Vorwurf Körperverletzung
Soforthilfe vom Anwalt bei Körperverletzungsdelikten

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung als Beschuldigter » Anwalt Körperverletzung – Ihre Fachanwälte für Strafrecht aus Berlin

Welche Strafe droht für eine Körperverletzung? Was bedeuten „gefährliche“, „schwere“ Körperverletzung usw.? Wann macht man sich wegen Körperverletzung strafbar? Wo kriegt man Soforthilfe vom Anwalt?

Die Körperverletzung ist eine der meistbekannten Straftaten in Deutschland; diese Prominenz erklärt sich auch daran, dass sie schlicht häufig vorkommt: Für das Jahr 2023 weist die polizeiliche Kriminalstatistik rund 600.000 Körperverletzungstaten aus. Gleichzeitig ist die Vielzahl der Varianten von Körperverletzungsdelikten nicht selten verwirrend: So reicht die Spannbereite von der einfachen Körperverletzung, die auch mit einer kleinen Geldstrafe enden kann bis hin zur Körperverletzung mit Todesfolge, die eine Strafe von 15 Jahren Gefängnis nach sich ziehen kann.

Wie verhalten bei einer Vorladung wegen Körperverletzung?

Wer eine Vorladung erhält, in dem ihm Körperverletzung vorgeworfen wird, wird zunächst erschrecken. Hier gilt es, Ruhe zu bewahren und keine Fehler zu machen. Die goldene Regel lautet: Zunächst schweigen und einen Anwalt für Strafrecht kontaktieren. Er wird nach der Analyse der Ermittlungsakte die weiteren Schritte planen.

In folgenden Situationen sind wir als Anwälte für Sie da:

 

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Vorladung erhalten wegen Körperverletzung – Was jetzt zu tun ist:

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Vorwurf Körperverletzung – Was tun:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei beim Vorwurf Körperverletzung?

  • über 2.000 betreute Strafverfahren
  • mehr als 800 positive Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht und Professor für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • faire und transparente Kosten
  • sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht bei einer Körperverletzung? Delikte vom Anwalt erklärt.

„Die Körperverletzung“ gibt es nicht, sondern verschiedene Körperverletzungsdelikte. Sie haben im Wesentlichen denselben Kern, nämlich eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung des Opfers, unterscheiden sich aber in ihrer Intensität. Die große Bandbreite liegt dabei auf der Hand: Zwischen dem Schlag ins Gesicht, dem Messerangriff durch mehrere Personen und dem Abschneiden von Armen und Ohren liegen große Unterschiede. Das Strafgesetzbuch (StGB) kennt deshalb verschiedene Körperverletzungsdelikte. Diese werden im Folgenden kurz zusammenfassend mit Beispielen dargestellt. Ausführliche Informationen erhalten Sie, wenn Sie auf die entsprechenden Links klicken. So Sie eine Vorladung erhalten haben, können Sie dieser entnehmen, welches Delikt Ihnen vorgeworfen wird.

Strafe wegen einfacher Körperverletzung (§ 223 StGB)

Die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Sie umfasst vereinfacht gesagt die wissentliche und willentliche körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung.

Beispiele:

  • Faustschlag ins Gesicht
  • Tritt in die Magengrube ohne besonderes Schuhwerk

Weitere Informationen zur einfachen Körperverletzung finden Sie hier.

Strafe wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB)

Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft; eine Geldstrafe ist hier also nicht mehr möglich. Sie liegt vor, wenn die Körperverletzung durch Beibringung von gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels eines gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wird.

Beispiele:

  • Vergiften des Getränkes
  • Anschießen mit einer Pistole
  • Verprügeln des Opfers zu dritt

Weitere Informationen zur gefährlichen Körperverletzung finden Sie hier.

Strafe wegen schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB)

Die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) wird grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Sie ist einschlägig, wenn das Opfer als Folge der Körperverletzung bestimmte Körperfunktionen (z.B. Gehör, Fortpflanzungsfähigkeit) verliert, ein wichtiges Körperglied verliert oder dauernd nicht gebrauchen kann, dauernd erheblich entstellt wird oder einem bestimmten dauernden Krankheitszustand (z.B. Siechtum, Lähmung) verfällt.

Beispiele:

  • Abschneiden eines Beins
  • Ausstechen eines Auges
  • Verätzung des Gesichts mit Säure

Weitere Informationen zur schweren Körperverletzung finden Sie hier.

Strafe wegen Körperverletzung im Amt

Die Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Hier wird ein Amtsträger erfasst, der eine Körperverletzung in Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung seines Dienstes begeht oder begehen lässt.

Beispiele:

  • Niederschlagen eines Demonstranten durch einen die Demonstration begleitenden Polizeibeamten
  • Schlag eines Schülers durch seinen Lehrer zur Disziplinierung wegen schlechten Benehmens im Unterricht
  • Faustschlag eines Häftlings durch einen Justizvollzugsbeamten zur Disziplinierung

Weitere Informationen zur Körperverletzung im Amt finden Sie hier.

Strafe wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren bestraft. Sie erfasst Fälle, in denen durch die Körperverletzung versehentlich der Tod der verletzten Person verursacht wird.

Beispiele:

  • Niederschlagen des Opfers, das mit dem Hinterkopf auf die Bordsteinkante fällt und daran verstirbt
  • Zufügen von schweren Verletzungen, die zu einer riskanten Operation veranlassen, die misslingt
  • Sterben des Opfers beim Sprung aus dem Fenster zur Rettung vor der durch mehrere zugefügten Prügel (BGH, Urt. v. 17.03.1992 – 5 StR 34/92)

Weitere Informationen zur Körperverletzung mit Todesfolge finden Sie hier.

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Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung

Die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Sie erfasst Fälle, in denen es zwar zu einer körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung des Opfers gekommen ist, der Beschuldigte aber nicht (wie sonst) wissentlich und willentlich, sondern nur versehentlich gehandelt hat.

Beispiele:

  • Anfahren eines Fußgängers aus Unachtsamkeit
  • nicht ordnungsgemäß durchgeführte und Schmerz bereitende Operation durch einen übermüdeten Arzt
  • versehentliches Schneiden eines Kollegen beim Öffnen eines Pakets mit einer Schere

Weitere Informationen zur fahrlässigen Körperverletzung finden Sie hier.

Strafe wegen Beteiligung an einer Schlägerei

Die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Sie ist einschlägig, wenn durch eine Schlägerei oder einen von mehreren verüben Angriff eine Person stirbt oder schwere Folgen (z.B. Gehörverlust) erleidet. Hierbei gilt die Besonderheit, dass dem Beschuldigten zwar die Teilnahme an der Schlägerei bzw. dem Angriff, nicht aber die konkrete Verletzung nachgewiesen werden muss.

Beispiele:

  • Mitkämpfen es Beschuldigten bei einer Schlägerei, wobei ein Zweiter allein durch den Schlag eines Dritten stirbt
  • Anfeuern einer Schlägerei, bei der einem Teilnehmenden die Augen ausgestochen werden
  • Verhindern der Flucht eines Teilnehmers einer Schlägerei, in der ein Teilnehmender eine querschnittslähmende Verletzung erleidet

Weitere Informationen zur Beteiligung an einer Schlägerei finden Sie hier.

Strafe wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen

Die Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Sie erfasst bestimmte verletzende Verhaltensweisen z.B. von Eltern gegenüber ihrem Kind.

Beispiele:

  • Eltern, die trotz anhaltender Schmerzen ihres Kindes mit diesem nicht einen Arzt aufsuchen
  • Babysitter, der das ihm anvertraute, Kleinkind massiv schüttelt
  • Eltern, die ihrem Kleinkind nichts zu trinken geben

Soforthilfe vom Anwalt beim Vorwurf Körperverletzung

Mit Blick auf die hohen Strafrahmen ist es beim Vorwurf der Körperverletzung unerlässlich, sich durch einen erfahrenen Anwalt vertreten zu lassen. Während dem Beschuldigten zunächst unbedingt anzuraten ist, zu schweigen, wird der Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und diese gründlich analysieren. Danach kann eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickelt werden.

Hierbei können mitunter schon Kleinigkeiten wie ein bei bestimmten Delikten erforderlicher Strafantrag den Vorwurf in Luft aufgehen lassen. Auf solche vermeintlichen „Kleinigkeiten“ schaut ein guter Anwalt. Er ist auch mit Branchenspezifika, etwa im Bereich des Vorwurfs Körperverletzung bei Ärzten wegen Behandlungsfehlern bestens vertraut.

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