Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 StGB:
schnelle Hilfe vom Anwalt bei Widerstand gegen Amtsträger und Polizeibeamte

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Ist das Behindern von Polizeieinsätzen strafbar? Darf man sich gegen rechtswidrige Diensthandlungen wehren? Muss man Gewalt anwenden, um wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bestraft zu werden?

Als Rechtsanwälte für Strafrecht vertreten wir Sie kompetent und entschlossen in jeglicher Lebenslage. In jüngster Zeit gehen immer mehr Menschen auf die Straße, um sich politisch zu positionieren oder ein Zeichen zu setzen. Dabei unterschätzen viele die Gefahr sich zum Beispiel im Zuge zunächst friedlich scheinender Demonstrationen strafbar zu machen. Gerade beim Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ist eine anwaltliche Beratung dabei dringlich zu empfehlen.

Als Kanzlei für Strafrecht vertreten wir Sie gerne in derartigen Fällen. Nehmen Sie bis dahin Ihr Schweigerecht wahr und kontaktieren Sie und möglichst zeitnah.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
  • Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft und der Polizei wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte

Bei einem telefonischen Erstgespräch können wir die anstehenden Fragen, Hinweise zum Umgang mit den Ermittlungsbehörden und die Kosten einer Strafverteidigung besprechen.

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen des Widerstands gegen Volstreckungsbeamte –
Was jetzt zu tun ist:

Warum sollten Sie sich beim Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte für unsere Kanzlei für Strafrecht entscheiden?

Unsere Kanzlei steht für Expertise, Erfahrung und Engagement im Berich des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Die gezielte Spezialisierung der einzelnen Dezernate stellt eine bestmögliche Mandantenbetreuung sicher. Das Strafrecht wird geführt von einem eingespielten Team aus zwei Fachanwälten für Strafrecht. Aufgrund der jahrelangen Arbeit in dem Gebiet der Staatsdelikte, verfügen die Rechtsanwälte hierbei über einen Erfahrungsschatz an fallspezifischen und verfahrenstechnischen Vorgehensweisen, die sie je nach Fall anzuwenden wissen. Wichtig ist uns dabei insbesondere auch für unsere Mandanten da zu sein. Dazu zählt nicht nur eine gute Erreichbarkeit und dass offene Fragen oder Bedenken Gehör finden, sondern auch eine durchgängige Information über den Verfahrensstand. Unser Einsatz wird uns daher mit Top-Bewertungen unserer Mandanten belohnt. Die Kosten besprechen wir transparent und fair.

Wie verhalte ich mich beim Erhalt einer polizeilichen Vorladung beim Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach StGB?

Die meisten Mandanten erfahren durch den Erhalt der polizeilichen Vorladung von dem gegen sie laufenden Ermittlungsverfahren. Es kann außerdem zu unvermittelt durchgeführten Hausdurchsuchungen oder Festnahmen kommen. In allen Fällen gilt die goldene Regel: „Schweigen ist Gold“! Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht und sollten dieses nutzen. Jedes Wort von Ihnen könnte die spätere Verteidigungsstrategie unserer Anwälte für Strafrecht deutlich erschweren und damit den Ausgang Ihres Strafverfahrens negativ beeinflussen. Melden Sie sich nach Erhalt der Vorladung deshalb umgehend bei unseren Strafverteidigern aus Berlin und wir beraten Sie bereits am Telefon zu den nächsten wichtigen Schritten. Wir übernehmen die Kommunikation mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft und schützen Sie damit vor unbedachten Äußerungen.

Was muss ich bei einer Hausdurchsuchung wegen des Vorwurfs Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. des Strafgesetzbuches (StGB) beachten?

Neben dem Schweigerecht, das sie dringend wahrnehmen sollten, gibt es weitere wichtige Punkte, die Sie bei einer Hausdurchsuchung beachten sollten. Als Fachanwälte für Strafrecht können wir Ihnen nur raten, dass Sie keine widerständigen Handlungen begehen und keine unbedachten Aussagen gegenüber den Beamten tätigen, die als respektlos oder beleidigend ausgelegt werden könnten. Sie sind aber nicht zur Mitarbeit verpflichtet, daher gelten die folgenden Regeln:

  • Schweigen Sie
  • Es werden keine Zugangsdaten wie Pin – Nummern und Wischcodes herausgegeben
  • Sie sollten gar nichts unterschreiben, auch nicht das Sicherstellungsprotokoll
  • Ersuchen Sie unbedingt Unterstützung durch uns als Fachanwälte für Strafrecht

Was ist Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB?

Wer Polizeibeamte in nötigender Weise mit Gewalt oder durch Drohung an einer Diensthandlung hindert, macht sich nach § 113 StGB strafbar und kann dafür mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. In besonders schweren Fällen können es sogar bis zu fünf Jahre sein, etwa wenn der Täter eine Waffe bei sich führt, der Polizeibeamte eine schwere Gesundheitsschädigung davonträgt, in Todesgefahr gerät oder wenn die Tat mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

Was ist tätlicher Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 114 StGB?

Das Widerstand-Leisten in Form eines tätlichen Angriffs gemäß § 114 StGB wird mit einer Mindeststrafe von drei Monaten belangt. Als tätlich kann neben gezielten Handlungen auch jede ruckartige Bewegung in Richtung eines Polizeibeamten ausgelegt werden. Es ist deshalb grundsätzlich Ruhe zu bewahren.

Was ist bei der Unterscheidung zwischen „einfachem“ Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu beachten?

Mit der 52. Änderung des Strafgesetzbuchs wurde 2017 aus dem § 113 StGB, dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, die Tathandlung des „tätlichen Angriffs“ herausgelöst und in einer für sich stehenden gleichnamigen Vorschrift, dem neuen § 114 StGB, verankert. Die eingeführte Norm des Tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte sieht einen erhöhten Strafrahmen, nämlich eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, vor. In der Rechtspraxis wird nunmehr beinahe jeder Widerstand als tätlicher ausgelegt, sodass der neu in Kraft getretene § 114 StGB den § 113 StGB auszuhöhlen droht. Begründet wird dies zum Teil mit vermeintlich steigenden Zahlen der tätlichen Angriffe gegen Polizeibeamte. In der Rechtspraxis führt die neue Vorschrift in erster Linie zunächst dazu, dass derartige Angriffe durch die angesetzte Mindeststrafe automatisch im polizeilichen Führungszeugnis des vermeintlichen Schädigers einzutragen sind. Zuvor besaß das zuständige Gericht den Spielraum, über das minimale Strafmaß frei zu entscheiden. Gerade aufgrund dieser schmalen Gradwanderung sollte unbedingt anwaltliche Hilfe durch erfahrende Fachanwälte für Strafrecht in Anspruch genommen werden.

Ist nur der Widerstand gegen Polizeibeamte strafbar?

Nein. Auch der Widerstand gegen bestimmte andere Personen kann strafbar sein. § 113 StGB erfasst den Widerstand gegen für Vollstreckung (von beispielsweise Gesetzen) zuständige Amtsträger und Soldaten der Bundeswehr. Hierunter fallen auch die Polizeibeamten.

Vollstreckungsbeamten gleichgestellt werden hier außerdem auch solche Personen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines ärztlichen Notdienstes, einer ärztlichen Notaufnahme oder eines Rettungsdienstes, die in bestimmten Notsituationen Hilfe leistend tätig werden. Auch diese Personen gelten als besonders gefährdet und werden daher in den Schutz des § 113 StGB und des § 114 StGB einbezogen. Wer in einer solchen Situation diese Personen mittels Gewalt oder Drohung bei der Hilfeleistung behindert, kann nach § 113 StGB bestraft werden (also grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe). Bei einem tätlichen Angriff gegen diese Personen ist eine Strafe nach § 114 StGB möglich (also grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren).

Was ist für Verteidigungsstrategien zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte von Belang?

Von besonderer praktischer Bedeutung ist, dass sich jedoch nicht strafbar macht, wer sich gegen eine rechtswidrige Diensthandlung zur Wehr setzt. Das gilt sogar, wenn der Verdächtige irrig davon ausgeht, die Vorgehensweise des Polizisten sei erlaubt. Hierin liegt eine mögliche Verteidigungsstrategie des Rechtsanwalts. Denn er wird prüfen, ob eine gesetzliche Eingriffsgrundlage vorlag, der Polizist sachlich und örtlich zuständig war, der Beamte die wesentlichen Förmlichkeiten gewahrt hat und ob er bei pflichtgemäßer Würdigung der ihm bekannten und erkennbaren Umstände zur Annahme der Vollstreckungsvoraussetzungen gelangen durfte.

In wieweit kann vorangegangene Rechtsprechung zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in die Verteidigung miteinbezogen werden?

Einschlägige Kenntnisse über die Rechtsprechung sind hierbei für den Mandanten von großem Nutzen. Das OLG Celle hat zum Beispiel entschieden, dass die Diensthandlung eines Polizisten dann nicht rechtmäßig ist, wenn bei einer Identifizierungsmaßnahme aufgrund des Verdachts einer zur Anzeige gebrachten Straftat dem Verdächtigen nicht eröffnet wird, welcher Tatverdacht gegen ihn vorliegt, ohne dass ein Ausnahmefall vorläge, beispielsweise die Entdeckung auf frischer Tat (OLG Celle, 08.07.2011 – 31 Ss 28/11). Auch wenn Polizeibeamte einen Betroffenen falsch belehrt haben, etwa über eine allgemeine Verkehrskontrolle nach § 35 Abs. 5 StVO bei Vorliegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt, ist die Diensthandlung rechtswidrig (OLG Celle, 23.07.2012 – 31 Ss 27/12).

Gerade gegenüber Versammlungsteilnehmern gelten aufgrund von Art. 8 GG hohe Anforderungen. Die gegen Demonstranten gerichteten Maßnahmen sind jedenfalls dann nicht als rechtmäßig einzustufen, wenn dem Bürger die in der Rechtsordnung geforderte Klarheit über den Wegfall des Schutzes der Versammlungsfreiheit verweigert wird, etwa wenn ein Versammlungsteilnehmer in Gewahrsam genommen und abtransportiert wird, ohne dass er zuvor auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen wurde oder die Versammlung aufgelöst worden wäre (BVerfG, 30.04.2007 – 1 BvR 1090/06).

Unsere fallspezifische Strafverteidigung beruht demnach nicht nur auf langjähriger Erfahrung in diesem Gebiet, sondern auch auf dem Konzept, stets in Kenntnis über aktuelle Verfahren und die neuste Rechtsprechung zu sein, um diese, auf den jeweiligen Einzelfall angepasst, in die zu erarbeitende Verteidigungsstrategie einzubeziehen.

Kontaktieren Sie uns daher gerne für ein erstes Beratungsgespräch unseren Kanzleiräumen in Berlin Köpenick oder Berlin Kudamm.

VIDEO:

Wie hoch ist die Strafe für Gewalt gegen Polizisten? –
Fachanwalt für Strafrecht klärt auf.

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