Können Aussagen von Mitarbeitern im Rahmen interner Ermittlungen
in einem späteren Strafverfahren verwertet werden?

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen auf Proven Expert

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen auf Proven Expert
Startseite » Anwalt Strafrecht » Anwalt Wirtschaftsstrafrecht » Verwertung Aussage Mitarbeiter in internen Ermittlungen im Strafverfahren

Einleitung

Interne Untersuchungen gehören mittlerweile zur Normalität in deutschen Unternehmen.

Die Befragung von Mitarbeitern ist dabei meist wesentlicher Bestandteil. Von hoher Brisanz ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die getätigten Aussagen der Mitarbeiter in einem späteren Strafverfahren verwertet werden dürfen.

Was versteht man unter internen Ermittlungen im Unternehmen?

Interne Ermittlungen sind unternehmensinterne Ermittlungen, die mögliche Verstöße gegen Gesetze, unternehmensinterne Richtlinien und andere Vorschriften identifizieren soll.

Wann werden unternehmensinterne Ermittlungen eingeleitet?

Es gibt verschiedene Gründe die Anlass zur Einleitung interner Ermittlungen geben können. In Betracht kommen Hinweise durch die eigenen Mitarbeiter, Kunden und Wettbewerber sowie anonyme Hinweise. Es kann auch vorkommen, dass die Ermittlungsbehörden auf das Unternehmen aufmerksam werden. Die meisten internen Ermittlungen werden aber dadurch ausgelöst, dass ein implementiertes Compliance-Management-System einen Verstoß oder ein Fehlverhalten aufdeckt.

Warum gerade interne Ermittlungen?

Warum aber greifen viele Unternehmen zu internen Ermittlungen anstatt die zuständigen Behörden zu informieren? Dies hat verschiedene Gründe:

  • den Strafverfolgungsbehörden fehlt es häufig an ausreichend Ressourcen (insbesondere an genügend Personal mit Sachverstand), die für eine Aufarbeitung notwendig sind
  • eine Aufarbeitung durch das Unternehmen ist aufgrund des Eigeninteresses meist erheblich schneller als eine Aufarbeitung durch Behörden
  • das Unternehmen ist mit den internen Abläufen und seinen Mitarbeitern besser vertraut als die Behörden
  • eine Rufschädigung lässt sich durch interne Ermittlungen besser vermeiden, da entsprechende Informationen nicht so schnell an die Öffentlichkeit gelangen

Wie laufen interne Ermittlungen in einem Unternehmen ab?

Nachdem die Geschäftsführung des Unternehmens Hinweise auf einen Regelverstoß erhalten hat, wird in der Regel eine interne Ermittlungsgruppe zusammengestellt. Diese setzt sich meist aus den Vertretern verschiedener Abteilungen (Abteilung Recht, Finanzen etc.) zusammen. Gegebenenfalls werden dabei externe Berater wie z.B. Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte hinzugezogen. Anschließend erfolgt die Untersuchung des Vorfalles durch Befragungen von Mitarbeitern und Sichtung von Daten. Die gewonnen Ergebnisse werden sodann analysiert und bewertet. Es folgt die Berichterstattung durch die Ermittlungsgruppe. Abschließend werden dann die notwendigen Maßnahmen ergriffen.

Haben Arbeitnehmer die Pflicht zur Mitwirkung an unternehmensinternen Ermittlungen?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer bei internen Ermittlungen mitzuwirken. Eine solche Pflicht muss nicht im Arbeitsvertrag geregelt sein. Sie ergibt sich vielmehr aus dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers.

Welche Mitwirkungspflichten haben Arbeitnehmer bei internen Ermittlungen im Unternehmen?

Auf Fragen, die den unmittelbaren Arbeitsbereich oder dessen Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung betreffen, hat der Arbeitnehmer wahrheitsgemäß und vollständig zu antworten. Außerhalb des eigenen Aufgabenbereichs ist eine Interessenabwägung entscheidend: das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung des Sachverhalts ist gegen das Interesse des Arbeitnehmers, durch die Aussage nicht unangemessen belastet zu werden, abzuwägen.

Zur Verdeutlichung soll das folgende Beispiel dienen:
Ein Arbeitnehmer, der beobachtet hat, wie sein Kollege einen Bleistift aus dem Büro entwendet, müsste nach diesen Grundsätzen wohl nicht aussagen. Anders ist es zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer beobachtet hat, wie der Kollege die Bilanzen des Unternehmens maßgeblich gefälscht hat. Dann müsste der Arbeitnehmer über den Vorfall wahrheitsgemäß aussagen. Im zweiten Fall folgt eine Aussagepflicht daraus, dass das Unternehmen aufgrund der existenziellen Bedrohung die mit dem Vorfall einhergeht, ein herausragendes Aufklärungsinteresse hat.

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Besteht als Mitarbeiter ein Recht die Aussage im Rahmen der unternehmensinternen Ermittlungen zu verweigern?

Im Strafverfahren hat man sowohl als Zeuge als auch als Beschuldigter das Recht eine Aussage zu verweigern, wenn man dadurch seine eigene Strafbarkeit offenbaren würde. Im Rahmen von internen Ermittlungen besteht ein solches Recht nach überwiegender Auffassung nicht. Dieses Recht ist nämlich nicht auf das Arbeitsrecht übertragbar.

In der Praxis erhält der Arbeitgeber derartige Auskünfte allerdings trotzdem nur selten, da die befragten Arbeitnehmer in diesen Situationen meist angeben, keine Erinnerungen an die Vorfälle zu haben.

Haben Mitarbeiter einen Anspruch auf rechtlichen Beistand bei internen Ermittlungen im Unternehmen?

Grundsätzlich besteht seitens der befragten Mitarbeiter kein Anspruch auf Hinzuziehen eines Rechtsanwaltes, da es sich bei der Befragung um eine interne Angelegenheit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber handelt. Aus Gründen der Waffengleichheit ist dem Arbeitnehmer aber ein Rechtsbeistand zuzustehen, sofern die Befragung ebenfalls von einem (externen) Rechtsanwalt durchgeführt wird.

Dürfen Protokolle von Befragungen aus internen Ermittlungen beschlagnahmt und verwertet werden?

Falls bei den internen Untersuchungen externe Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer mitwirken, erstellen diese häufig Dokumente über die Ermittlungen. Dazu gehören insbesondere Protokolle über Befragungen der Mitarbeiter.

Es stellt sich dann die Frage, ob die Ermittlungsbehörden, welche ein Interesse an diesen Dokumenten haben, diese beschlagnahmen und im strafgerichtlichen Verfahren verwerten dürfen.

Grundsatz: Schutz der Kommunikation zwischen Anwalt und Beschuldigtem

Grundsätzlich gilt, dass die Kommunikation zwischen dem Anwalt und seinem beschuldigten Mandanten geschützt ist. Insbesondere dürfen Unterlagen über den Inhalt einer solchen Kommunikation, welche sich in der Sphäre des Anwalts befinden, nicht beschlagnahmt werden.

Gilt der Beschlagnahmeschutz bei Dokumenten aus internen Ermittlungen?

Die Frage, ob ein Beschlagnahmeschutz auch hinsichtlich solcher Unterlagen gilt, die Anwälte im Rahmen von internen Untersuchungen anfertigen, ist umstritten und wird von den Gerichten bis dato unterschiedlich beurteilt. Nach derzeitiger Rechtslage ist den betroffenen Unternehmen jedenfalls zu empfehlen, die im Rahmen der internen Untersuchung angefertigten Unterlagen – insbesondere die Untersuchungsberichte und Interviewprotokolle – in der Sphäre des Unternehmensanwalts zu halten. Die Unterlagen sind regelmäßig anwaltliche Arbeitsprodukte und Verteidigungsunterlagen und sollten auch als solche gekennzeichnet werden, um einen Beschlagnahmeschutz zu begründen.

Dürfen Aussagen der Mitarbeiter aus internen Ermittlungen im Unternehmen im späteren Strafverfahren verwertet werden?

Sollten die Aussagen der Mitarbeiter in Form von Interviewprotokollen tatsächlich in ein Strafverfahren eingeführt werden, ist fraglich, ob diese auch verwertet werden dürfen. Auch die Beantwortung dieser Frage ist umstritten.

Teilweise wird ein umfassendes Verwertungsverbot für die Vernehmungsinhalte gefordert. Dies wird damit begründet, dass die Mitarbeiter im Rahmen interner Untersuchungen zu einer Mitwirkung verpflichtet und somit mehr oder weniger zur Aussage gezwungen werden.

 

Die Gerichte haben sich dieser Auffassung bisher nicht angeschlossen. In der Praxis werden die Erkenntnisse aus Interviewprotokollen regelmäßig von den Staatsanwaltschaften und den Gerichten verwertet. 

IM VIDEO ERKLÄRT:

Welche Verhaltensregeln sind bei Hausdurchsuchung zu beachten?

WICHTIGER HINWEIS! Mit Klick auf das Vorschaubild stimmen Sie einer Verbindung zu YouTube zu und es gelten die Datenschutzrichtlinien von YouTube.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Jens Wilke

    Rechtsanwalt

    Jens Wilke

    Fachanwalt für Verkehrsrecht
    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf Proven Expert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]