Pflichtverteidiger
Berlin / Brandenburg
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Was macht ein Pflichtverteidiger? Kriege ich nur einen Pflichtverteidiger, wenn ich kein Geld habe? Muss ich ihn bezahlen?
Schnell zum Inhalt:
Im Strafprozess soll eine gewisse Waffengleichheit, ein ausgewogenes Kräfteverhältnis zwischen der Anklage und der Verteidigung bestehen. Aus diesem Grund bestimmt das Gesetz, dass dem Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen ein Anwalt zur Seite gestellt wird. Diesen Anwalt, der zunächst auch staatlich finanziert wird, nennt man Pflichtverteidiger.
Als Fachanwälte für Strafrecht übernehmen wir nach Absprache auch Pflichtverteidigungen in Berlin, Brandenburg, Hamburg und München. Nehmen Sie Kontakt zu unser Kanzlei auf und wir besprechen, ob wir das Strafverfahren übernehmen können.
Wann sollte ich mir einen Pflichtverteidiger im Strafrecht suchen?
Sie sollten sich einen Pflichtverteidiger bzw. Strafverteidiger in Ihrem Strafverfahren suchen, spätestens wenn das Gericht Sie auffordert einen solchen Pflichtverteidiger zu benennen. Typischerweise erfolgt das nach der Anklageerhebung in dem ersten Schreiben, was Sie vom Gericht erhalten. Dort steht geschrieben, dass Sie in einer bestimmten Frist einen Pflichtverteidiger benennen können, sonst sucht das Gericht einen für Sie aus.
Der zweite typische Fall ist bei der Haftbefehlsverkündung. Wenn Sie festgenommen werden, können Sie beim Haftrichter angeben, welchen Pflichtverteidiger Sie gerne beigeordnet hätten.
Grundsätzlich können Sie sich auch mit dem Erhalt einer Vorladung bei unserer Kanzlei melden und wir beraten Sie, ob hier ein Fall für einen Pflichtverteidiger vorliegt.
Bekomme ich einen Pflichtverteidiger, weil ich kein Geld habe?
Die Pflichtverteidigung ist keine Prozesskostenhilfe. Das Institut der Pflichtverteidigung hat nichts mit den wirtschaftlichen Verhältnissen zu tun. Das Gesetz sieht einen Pflichtverteidiger nur für spezielle Fälle vor, die Sie als juristischer Laie nicht erkennen können. Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht in Berlin prüfen daher gern für Sie, ob bei Ihnen eine Pflichtverteidigung in Betracht kommt.
Der Grundgedanke eines Pflichtverteidigers ist es die Durchführung eines fairen, rechtsstaatlichen Strafverfahren für jedermann zu ermöglichen. Dabei spielt der finanzielle Hintergrund des Beklagten, entgegen der weit verbreiteten Ansicht, keine Rolle. Maßgeblich ist allein die Gewährleistung einer effektiven, sachgerechten Verteidigung vor Gericht. Demnach soll sichergestellt werden, dass bei bestimmten schweren oder komplizierten Sachen der Beistand eines Verteidigers bzw. Anwalts für Strafrecht gesichert ist.
Wer bezahlt den Pflichtverteidiger im Strafverfahren?
Man muss zunächst unterscheiden zwischen den Pflichtverteidigergebühren und einer vertraglich vereinbarten Zuzahlung. Die Pflichtverteidigergebühren werden zunächst vom Staat an den Rechtsanwalt für Strafrecht ausgezahlt. Im Falle einer Verurteilung des Angeklagten im Strafprozess macht der Staat dann diese Kosten als Verfahrensgebühren geltend. Das bedeutet, im Falle der Verurteilung trägt der Mandant die Kosten des Pflichtverteidigers, zahlt das Geld für den Rechtsanwalt aber direkt an den Staat.
In den meisten Fällen wird eine Zuzahlung für den Rechtsanwalt vereinbart. Diese Zuzahlung muss schon während des laufenden Verfahrens an den Rechtsanwalt für Strafrecht gezahlt werden. Wenn wir Sie als Strafverteidiger vor Gericht verteidigen sollen, klären wir diese Zuzahlung in einem persönlichen Gespräch in unserer Kanzlei am Ku’damm in Berlin oder am Standort in Berlin-Köpenick vor Mandatsannahme.
In vielen Fällen schließt der Fachanwalt für Strafrecht und der Mandant, unabhängig von den Pflichtverteidigergebühren, eine Vergütungsvereinbarung im Strafrecht ab. Dabei werden die Gebühren für den Anwalt genau bestimmt und keine Gebühren beim Staat abgerechnet. Der Verteidiger wird Sie über die Möglichkeiten transparent aufklären.
Zu diesen Fragen beraten wir Sie als Pflichtverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht gern. Wir stehen Ihnen sowohl am Ku’damm in Berlin als auch in Berlin-Köpenick zur Verfügung.
Was ist der Unterschied zwischen einem Pflichtverteidiger und einem Wahlverteidiger?
Sind Sie Beschuldigter eines Strafverfahrens geworden, können und sollten Sie sich zur Verteidigung einen Rechtsanwalt suchen, der Sie im Verfahren verteidigt. Ein Strafverteidiger ist ein Anwalt der auf dem Gebiet des Strafrechts tätig ist. Wurde der Rechtsanwalt vom Mandanten frei gewählt, spricht man (zunächst) vom sogenannten Wahlverteidiger.
Für den Beschuldigten einer Straftat selber besteht grundsätzlich kein Unterschied zwischen einem Wahl- oder Pflichtverteidiger – außer dass man seinen Pflichtverteidiger manchmal nicht selber ausgesucht hat. Der Pflichtverteidiger ist dazu verpflichtet, die Verteidigung in sachgerechter Weise zu führen. Er muss also selber ununterbrochen an den Hauptverhandlungen teilnehmen und alles für ihn mögliche zur Verteidigung beitragen.
Kann ich einen zusätzlichen Wahlverteidiger in Strafsachen haben?
Jeder Angeklagte hat die Möglichkeit sich der Hilfe von bis zu drei Wahlverteidigern bzw. Strafverteidiger zu bedienen. Gerade in größeren Verfahren im Bereich der Tötungsdelikte (Mord und Totschlag) und im Wirtschaftsstrafrecht ist es zum Teil notwendig, dass sich mehrere Anwälte für Strafrecht die Verteidigung teilen. Wahlverteidiger können stets neben einem Pflichtverteidiger tätig werden. In diesen Fällen werden auch gleich mehrere Verteidiger unserer Kanzlei für unsere Mandanten tätig.
Kann ich auch mehrere Pflichtverteidiger aus Berlin in meinem Strafprozess beigeordnet bekommen?
Es ist grundsätzlich möglich, dass Sie mehrere Pflichtverteidiger beigeordnet bekommen. Dies wird regelmäßig in besonders umfangreichen Strafverfahren praktiziert. Die Strafkammern der Landgerichte ordnen meist ab 10 Hauptverhandlungstagen noch einen weiteren Pflichtverteidiger bei. Dies gilt auch in einem Strafverfahren in Berlin. Unsere Strafverteidiger aus Berlin beraten Sie gerne.
Wann bekomme ich einen Pflichtverteidiger nach der Strafprozessordnung?
Wie bereits erwähnt, ist in § 140 Abs.1 StPO ein Katalog von insgesamt neun Fällen, wo das Mitwirken eines Verteidigers gesetzlich vorgeschrieben ist (man spricht hier von Fällen einer notwendigen Verteidigung).
Dabei handelt es sich um eine Verfahrenssituation, in welcher der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Beschuldigte sich aus verschiedenen Gründen nicht selbst verteidigen kann. Es muss dabei zwingend zu einer Pflichtverteidigerbestellung kommen, wenn der Beschuldigte nicht selbst einen Anwalt gewählt hat. Die gilt selbst dann, wenn er der Auffassung ist, sich selbst verteidigen zu können.
Im folgenden erläutern wir Ihnen, wann ein Fall für unsere Pflichtverteidiger in Berlin vorliegt.
Der erste Fall der Pflichtverteidigung setzt voraus, dass das Strafverfahren entweder vor dem Oberlandes- oder Landgericht stattfindet.
Der zweite Fall liegt vor, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Ein Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die eine Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Eine Bestellung des Verteidigers als Pflichtverteidiger kann auch bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beantragt werden.
Dabei ist es im Ergebnis für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers irrelevant, ob eine Verurteilung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens erfolgt.
Ein weiterer Fall der notwendigen Verteidigung ist ein Verfahren, das zu einem Berufsverbot führen könnte. Dabei reicht bereits die Wahrscheinlichkeit für ein solches Berufsverbot aus, es muss nicht zwangsläufig in Aussicht stehen. Sollte daher in der Anklageschrift oder von der Staatsanwaltschaft ein solches gefordert sein, ist der Fall der Pflichtverteidigung gegeben.
Sollte eine Untersuchungshaft vollstreckt werden, so ist der vierte Fall der notwendigen Verteidigung erfüllt und unsere Anwälte aus Berlin stehen Ihnen als Pflichtverteidiger zur Verfügung. Dabei ist zu bemerken, dass ein Pflichtverteidiger für alle Strafverfahren gegen den Beschuldigten beigeordnet werden muss, unabhängig davon, in welchem die Untersuchungshaft vollzogen wird. Die Bestellung hat unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung zu erfolgen.
Unsere Pflichtverteidiger aus Berlin sind auch dann zu bestellen, wenn der Beschuldigte sich mindestens seit drei Monaten auf Grund einer richterlichen Anordnung oder Genehmigung in einer Anstalt befindet und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird. Damit soll durch die angeordnete Freiheitsentziehung entstandene Behinderung zur Vorbereitung der Verteidigung ausgeglichen werden. Dabei ist es nicht maßgebliche welche Art von Anstalt gegeben ist, es kann sich genauso gut auch um ein Erziehungsheim, Alkohol-Entziehungsbehandlung oder eine Drogentherapie-Einrichtung handeln.
Ein weiterer Fall für die Beiordnung einer unserer Pflichtverteidiger aus Berlin ist gegeben, wenn ein ernst gemeinter Antrag auf Unterbringung zur Beobachtung des psychischen Zustandes des Beschuldigten entschieden werden muss.
Der siebte Fall von § 140 Abs.1 StPO ist die Durchführung eines Sicherungsverfahrens. Dies ist ein Verfahren, welches der selbstständigen Anordnungen von Maßregeln der Besserung und Sicherung dient. Dies könnte beispielsweise die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sein oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Sollte der vorherige Strafverteidiger bzw. Wahlverteidiger durch eine Entscheidung von der weiteren Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen sein, so tritt ebenfalls ein Fall für einen Pflichtverteidiger ein. Dabei ist es unabhängig, ob das Verfahren anfänglich nach seiner Art ebenfalls einen Pflichtverteidiger verlangte. Sollte der Beklagte jedoch mehrere Wahlpflichtverteidiger haben und nur einer von ihnen wird ausgeschlossen, so findet § 140 Abs. 1 Nr. 8 StPO keine Anwendung.
Aus Gründen der Waffengleichheit verlangt das Gesetz zu guter Letzt nun auch einen Pflichtverteidiger, wenn dem Opfer durch das Gesetz ebenfalls ein Rechtsanwalt für Strafrecht beigeordnet wurde.
Bei Fragen können Sie sich gerne in unserer Kanzlei in Berlin melden. Gerne prüfen unsere Anwälte für Strafrecht, ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt. Wir sind als Pflicht- und Strafverteidiger in Berlin und Brandenburg tätig.
Pflichtverteidigung wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage
Im Gegensatz zur notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs.1 StPO, wo das Gesetz die Fälle ausdrücklich benennt, kann durch gute anwaltliche Argumentation eine Pflichtverteidigung auch für Vergehen vor dem Amtsgericht und dem Berufungsgericht nach § 140 Abs. 2 StPO erreicht werden.
Das Gesetz benennt die Voraussetzungen an das Verfahren, um einen Pflichtverteidiger als notwendig zu erachten. Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ vorliegen. Der Richter entscheidet letztendlich, ob die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in dem konkreten Verfahren vorliegen. Ihm steht damit ein Beurteilungsspielraum zu, welchen sich ein guter Anwalt für Strafrecht zu nutzen machen kann. Unsere Fachanwälte aus Berlin stehen Ihnen bei Fragen zu den verschiedenen Voraussetzung gerne zur Verfügung.
Als erste mögliche Voraussetzung wir die „Schwere der Tat“ benannt. Als Maßstab wird hierbei die wertende Gesamtbetrachtung aller zur erwartenden Strafen oder sonstiger Auswirkungen herangezogen. Bereits eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe gibt Anlass zu Beiordnung eines Verteidigers. Dies wird aber stets im Zusammenhang mit dem Delikt gesehen. Ein geringfügiges Delikt wird nicht schon allein deshalb zu einer schweren Tat, weil eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist.
Andersrum wird aber auch zugunsten des Angeklagten seine Verteidigungsfähigkeit und sonstige schwerwiegende Nachteile, wie beispielsweise Entziehung der Fahrerlaubnis oder einem Ausländer angedrohte Ausweisung, berücksichtigt.
Daher kann, muss aber nicht, in einfachen Fällen ein Pflichtverteidiger nach Ansicht der Gerichte entbehrlich sein.
Eine andere mögliche Voraussetzung, um einen Pflichtverteidiger aus Berlin zu bekommen, ist die „Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage“. Diese ist nicht schon allein dann gegeben, wenn die Hauptverhandlung sich besonders lange zieht oder eine schwierige Beweislage gegeben ist. Es ist vielmehr eine Einzelfallabwägung. Ein Punkt könnte beispielsweise das fehlende Akteneinsichtsrecht des Beklagten ohne Verteidiger sein. Für eine ordnungsgemäße Verteidigung ist es grundsätzlich unabdingbar, dass der Beschuldigte die Beweislage kennt. Diese ergibt sich aus der Ermittlungsakte. Einsicht in diese kann jedoch grundsätzlich nur ein Anwalt beantragen. Sollten sich daher zum Beispiel wichtige Sachverständigengutachten oder überaus wichtige Zeugenvernehmungen in der Akte befinden, spricht dies für eine notwendige Verteidigung durch einen unserer Rechtsanwälte für Strafrecht aus Berlin.
Auch bei einer Berufung durch die Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes oder einstellendes Urteil wird in der Regel ein Pflichtverteidiger notwendig sein.
Darüber hinaus ist eine schwierige Rechtslage gegeben, wenn bei Anwendung des Rechts auf den konkreten Sachverhalt über bislang nicht bekannte Rechtsfragen entschieden werden muss. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe, der Versuchsstraftatbestand oder die Garantenstellung angewandt werden.
Dieser Punkt zeigt deutlich den Spielraum eines guten Anwalts für Strafrecht, so auch für unsere Strafverteidiger aus Berlin. Ein Rechtsanwalt kann deutlich besser eine „schwierige Rechtslage“ erkennen, als jemand der bislang nicht oft mit der juristischen Welt in Berührung kam.
Auch kann ein Pflichtverteidiger verlangt werden, wenn die Revisionsbegründung besondere Schwierigkeiten bereitet. Dabei ist zu beachten, dass der Antrag zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers rechtzeitig vor Revisionsbegründungsfristablauf erfolgen muss.
Sollte die „Unfähigkeit der Selbstverteidigung“ erwiesen sein, so stellt dies auch ein Fall für einen unserer Pflichtverteidiger aus Berlin dar. Dabei ist auf die geistige Fähigkeit des Beklagten, seinem Gesundheitszustand und den sonstigen Umständen des Falles abzustellen. Beispiele hierfür wären ein jugendliches Alter oder ein Beklagter, der unter Betreuung steht.
Besonders relevant sind die Fälle, wo der Beklagte als Ausländer Verständigungsschwierigkeiten hat. In den meisten Fällen, wohl aber nicht bei allen, wird hier die Notwendigkeit einer Verteidigung angenommen. Maßgeblich ist hierbei, ob die Verständigungsschwierigkeiten durch einen Dolmetscher ausreichend beseitigt werden können oder ob tatsächlich eine juristische Facherklärung darüber hinaus notwendig ist. Zumindest ist dies immer dann der Fall, wenn über die Schuldfähigkeit des Beklagten ein Gutachten eingeholt werden muss.
Auch der Fall der Verteidigung des Opfers wird hier wieder aufgegriffen und begründet einen Pflichtverteidiger. Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit ist nicht zu erwarten, dass ein Beklagter sich gegen einen Rechtsanwalt für Strafrecht gleichrangig wehren kann.
Ebenso bedarf es einen Pflichtverteidiger bei hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten. Allerdings ist hier die Ausnahme von Schwerhörigen mit einem Hörgerät und geringfügigen Sprechbehinderungen zu beachten. Diese fallen nämlich nicht unter Voraussetzung einen Strafverteidiger aus Berlin zu erhalten.
Pflichtverteidiger für Jugendstrafrecht in Berlin
Darüber hinaus muss ein Pflichtverteidiger im Rahmen des Jugendstrafrechts gem. § 68 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in folgenden Fällen bestellt werden:
- Einem Erwachsenen wäre auch ein Verteidiger zu bestellen.
- Dem Erziehungsberechtigten wurden die Verfahrensrechte entzogen, weil er selbst der Tatbeteiligung verdächtig ist.
- Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Jugendlichen kommt eine Unterbringung in einer Anstalt in Betracht.
- Gegen den noch nicht 18 Jahre alten Beschuldigten wird eine Untersuchungshaft vollstreckt.
Bezüglich der Frage, ob ein Fall einer Pflichtverteidigung im Jugendstrafverfahren vorliegt, wird teilweise vertreten, dass die magische Grenze von einem Jahr zu Annahme einer schweren Tat hierbei nicht gilt. Als mögliches Argument wird der gravierende Einschnitt in das junge Leben eines Menschen herangezogen, wonach eine fachgemäße Verteidigung durch einen Anwalt für Strafrecht notwendig erscheint.
Hier gilt es viele Besonderheiten zu beachten. Als Pflichtverteidiger für Jugendliche und Heranwachsende sowie Rechtsanwälte für Strafrecht in unserer Kanzlei in Berlin beantworten wir gerne Ihre Fragen. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns. Unsere Kanzlei finden Sie am Ku’damm in Berlin oder in Berlin-Köpenick.
Tipps und Informationen zum Jugendstrafrecht finden Sie hier.
Pflichtverteidiger in Sexualstrafverfahren – aus Berlin bundesweit für Sie tätig
Unsere erfahrenen Strafverteidiger vertreten Sie auch als Anwalt in Sexualstrafverfahren mit dem Schwerpunkt in Berlin und Brandenburg. Unabhängig vom Vorwurf verteidigen wir Ihre Rechte und stehen Ihnen zur Seite. Die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigung in Sexualstrafverfahren liegen zu meist vor, werden aber von den Anwälte für Strafrecht nochmal geprüft. Insbesondere erfüllen die strafrechtlichen Vorwürfe einer Vergewaltigung oder eines Kindesmissbrauchs mit einer möglichen Straferwartung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Pflichtverteidigung.
Pflichtverteidiger in Drogenstrafverfahren – Berliner Strafrechtskanzlei an Ihrer Seite
Aus unseren berliner Standorten vertreten wir Sie auch als Pflichtverteidiger in Drogenstrafverfahren. Das Betäubungsmittelgesetz kennt in seinen Qualifikationstatbeständen hohe Mindeststrafen. Wenn Sie mit Beatäubungsmitteln in nicht geringer Menge handeln und dabei eine Waffe dabei haben, droht eine Mindeststrafe von fünf Jahren Gefängnis. Es gilt hier mit höchster fachlicher Präzision vorzugehen, um hohe Haftstrafen für unsere Mandanten zu verhindern. Als Pflichtverteidiger aus Berlin vertreten wir Mandanten aus allen gesellschaftlichen Schichten im Drogenstrafrecht.
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