Vorwurf fahrlässige Tötung nach § 222 StGB:
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Fahrlässige Tötung bei Verkehrsunfall? Was geschieht, wenn das Opfer durch sein Verhalten zu seinem Tod beigetragen hat? Was tun bei einer Vorladung?
Schnell zum Inhalt:
Anwalt erklärt fahrlässige Tötung: Ob bei der Ausübung des eigenen Berufes, eines Hobbys oder bei der einfachen Autofahrt zum Supermarkt – durch einen schicksalhaften Moment kann jeder sich als Verdächtiger in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung wiederfinden. Wenn ein Opfer durch eine Tat verstirbt, bindet das regelmäßig die Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden. Rasch wird der Beschuldigte daher eine polizeiliche Vorladung erhalten.
Dieser sollte er aber nicht folgen, sondern von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und sich schnell an einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht wenden, der ihn berät. Gerade eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung hängt von zahlreichen juristischen Einordnungen ab, die laienhaft nur schwer zu überblicken sind. Gerade bei Straftaten gegen das Leben ist eine frühzeitige anwaltliche Vertretung deshalb unerlässlich.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf fahrlässige Tötung
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts einer fahrlässigen Tötung
- Untersuchungshaft / Festnahme wegen eines Tötungsdeliktes
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs fahrlässiger Tötung
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- Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
- Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
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Vorladung erhalten wegen fahrlässiger Tötung – Was jetzt zu tun ist:
Wie hoch ist die Strafe für fahrlässige Tötung? Muss man ins Gefängnis oder gibt es auch Geldstrafen und Bewährung?
Die fahrlässige Tötung wird gem. § 222 Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Damit besteht grundsätzlich das Risiko, dass den Beschuldigten eine – nicht mehr zur Bewährung aussetzbare – Gefängnisstrafe trifft. Bei einer guten Verteidigung besteht je nach Konstellation aber die realistische Chance, dass es das Gericht mit einer Geld- oder Bewährungsstrafe bewenden lässt.
Im Text finden Sie immer wieder Beispiele aus der gerichtlichen Praxis mit den verhängten Strafen. Das mag zur Einordnung helfen, wenngleich die hier notwendige verkürzte Form natürlich nicht alle Umstände des Falls aufgreifen und würdigen kann.
Was bedeutet fahrlässige Tötung? Beispiel vom Anwalt für fahrlässige Tötung im Straßenverkehr
Eine fahrlässige Tötung beschreibt vereinfacht gesagt die Tötung eines anderen Menschen aus unsorgfältigem Verhalten. Ein gutes Beispiel für eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr / beim Autofahren ist ein Fall, der zunächst vor dem Landgericht Hamburg verhandelt wurde und dessen Urteil danach vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde (LG Hamburg, Urt. v. 18.09.2012 – 628 KLs 3/12; BGH, Beschl. v. 16.07.2013 – 4 StR 66/13; hier stark verkürzt):
Ein Feuerwehrmann, der das Fahren des Einsatzfahrzeugs übernommen hatte, fuhr mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn zum Einsatzort. Dabei musste er eine Bahnhofsausfahrt überqueren. Die für ihn geltende Ampel zeigte rot. Er fuhr mit ca. 60 km/h auf die Ausfahrt zu, ohne den Querverkehr genauer zu beobachten. Ein Busfahrer bemerkte das Feuerwehrfahrzeug leider zu spät und fuhr an. Es kam dann zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen, bei der zwei Menschen zu Tode kamen und weitere verletzt wurden. Der Feuerwehrmann ist hier insbesondere deshalb der fahrlässigen Tötung strafbar, weil er nicht blind darauf vertrauen darf, dass ihm durch Blaulicht und Martinshorn freie Fahrt gewährt wird, sondern er sich auch vergewissern muss, dass dies tatsächlich geschieht. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Zu unterscheiden von der fahrlässigen Tötung sind die Strafe wegen Totschlag gem. § 212 StGB und die Strafe wegen Mord gem. § 211 StGB. Beide zeichnen sich dadurch aus, dass der Beschuldigte das Opfer wissentlich und willentlich tötet, was bei der fahrlässigen Tötung nicht so ist. Es drohen auch deutlich höhere Strafen. Beim Mord treten noch bestimmte unrechtserhöhende Merkmale hinzu (zB eine heimtückische oder grausame Begehungsweise oder Habgier).
Allgemeine Informationen zu den Tötungsdelikten und ihren Unterschieden finden Sie hier.
Informationen zum Totschlag erhalten Sie hier.
Informationen zum Mord erhalten Sie hier.
Wann macht man sich strafbar wegen fahrlässiger Tötung?
Damit der Beschuldigte wegen fahrlässiger Tötung bestraft wird, muss ein anderer Mensch zu Tode gekommen sein, und zwar durch eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten. Darüber hinaus muss der Tod des Opfers als Folge dieser objektiv voraussehbar gewesen sein und Sorgfaltspflichtverletzung und Tod entsprechend zusammenhängen. Im Einzelnen:
Strafe bei Sorgfaltspflichtverletzung und Voraussehbarkeit – Beispiel Arzt Strafe bei Kunstfehler
Strafbar kann sich nur machen, wer sich sorgfaltspflichtwidrig verhält. Ein aufmerksamer Autofahrer mit angepasster Fahrweise wird sich in der Regel nicht strafbar machen, wenn ein unscheinbarer Passant sich plötzlich vor sein Auto wirft und trotz sofortiger Vollbremsung und Ausweichversuchen das Leben des Passanten nicht mehr zu retten ist. Hier hat sich der Autofahrer nämlich pflichtgemäß verhalten, sodass ihm kein Vorwurf gemacht werden kann.
Wie sich der Beschuldigte zur Tatzeit verhalten musste – also seine Sorgfaltspflichten –, bestimmt sich nach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Er muss sich dabei so sorgfältig verhalten, wie ein besonnener und gewissenhafter Mensch es in der Lage und sozialen Rolle des Beschuldigten getan hätte. Das bedeutet zum einen, dass einschlägige Gesetze beachtet werden müssen (zB Sicherheitsabstand von Autofahrern zu Fahrradfahrern von innerorts 1,5 Metern, § 5 Abs. 4 S. 3 Straßenverkehrsordnung [StVO]). Aber auch nichtgesetzliche Verhaltensleitlinien binden den Betroffenen oft und geben die einzuhaltende Sorgfalt vor. Das gilt zB für Sicherheitsrichtlinien in einem Chemiebetrieb.
Auch in der Medizin finden sich entsprechende Leitlinien, wie ein Patient zu behandeln ist. Diese hatte ein Arzt verletzt (LG Trier, Urt. v. 25.11.2020 – 4 KLs 8044 Js 209/13; hier stark verkürzt): Er durchstoß versehentlich die Plenurakuppel und perforierte die Arm-Hals-Vene seines Patienten, der infolgedessen dem Verblutungstod erlag. Grund dafür war die Benutzung eines Trokars als Führungsschiene beim Legen eines Drainageschlauches. Diese Verwendung war aber leitlinienwidrig und zum Tatzeitpunkt schon seit Jahrzehnten anerkannt, dass sie zu gefährlich ist. Darin lag eine Sorgfaltspflichtverletzung. Der Arzt wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 EUR (insgesamt 9.000 EUR) verurteilt.
Ärzte stehen schon berufsbedingt tödlichen Geschehensabläufen nahe. Nicht selten trifft auch sie der Vorwurf der fahrlässigen Tötung wegen eines Behandlungsfehlers. Dabei lässt sich auch bei noch so guter Behandlung leider nicht immer das Leben des Patienten retten. Hier ist eine spezialisierte Strafverteidigung notwendig, die auch berufsrechtliche Folgen (Approbation) in den Blick nimmt.
Weitere Informationen zur Strafverteidigung bei ärztlichen Behandlungsfehlern finden Sie hier.
Aber auch, wenn Regeln fehlen, sind anhand des genannten Maßstabs (Verhalten eines besonnenen und gewissenhaften Menschen) die Sorgfaltspflichten zu bestimmen. Grundsätzlich sind die Sorgfaltspflichten umso höher, desto wahrscheinlicher ein Schadenseintritt und desto höher die potentielle Schadensintensität ist.
Sorgfaltspflichtwidrig verhielt sich etwa eine Mutter, die nach einem gemeinsamen Abend mit Gästen bei Alkohol- und Zigarettengenuss in ihrer Wohnung ihre jungen Kinder dort stundenlang unbeaufsichtigt zurückließ und auf der Couch liegende Zeitschriften, Kleidung etc. nicht auf herabgefallenes Zigarettengut untersucht hatte (BGH, Urt. v. 01.03.2005 – 1 StR 422/04).
Außerdem muss der Tod als Folge des Handelns und der dazu führende Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen objektiv voraussehbar gewesen sein. Das ist zB nicht der Fall, wenn jemand durch sorgfaltspflichtwidriges Verhalten nicht lebensgefährlich verletzt wird, ins Krankenhaus gebracht wird und dort durch einen Brand verstirbt. Das ist nämlich selten voraussehbar.
Um die Frage der Vorhersehbarkeit ging es auch in Strafverfahren, in denen unter anderem der Leiter der offenen Vollzugsabteilung einer Justizvollzugsanstalt angeklagt war (Landgericht Limburg (Lahn), Urt. v. 07.06.2018 – 3 Js 11612/16 5 KLs; BGH, Urt. v. 26.11.2019 – 2 StR 557/18; hier stark verkürzt): Er hatte einem Gefangenen unbegleitete Ausgänge erlaubt. In diesen hatte jener mehrfach – trotz entsprechenden Verbotes – ein Kraftfahrzeug mit einem als abhandengekommenen gemeldeten Kennzeichen geführt. Um sich einer Polizeikontrolle zu entziehen, führte der Gefangene gefahrträchtige Fluchtmanöver durch, wobei eine unbeteiligte junge Pkw-Fahrerin zu Tode kam. Das Landgericht hatte den Abteilungsleiter des Gefängnisses zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt war. Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen, denn „… der komplexe Geschehensablauf, der zum Tod der Geschädigten geführt hatte, [lag] außerhalb der Lebenserfahrung und war für den Angekl. [Angeklagten] nicht voraussehbar.“
Die unterschiedliche rechtliche Bewertung der Gerichte im selben Fall zeigt erneut, wie wichtig die Vertretung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht ist. Juristische Details haben in diesem Fall darüber entschieden, ob der Angeklagte den Makel einer neunmonatigen Freiheitsstrafe trägt oder von jeder Schuld freigesprochen wird. Es kommt auf eine gründliche Aktenanalyse und gut ausgearbeitete Argumentation an.
Zusammenhang zwischen Verhalten und Tod
Außerdem muss der Tod des Opfers gerade auf dem sorgfaltspflichtwidrigen Verhalten des Beschuldigten beruhen. Das bedeutet zum Beispiel, dass für eine Bestrafung feststehen muss, dass der Tod bei einem pflichtgemäßen Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre.
Um diesen Zusammenhang gibt es auch in einem Fall, der die Gerichte beschäftigt hatte:
Noch das Landgericht Marburg (Urt. v. 23.02.2023 – 8 Ns 4 Js 12490/16; hier stark verkürzt) hatte eine Entscheidung des Amtsgerichts Schwalmstadt abgeändert und einen Bürgermeister zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 80 EUR (insgesamt 14.400 EUR) verurteilt. Er hatte einen Teich ertüchtigen lassen. Durch die baulichen Veränderungen wurde insbesondere der Ausstieg aus dem Gewässer erheblich erschwert. Auf diese Gefahr hat er nicht einmal mit Piktogrammen hingewiesen, wozu er aber verpflichtet gewesen wäre. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urt. v. 27.11.2023 – 3 ORs 23/23; hier stark verkürzt) hat dieses Urteil aber aufgehoben und den angeklagten Bürgermeister freigesprochen. Es fehle an Hinweisen, die den Schluss rechtfertigen, dass die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (wenigstens: über Lebensgefahr informierendes Piktogramm) den Tod der Kinder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.
Strafe auch bei Unterlassen?
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kann – wie auch schon oben in einigen Beispielen – nach einem pflichtwidrigen Unterlassen erfolgen. Dafür muss der Beschuldigte Garant für das Leben des Opfers gewesen sein. Solch eine Verantwortlichkeit haben etwa Eltern gegenüber ihren Kindern. Auch bei gefährlichen Arbeiten spricht viel für die Verantwortlichkeit zB des Geschäftsführers oder Prüfingenieurs für die Bausicherheit. Im Rahmen einer Schulfahrt sind auch die betreuenden Lehrkräfte Garanten.
So machten sich etwa Lehrer einer Gesamtschule strafbar, die mit Schülern eine Schulfahrt nach London durchführten und vorher mangels schriftlicher Abfrage oder Einsichtnahme in die Schülerakte nicht davon wussten, dass eine der teilnehmenden Schülerinnen unter Diabetes litt. Als es dieser zunehmend schlecht ging, schenkten sie den Krankheitserscheinungen deshalb nicht die gebotene Aufmerksamkeit. Hätten sie sich vorher pflichtgemäß informiert, hätten sie nach Überzeugung des Gerichts früher ärztliche Hilfe hinzugezogen, sodass die Schülern überlebt hätte. Das haben sie aber nicht getan. Sie wurden jeweils zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt (LG Mönchengladbach, Urt. v. 15.02.2024 – 23 KLs 6/23; hier stark verkürzt).
Was ist, wenn man die Lebensgefahr nicht sehen oder verhindern konnte?
Eine Strafbarkeit setzt auch voraus, dass dem Beschuldigten individuell ein Vorwurf gemacht werden kann. Sonst macht er sich nicht strafbar. Er muss nach seinen Fähigkeiten und seinem Wissen in der Lage gewesen sein, sich sorgfaltspflichtgemäß zu verhalten und die wesentlichen Folgen seiner Tat vorherzusehen.
Das zeigt sich etwa im folgenden Beispiel: Zwei Ehegatten, die füreinander Garanten sind, sind gemeinsam unterwegs. Die Gattin erleidet einen Herzinfarkt, könnte durch rechtzeitiges Alarmieren des Rettungsdienstes aber noch gerettet werden. Ihr Gatte ist durch die Situation so überfordert, dass er keinen klaren Gedanken mehr fassen kann, eine Panikattacke erleidet und es nicht schafft, den Rettungsdienst oder Dritte zur Hilfe aufzufordern. Er ist nach seinen individuellen Fähigkeiten zum sorgfaltspflichtgemäßen Verhalten (Hilfe rufen, Erste Hilfe) nicht imstande und macht sich deshalb nicht strafbar.
Zu beachten ist aber, dass auch schon die Übernahme von Tätigkeiten sorgfaltspflichtwidrig sein kann. Man muss sich immer vergewissern, ob man über die dafür erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Ist das nicht der Fall, muss man die Übernahme ablehnen (sog. Übernahmefahrlässigkeit). Das wird zB der Fall sein, wenn jemand ohne Fahrerfahrung ein Kraftfahrzeug führt und infolge einer Pedalverwechslung einen Passanten überfährt. Er kann sich dann nicht damit entschuldigen, dass er mit der Funktionsweise eines Autos nicht hinreichend vertraut sei. In diesem Fall hätte er sich nämlich nie ans Steuer setzen dürfen, weil er die erforderlichen Fähigkeiten (zB Kenntnis über die Funktionsweise eines Pkw) nicht hat. Schon das ist deshalb ein – ihm vorzuwerfendes – sorgfaltspflichtwidriges Verhalten.
Wann verjährt fahrlässige Tötung?
Die fahrlässige Tötung verjährt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB innerhalb von fünf Jahren. Zu beachten ist aber, dass von diesem Grundsatz zahlreiche Ausnahmen bestehen. So unterbricht bspw. ggf. die erste Vernehmung des Beschuldigten die Verjährung. Die genaue Berechnung der Verjährung kann ihr Anwalt für Strafrecht für Sie vornehmen.
Weitere Informationen zur Verjährung von Straftaten finden Sie hier.
Generell empfiehlt es sich, bei einem so schwerwiegenden Vorwurf wie dem eines Tötungsdelikts zügig einen Fachanwalt für Strafrecht zu konsultieren. In jedem Verfahrungsstadium stehen wir Ihnen dafür mit juristischem Können einerseits und jahrzehntelanger Erfahrung andererseits gern zur Verfügung.
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