abstraktes Gefährdungsdelikt und verzichtet auf das Tatbestandsmerkmal der betrügerischen Absicht. Durch diese Abkoppelung vom Betrug kann der Tatbestand des Versicherungsmissbrauchs schon im Vorfeld des „tatsächlichen“ Betrugs erfüllt sein. Entsprechend der weniger hohen Maßstäbe, die zur Erfüllung erforderlich sind, ist der Strafrahmen beim Versicherungsmissbrauch niedriger.
Welche Strafe steht auf Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB?
Der Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bedroht. Der Betrug hingegen kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden und ist gegenüber dem § 265 StGB formell vorrangig.
Was umfasst die Tathandlungen des Versicherungsmissbrauchs gem. § 265 StGB?
Täter gem. § 265 StGB ist, wer eine versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseiteschafft oder einem anderen überlässt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. Es ist zur Vollendung des Tatbestands nicht erforderlich, den Schaden zu melden oder der Versicherung tatsächlich zu schaden. Trotz dieser Vorverlagerung ist der Versuch strafbar.
Wann ist eine Handlung geeignet einen Versicherungsfall i.S.v. § 265 StGB auszulösen?
Tatbestandsmäßig sind solche Handlungen, die dazu geeignet sind, einen Versicherungsfall auszulösen, das heißt den Eintritt des versicherten Risikos herbeiführen können. Dies setzt voraus, dass eine Deckungsgleichheit zwischen dem eingetretenen Schaden und dem versicherten Risiko besteht. Beim Umfang des Risikos kann es dabei auf die Gestalt des Schadens, die Person und mögliche Selbstbeteiligungen ankommen. Auch ein Unterlassen zu handeln kann nach herrschender Meinung den Tatbestand des Versicherungsmissbrauchs erfüllen.
Was ist taugliches Tatobjekt beim Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB?
§ 265 StGB erfasst alle Sachen, die gegen Zerstörung, Beschädigung oder andere Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versichert sind. Der Wert, die Beweglichkeit der Sache oder Eigentumsverhältnisse sind dabei nicht entscheidend. Beachtlich ist jedoch, dass eine Sache dann als versichert gilt, wenn der Versicherungsvertrag formal abgeschlossen und rechtsgeschäftlich noch nicht wieder aufgeben wurde. Dies kann beispielswiese bei einer Anfechtung oder Nichtigkeit des Vertrags oder einem Zahlungsverzug bedeutsam sein.
Ist beim Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB eine bestimmte Absicht erforderlich?
Das Erfordernis der betrügerischen Absicht des § 263 StGB wurde beim Versicherungsbetrug durch die Absicht ersetzt, sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. Der Täter muss sich hierfür nicht sicher sein, dass der beabsichtigte Schaden eintritt, es genügt, dass er den Eintritt für möglich hält. Im Unterschied zum vorrangigen Grundtatbestand des Betrugs, muss sich der Täter demnach nicht vorstellen, dass die angestrebte Leistung versicherungsrechtlich zu Unrecht erfolgen soll. Gerade für Fälle, bei denen ein Dritter zugunsten des Versicherungsnehmers handelt, kann dies den entscheidenden Unterschied machen.
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