Vollrausch
( § 323a StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Vollrausch (§ 323a StGB)

Mit steigendem Alkoholpegel fallen bei dem ein oder anderen schon mal die Hemmungen. Nicht selten werden Straftaten unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel begangen. Es stellt sich dann immer die Frage, ob der Täter schuldfähig war, denn nur wer schuldhaft handelt, kann bestraft werden.

Fährt ein Täter beispielsweise mit über 3,0 Promille (Blutalkoholkonzentration) mit dem Auto, kommt eine Strafbarkeit wegen einer Trunkenheitsfahrt aufgrund der starken Alkoholisierung in der Regel nicht in Betracht. Der Täter ist dann oftmals schuldunfähig. Die Tat ist ihm also im Grunde nicht mehr individuell vorwerfbar, sodass er eigentlich nicht wegen der Trunkenheitsfahrt bestraft werden kann.

Doch die Fahrt wird trotzdem nicht ohne Konsequenzen bleiben. Es steht in diesem Fall nämlich eine Strafbarkeit wegen Vollrausches im Raum, weil sich der Täter in einen Rausch versetzte und dann eine Straftat, nämlich die Trunkenheitsfahrt, beging.

Die Prüfung, ob eine Strafbarkeit wegen Vollrausches vorliegt, erfordert fachliche Kompetenz und spezifische Kenntnisse, wie die eines Fachanwalts für Strafrecht, um einen Sachverhalt vollständig zu erfassen, rechtlich einzuordnen und den Mandanten, ob Beschuldigter oder Geschädigter, bestmöglich zu beraten.

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Auch beim Vorwurf des Vollrausches stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.


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Welche Strafe droht beim Vollrausch?

Der Vollrausch ist mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Die Strafe darf aber nicht höher sein, als die Strafe für die Tat, die man im Rausch begeht.

Begeht man also beispielsweise eine Sachbeschädigung im Rausch, so darf die Strafe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht überschreiten, weil das die Höchststrafe für die Sachbeschädigung ist.

Wann macht man sich wegen Vollrausch strafbar?

Der Sinn des § 323a StGB ist es dabei, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, die von berauschten Personen ausgehen.

Wegen Vollrausch macht sich also strafbar, wer sich

  • durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt und
  • in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und
  • wegen dieser Tat nicht bestraft werden kann, weil infolge des Rausches die Schuldunfähigkeit bei Begehung der Tat zumindest nicht auszuschließen ist.

Was ist ein Rausch?

Der Rausch ist ein akuter Intoxikationszustand. Mit anderen Worten bedeutet das, dass sich der Täter durch den Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzt hat, in dem seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten beeinträchtigt sind.

Dabei muss der Rauschzustand einen gewissen Schweregrad aufweisen. Die Rechtsprechung ist sich einig, dass dieser dann erreicht ist, wenn der Täter mindestens vermindert schuldunfähig ist. Was das bedeutet, erfahren Sie weiter unten im Text.

Was sind neben den alkoholhaltigen Getränken andere berauschende Mittel?

Andere berauschende Mittel können Drogen, wie zum Beispiel Haschisch oder Kokain, sein, aber auch Medikamente, wie zum Beispiel starke Schlaf- und Beruhigungsmittel.

Auf die Menge der jeweiligen Substanz kommt es nicht an, sondern auf deren Wirkung. Verträgt der Täter beispielsweise keinen Alkohol, können geringe Mengen genügen, um ihn in einen Rauschzustand zu versetzen.

Was ist, wenn man sich versehentlich in einen Rausch versetzt hat?

Wegen des Vollrausches kann sich auch strafbar machen, wer sich fahrlässig, das heißt versehentlich, in einen Rausch versetzt hat. Der Vollrausch wird dann fahrlässig begangen, wenn der Täter beim Einnehmen der Rauschmittel nicht damit rechnete, sich in einen Rausch zu versetzen, diese Möglichkeit aber hätte erkennen können.

Meist liegt aber ein vorsätzliches Versetzen in den Rauschzustand vor, welches bereits dann gegeben ist, wenn der Täter den Rausch für möglich hält und ihn in Kauf nimmt.

Ist also alleine das Sich Betrinken strafbar?

Das alleinige Versetzen in einen Rauschzustand hat keine strafrechtliche Relevanz. Strafbar macht man sich erst dann, wenn man im Rausch eine rechtswidrige Tat begeht. Damit ist eine Straftat gemeint.

Besonders häufig werden beispielsweise Verkehrsstraftaten im Rauschzustand begangen.

Was ist, wenn ich im Rausch versehentlich eine Straftat begangen habe?

Es kommt nicht darauf an, ob der Täter im Vollrausch die rechtswidrige Tat vorsätzlich oder fahrlässig, das heißt versehentlich, begeht. Nach der Rechtsprechung ist es nicht einmal erforderlich, dass der Täter vorhersehen konnte, im Rausch eine strafbare Handlung vorzunehmen.

So stellte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2018– 5 StR 385/18 fest, dass die im Rausch begangene Tat keiner Vorhersehbarkeit bedürfe. Das Sich-in-einen-Rausch-Versetzen sei im Hinblick auf die Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit des Berauschten bereits ein selbstständiges Unrecht. Es komme von daher darauf an, inwieweit sich die Gefahr in einer rechtswidrigen Tat niederschlage.

Wann ist man schuldunfähig?

Eine Strafbarkeit wegen Vollrausches liegt nur dann vor, wenn die im Rausch begangene Tat nicht bestraft werden kann, weil der Täter schuldunfähig ist oder dies zumindest nicht auszuschließen ist.

Vereinfacht ausgedrückt, liegt die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB dann vor, wenn sich der Täter in einem Zustand befindet, in dem er nicht mehr dazu in der Lage ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Fähigkeit ist aber eigentlich eine zwingende Voraussetzung, um dem Täter die begangene Straftat persönlich vorwerfen – und in der Folge auch um ihn bestrafen – zu können.

Dieser Zustand der Schuldunfähigkeit kann insbesondere infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel eintreten. Wann dieser Zustand angenommen werden kann, ist individuell von der Person des Täters abhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Oftmals wird man ab 3,0 Promille (Blutalkoholkonzentration) von der Schuldunfähigkeit des Täters ausgehen können. Dies ist jedoch nur ein Richtwert. Es ist denkbar, dass beispielsweise bei einem Alkoholiker eine höhere Promillegrenze angesetzt werden muss.

Wann ist die Schuldunfähigkeit zumindest nicht auszuschließen?

Die Schuldunfähigkeit ist zumeist dann nicht sicher auszuschließen, wenn der Täter vermindert schuldfähig ist. Für die verminderte Schuldunfähigkeit (§ 21 StGB) reicht es im Gegensatz zur Schuldfähigkeit (§ 20 StGB), wenn die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln nur vermindert, also beeinträchtigt, war (komplett ausgeschlossen muss sie nicht gewesen sein).

In der Regel wird man ab dem groben Richtwert von 2,0 Promille (Blutalkoholkonzentration) von verminderter Schuldfähigkeit ausgehen können.

Wird jeder Vollrausch strafrechtlich verfolgt?

Nein. Sofern es sich bei der im Rausch begangenen Tat um ein sogenanntes Antragsdelikt handelt, darf die Strafverfolgungsbehörde erst ermitteln, wenn ein Strafantrag gestellt wurde.

Einen Strafantrag stellt eine Person, die möchte, dass eine andere Person strafrechtlich wegen eines bestimmten Delikts verfolgt wird. Der Strafantrag kann entbehrlich sein, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung der im Rausch begangenen Tat besteht. Mehr Informationen zum Thema der Stellung eines Strafantrags, erhalten Sie hier.

 

Letztlich kann der Vorwurf des Vollrausches mit vielen Unsicherheiten verbunden sein. Um einzelne Aspekte richtig einzuordnen, ist ein geschultes Auge notwendig. Sollten Sie also mit dem Vorwurf des Vollrausches konfrontiert sein, empfiehlt es sich, sich an einen Anwalt für Strafrecht zu wenden. Dieser wird nach Analyse der Ermittlungsakten eine – individuell an Ihren Fall angepasste – geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

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