Filesharing:
Berechnung des Schadensersatzes bei Musiktiteln

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen auf Proven Expert

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen auf Proven Expert
Startseite » Urheberrecht » Filesharing: Berechnung des Schadensersatzes bei Musiktiteln

In seiner Entscheidung „Tauschbörse I“ (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14) hat der Bundesgerichtshof endlich zu einer Frage Stellung bezogen, welche seit langer Zeit zwischen den Gerichten und Rechtsanwälten in Filesharing-Verfahren umstritten war.

Es wurde geklärt, welche Schadensersatzhöhe für das rechtswidrige Anbieten eines Musiktitels in einer Tauschbörse angemessen ist.

Umstritten war bisher, wie sich der Schaden überhaupt berechnet. Im Bereich des Urheberrechts kann der Verletzte die Berechnungsmethode des Schadensersatzes frei wählen. In der Regel bemisst sich der Schadensersatz nach der fiktiven Lizenzanalogie. Davon ausgehend wird ein Betrag zu Grunde gelegt, den vernünftige Vertragspartner bei einer zulässigen Nutzung des Werkes als Vergütung bzw. Lizenz vereinbart hätten.

Da das Anbieten von Werken im Bereich des Filesharings rechtswidrig ist und dafür keine Lizenzmodelle bestehen, vertraten viele Anwälte die Auffassung, dass die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie von vornherein ausscheidet.

Hier hat der BGH jedoch eine andere Auffassung vertreten und die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie für zulässig erklärt.

Zur Schadensersatzhöhe hat der BGH ausgeführt, dass wenn es wie im Streitfall keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife gibt, die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen sei. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen.

Im Rahmen der Schadensschätzung kommen dann verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet und Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche zur Anwendung. Ausgehend davon ist ein Betrag von 0,50 Euro pro Abruf angemessen.

Zur weiteren Schätzung ist dann davon auszugehen, dass ein fiktiver Ansatz von 400 möglichen Abrufen zu Grunde zu legen ist.

Im Ergebnis ist daher ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 200 EUR pro angebotenen Musiktitel angemessen und von den Abgemahnten zu erstatten.

Fazit:

Der BGH hat bezüglich des Tauschbörsenangebots eines Musikwerkes nun endlich Rechtssicherheit geschaffen und die Diskussion zur Höhe des Schadensersatzes zunächst beendet. Pro Musiktitel ist ein Betrag in Höhe von 200 EUR angemessen. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in Bezug auf andere Werkarten wie Filme oder Serien entwickelt.

Sie wurden abgemahnt?

Treten Sie jetzt mit uns in Kontakt und lassen sich beraten!

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    Rechtsanwalt u. Partner

    Norman Buse

    Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz | Master of Laws (Medienrecht & IP) | Lehrbeauftragter

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt u. Partner

    David Herz

    Fachanwalt für IT-Recht | Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Lehrbeauftragter

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt

    Marc Faßbender

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt

    Keno Leffmann, M.A.

    Master of Arts (Mediation & Konfliktmanagement) und angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    Christopher Bünger

    Rechtsanwalt

    Christopher Bünger

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf Proven Expert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]