Strafbarkeit eines Umsatzsteuerkarussells
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Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussel als Umsatzsteuerhinterziehung? Was tun, wenn man nichts wusste? Welche Strafen drohen?
Schnell zum Inhalt:
Einleitung
Steuern gibt es schon, seitdem Menschen in organisierten Gemeinschaften zusammenleben – also seit rund 5.000 Jahren. Seit jeher gibt es den Gedanken, dass jede und jeder Einzelne etwas zum Funktionieren des Gemeinwesens beisteuern muss.
Steuern sind die wichtigste Einnahmequelle des Staates. Damit werden Aufgaben im Interesse der Gemeinschaft finanziert, beispielsweise das Bildungs- und Gesundheitswesen oder die öffentliche Infrastruktur. Von den Leistungen profitieren alle.
Im Jahr 2022 hat der Staat ca. 896 Milliarden Euro an Steuern eingenommen.
Doch auch der Staat ist nicht vor Betrug geschützt. Pro Jahr entgehen dem Staat durch eine bestimmte Betrugsmasche ca. 5 bis 15 Milliarden Euro.
Bei diesem Modell handelt es sich um das sog. „Umsatzsteuerkarussell“. Innerhalb dieses „Karussells“ wird die Umsatzsteuer nicht abgeführt.
Im Mittelpunkt einer der größten Fälle von Umsatzsteuerbetrug steht seit den letzten Jahren das größte deutsche Geldhaus, die Deutsche Bank.
Diese fungierte als Zwischenhändler beim illegalen „Karussellhandel“ mit CO2-Emissionszertifikaten und ermöglichte so einen Steuerbetrug in Höhe von 145 Millionen Euro.
Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) hat Ende 2022 den bisher größten Umsatzsteuerbetrug in der EU aufgedeckt.
Der Steuerschaden beläuft sich auf 2,2 Milliarden Euro. Beteiligt sind 9000 Unternehmen und 600 Verdächtige in EU-Staaten und auch im EU-Ausland, wie in Albanien, China, Mauritius, Serbien, Singapur, die Schweiz, Türkei, Vereinigte Arabische Emirate, Großbritannien und in den USA.
Europaweit verursachen diese Umsatzsteuerkarusselle einen jährlichen Schaden von ca. 50 Milliarden Euro.
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Was ist ein Umsatzsteuerkarussell?
Bei einem Umsatzsteuerkarussell wird dieselbe Ware zwischen den nahezu gleichen Unternehmen immer wieder schnellstmöglich im Kreis bewegt, wie in einem Karussell. Meist handelt es sich um kleine, hochpreisige und leicht zu transportierende Waren wie Smartphones oder Computerchips. Auch der einfache Handel mit CO2-Zertifikaten, die von jedem Laptop aus ge- und verkauft werden können, ist mittlerweile Teil des Karussells.
Vorliegend soll ein vereinfachtes Beispiel eines Umsatzsteuerkarussells dargestellt werden:
A ist ein Unternehmen im europäischen Ausland. Unternehmen A fungiert als sog. „Buffer“. Der „Buffer“ verkauft Waren an das Unternehmen B. B sitzt in Deutschland. Der gewerbliche Handel von Waren zwischen verschiedenen Ländern der Europäischen Union erfolgt grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§§ 4 Nr. 1b, 6a UStG).
Das Unternehmen B ist hier Zwischenhändler. B verkauft die Waren an das Unternehmen C. C ist der sogenannte „Distributor“. C zahlt die für den Kauf anfallende Umsatzsteuer in Höhe von 19% an B.
Die Umsatzsteuer (oder Mehrwertsteuer) ist eine allgemeine Verbrauchsteuer, die beim Austausch von Gütern und Dienstleistungen fällig wird.
Die Strafbarkeit findet in diesem Teil statt: Die Umsatzsteuer, die B von C erhält, führt er nicht, wie vorgeschrieben, an das Finanzamt ab, sondern behält diese.
C verkauft die Computerchips wieder an das Unternehmen A. C erhält von B eine Rechnung, mit der er sich die an B gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstatten lässt.
Vorliegend liegt die Strafbarkeit darin, dass das Unternehmen B die Umsatzsteuer in Höhe von 19% dem Unternehmen C in Rechnung stellt, behält und nicht abführt. C macht anhand der von B ausgestellten Rechnung einen Vorsteuerabzug geltend, obwohl er weiß, dass B die Umsatzsteuer nicht abführt.
Die Ware wird zwischen den Unternehmen immer weiter im Kreis bewegt, sodass B in jeder „Runde“ die Umsatzsteuer behält. Daraus ergibt sich der Gewinn, der unter allen am Karussell Beteiligten aufgeteilt wird.
Das Karussell dreht sich schnell. Das Beispiel ist vereinfacht dargestellt. In der Praxis sind die Modelle unübersichtlich und komplex, da viele Unternehmen als Buffer oder Distributor fungieren und lange Lieferketten entstehen. Zudem erschwert das grenzüberschreitende Handeln die Aufklärung.
Nach Ablauf einiger Runden verschwindet B heimlich vom Markt, bevor der Umsatzsteuerbetrug des Unternehmens bekannt wird. In der Regel handelt es sich um sog. Strohunternehmen. Diese Unternehmen werden in dem Modell als sog. „missing trader“ („verschwundener Händler“) bezeichnet.
Dies erschwert es den Behörden, ein Umsatzsteuerkarussell aufzudecken.
Ohne Ermittlung der Hintergründe können die anderen Unternehmen nicht zur Verantwortung gezogen werden. Sie verhalten sich gegenüber der Finanzverwaltung unauffällig.
Wie mache ich mich durch die Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell strafbar?
Der „Missing Trader“ macht sich durch das Nichtabführen der Umsatzsteuer grundsätzlich wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO strafbar.
Daneben kann im Einzelfall bei Anfertigen falscher Lieferantenrechnungen eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB bestehen.
Der „Buffer“ und „Distributor“ deklarieren zwar alle Umsätze in ihren Steuererklärungen und führen die darauf anfallenden Steuern ordnungsgemäß ab.
Ihnen ist allerdings der Vorwurf zu machen, die Vorsteuer beim Finanzamt geltend zu machen, obwohl sie Kenntnis vom Vorliegen eins Umsatzsteuerkarussells und von der Tatsache haben, dass der Missing Trader die Umsatzsteuer nicht abführen wird.
Der Buffer und Distributor machen sich auch wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO strafbar.
Grundsätzlich liegt keine Strafbarkeit wegen Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Abs. 1 StGB vor. Die Durchführung eines Umsatzsteuerkarussells allein reicht dafür noch nicht aus. Mangels Unterordnung des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit ist nicht von einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 StGB auszugehen (BGH, Urteil vom 16. 3. 2004 – 5 StR 364/03).
Welche Strafe droht für die Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell?
Grundsätzlich wird Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft (§ 370 Abs.1 AO).
In sogenannten besonders schweren Fällen ist hingegen nach § 370 Abs. 3 AO eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erwarten.
Dies kann im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells zum einen der Fall sein, wenn in großem Ausmaß nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt wurden. Ab einem Betrag von mehr als 50.000 EUR ist in der Regel von einem großen Ausmaß auszugehen (BGH, Urt. v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15).
Zum anderen kann dies hinsichtlich eines Umsatzsteuerkarussells der Fall sein, wenn Sie als Mitglied einer Bande nicht gerechtfertigte Umsatzsteuervorteile erlangt haben.
Sie handeln als Mitglied einer Bande, wenn Sie sich mit mindestens zwei weiteren Personen zusammengeschlossen haben, um für einen gewissen Zeitraum wiederholt Steuerstraftaten zu begehen.
Diese Aufzählung der besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung ist nicht abschließend. Auch die im Gesetz in § 370 Abs.3 AO enthaltene Aufzählung ist weder zwingend noch abschließend. Auch in anderen Konstellationen kann also ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegen und auch wenn einer der benannten Fälle vorliegt, ist das Gericht nicht gezwungen einen besonders schweren Fall anzunehmen.
Für Urkundenfälschung droht gem. § 267 Abs.1 StGB grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Treten bestimmte Umstände hinzu, können aber auch hier höhere Strafen drohen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung ausgesetzt werden. Auch das Bemühen um das Erreichen einer Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kann Ziel einer Strafverteidigung sein.
Welche Verteidungsstrategie zu Ihrem Fall passt und wie man am Besten vorgehen kann, bespricht mit Ihnen ihr Anwalt für Steuerstrafrecht. Uns als Anwälten für Steuerstrafrecht ist eine transparente Kommunikation hinsichtlich realistischerweise möglichen Verteidigungsziele wichtig. Wir setzen uns mit vollem Engagement für Sie im Rahmen des Strafverfahrens ein, machen Ihnen dabei aber auch keine falschen Versprechungen und Hoffnungen, sondern kommunizieren offen und transparent die Risiken und Chancen in gerade Ihrem Fall.
Was passiert mit dem durch die Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell erlangten Steuervorteil?
Das Gericht wird die Einziehung des durch die Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell erlangten Steuervorteils anordnen. Damit haben Sie den so erlangten Betrag zurückzuzahlen.
Auch steuerrechtlich betrachtet, wird der Vorsteuerabzug rückwirkend aberkannt und ist verzinst an den Fiskus zurückzuzahlen.
Unwissentlich verwickelt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, oder doch?
Allein der Umstand, dass ein Unternehmen in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden ist, rechtfertigt die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung nicht.
Ein Unternehmen kann an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligt sein, ohne es zu wissen.
Nach Ansicht des BGH ist ausschlaggebend, ob Sie bei Bezug der Lieferungen oder der Steuern wussten bzw. wissen mussten, dass Sie in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden waren (BGH, Urteil vom 17.12.2014 – 1 StR 324/14). Dafür trägt die Behörde die Beweislast (EuGH, Rs. C-80/11 vom 21.06.2012).
Anderenfalls kommt gegebenenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 der Abgabenordnung in Betracht.
Wie kann ich mich vor einer Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell schützen?
Um sich vor der unbewussten und ungewollten Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell zu schützen, können Sie einige Vorsichtsmaßnahmen treffen. Sie sollten beispielsweise bei auffallend günstigen Preisen und Schnäppchen aufmerksam werden. Werden Sie ggf. misstrauisch, wenn der nächste Käufer Ihnen „zufällig“ die gleiche Menge abkaufen will, die Sie gerade erst von einem anderen Händler erworben haben. Hinterfragen Sie den Handel, wenn immer die gleichen Mengen, Produkte, Seriennummern, Käufer und Verkäufer auftreten. Sie können zum Beispiel die Seriennummern stichprobenartig kontrollieren.
Bei Zweifeln an der Seriosität können Sie die Identität und Adresse möglicher Vertragspartner an deren Geschäftsadresse überprüfen. Es ist ratsam, eine weitere Person einzubeziehen, die im Nachgang die Überprüfung bestätigen kann.
Sollten Sie Teil eines Umsatzsteuerkarussells sein oder selbst den Verdacht haben, unwissentlich in ein solches involviert worden zu sein, kann in bestimmten Konstellationen der Weg der Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren zu empfehlen sein.
Da diese nur unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit gewährt, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns als Anwälte für Steuerstrafrecht, um Sie ausführlich zu beraten und das weitere Vorgehen zu besprechen.
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