Verwendung von Aussagen gegenüber dem Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht
im Strafverfahren

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Anwalt Wirtschaftsstrafrecht » Dürfen Aussagen aus dem Insolvenzverfahren im Strafverfahren verwendet werden?

Dürfen meine Aussagen gegenüber dem Insolvenzverwalter in einem späteren Strafverfahren gegen mich verwendet werden? Wann kommt mir das Verwendungsverbot der Beweise im Strafverfahren zugute und wann nicht? Was kann ich tun, wenn ich wegen meiner Aussagen gegenüber dem Insolvenzverwalter verurteilt werde?

Wird das Insolvenzverfahren gegen einen Schuldner eröffnet, ist er zur Auskunft gegenüber dem Insolvenzverwalter und weiteren Stellen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Auskunft und Offenbarung eventueller Straftaten und Ordnungswidrigkeiten steht im Widerspruch zum Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit eines jeden Beschuldigten. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und daher die Regelung des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO (Insolvenzordnung) zur Entschärfung dieses Konfliktes eingeführt.

Auskunftspflicht und Offenbarungspflicht des Schuldners im Insolvenzverfahren

In § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO ist die Auskunftspflicht des Schuldners, über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse, gegenüber dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts gegenüber der Gläubigerversammlung geregelt.

Diese Auskunftspflicht ist weit zu verstehen und umfasst alle wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände, die für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens irgendwie von Bedeutung sein könnten. Darunter fallen beispielsweise die Gründe für die Insolvenz, die Geschäftsbeziehungen des Schuldners und die Organisationsstruktur des Unternehmens.

Die Auskunftspflicht bezieht sich auf das Vermögen im In- und Ausland und umfasst auch die Angaben zum insolvenzfreien Vermögen des Schuldners.

Im Rahmen seiner Auskunftspflicht trifft den Schuldner eine Offenbarungspflicht, die uneingeschränkt gilt. Er muss daher sogar solche Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorzurufen, § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO.

Dürfen diese Aussagen im Insolvenzverfahren dann in einem Strafverfahren gegen mich verwendet werden?

Nein. Diese Offenbarungspflicht würde, ohne weitere Einschränkungen, eine erhebliche Einschränkung der Rechte des Schuldners (vor allem der Selbstbelastungsfreiheit) darstellen. Denn einerseits ist der Schuldner zur vollständigen Aufklärung und Offenbarung nach der Insolvenzordnung verpflichtet und andererseits besteht die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aufgrund der offenbarten Tatsachen.

Die Regelung des § 97 Abs. 1 Satz 1 wird deshalb durch § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO eingeschränkt. § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO enthält ein Verwendungsverbot der offenbarten Informationen in einem etwaigen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Durch das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO wird so ein Ausgleich für die Auskunfts- und Offenbarungspflichten des Schuldners gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, 2 InsO hergestellt.  

Die Regelung sieht vor, dass Auskünfte, die der Schuldner nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 Satz 1, 2 InsO erteilt hat, in einem Strafverfahren gegen ihn selbst oder gegen einen Angehörigen nach § 52 Abs. 1 StPO nur mit der Zustimmung des Schuldners verwendet werden dürfen.

Bezieht sich das Verwendungsverbot im Strafverfahren auf alle Aussagen im Insolvenzverfahren? 

Besteht das Verwendungsverbot zugunsten des Schuldners dürfen sämtliche Auskünfte, die der Schuldner gegenüber dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht erteilt hat, nicht verwendet werden.

Deshalb können die Angaben auch nicht zur Begründung eines Anfangsverdachtes, der Voraussetzung für die Einleitung eines Strafverfahrens ist (§ 152 StPO), genutzt werden.

Aber Achtung: Sind die Auskunftstatsachen den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannt oder werden sie aus einer anderen Quelle, als der Schuldnerauskunft, bekannt, dürfen sie verwertet werden, da sie dann gerade nicht auf der unbeschränkten Ausklärungspflicht des Schuldners beruhen.

Diejenigen Unterlagen, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind und existiert haben, dürfen ebenfalls verwertet werden, da der Schuldner diese Unterlagen nicht zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO erstellt hat.

Bedeutsam ist, dass sich das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO nur auf diejenigen erteilten Auskünfte bezieht, die tatsächlich offenbart worden sind. Dazu gehören gerade nicht falsche oder unvollständige Angaben.

Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 01.06.2016 (OLG Düsseldorf, Beschl. 01.06.2016 – III-2 Ws 299/16) entschieden, dass falsche Angaben eines Schuldners im Insolvenzverfahren ohne weiteres verwertbar und verwendbar sind, da in diesen Fällen der Schutzbereich des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht berührt ist. Das Verwendungsverbot soll nach dem Zweck des Gesetzes nur demjenigen Schuldner zugutekommen, der seinen Pflichten im Insolvenzverfahren uneingeschränkt nachgekommen ist und umfassend Auskunft gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO erteilt hat. Zweck des Verwendungsverbotes ist es, den Schuldner, der seiner Pflicht Auskunft zu erteilen ordnungsgemäß nachkommt und dabei auch eventuell begangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten offenbaren muss, zu schützen. Im Rahmen seiner Auskunftspflicht ist es dem Schuldner jedoch nicht gestattet etwaige Straftaten zu beschönigen oder unvollständig darzustellen. Für die Besserstellung, die das Verwendungsverbot darstellt, besteht bei solchen Schuldnern, die nur lückenhaft oder falsch Auskunft erteilen, kein Anlass.
Ein Schuldner, der lückenhaft, fehlerhaft oder irreführend Auskunft erteilt, hat nicht über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft gegeben, auch wenn sich in der Auskunft teilweise zutreffende Informationen befinden sollten.

Das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO ist daher an die vollständige Erfüllung der Auskunftspflicht des § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO gekoppelt und nicht daran, dass sich der Schuldner nur irgendwie geäußert hat.

Was genau bedeutet ein Verwendungsverbot im Strafverfahren?

In § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO wird ausdrücklich von einem Verwendungsverbot und nicht von einem Verwertungsverbot gesprochen. Das Verwendungsverbot geht inhaltlich weiter als das Verwertungsverbot, da es insbesondere die Fernwirkung des Verbots mit umfasst.

Fernwirkung des Verwendungsverbotes bedeutet, dass die erteilte Auskunft nicht als Aussage in dem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren verwendet werden darf und auch nicht Grundlage für weitere Ermittlungen sein darf, die nur zu dem Zweck erfolgen, um weitere selbstständige Beweismittel, die dann unabhängig von der Auskunft des Schuldners sind, zu erlangen.

Welche Folge hat es, wenn das Gericht die Auskunft in dem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren trotzdem verwendet?

Ein Verstoß gegen das Verwendungsverbot hat nach der Rechtsprechung des BGH kein Verfahrenshindernis zur Folge, auch wenn es weiter reicht als ein Verwertungsverbot. Das heißt, das Verfahren kann trotz des Verstoßes fortgeführt und es darf über den Gegenstand verhandelt werden. Der Verstoß steht einem somit Urteil nicht entgegen. Dies gilt sowohl für verwendete Auskünfte als solche als auch für Beweismittel, die aufgrund der erteilten Auskünfte gewonnen wurden und aufgrund der Fernwirkung nicht hätten verwendet werden dürfen.

Ein Verfahrenshindernis nimmt die Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen an. Dass aus der fehlerhaften Verwendung der Auskünfte kein Verfahrenshindernis entsteht, folgt daraus, dass es sich um einen nicht sehr schwerwiegenden Verfahrensfehler handelt, von dem nicht die gesamte Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängt. Im Rahmen der Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Schuldners und dem Interesse an der Strafverfolgung, die der materiellen Gerechtigkeit dient, ist das Strafverfolgungsinteresse in diesen Fällen höher zu werten.

Der Verstoß bleibt trotzdem nicht folgenlos und kann mit der Verfahrensrüge im Rahmen der Revision geltend gemacht werden.

 

Insbesondere da es hier viel um Argumentation und stringente Geltendmachung der Rechte des Beschuldigten geht, ist es sinnvoll, sich von einem Anwalt für Strafrecht verteidigen zu lassen. Dieser kennt die einschlägige Rechtsprechung, die geltenden Grundsätze sowie die Rechtslage und kann die Verteidigungsstrategie darauf ausrichten. Das Erkennen auch von Feinheiten und Details kann einen bedeutenden Unterschied hinsichtlich des Ausgangs des Strafverfahrens machen.

Da dem Insolvenzstrafrecht oft komplexe Vorgänge zugrunde liegen und neben rechtlichen Kenntnissen auch wirtschaftliche Kenntnisse zur rechtlichen Prüfung, Einschätzung der Lage und Erarbeiten einer Verteidigungsstrategie erforderlich sind, empfiehlt es sich, sich an einen spezialisierten Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht zu wenden.

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