Wertzeichenfälschung
( § 148 StGB )

Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Wertzeichenfälschung (§ 148 StGB)

Das Strafrecht kennt eine Vielzahl von Straftaten, wonach die Fälschung von bestimmten Objekten unter Strafe steht. So gibt es zum Beispiel die Urkundenfälschung , die Geldfälschung, die Fälschung von Zahlungskarten, die Fälschung von Schecks, die Fälschung technischer Aufzeichnungen  und viele weitere Formen der Fälschung.

All diese Strafgesetze bezwecken es, das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Rechtsverkehrs zu schützen. Auf den Inhalt bestimmter Dokumente soll man vertrauen dürfen. So ist es auch bei der Wertzeichenfälschung, deren Strafbewehrung davor schützen soll, dass gefälschte amtliche Wertzeichen in den Umlauf geraten.

Dabei umfasst die Wertzeichenfälschung eine Vielzahl von Tathandlungen, wie zum Beispiel das Nachmachen, das Verfälschen oder das Inverkehrbringen von falschen Wertzeichen. Zur richtigen Einordnung eines Sachverhaltes bedarf es spezifischer Kenntnisse, wie denen eines Fachanwalts für Strafrecht, um einen Sachverhalt vollständig zu erfassen, rechtlich einzuordnen und den Mandanten bestmöglich zu beraten.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Wertzeichenfälschung erhalten?

Auch beim Vorwurf der Wertzeichenfälschung stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei  oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Wertzeichenfälschung
  • Hausdurchsuchung  durch die Ermittlungsbehörden
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Wertzeichenfälschung
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen Wertzeichenfälschung

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Wertzeichenfälschung – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht für Wertzeichenfälschung?

Die Wertzeichenfälschung ist mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht. Sofern bei der Tat ein ungültiges Wertzeichen verwendet wurde, dessen Entwertung beseitigt wurde, ist die Strafe geringer. Es droht dann nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Wann macht man sich wegen Wertzeichenfälschung strafbar?

Wegen Wertzeichenfälschung macht sich nach § 148 StGB strafbar, wer

  • amtliche Wertzeichen nachmacht oder diese verfälscht,
  • sich falsche amtliche Wertzeichen verschafft,
  • ein ungültiges Wertzeichen verwendet oder
  • falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, anbietet oder in Verkehr bringt.

Was ist ein amtliches Wertzeichen?

Amtliche Wertzeichen sind Marken, Stempel und ähnliche Zeichen, welche die Zahlung von Gebühren, Beiträgen oder sonstiger Beträge nachweisen sollen. Sie werden in der Regel von staatlichen Stellen, zum Beispiel von Behörden, herausgegeben. Der strafrechtliche Schutz erstreckt sich auch auf ausländische Wertzeichen.

Zu den amtlichen Wertzeichen gehören zum Beispiel Versicherungs-, Gebühren- und Gerichtskostenmarken, aber auch Steuerzeichen, wie sie beispielsweise auf Zigarettenschachteln zu finden sind.

Im Jahr 2004 hatte das Landgericht Heidelberg über einen Fall zu entscheiden, in dem es um Briefmarken ging. Der Angeklagte hatte auf Serienbriefen eine Nachahmung von Freistempeln der Deutschen Post angebracht. Das Gericht entschied mit Urteil vom 19. Juli 2004 – KLs 31 Js 10514/04, dass es sich bei dem Freistempel seit der Privatisierung der Deutschen Post nicht mehr um „amtliche“ Wertzeichen handele. Stattdessen käme aber eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung in Betracht.

Wann macht man amtliche Wertzeichen nach?

Mit dem Nachmachen ist die Herstellung eines falschen Wertzeichens gemeint. Dieses muss dem echten amtlichen Wertzeichen derart ähneln, dass es mit diesem verwechselt werden kann. Es muss also dazu geeignet sein, jemanden über die Echtheit zu täuschen.

Einen Sonderfall bilden hierbei die sogenannten „Systemwertzeichen“. Das sind Wertzeichen, die aus mehreren Teilen echter Wertzeichen bestehen. Auch wer Systemwertzeichen herstellt macht ein amtliches Wertzeichen nach.

Wann verfälscht man ein amtliches Wertzeichen?

Man verfälscht ein amtliches Wertzeichen, wenn man es derart verändert, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass man eine Wertangabe mit einem anderen, höheren Wert überklebt. Das bloße Unkenntlichmachen eines Wertes ist an dieser Stelle nicht ausreichend.

Wann verschafft man sich falsche Wertzeichen?

Man verschafft sich falsche Wertzeichen, wenn man diese derart erlangt, dass man mit ihnen nach Belieben verfahren kann. Falsche Wertzeichen sind in diesem Sinne Wertzeichen, die ein anderer nachgemacht oder verfälscht hat. Man kann sich diese auf ganz unterschiedliche Weise verschaffen, zum Beispiel indem man sie dem Hersteller abkauft, aber auch indem man sie stiehlt.

Übrigens liegt ein Verschaffen noch nicht vor, wenn man die falschen Wertzeichen nur für eine andere Person transportiert, weil man dann nicht nach Belieben damit verfahren kann. Abhängig von der genauen Situation des Einzelfalls, könnte man sich dann aber wegen Beihilfe (also wegen vorsätzlichem Hilfeleisten zu einer Straftat) strafbar machen.

Wann verwendet man falsche Wertzeichen als echt, bietet diese an oder bringt sie in Verkehr?

Ein Verwenden als echt liegt vor, wenn ein falsches Wertzeichen so genutzt wird, wie es der bestimmungsgemäße Gebrauch eines echten Wertzeichens vorsieht. Damit ist zum Beispiel gemeint, dass man das Wertzeichen zum Nachweis vorzeigt.

Das Anbieten eines falschen Wertzeichens erfordert hingegen, dass es der Täter einer anderen Person ermöglicht, dieses gegen ein Entgelt zu erwerben.

Das Inverkehrbringen meint, dass man das falsche Wertzeichen einer anderen Person gibt.

Wann verwendet man ein ungültiges Wertzeichen?

Ungültige Wertzeichen sind solche, die mit einem Entwertungszeichen versehen sind. Sofern der Täter das Entwertungszeichen entfernt und das Wertzeichen nutzt, als wäre es noch gültig, macht er sich strafbar.

Es kann bereits genügen, wenn das Entwertungszeichen nicht tatsächlich entfernt, sondern zum Beispiel nur überstempelt bzw. das Datum der Entwertung verändert wird.

Wer versehentlich ein ungültiges Wertzeichen benutzt, macht sich aber grundsätzlich nicht strafbar. Hierbei fehlt es bereits an eines Entfernen des Entwertungszeichens.

Macht man sich auch strafbar, wenn man gar nicht will, dass das falsche Wertzeichen auch benutzt wird?

Nein. Bei allen Formen der Wertzeichenfälschung muss der Täter beabsichtigen, dass das Wertzeichen als ein echtes Zeichen im Rechtsverkehr genutzt wird. Dabei muss er es nicht unbedingt selbst nutzen wollen. Es reicht bereits, wenn er die Nutzung durch einen Dritten beabsichtigt, auch wenn ihm dieser noch nicht einmal bekannt ist.

Macht man sich auch strafbar, wenn die Wertzeichenfälschung schlussendlich nicht gelingt?

Ja, das ist durchaus möglich. Es ist nämlich auch der Versuch der Wertzeichenfälschung strafbar. Entschließt sich ein Täter zum Beispiel ein Steuerzeichen zu fälschen, stellt während der Herstellung des Zeichen aber fest, dass er zu ungeschickt ist, hat er sich regelmäßig trotzdem strafbar gemacht.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Wertzeichenfälschung eine Vielzahl an Tatmodalitäten enthält, die nicht so leicht voneinander zu unterscheiden sind. Um hier den Überblick zu bewahren, bedarf es spezifischer Fachkenntnisse, wie denen eines Fachanwalts für Strafrecht. Dieser ist in der Lage, den Mandanten bestmöglich zu beraten.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Strafbefehl erhalten wegen Wertzeichenfälschung – Was jetzt zu tun ist:

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Jens Wilke

    Rechtsanwalt

    Jens Wilke

    Fachanwalt für Verkehrsrecht
    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf Proven Expert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]