Steuerhehlerei
(§ 374 AO)

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Anwalt Wirtschaftsstrafrecht » Steuerhehlerei (§ 374 AO)

Was genau ist Steuerhehlerei und ab wann mache ich mich strafbar? Welche Strafen drohen mir und gibt es Möglichkeiten, diese zu mindern? Wie erkenne ich, ob ich unwissentlich in eine Straftat verwickelt wurde? Ein erfahrener Anwalt kann Sie in dieser komplexen Situation kompetent beraten und Ihre Verteidigung optimal gestalten.

Bei Steuerdelikten denken die meisten erst einmal an die Steuerhinterziehung. Aber auch wer nicht selbst Steuern hinterzogen hat, kann sich wegen eines unversteuerten Gegenstandes strafbar machen.

Zu denken ist hier insbesondere an den Vorwurf der Steuerhehlerei. Der Vorwurf taucht zumeist im Zusammenhang mit eingeführten Tabakwaren (Zigaretten) oder zulassungspflichtigen Arzneimitteln auf.

Der Hintergedanke der Strafbewehrung der Steuerhehlerei ist die „Aufrechterhaltung des steuerrechtswidrigen Zustands“. Geschützt werden also vor allem „die finanziellen Interessen des Staates“. Je weiter sich das Geschehen entwickelt („versickert“), desto schwieriger ist es für den Staat, die ihm zustehenden Steuern einzufordern. BGH, Beschluss v. 13.07.2016 – 1 StR 108/16 in NZWiSt 2017, 234 m.w.N.

Insbesondere in folgenden Situationen können Sie sich auf unser Fachwissen als Rechtsanwälte im Steuerstrafrecht verlassen:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Steuerstrafrecht?

  • Mehr als 900 positive Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht, zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht und Prof. Dr. im Team
  • Erfahrung aus über 2.000 betreuten Strafverfahren
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit
  • Verteidigung zur Vermeidung von Hauptverhandlungen

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung durch Polizei als Beschuldigter – Tipps vom Fachanwalt für Strafrecht

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Welche Strafen drohen mir bei einer Verurteilung wegen Steuerhehlerei?

Für Steuerhehlerei droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe.

In bestimmten Konstellationen droht eine höhere Strafe, namentlich eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und 10 Jahren.

Welche Faktoren beeinflussen das Strafmaß bei einer Verurteilung wegen Steuerhehlerei?

Die Strafe erhöht sich (auf eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und 10 Jahren), wenn der Beschuldigte „gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von“ Steuerhehlerei zusammengeschlossen hat (§ 374 Abs.2 S.1 AO).

In sogenannten minder schweren Fällen ist aber auch dann der niedrigere Strafrahmen der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe anzuwenden. Wann konkret ein solcher minder schwerer Fall vorliegt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Dies hängt von den Umständen des konkreten Falles ab.

Ein wesentlicher Faktor für die Höhe der Strafe stellt die Höhe der verkürzten Steuern dar.

Wann droht eine geringere Sanktion für Steuerhehlerei – wann kann man bei Steuerhehlerei „mit einem blauen Auge davonkommen“?

Tatsächlich ist es möglich, dass die Steuerhehlerei nicht strafrechtlich verfolgt wird. Dies ist möglich, „wenn durch die Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht mehr als 250 Euro verkürzt wurden oder deren Verkürzung versucht wurde“ (§ 32 Abs.1 ZollVG). Dies ist allerdings nicht möglich, wenn der Beschuldigte gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande (s.o.) handelte.

Wichtig: Das Gesetz spricht von „sollen“ – Es ist also auch in diesen Fällen durchaus möglich, dass die Straftat verfolgt wird. Es besteht lediglich eine Möglichkeit, dass von der Strafverfolgung abgesehen wird.

Ihr Strafverteidiger wird bei entsprechendem Anlass die Verteidigung hiernach ausrichten.

Bezieht sich der Vorwurf der Steuerhehlerei auf unversteuerte Zigaretten, so gilt eine weitere Besonderheit. Gem. § 37 Abs.1 TabStG liegt nämlich keine strafbare Steuerhehlerei vor beim Erwerb von Zigaretten in einer Verpackung ohne gültiges Zeichen und sich die vorgeworfene Tat auf maximal 1000 Zigaretten bezieht. In diesem Fall macht man sich zwar nicht wegen Steuerhehlerei strafbar, es droht aber ein Bußgeldverfahren wegen Schwarzhandel mit Zigaretten (§ 37 Abs.1 TabStG).

Welche Auswirkungen hat das Verfahren auf meine berufliche Laufbahn und mein persönliches Leben?

Eine Verurteilung wegen Steuerhehlerei und sogar schon das Strafverfahren wegen Steuerhehlerei an sich, können sich erheblich auf die berufliche Laufbahn sowie das persönliche Leben des Beschuldigten auswirken.

Eine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis (wozu eine Verurteilung wegen Steuerhehlerei führen kann), kann zum Beispiel dafür sorgen, dass ein bestimmter Beruf verwehrt bleibt (z.B. als Beamter, Richter, Lehrer, Polizist).

Wie kann ich mich gegen negative Folgen für meinen Ruf und meine Karriere schützen?

Gerade aus diesem Grund ist eine effektive Strafverteidigung von Beginn des Strafverfahrens an so wichtig. Wenden Sie sich am besten so zeitnah wie möglich an einen spezialisierten und erfahrenen Anwalt für Strafrecht. Dieser kennt die mit einem Strafverfahren verbundenen Risiken und wird – angepasst an Ihre Situation – eine passende Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten.

Welche steuerlichen und finanziellen Konsequenzen hat die Anklage wegen Steuerhehlerei für mich?

Neben den Kosten für das Strafverfahren an sich, die Ihnen drohen, findet bei einer Verurteilung wegen Steuerhehlerei wohl in aller Regel eine Vermögenseinziehung der verkürzten Steuern statt.

Um diese Einziehung zu sichern, kann bereits im Strafverfahren – also vor einer Verurteilung – von der Staatsanwaltschaft Vermögensarrest angeordnet, also z.B. Ihr Konto eingefroren, werden.

Was genau bedeutet Steuerhehlerei? Wann mache ich mich wegen Steuerhehlerei strafbar?

Der Vorwurf Steuerhehlerei droht dann, wenn der Beschuldigte Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich derer Verbrauchsteuern oder Einfuhr – und Ausfuhrabgaben hinterzogen wurden oder Bannbruch nach §§ 372 Abs.2, 373 der Abgabenordnung begangen wurde (§ 374 Abs.1 AO) …

  • ankauft
  • sich oder einer anderen Person auf sonstige Weise verschafft,
  • die Sache absetzt
  • beim Absetzen der Sache hilft

mit dem Ziel sich selbst oder eine andere Person zu bereichern.

 

Wichtig ist also, dass die Sache aus einer zuvor begangenen Straftat stammt. Wichtig ist auch, dass der Beschuldigte diese Vortat nicht selbst begangen hat, sondern eine andere Person.

Der der Steuerhehlerei Beschuldigte muss dabei auch wissen, dass der Gegenstand aus einer entsprechenden Straftat hervorgeht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es hierfür unter Umständen schon genügen kann, dass ein Importeur aufgrund des außerordentlich günstigen Preises hätte wissen können, dass die Sache nicht versteuert wurde.

Welche Handlungen oder Unterlassungen haben zur Anklage wegen Steuerhehlerei führen?

Strafrechtlich relevante Handlungen sind in diesem Zusammenhang also

  • das Ankaufen,
  • das Verschaffen,
  • das Absetzen oder
  • die Absatzhilfe.

Strafbar wegen Ankaufens der Sache oder Ware macht man sich nicht schon durch den Abschluss des Kaufvertrages. Vielmehr ist erforderlich, dass der Hehler durch Kauf die Herrschaftsmacht und Verfügungsmacht über die Sache bzw. Ware erhält.

Das Erlangen einer eigentümerähnlichen Stellung, namentlich das bewusste und willentliche Erlangen von Verfügungsgewalt über die Sache kann auch außerhalb eines Kaufs strafbare Steuerhehlerei sein, nämlich in Gestalt des sich verschaffen (oder einer anderen Person verschaffen) (hier nur BGH, Beschluss v. 21.09.2022 – 1 StR 479/21 in BeckRS 2022, 29676 m.w.N.).

Das sich Verschaffen ist also von Eigennutz geprägt. Handelt der Beschuldigte aber um den Vortäter zu unterstützen, so droht eine Strafe wegen Steuerhehlerei durch Absetzen oder Absatzhilfe (zur Fremdnützigkeit von Absetzen und Absatzhilfe: BGH, Beschluss v. 22.09.2022 – 1 StR 233/22). Absetzen meint die wirtschaftliche Verwertung der inkriminierten Sache „durch entgeltliche rechtsgeschäftliche Weitergabe an einen gut- oder bösgläubigen Dritten“ (MüKoStGB/Ebner, 4. Aufl. 2023, AO § 374 Rn. 36 m.w.N.). Ob der Dritte von der illegalen Herkunft des Gegenstandes weiß ist insofern also nicht entscheidend. Eine Strafe droht in diesem Fall allerdings nur, wenn die Sache tatsächlich abgesetzt wird (bloße Bemühungen begründen hiernach noch keine Strafbarkeit).

Was sind die rechtlichen Grundlagen und Paragraphen, die in meinem Fall angewendet werden beim Vorwurf Steuerhehlerei? 

Die Strafbarkeit von Steuerhehlerei ist in § 374 der Abgabenordnung geregelt.

Steuerhehlerei Beispiel

Eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Gestalt des sich Verschaffens bejahte der BGH beispielsweise für Fälle, dass unversteuerter und unverzollter Feinschnitttabak nach Deutschland eingeführt und dieser durch den britischen oder deutschen Zoll sichergestellt wurde, nachdem der Tabak durch die Angeklagte von einem „Hintermann in Empfang genommen, zwischengelagert und dann den Speditionen zum Weitertransport nach Großbritannien übergeben“ wurde (BGH, Beschluss v. 08.12.2016 – 1 StR 542/16 in BeckRS 2016, 112681).

Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei durch Sichverschaffen bejahte der BGH in einem Fall, in dem der Angeklagte dem Mitangeklagten von Vornherein die Abnahme der Zigaretten zusicherte, wenn er „einen Käufer gefunden habe“ (BGH, Beschluss v. 22.09.2022 – 1 StR 233/22 m.w.N. in NZWiSt 2023, 74).

Unterschied Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei

Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei ist der Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte Besitz an der Sache erlangte. Bevor die Verbringung des Gegenstandes beendet ist, droht der Vorwurf der Steuerhinterziehung. Nach Beendigung droht der Vorwurf der Steuerhehlerei. BGH, Urteil v. 24.04.2019 – 1 StR 81/18 in NJW 2019, 3167.

Vorwurf Steuerhehlerei: Welche Verteidigungsstrategien sind in meinem Fall sinnvoll?

Welche Verteidigungsstrategie gerade in Ihrem Fall sinnvoll und am erfolgversprechendsten ist, kann leider pauschal nicht beantwortet werden, da hier eine Vielzahl an Faktoren eine Rolle spielen. Diese Faktoren kennt ein erfahrener und spezialisierter Strafverteidiger und wird Sie umfassend über die sinnvollste Verteidigungsstrategie, Ihre Chancen und Risiken, beraten.

Wie läuft das Verfahren wegen Steuerhehlerei ab und welche Schritte sind zu erwarten?

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhehlerei – also direkt zu Beginn des Strafverfahrens – droht insbesondere wohl regelmäßig eine Hausdurchsuchung sowie die Anordnung von Vermögensarrest. Gerade die Anordnung von Vermögensarrest trifft Betroffene hart, da unter Umständen das Konto des Beschuldigten eingefroren und der Beschuldigte somit erst einmal keinen Zugriff mehr auf sein Geld hat.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Welche Verhaltensregeln sind bei Hausdurchsuchung zu beachten?

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Wie lange dauert das Verfahren wegen Steuerhehlerei in der Regel?

Das ist schwer abzuschätzen und hängt auch hier wieder von verschiedenen Faktoren ab. Strafverfahren können einige Monate dauern, sich aber durchaus auch über mehrere Jahre ziehen, insbesondere wenn gegen das erste Urteil Berufung und oder Revision eingelegt wird.

Welche Fristen und Termine muss ich beachten beim Strafverfahren wegen Steuerhehlerei?

Wichtig ist, dass Sie als Beschuldigter einer Straftat nicht dazu verpflichtet sind, einer Vorladung der Polizei für eine Beschuldigtenvernehmung Folge zu leisten. In den meisten Fällen empfiehlt es sich sogar, dort keine Aussage zu machen. Wie es sich in Ihrem konkreten Fall verhält, besprechen Sie am besten mit Ihrem Verteidiger.

Wichtig: Erhalten Sie einen Strafbefehl und wollen sich gegen diesen zur Wehr setzen, müssen Sie sich beeilen. Hier gilt eine recht kurze Frist von 2 Wochen, um Einspruch einzulegen. Ansonsten steht der Strafbefehl einer Verurteilung gleich.

Auch wenn Sie ein gegen Sie ergangenes Urteil eines Strafgerichts angreifen möchten, müssen Sie zeitnah handeln und wenn Sie noch keinen Anwalt haben, sollten Sie bestenfalls möglichst schnell einen Anwalt kontaktieren.

Vorwurf Steuerhehlerei: Sollte ich mit den Steuerbehörden und der Staatsanwaltschaft kooperieren?

Das ist eine schwierige Frage deren Beantwortung ein umfassendes Abwägen des Für und Wider in Ihrem Fall erfordert. Insbesondere müssen die drohenden Konsequenzen abgeschätzt werden. Es gilt stets mit Bedacht und mit einem Plan, einer Strategie, vorzugehen, um ein bestmögliches Ergebnis für Sie zu erzielen.

Allgemein gilt: Im Zweifel erst einmal zum Tatvorwurf schweigen. Bevor Sie nicht einen Anwalt konsultiert und dieser Akteneinsicht genommen hat, sollten Sie bestenfalls gar nichts zu dem gegen Sie erhobenen Vorwurf sagen. Schlimmstenfalls verbauen Sie sich sonst Möglichkeiten in der Verteidigung und machen Ihre Situation schlimmer als sie sein müsste.

Auch die Frage, ob Sie mit den Steuerbehörden und oder der Staatsanwaltschaft kooperieren sollten, besprechen Sie also am besten mit Ihrem Strafverteidiger.

Sofortige Maßnahmen bei Vorwurf Steuerhehlerei

Allgemein gilt bei einem Strafverfahren wegen Steuerhehlerei im ersten Moment vor allem:

  • Schweigen zum Tatvorwurf,
  • Ruhe bewahren,
  • Strafverteidiger kontaktieren.

Was sollte ich jetzt sofort tun oder unterlassen, um meine Position nicht zu verschlechtern?

Die besten Chancen haben Sie, wenn Sie sich schnellstmöglich an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Steuerstrafrecht wenden. Dieser wird Einsicht in die Ermittlungskaten beantragen und auf dieser Grundlage eine Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten. Ihr Verteidiger kann Sie umfassend über die nun auf Sie zukommenden Schritte aufklären und Sie darüber beraten, wie Sie sich nun am besten verhalten sollten.

Sollte ich mich bei Vorwurf Steuerhehlerei gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern oder besser schweigen?

Schweigen, ohne vorherige anderweitige Absprache mit Ihrem Strafverteidiger, sollten Sie unbedingt zum Tatvorwurf erst einmal Schweigen. Als Beschuldigter eines Strafverfahrens haben Sie ein Schweigerecht. Sie müssen sich nicht selbst belasten und sollten das auch nicht. Führen Sie also auch bei einer Vernehmung oder einer Hausdurchsuchung bestenfalls nicht einmal Smalltalk mit den Polizisten. Schon ein falsches Wort kann Ihnen vielversprechende Verteidigungsmöglichkeiten verbauen.

Wann verjährt Steuerhehlerei?

Grundsätzlich verjährt Steuerhehlerei innerhalb von 5 Jahren. Maßgeblich für den Beginn dieser 5 Jahre ist der Eintritt der Bereicherung durch die Tat.

Im Falle gewerbsmäßigen Begehung der Steuerhehlerei oder als Mitglied einer Bande droht nicht nur eine höhere Strafe, die Tat verjährt dann auch grundsätzlich erst nach 10 Jahren.

Sollten Sie eine Vorladung, eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten haben oder beispielsweise mit einer Hausdurchsuchung wegen des Vorwurfs Steuerhehlerei konfrontiert sein, stehen wir Ihnen als spezialisierte Anwälte für Steuerstrafrecht mit Engagement und Kompetenz zur Seite.

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