Anwalt für Musikrecht:
Künstlerverträge, Produzentenverträge, Management, GEMA und Musikverlagsrecht
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Schnell zum Inhalt:
Das Musikrecht stellt kein eigenes Rechtsgebiet dar, sondern ist eine interdisziplinäre Querschnittsmaterie, welche sich aus mehreren Teilgebieten des Zivilrechts zusammensetzt. – Insbesondere aus denjenigen, welche sich dem Immaterialgüterrecht, also dem sogenannten Recht des „Geistigen Eigentums“, zuordnen lassen. Dabei ist das Urheberrecht von herausragender Bedeutung. Im Urheberrechtsgesetz ist u.a. das Recht der Urheber und der Tonträgerhersteller geregelt. Auch das Verlagsrecht sowie das Recht der Verwertungsgesellschaften gehören zum Musikrecht. Daneben spielt das Markenrecht als weiteres Immaterialgüterrecht eine große Rolle, wenn es um die wirtschaftliche Verwertung der Künstler und Musikwerke geht. Ebenso finden die allgemeinen Vorschriften zum Vertragsrecht Anwendung.
Gegenstand des Musikrechts ist, grob gesagt, alles, was innerhalb der Musikbranche von Relevanz ist: Von Bandgründungen, dem Schließen von Verträgen mit Labels, Verlagen und anderen Akteuren innerhalb des Business, über den eigentlichen Produktions- und Schaffensprozess bis hin zur wirtschaftlichen Aus- und Verwertung sind sämtliche Schritte vom Musikrecht umfasst.
Anwalt für Musikrecht: Wie werden Musikwerke geschützt?
Nicht jede akustisch wahrnehmbare Tonfolge ist automatisch als Musikwerk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes geschützt. Um einen solchen urheberrechtlichen Schutz zu genießen, müssen Töne so aneinander gereiht werden, dass eine individuelle Komposition vorliegt. Zudem können rein computergenerierte bzw. allein durch eine KI (künstliche Intelligenz) erstellte Tonfolgen nach aktuell geltendem Recht keinen solchen Schutz genießen, weil das Werk persönlich, also durch Menschenhand geschaffen, sein muss. Sobald es sich jedoch um eine persönliche geistige Schöpfung gem. § 2 UrhG handelt, ist der Begriff des geschützten Musikwerks weit auszulegen, um die Kunstfreiheit nicht zu sehr einzuschränken. Ausnahmen bilden reine Erkennungssignale, die zwar markenrechtlichen Schutz genießen können, jedoch nicht die notwendige Gestaltungshöhe für einen urheberrechtlichen Schutz erreichen. Die prominentesten Beispiele hierfür kommen aus dem Bereich der Telekommunikation. Auch Tonfolgen, die rein faktisch auf musikalischen Lehren wie Harmonik beruhen, sind nicht erfasst. Nimmt man beispielsweise eine Tonleiter und reiht diese wiederkehrend aneinander, ist auch hier die Gestaltungshöhe und unter Umständen die Individualität nicht ausreichend.
Zudem müssen Musikwerke sinnlich wahrnehmbar sein, sodass reine Ideen, die nicht aufgenommen wurden, ebenfalls nicht schutzfähig sind.
Bearbeitungen bereits bestehender Musikwerke sind schutzfähig. Ebenso Ergebnisse von Remixing und Sampling. Allerdings müssen hier in der Regel Lizenzen erworben werden, um die Rechte an dem originalen Werk nicht zu verletzen.
Von den auditiv wahrnehmbaren Tonfolgen sind die reinen Texte (engl. „Lyrics“) zu unterscheiden. Sie sind keine Musikwerke, sondern Sprachwerke und sind als solche ebenfalls in § 2 UrhG geschützt.
Welche Leistungen bieten Ihnen unsere Anwälte im Musikrecht an?
- Erstellen und Prüfen von Künstlerverträgen: Künstler(exklusiv)vertrag, Bandübernahmevertrag
- Erstellen und Prüfen von Musikverlagsverträgen
- Erstellen und Prüfen von Managementverträgen und Bookingverträgen
- Erstellen und Prüfen von Musik-Lizenzverträgen
- Markenanmeldung und -recherche; Markenüberwachung
- Allgemeine urheberrechtliche Beratung
- Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen und Markenrechtsverletzungen
- Abwehr von urheberrechtlichen und markenrechtlichen Abmahnungen, gerichtliche Durchsetzung oder Verteidigung (einstweilige Verfügung, Klageverfahren) urheberrechtlicher Ansprüche (z.B. Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz)
Foto © D.Schmidt
Wer ist Urheber eines Musikwerkes?
Urheber eines Werkes kann generell nur eine natürliche Person sein. Dies ergibt sich aus der Konzeption des Urheberrechts und schließt damit juristische Personen aus. Denn: Urheber kann nur der Schöpfer aus persönlicher und geistiger Leistung heraus sein. Juristischen Personen mangelt es an einem menschlichen Geist, sodass sie allenfalls Inhaber von eingeräumten Nutzungsrechten sein können.
Besonders im Kontext von Musikwerken interessant ist die Frage, welche Rolle technische Hilfsmittel einnehmen. Programme, Roboter oder Maschinen können aus demselben Grund wie juristische Personen grundsätzlich keine Urheber sein. Problematisch wird es in Bezug auf die Frage der Urheberschaft von KI, also Künstlicher Intelligenz. Diese ahmt basierend auf Algorithmen eine dem Menschen nachempfundene Intelligenz nach. Dem jetzigen Stand der Technik und des geltenden Urheberrechts nach kann eine „KI“ kein Urheber sein, weil sie zum einen nicht menschlich ist und zum anderen keine eigenständigen Leistungen erbringt; ergo per Definition kein Schöpfer sein kann. Eine „originale“ Schöpfung gänzlich ohne die Hilfe des Menschen ist einer KI nicht möglich, da jemand den Code schreibt, auf welchem die „Intelligenz“ basiert. Außerdem benutzen Künstliche Intelligenzen bereits vorhandene Werke (Bilder, Tonfolgen, Schriftwerke, Filmausschnitte etc.) und lassen diese in ihren Ergebnissen zusammenfließen.
Im Musikrecht können u.a. Urheber sein: Der Komponist im klassischen Sinne, der künstlerische Produzent und der Songwriter. Sobald eine natürliche Person eigenschöpferisch am Musikwerk mitgewirkt hat, ist sie Urheber. Es wird dabei zwischen Alleinurheberschaft und Miturheberschaft unterschieden. Bei einer Alleinurheberschaft ist nur eine Person in den Schaffensprozess involviert und kann demnach die Urheberschaft am Musikwerk allein für sich beanspruchen. Wirken mehrere Personen am Werk mit, handelt es sich um eine Miturheberschaft. Wichtig ist, dass alle Parteien tatsächlich und gewollt zur Schaffung eines einheitlichen Werks zusammenwirken. Ob den gesamten Schaffensprozess lang gemeinsam im Studio gearbeitet wird oder der Songwriter selbständig einen Text verfasst und der Komponist ebenso allein eine Melodie schafft und beide Elemente am Ende zusammengefügt werden, ist dabei egal.
Welche Rechte hat der Musikurheber?
Urheberrechte lassen sich in zwei Kategorien unterscheiden: Die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte. Während Persönlichkeitsrechte vor allem ideelle Interessen schützen, dienen Verwertungsrechte eher dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen. Für das Geschäft mit der Musik sind die Verwertungsrechte besonders wichtig, da diese in Form von Nutzungsrechten Dritten eingeräumt werden können.
Die Urheberpersönlichkeitsrechte schützen nicht den Künstler per se, denn dieser ist bereits über das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Schutzgegenstand ist vielmehr die persönliche Beziehung vom Schöpfer zu seinem Werk. Normiert sind sie in den §§ 12-14 UrhG und umfassen das Veröffentlichungsrecht, die Anerkennung der Urheberschaft sowie den Schutz vor Entstellungen oder anderen Beeinträchtigungen. Beispielsweise schützt das Urheberpersönlichkeitsrecht den Musikurheber vor Beeinträchtigungen durch Kürzungen und das Ersetzen wesentlicher Teile des Originalstücks durch andere Kompositionen. Auch wenn Musikwerke in Verbindung mit Wahlveranstaltungen, Werbesendungen oder Ähnlichem verwendet werden, können die Urheberpersönlichkeitsrechte betroffen sein. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Song mit einer Botschaft verbunden wird, die den ideellen Überzeugungen des Urhebers und der ursprünglichen Intention zuwiderlaufen. Urheberpersönlichkeitsrechte können im Gegensatz zu den Verwertungsrechten nicht abgetreten werden.
Die Verwertungsrechte sind in den §§ 15-23 UrhG festgelegt und umfassen u.a. das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Es handelt sich also um die Nutzungsarten. Begrifflich und daher bei Vertragsgestaltungen ist zu beachten, dass dem Urheber zwar die Verwertungsrechte zustehen. Sobald er diese allerdings Dritten einräumen möchte, wird der Terminus der Nutzungsrechte verwendet.
Die Nutzungsarten lassen sich in die Erstverwertung (erste Veröffentlichung und Verbreitung) und die meistens durch Labels oder Verwertungsgesellschaften wie die GEMA realisierte Zweitverwertung aufteilen.
Wenn nun jemand das Musikwerk auf eine der in §§ 15-23 UrhG genannten Arten nutzt, ohne entsprechende Rechte via Lizenzvertrag erworben zu haben, verletzt er unter Umständen sowohl die Rechte des Urhebers als auch von Dritten. Die Folge ist meistens zunächst eine schriftliche Abmahnung, mit der die Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung, ggf. auf Schadensersatz (das Anwaltshonorar für das Aufsetzen der Abmahnung wird in der Regel eingefordert), geltend gemacht werden. Unter Umständen kann auch eine einstweilige Verfügung beantragt oder der langwierigere Klageweg angestrebt werden. Um Kosten, Zeit und Nerven aller Beteiligten zu sparen, sollten sich alle Parteien über die urheberrechtlich geschützten Nutzungsarten im Klaren sein und ggf. Lizenzen erwerben, die sie zur Nutzung berechtigen.
Musikrecht: Namens- und Markenrechte genauso relevant wie Urheberrechte
Neben den bereits allein durch Bestehen des Werkes entstehenden Urheberrechten können Künstler zusätzlichen markenrechtlichen Schutz durch Eintragung genießen. Es geht hier weniger um den Schutz des speziellen Werks als vielmehr um die eindeutige und identifizierende Zuordenbarkeit zwischen Produkt und Künstler. Indem Künstlernamen markenrechtlich geschützt werden, haben sie einen wettbewerblichen Vorteil, weil auch hier Ansprüche gegen jeden geltend gemacht werden können, welcher den Künstlernamen verwendet und sich so einen Imagetransfer oder zumindest mehr Aufmerksamkeit erhofft. Im Extremfall nennt sich eine Coverband genauso wie das Original und verkauft Karten für ihr Konzert, das am selben Abend stattfindet wie das des Originals. Im schlimmsten Fall erliegen Fans der gecoverten Band dem so provozierten Irrtum und erleben eine große Enttäuschung. – Und die Originalband muss den finanziellen Verlust hinnehmen. Indem der Band- oder Künstlername markenrechtlich geschützt wird, können solche Situationen vermieden werden.
Der markenrechtliche Schutz endet nicht beim Bandnamen. Auch das Band Logo wird in den meisten Fällen durch Eintragung geschützt. Der markenrechtliche Schutz ist nicht nur aus wettbewerblicher Sicht ein cleverer Schachzug, sondern auch aus wirtschaftlichem Interesse an Merchandising relevant. Neben Konzerten ist der Verkauf von „Merch“ (Fanartikeln) die größte Einnahmequelle für Künstler. Je nach Vereinbarung mit Labels und anderen Dienstleistern behalten sie sich die Einkünfte aus dem Verkauf derselben ganz vor oder werden in großzügigerem Maße beteiligt als es beim klassischen Verkauf der Tonträgeraufnahmen der Fall ist. Bedruckt ein Bekleidungsunternehmen nun beispielsweise T-Shirts mit dem Logo der Band, kann diese gegen das Unternehmen vorgehen. Hier empfiehlt sich aufgrund der erhöhten Dringlichkeit, Auskunft, Unterlassung und Beseitigung im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Den Schadensersatz kann man auf diesem Wege allerdings nicht geltend machen; dies muss gesondert geschehen.
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Wirtschaftliche Verwertung eines Musikwerks durch Labels, Verlage und Co.
Kernelemente im Musikrecht sind die geschäftlichen Beziehungen zwischen Künstlern einerseits und Labels, Verlagen sowie Verwertungsgesellschaften andererseits. Das Formulieren und Prüfen von Künstlerexklusivverträgen und seinen nahen Verwandten wie den Bandübernahmeverträgen, Autorenverträgen, Produktionsverträgen etc. ist eine der Hauptaufgaben eines Rechtsanwalts im Musikrecht. Ziel ist es, die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen beider Parteien bestmöglich in Einklang zu bringen. Einseitig benachteiligende Verträge und niedrige Tantiemen führen nicht selten zu finanziellem Ruin der Künstler, sodass Zweifel am weiteren Karriereweg aufkommen. Oft sorgen auch unverhältnismäßig lange Vertragslaufzeiten und hohe Vertragsstrafen bzw. Buy-Out-Optionen dafür, dass entgegen der Interessen von Künstlern diese in einem sprichwörtlichen „Knebelvertrag“ festsitzen. Wir setzen uns für Fairness in der Musikbranche ein und finden, dass der Anfang bei Verträgen mit angemessenen Bedingungen gemacht werden muss.
Der Bandübernahmevertrag
Vorab: Bei dem Begriff des Bandübernahmevertrags geht es nicht um die Band im Sinne einer Musikgruppe, sondern um die abzuliefernde Tonbandaufnahme.
Der Bandübernahmevertrag (kurz BÜV) ist ein sogenannter Plattenvertrag. Plattenverträge schließt man mit Labels ab, welche in ihrer Funktion als Tonträgerfirma (umgangssprachlich „Plattenfirma“) entweder den gesamten Herstellungsprozess begleiten oder erst ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung einspringen und dann die wirtschaftliche Auswertung der fertigen Musikwerke übernehmen. Während ein Künstlerexklusivvertrag ein Rundum-Paket ist, bei dem es sowohl um die Vermarktung und Vermittlung des unter Vertrag stehenden Künstlers als auch um die Organisation im Herstellungsprozess sowie die anschließende Auswertung geht, hat der Bandübernahmevertrag ein anderes Ziel. Bei einem Künstlervertrag nimmt ein Label nicht selten die Position eines (weiteren) Managements ein. Wird ein Bandübernahmevertrag geschlossen, verpflichtet sich der Künstler zur Abgabe einer bestimmten Anzahl von bestellten Songs. Im Gegenzug erhält er eine entsprechende Vergütung in Form von Umsatzbeteiligungen (Tantiemen) und oftmals eine Vorschusszahlung. Das Label nimmt keine management-ähnliche Position ein.
Ein weiterer entscheidender Unterschied kann in den unterschreibenden Parteien liegen. Den Bandübernahmevertrag schließt ein Label nämlich mit dem wirtschaftlichen Produzenten des Tonträgers ab. Der wirtschaftliche Produzent steht dabei für den Tonträgerhersteller und ist entweder ein Dritter oder der ausübende Künstler selbst, sofern dieser das wirtschaftliche Risiko der Produktion trägt. Nimmt der Künstler beide Positionen ein, kann er dem Label sowohl seine Interpreten Rechte als auch die Tonträgerherstellerrechte übertragen. Letztere sind in den §§ 85 ff. UrhG zu finden. Wenn der Künstler nicht selbst das wirtschaftliche Risiko tragen kann oder will, beauftragt er einen Dritten, der diese Rolle übernimmt und dafür die Rechte aus den §§ 85 ff. UrhG innehat. Um dann den Bandübernahmevertrag mit dem Label schließen zu können, muss sich der Dritte vom ausübenden Künstler dessen Rechte als Interpret einräumen bzw. übertragen lassen, um diese wiederum dem Label einräumen bzw. übertragen zu können. Dazu wird das Masterband zusammen mit allen verabredeten Extended Versionen übergeben. Im Gegenzug zahlt das Label eine entsprechend verabredete Vergütung. Selten handelt es sich dabei um einmalige Zahlungen, sondern um Tantiemen an der Auswertung des Bands.
In der Regel sieht der Künstler, insofern er eine Vorschusszahlung vom Label als Auftraggeber erhalten hat, seinen Gewinn erst nach einiger Zeit. Das liegt daran, dass der vermeintlich begehrenswerte Vorschuss nichts weiter als ein Darlehen ist, welches wieder zurückgezahlt werden muss. Dies geschieht über die Umsatzbeteiligungen. Ist der Vorschuss abbezahlt, wird der Umsatz ausgeschüttet. Um die Zeit davor so kurz wie möglich zu halten, sollte im Vertrag eine möglichst hohe Umsatzbeteiligung ausgehandelt werden. Wir klären Sie über diese und weitere Besonderheiten wie die zulässige Vertragsdauer, angemessene Rechteeinräumung und die Grenzen von Exklusivbindungen auf.
Der Künstlervertrag bzw. Künstlerexklusivvertrag
Der Künstler(exklusiv)vertrag stellt den zweiten großen Vertragstypen unter den Plattendeals dar. Der Unterscheid zwischen Künstler- und Künstlerexklusivvertrag (kurz KEV) liegt im Wortlaut: Sobald eine Exklusivbindung zwischen Artist und Label vereinbart wurde, liegt ein Künstlerexklusivvertrag vor. Exklusivbindungen können in dreierlei Hinsicht bestehen: Exklusivität an den vertraglichen Aufnahmen gewährt dem Label ausschließliche Nutzungsrechte an den vertraglich geschuldeten bzw. an allen im Vertragszeitraum hergestellten Aufnahmen. Die persönliche Exklusivität bindet den Künstler persönlich in seiner Eigenschaft als Artist für den gesamten Vertragszeitraum an ein Label. „Fremdgehen“ und mal eben für einen Konkurrenten Musikwerke herstellen wäre demnach Vertragsbruch. Meist werden hier in Absprache mit dem Label Ausnahmen gemacht, um als Studiomusiker Features herstellen zu können. Die dritte Exklusivbindung bezieht sich auf die abgelieferten Titel. Der Künstler verpflichtet sich hier, für einen vorher festgelegten post-vertraglichen Zeitraum die Titel nicht neu aufzunehmen.
Im engen Zusammenhang mit Exklusivitäts-Abreden steht der berühmte 360 Grad Deal. Dieser ist eine Rundum-Vermarktungspaket, welches essentiell für Künstlerexklusivverträge ist und es dem Label erlaubt, zu beiderseitigem Vorteil das Beste aus dem Künstler herauszuholen. Dafür müssen neben den bereits erwähnten Verwertungs- und Tonträgerherstellerrechten noch die sogenannten Nebenrechte übertragen bzw. eingeräumt werden. Nebenrechte meint hier neben der klassischen Auswertung des Tonträgers (analog und digital) noch andere, für die Musikbranche typische Einnahmequellen: Merchandise, Booking, Sponsoring und Werbedeals sowie Aufführungs- und Senderechte. Weil dieser 360 Grad Deal derart vollumfänglich ist, wird das Management meist auch durch dem Label zugehörige Manager übernommen. Beim Künstlerexklusivvertrag ist es aus Sicht des Künstlers ganz besonders wichtig, faire Vertragsbedingungen auszuhandeln, da man sonst unter Umständen für mehrere Jahre unglücklich im Vertrag „festsitzt“. Besondere Obacht ist auch hier in den Punkten Höhe der Umsatzbeteiligung, Vorschusszahlung, Vertragsdauer, Exklusivbindungen und den einseitig optionalen Vertragsverlängerungen (kurz Optionen) geboten.
Der Produktionsvertrag, Buy-Out und Remixvertrag
Nicht nur ausübende Künstler können einen Plattenvertrag mit einem Label schließen. Auch Produzenten können dies über einen Tonträgerproduktionsvertrag tun. Man unterscheidet zwischen wirtschaftlichen Produzenten (engl. executive producer) und den künstlerischen Produzenten (engl. record producer). Der wirtschaftliche Produzent ist im Gegensatz zum künstlerischen Produzenten nicht in den kreativen Schaffensprozess eingebunden, sondern übernimmt vor allem den organisatorischen und finanziellen Aspekt der Produktion. Manchmal werden beide Positionen in einer Person vereint; dies ist allerdings nicht immer der Fall. Der ausübende Produzent ist, insofern nicht wie im Bereich der elektronischen Musik ausübender Künstler, meistens derjenige, der während der Studiosessions ähnlich einem Regisseur agiert und alle anderen Mitwirkenden koordiniert. Sobald die Aufnahmearbeiten (Recording) beendet sind, beginnt die eigentliche Arbeit eines Producers. Vorab produzierte Samples werden eingebaut, es geht um das Arrangement und Mixing sowie das abschließende Mastering. Sie setzen das Musikwerk entweder selbst zusammen oder perfektionieren es so weit, dass dem Label mindestens eine radiotaugliche Studioversion vorgelegt werden kann. Vertraglich sollten die Punkte Ablieferungsumfang, -fristen, Umfang der eingeräumten Nutzungs- sowie Tonträgerherstellerrechte und maximale Anzahl von Nachbesserungen unmissverständlich formuliert sein. Auch in Producerverträgen können Exklusivbindungen vereinbart werden, bei welchen wie immer auf Verhältnismäßigkeit geachtet werden sollte. Gleiches gilt für Umsatzbeteiligungen. -Auch mit Blick auf etwaige Vorschusszahlung.
Neben dem klassischen Produktionsvertrag gibt es noch zwei Unterkategorien: Den Buy-Out und den Remixvertrag. Beim Buy Out handelt es sich um eine unkomplizierte Lösung für Producer, die oft für einzelne Sessions dazugebucht werden, um ihren eigenen Sound einfließen zu lassen. Oft werden sie als non-featured Artists nicht unter den Interpreten aufgezählt, sondern sind nur unter den gesonderten Songdetails zu finden. Sie werden nicht in Form von Tantiemen vergütet, sondern erhalten für ihre Dienste eine einmalige Zahlung. Viele Producer nehmen diese Tätigkeit wahr, um sich nebenbei etwas dazu zu verdienen.
Der Remixvertrag kann entweder von vornherein im allgemeinen Produktionsvertrag integriert sein, womit nicht nur das Masterband und ggf. eine Extended Version, sondern mindestens eine Remix-Variante geschuldet ist. Bei einem Remix handelt es sich um eine neu gemischte Version bzw. eine Bearbeitung eines originalen Musikwerks. Wird ein Remixvertrag losgelöst von einem weitreichenderen Produktionsvertrag geschlossen, handelt es sich meistens um eine ebenso einmalige Angelegenheit wie beim Buy-Out. Allerdings werden Producer von Remixes in der Regel gefeatured und werden selten pauschal abgegolten, sondern erhalten Tantiemen von der Auswertung.
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Der Musikverlagsvertrag, bzw. Autorenexklusivvertrag, Subverlagsvertrag und Katalogkaufvertrag, Recht der Verwertungsgesellschaften
Labels sind nicht die einzigen Geschäftspartner, die Künstler zur Auswertung ihrer musikalischen Werke benötigen. Musikverlage stellen für Autoren das Pendant zu Labels für ausübende Künstler dar. Die heiße Ware ist hier also nicht der Tonträger oder ein Masterband, sondern es sind Songtexte und Kompositionen. Als Autoren werden im Musikverlagsrecht sowohl Schreiber wie Verfasser von Lyrics als auch Komponisten bezeichnet. Musikverlage kommen häufiger vor als Labels, weil sie sowohl weniger personellen als auch strukturellen Anforderungen für ihre Funktionalität unterliegen. Dabei sind es nicht die Major Publisher, sondern die zahlreichen Independent Publisher, welche die Vielfalt an Songtextern und Komponisten fördern. Verlage arbeiten eng mit den Verwertungsgesellschaften zusammen. Hier spielt vor allem die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) eine übergeordnete Rolle, da sowohl Autoren als auch Verlage dort Mitglied sein können. Als Verwertungsgesellschaft nimmt die GEMA treuhänderisch die Rechte der Urheber und Rechteinhaber wahr und vergibt Lizenzen zur Nutzung der urheberrechtlich geschützten musikalischen Werke. Der so generierte Gewinn wird dann mittels eines Verteilungsplans an die jeweiligen Rechteinhaber ausgeschüttet. Probleme kann es hier dann geben, wenn Unklarheiten in Bezug auf die Anmeldung eines Werks bei der GEMA gibt. Hat der Autor oder der Verlag das Werk angemeldet? Seit dem berühmten VG Wort-Urteil hat sich nämlich die bis dato branchenübliche Vorgehensweise dahingehend geändert, dass Verlage nicht mehr automatisch an den Gewinnen aller Werke ihrer Autoren (einschließlich früherer Werke) beteiligt werden, sondern nur noch an jenen, welche sie auch selbst angemeldet haben.
Von rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Verwertungsgesellschaften liegt der Fokus im Musikverlagsrecht in der Auswertung und Förderung der musikalischen Werke.
Dies geschieht in aller Regel über einen Autorenvertrag, welcher exklusiv oder auch non exklusiv ausgestaltet werden kann. Wird ein Autorenexklusivvertrag geschlossen, gelten besondere Exklusivbindungen, die den Autoren an den Verlag binden. Dabei gibt es zum einen die einzelprojektbezogene Einbringungsverpflichtung, bei der sich der Künstler dazu verpflichtet, genau die Anzahl der vertraglich geschuldeten Werke abzuliefern. Daneben gibt es die persönliche Exklusivität, welche ebenso wie beim Künstlerexklusivvertrag den Künstler in seiner Funktion als (hier) Autor an den Verlag bindet. Streitpunkte können hier in der Dauer einer nachvertraglichen Sperrwirkung und etwaigen Beschränkungen der dem Label eigentlich ausschließlich übertragenen Nutzungsrechte liegen. Auch in Bezug auf den Vorschuss und eine dessen Rückzahlung sichernde Mindesteinbringungspflicht seitens des Autors kann es Konfliktpotenzial geben. Manche Autoren sind der Zusammenarbeit überdrüssig und liefern qualitativ schlechtere Werke ab, um auf ihre Mindestanzahl zu kommen. Verlage wollen das mit Blick auf eine Gewinnerzielungsabsicht oft nicht hinnehmen.
Wirklich interessant wird ein Autorenexklusivvertrag dann, wenn es um die Rechte und Pflichten des Verlages geht. Der Autor hat neben der Zahlung des Honorars und ggf. eines Vorschusses noch die Ansprüche, die sich aus den die Auswertung betreffenden Pflichten des Verlags ergeben. Zwar gibt es keine Auswertungsgarantie oder einen Pflichtenkatalog; dennoch ist ein Verlag gesetzlich dazu verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Dazu gehört die Vervielfältigung und Förderung des Musikwerks in handels- und branchenüblicher Form. Wird diese unterschritten und es ist offensichtlich, dass sich der Verlag nicht entsprechend darum kümmern wird, kann der Autor das Vertragsverhältnis insofern beenden, als dass er die dem Vertrag übertragenen Rechte wegen Nichtausübung wieder zurückrufen kann.
Die Bandbreite an übertragenen Rechten bezieht sich auf das mechanische Recht und das Aufführungsrecht, wobei Letzteres sich nochmals in das sogenannte „Kleine Recht“ und „Große Recht“ aufteilt. Das Kleine Recht meint die rein konzertante Wiedergabe (u.a. Konzerte, Clubmusik), während das Große Recht die szenische Umsetzung und Darstellung eines Musikwerks (u.a. Oper, Ballett) umfasst. Das mechanische Recht befasst sich dann mit der klassischen Auswertung von Musikwerken im Sinne der Tonträgerherstellung und dem Verkauf von Streams, CDs etc. Diese Rechte werden dem Verlag in der Regel exklusiv und ohne zeitliche oder räumliche Einschränkungen eingeräumt. Dem Autorenexklusivvertrag sehr ähnlich ist der Titelvertrag, bei dem die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Auswertung sich lediglich darin unterscheiden, dass der Autor keiner persönlichen Exklusivbindung verpflichtet ist, sondern als Künstler auch für andere Verlage arbeiten darf. Die Exklusivität beschränkt sich hier lediglich auf die Einzelprojekte.
Zu den Verlagsverträgen gehören zudem solche, welche die Zusammenarbeit zwischen Verlagen und Vermittlern regeln. Wir beraten Sie gern zu den Themen Co-Verlagsvertrag, Subverlagsvertrag und Editionsvertrag. Auch in Bezug auf den Ankauf eines Musikkatalogs, also einer Urheberrechtssammlung, gibt es einige rechtliche Besonderheiten, mit denen sich insbesondere die Käufer auseinandersetzen sollten, da es hier schnell um Beträge in Millionenhöhe geht.
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