Vorbereitung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB)
Was ist die Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten? Muss die Vorbereitung der Gewalttat im Inland erfolgen? Kann das Gericht ausnahmsweise von einer Bestrafung absehen?
Schnell zum Inhalt:
Mit der Schaffung des Tatbestands der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat wollte der Gesetzgeber in erster Linie die Gefahren von Terrorismus bekämpfen. In der Vergangenheit erfolgten auf Grundlage der Vorschrift zahlreiche Festnahmen von Personen, die aus der Bundesrepublik ausreisen wollten, um sich später im Ausland von Gruppen wie dem sogenannten IS oder Al-Quaida für Anschläge ausbilden zu lassen. Doch längst werden auch abseits des religiösen Extremismus Strafverfahren wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat geführt.
Das wohl bekannteste Beispiel ist der Prozess gegen den rechtsextremen ehemaligen Offizier der Bundeswehr, Franco A, der im Juli 2022 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.07.2022, Az. 5 – 2 StE 18/17 – 5a – 1/17).
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Auch beim Vorwurf der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat stehen wir Ihnen in einem Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie und gerne für ein Erstgespräch.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
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Welche Strafe droht bei der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat?
Das Gesetz sieht im Fall der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat einen grundsätzlichen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Vorschrift des § 89a StGB enthält ebenso einen Absatz zu sogenannten minder schweren Fällen, in denen der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren beträgt.
In bestimmten Fällen ist außerdem eine Milderung der Strafe möglich, zum Beispiel, wenn der Täter die Gefahren der Vorbereitung abwendet oder die tatsächliche Begehung der Gewalttat verhindert.
Außerdem kann neben einer Freiheitsstrafe das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 89a Abs.6 StGB).
Warum ist beim Vorwurf der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat das frühe Hinzuziehen eines Anwalts für Strafrecht wichtig?
Da bereits die Vorbereitung einer solchen geplanten Gewalttat nach § 89a StGB strafbar ist, dürfen die Strafverfolgungsbehörden bei einem entsprechenden Verdacht bereits früh tätig werden und z.B. eine Hausdurchsuchung durchführen.
Hier ist es wichtig, dass Sie sich richtig verhalten. Bereits bzw. gerade in diesem frühen Stadium des Strafverfahrens (man spricht vom sog. Ermittlungsverfahren) werden wichtige Weichen für den späteren Verlauf des Strafverfahrens gestellt. Fehler, die hier gemacht werden, können nur schwer, schlimmstenfalls gar nicht mehr, „korrigiert“ werden.
Im Falle einer Hausdurchsuchung, weil Ihnen vorgeworfen wird, eine Straftat begangen zu haben, sollten Sie vor allem zunächst Ruhe bewahren, zum Tatvorwurf schweigen und so schnell wie möglich einen Anwalt für Strafrecht kontaktieren.
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Hausdurchsuchung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat – Was gilt es zu beachten:
Wann mache ich mich wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat strafbar?
Die Vorschrift beschreibt verschiedene Arten von Handlungen, die als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat verstanden werden können. Hierzu ist zum einen zu klären, was unter einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu verstehen ist. Zum anderen ist der Begriff der Vorbereitung wichtig.
Was ist eine schwere staatsgefährdende Gewalttat?
Das Gesetz verweist einerseits auf die Paragraphen zum Mord und zum Totschlag, also auf Straftaten gegen das Leben. Andererseits verweist es auf Taten, die gegen die Freiheit einer Person gerichtet sind, nämlich erpresserischen Menschenraub und Geiselnahme. Die Tat muss nach den Umständen bestimmt und geeignet sein, den Bestand oder die Sicherheit eines Staats oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder zu untergraben.
Und was ist die Vorbereitung einer solchen schweren staatsgefährdenden Gewalttat?
Das Gesetz wertet den Umgang mit bestimmten Objekten als besonders gefährlich und als grundsätzlich geeignet für die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Schusswaffen, Sprengstoffe, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstige radioaktive Stoffe, Stoffe, die Gift enthalten oder hervorbringen können, andere gesundheitsschädliche Stoffe sowie zur Ausführung der späteren Gewalttat erforderliche besondere Vorrichtungen.
Darüber hinaus nennt das Gesetz sonstige Fähigkeiten, womit Fähigkeiten logistischer Art gemeint sein können. Auch das Steuern eines Flugzeugs kann eine solche Fähigkeit darstellen. Entscheidend ist immer die jeweilige Gefährlichkeit.
Die Liste ist also insgesamt weit gefasst. Dabei liegt nicht automatisch eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vor, nur weil ein Objekt der Liste „im Spiel ist“.
Das Gesetz nennt in dem Zusammenhang drei Arten von Handlungen die als Vorbereitung zu verstehen sind:
Nummer 1: Unterweisen im Umgang oder in der Herstellung
Nach der Nummer 1 stellt das Unterweisen im Umgang oder in der Herstellung eine Vorbereitung dar. Dabei ist unerheblich, ob sich eine Person im Umgang oder in der Herstellung unterweisen lässt oder ob sie ihrerseits eine andere Person unterweist.
Nummer 2: Herstellen, Verschaffen, Verwahren oder Überlassen
Nach der Nummer 2 wird bestraft, wer die gefährlichen Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt. Besonders weitreichend ist die Formulierung des Verwahrens. Mit ihr wird bereits der Besitz einer der genannten gefährlichen Sachen unter Strafe gestellt, wenn diese einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat dienen soll.
Nummer 3: Verschaffen oder Verwahren wesentlicher Gegenstände oder Stoffe
Strafbar ist nicht nur das Verschaffen und Verwahren fertiger Gegenstände oder Stoffe. Die Nummer 3 erfasst ebenso wesentliche Gegenstände oder Stoffe, die für sich allein noch nicht gefährlich sein müssen, aber letztendlich der Herstellung gefährlicher Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen dienen sollen. Das können beispielsweise Chemikalien sein, die erst im Kontakt mit anderen Chemikalien eine explosive Substanz ergeben.
Alltagsgegenstände sind nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings nicht vom Straftatbestand erfasst. Der Besitz eines Mobiltelefons, das gegebenenfalls als Zündvorrichtung genutzt werden kann, soll beispielsweise nicht strafbar sein (BT-Drs. 16/12428 S. 15).
Ist die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat auch strafbar, wenn die Vorbereitung im Ausland erfolgt?
Grundsätzlich ist die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach deutschem Recht auch strafbar, wenn sie im Ausland erfolgt. Die gilt zunächst einmal dann, wenn die schwere staatsgefährdende Gewalttat in einem anderen Staat der Europäischen Union vorbereitet wird.
Für den Fall, dass die Gewalttat außerhalb der Europäischen Union vorbereitet wird, fordert das Gesetz allerdings eine Verbindung der Tat zur Bundesrepublik Deutschland. Diese liegt etwa dann vor, wenn der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder seine Lebensgrundlage in der Bundesrepublik hat. Mit dem Begriff der Lebensgrundlage meint das Gesetz die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen einer Person.
Darüber hinaus ist die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat außerhalb der Europäischen Union strafbar, wenn die spätere Gewalttat innerhalb der Bundesrepublik begangen werden soll. Selbiges gilt, wenn ein deutscher Staatsbürger die Tat begehen soll oder, wenn sich die Tat gegen einen deutschen Staatsbürger richten soll.
Kann bereits die Ausreise in ein anderes Land eine Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sein?
Ebenso ist es strafbar, eine Ausreise aus dem Gebiet der Bundesrepublik zu unternehmen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen an Schusswaffen, Sprengstoffen und anderen gefährlichen Objekten oder Fähigkeiten erfolgen. Das gilt bereits bei dem Versuch der Ausreise. Voraussetzung hierfür ist allerdings stets, dass der Betroffene entweder selbst im Ausreiseland eine schwere staatsgefährdende Gewalttat begehen will oder, dass er andere Menschen im Umgang oder der Herstellung gefährlicher Gegenstände, Stoffe oder Fähigkeiten unterweist beziehungsweise sich von ihnen unterweisen lassen will. In der Vergangenheit betraf dies beispielsweise Personen, die in Gebiete des sogenannten IS reisten, um sich dort im Umgang mit Sprengstoff für spätere Anschläge ausbilden zu lassen.
Wird jede Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat strafrechtlich verfolgt?
Eine Einschränkung, wann die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat strafrechtlich verfolgt wird, besteht gem. § 86a Abs.4 StGB für den Fall, dass
- die Vorbereitung außerhalb der Europäischen Union begangen wird (§ 89a Abs.3 Satz 2 StGB) oder
- sie zwar in einem anderen Mitgliedstaat der EU, aber der „Vorbereitende“ kein Deutscher ist, die Gewalttat nicht in Deutschland und auch nicht durch einen Deutschen oder zu dessen Lasten begangen werden soll.
In dieser Konstellation wird die Tat nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn hierzu eine Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Wann ist eine geringere Strafe für die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat möglich?
Eine geringere Strafe (als die für den gesetzlich vorgesehenen Normalfall angeordnete Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren) ist gem. § 89a Abs.5, Abs.7 StGB in zwei Fällen möglich.
Nämlich zum Einen dann, wenn es sich um einen sogenannten minder schweren Fall der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat handelt.
Bei der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, würdigt das Gericht das gesamte Tatbild darauf, ob es vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle erheblich abweicht.
Das Gericht kann zum Anderen die Strafe in bestimmten Fällen mildern.
Das ist zum Beispiel dann möglich, wenn der Täter die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgegeben hat und zusätzlich auch die Gefahr, dass eine andere Person an seiner Stelle die Vorbereitung fortführt oder die Gewalttat ausführt, und die Gefahr von ihm verursacht oder erkannt wurde, beseitigt oder zumindest in einem wesentlichen Maße mindert (§ 89a Abs.7 Satz.1 StGB). Wichtig: Dies muss freiwillig geschehen. Wird z.B. der Täter zur Aufgabe der weiteren Vorbereitung gezwungen, ist das nicht freiwillig und die Möglichkeit der Strafmilderung nicht eröffnet.
Eine Strafmilderung ist auch dann möglich, wenn der Täter die Vollendung der Gewalttat verhindert. Auch hier gilt wieder: Das muss freiwillig geschehen.
Unter bestimmten Umständen kann das Gericht sogar dann die Strafe mildern, wenn die Gefahr beseitigt oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Gewalttat verhindert wird, ohne dass dies aufgrund des Täters selbst geschieht. Nämlich dann, wenn er sich hierum freiwillig und ernsthaft bemüht.
Zu beachten ist bei der Frage nach einer Strafmilderung aber, dass die Strafmilderung keine zwingende Folge ist, sobald eine solche Konstellation gegeben ist. Die Entscheidung über eine Strafmilderung liegt dann im Ermessen des Gerichts. Es kann die Strafe mildern, muss dies aber nicht.
Kann die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat straflos bleiben?
Das ist möglich. In denjenigen Fällen, in denen dem Gericht die Möglichkeit zukommt, die Strafe zu mildern, kann es sich auch dazu entscheiden, von einer Bestrafung wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gänzlich abzusehen.
Auch hier gilt aber wieder: Das ist kein Automatismus, also keine zwingende Folge, wenn ein solcher Fall vorliegt, sondern steht im Ermessen des Gerichts.
Verfahren wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sind längst nicht mehr auf Fälle des religiösen Extremismus beschränkt. Eine adäquate Beurteilung des jeweiligen Sachverhalts hängt im Einzelfall von zahlreichen Faktoren ab. Für eine effektive Beratung und Verteidigung sollte auf jeden Fall die Hilfe eines Fachanwalts für Strafrecht in Anspruch genommen werden.
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