Vorwurf der Nötigung (§ 240 StGB)?
Erfahrene Verteidigung bei Strafverfahren wegen Nötigung
YouTube - Kanal
der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte
Podcast - Anwaltsprechstunde
der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte
Ein Vorwurf der Nötigung nach § 240 StGB kann zu Freiheitsstrafe oder Geldstrafe führen. Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung? Welche Verteidigungsstrategien gibt es und wie wird die Beweislage bewertet? Unsere erfahrenen Anwälte im Strafrecht unterstützen Sie im gesamten Ermittlungsverfahren und sorgen für eine starke Verteidigung.
„Das ist doch Nötigung“ ist bestimmt eine Aussage, die Sie auch schon mal gehört oder vielleicht sogar selbst getätigt haben. Als Anwalt für Nötigung beraten wir umfassend und kompetent. Nachfolgend beschreiben wir, welche Fälle bereits Nötigung sind und wann es sich lohnt, einen Anwalt für Nötigung einzuschalten und wie der Vorwurf abgelegt werden kann.
Eine Strafbarkeit wegen Nötigung ist allgemein grundsätzlich immer dann möglich, wenn der Täter sein Opfer gegen dessen Willen mit Gewalt oder einer Drohung zu etwas zwingt. Dies zeigt bereits, dass die Voraussetzungen einer Nötigung nicht nur in einigen ganz speziellen Lebenslagen erfüllt werden können. Vielmehr kann sich aus zahlreichen zwischenmenschlichen Auseinandersetzungen eine Nötigung ergeben. Solche Situationen können u.a. Nachbarschaftsstreitigkeiten, Konflikte auf der Arbeit oder auch das alltägliche Geschehen auf den Straßen sein.
Ob tatsächlich der Vorwurf der Nötigung gegeben oder doch ein anderer Straftatbestand mit einem milderen oder sogar strengeren Strafrahmen erfüllt ist, hängt immer vom Einzelfall ab.
Anzeige wegen Nötigung – Sie haben eine Vorladung wegen einer Nötigung erhalten?
Bei dem Vorwurf der Nötigung stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und schicken Sie uns eine Email mit allesn Informationen.
- Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Nötigung
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts der Nötigung
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Nötigung
■ IM VIDEO ERKLÄRT:
Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung wegen Nötigung? Schweigerecht Nötigung, Anwalt Nötigung
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei beim Vorwurf Nötigung?
- Mehr als 900 positive Bewertungen unserer Mandanten
- Expertise als Fachanwälte für Strafrecht, zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht und Prof. Dr. im Team
- Erfahrung aus über 2.000 betreuten Strafverfahren
- Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
- Dezernat für Presseberichterstattung
- Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
- Faire und transparente Kosten
- Sehr gute Erreichbarkeit
- Verteidigung zur Vermeidung von Hauptverhandlungen
Welche Strafe droht bei Nötigung nach § 240 StGB? Nötigung Strafe
Das Gesetz sieht bei einer Nötigung im Regelfall eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.
Nötigung Freiheitsstrafe? Nötigung Geldstrafe? Nötigung durch Drohung Strafe?
Es ist also sowohl möglich, dass für die Nötigung eine Geldstrafe verhängt wird als auch dass eine Freiheitsstrafe verhängt wird. Wie hoch die Strafe ist, hängt von verschiedenden Umständen ab. Wie hoch die Strafe in Ihrem Fall bei einer Verurteilung voraussichtlich sein kann, kann Ihnen Ihr Strafverteidiger erklären.
Nötigung Strafe ohne Vorstrafe?
Man kann auch für den Fall, dass jemand noch keine Vorstrafe hat, nicht pauschal im Vornherein beantworten, wie hoch die Strafe sein wird. Jedenfalls wirkt sich in diesem Fall nicht negativ aus, dass der Beschuldigte eine Vorstrafe hat.
Wann ist Nötigung strafbar? Was zählt als Nötigung nach dem Strafgesetzbuch?
Wegen einer Nötigung macht sich gem. § 240 StGB strafbar, wer einen anderen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer
- Handlung,
- Duldung oder
- Unterlassung
drängt.
Der Täter muss also ein bestimmtes Mittel (Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel) einsetzen, um ein festgelegtes Ziel (Handlung, Duldung oder Unterlassung) zu erreichen (Tatbestand Nötigung). Die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels muss darüber hinaus im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sein (§ 240 Absatz 2 StGB).
Foto: © contrastwerkstatt – stock.adobe.com
Was gilt als Nötigung nach § 240 StGB? Nötigung Strafrecht, Tatbestand Nötigung
Das Gesetz benennt den Einsatz von Gewalt sowie die Drohung mit einem empfindlichen Übel als Tathandlungen. Diese werden auch als sogenannte „Nötigungsmittel“ bezeichnet.
Was ist Gewalt?
Nach der Auffassung der deutschen Strafgerichte liegt Gewalt vor, wenn körperlicher Zwang vermittelt wird, um einen Widerstand zu überwinden. Dabei muss der Wille des Opfers der Gewalt entweder in eine bestimmte Richtung getrieben werden oder der Wille muss vollständig ausgeschaltet werden.
Ob eine bestimmte Handlung als Gewalt anzusehen ist, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Dies verdeutlicht auch der enorme Umfang der ergangenen Strafurteile zu diesem Thema.
Unter anderem in den folgenden Fällen wurde von der Rechtsprechung das Vorliegen von Gewalt angenommen:
- Festhalten einer anderen Person (BGH, Urteil vom 10.10.2002, Az. 2 StR 153/02)
- Einsperren einer anderen Person (BGH, Urteil vom 10.10.2002, Az. 2 StR 153/02)
- Hinderung einer anderen Person, ein Gebäude zu betreten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1985, Az. 2 Ss 334/85 – 196/85 II)
Da es immer auf den konkreten Einzelfall ankommt, sollten Sie möglichst früh den Rat eines versierten Strafverteidigers einholen.
Kann auch Nichtstun Gewalt sein?
Ja, eine Gewaltanwendung kann auch in einem Unterlassen bestehen. Dafür muss der Täter gegenüber dem Opfer aber eine sogenannte Garantenstellung inne haben. Das bedeutet, dass der Täter verpflichtet sein muss, für die Abwendung des körperlichen Zwangs zu sorgen.
© Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte,, Max Woyack
Was ist eine Drohung mit einem empfindlichen Übel? Nötigung Bedeutung
Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel liegt vor, wenn der Täter vorgibt, auf den Eintritt des angedrohten Übels Einfluss zu haben. Der Begriff des „empfindlichen Übels“ steht für spürbare Nachteile oder die Beeinträchtigung von Interessen, die geeignet sind, einen besonnenen Menschen so zu bestimmen, dass das vom Täter angestrebte Ziel erreicht wird.
Ob sich das angedrohte Übel überhaupt tatsächlich realisieren lässt, ist unerheblich.
Der Täter kann die Drohung entweder direkt aussprechen oder „zwischen den Zeilen“ formulieren. Eine Drohung liegt dann nicht vor, wenn nur vor einem bevorstehenden Übel durch einen Dritten gewarnt wird, ohne dass der Warnende vorgibt, darauf einen Einfluss zu haben.
Genauso wie zum Begriff der Gewalt gibt es auch eine umfangreiche Rechtsprechung zur Drohung mit einem empfindlichen Übel. Die deutschen Strafgerichte sahen unter anderem in den folgenden Fällen eine solche Drohung als gegeben an:
- Drohung mit dem Verlust des Arbeitsplatzes (BGH, Urteil vom 25.2.1993, Az. 1 StR 652/92)
- Drohung mit der öffentlicher Bekanntgabe intimer Tatsachen (BGH, Urteil vom 3.2.1993, Az. 2 StR 410/92)
- Drohung mit der Verweigerung der Promotion (BGH, Urteil vom 13.3.1997, Az. 1 StR 772/96)
Ist auch die Drohung mit einem Unterlassen eine strafbare Nötigung?
Ja, auch eine Drohung mit einem Unterlassen kann den Straftatbestand der Nötigung erfüllen. In Betracht kommt diese Variante zum Beispiel, wenn der Täter damit droht, eine geschäftliche Beziehung auslaufen zu lassen oder ein Arbeitgeber gegenüber einem Bewerber damit droht, eine Einstellungszusage nicht einzuhalten.
Wozu muss das Tatopfer genötigt werden?
Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss das Nötigungsmittel eine Reaktion bei dem Tatopfer hervorrufen. Jenes Tatopfer muss bedingt durch die Gewaltanwendung oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel entweder eine Handlung vornehmen oder eine solche dulden bzw. unterlassen.
© RDNE Stock project at pexels.com
Wann ist eine Nötigung verwerflich?
Eine Strafbarkeit wegen Nötigung kommt nur in Betracht, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 240 Absatz 2 StGB).
Im Rahmen der Verwerflichkeit prüft das Gericht, ob das Handeln des Täters so anstößig ist, dass es eine strafrechtliche Sanktion erforderlich macht. Dies ist dann der Fall, wenn bereits unter isolierter Betrachtung das Nötigungsmittel bzw. der verfolgte Zweck verwerflich ist. Die Verwerflichkeit kann sich aber auch aus dem Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem verfolgten Zweck ergeben.
Auch zur Frage der Verwerflichkeit gibt es eine sehr umfangreiche Sammlung von Strafurteilen deutscher Gerichte. Gerade deshalb – weil die konkreten Umstände des Einzelfalls und zum Teil Detailfragen von großer Bedeutung für das Strafverfahren sind – ist das frühzeitige Einschalten eines versierten Strafverteidigers zu empfehlen.
Nötigung Beispiel Strafrecht: Ist Nötigung im Straßenverkehr strafbar?
Ja, auch im Straßenverkehr kann der Tatbestand der Nötigung erfüllt werden. Dabei muss aber beachtet werden, dass nicht jeder Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs gleichzeitig eine Nötigung darstellt.
Nicht jedes Drängeln, Aufblinken oder Schneiden anderer Verkehrsteilnehmer stellt gleich strafbares Unrecht dar. Es ist normal, dass es im Alltag und im Straßenverkehr zu Behinderungen kommt. Erforderlich ist ein bestimmtes Gewicht der Beeinträchtigung.
Das Opfer muss durch die Handlung in seinem freien Verhalten beeinträchtigt werden – ihm demnach irgendein Tun, Dulden oder Unterlassen abgenötigt werden. Das kann zB darin liegen, dass der genötigte Verkehrsteilnehmer entgegen seinem Willen
- seine Geschwindigkeit erhöhen, herabsenken oder beibehalten muss,
- seine Weiterfahrt nicht fortsetzen kann oder
- ein Ausweichmanöver durchführen muss.
Eine Nötigung kommt z.B. bei folgenden Handlungen im Straßenverkehr in Betracht:
- Ausbremsen, wodurch ein anderer Verkehrsteilnehmer entweder zum Anhalten oder zum starken Abbremsen gezwungen wird (BGH, Urteil vom 30.3.1995, Az. 4 StR 725/94)
- dauerhafte Nutzung des linken Fahrstreifens auf der Autobahn, um ein Überholen zu verhindern (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.2.2000, Az. 2b Ss 1/00 – 10/00 I)
- Zufahren auf eine andere Person (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.8.2000, Az. 2a Ss 164/00 – 33/00 II)
- sehr dichtes Auffahren unter Nutzung der Hupe und der Lichthupe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.4.1997, Az. 3 Ss 53/97)
Symbolbild – genetated by firefly.adobe.com
Wie hoch ist die Strafe für Nötigung im Straßenverkehr?
Eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe ist aber nicht das einzige, das bei einer Nötigung im Straßenverkehr droht. Beim Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr ist auch der eigene Führerschein regelmäßig in Gefahr.
Wer sich wegen einer Nötigung im Straßenverkehr strafbar macht, dem drohen auch
ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten (§ 44 StGB) oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) sowie
bis zu drei Punkte im Fahreignungsregister („Punkte in Flensburg“; Anlage 13 lfd. Nrn. 1.3 und 2.1.3 Fahrerlaubnis-Verordnung).
Diesen Nebenfolgen gilt die besondere Aufmerksamkeit des Anwalts für Verkehrsrecht. Mitunter bedeutet ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis einen Existenzverlust, wenn der Beschuldigte etwa beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist.
Allein der Umstand, dass man beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist, steht einem Fahrverbot nicht entgegen.
Im Gespräch mit dem Verteidiger werden deshalb auch solche Fragen behandelt und gemeinsam die Verteidigungsziele und -strategie festgelegt, um jedem Mandanten individuell gerecht zu werden.
Wann droht bei Nötigung im Straßenverkehr eine höhere Strafe?
In bestimmten Fallkonstellationen wird auch ein sogenannter besonders schwerer Fall der Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 Abs. 4 StGB) angenommen. Dann erhöht sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu vier Jahren, eine Geldstrafe ist in diesem Fall grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Solch einen besonders schweren Fall hat der BGH zum Beispiel in folgendem Geschehen erblickt:
„Der Angeklagte K. und weitere Tatbeteiligte blockierten mit insgesamt drei Fahrzeugen die beiden Fahrspuren und die Standspur, so daß die Autobahn in einer Fahrtrichtung vollständig gesperrt war. Es bildete sich ein Stau von mindestens 500 Fahrzeugen. An der Blockade, die etwa eine Stunde dauerte, nahmen mindestens fünfzig bis sechzig Kurden teil, darunter auch die Angeklagten A. und B. Es wurden Plakate hochgehoben und politische Parolen skandiert.“ (BGH, Urteil v. 29.10.1996, Az: 1 StR 562/96). Der Täter wurde entsprechend zu einer Bewährungsstrafe verurteilt; ob die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, hatte das Gericht nicht geprüft (ebenda).
Foto: © yalcinsonat – stock.adobe.com
Gewalt im Straßenverkehr – Wann droht eine Strafe wegen Nötigung im Straßenverkehr?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BHG) ist dafür neben einem zumindest geringen körperlichen Kraftaufwand des Beschuldigten vor allem eine körperliche Zwangswirkung beim Opfer erforderlich. Auch hier reicht nicht jede Lappalie wie eine kurzzeitige Behinderung aus, vielmehr bedarf es „Behinderungen oder Gefährdungen von einigem Gewicht“ (König, in: Berz/Burmann StraßenverkehrsR-HdB, 13. B. Nötigung Rn. 17, beck-online). Namentlich ist es erforderlich, dass „das Fahrverhalten geeignet ist, einen besonnenen Fahrer in Sorge und Furcht zu versetzen und zu zwingen, seinen Willen demjenigen des Täters unterzuordnen.“ (Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 09.06.1992, Az: Ss 187/92 mwN).
Damit wird selbst länger andauerndes bzw. mehrfaches Hupen oder Einsetzen der Lichthupe allein, um einen anderen zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, in der Regel nicht zu einer strafbaren Nötigung führen. Zu erwähnen ist, dass die Straßenverkehrsordnung in ihrem § 16 Abs. 1 Nr. 1 die Verwendung von Schall- und Leuchtzeichen sogar explizit vorsieht, um außerhalb geschlossener Ortschaften die Überholabsicht anzukündigen.
Die Anwendung von Gewalt wurde in der Rechtsprechung in folgenden Fällen bejaht:
- Ein Kraftfahrer auf der Autobahn fährt an seinen mit 105 km/h überholenden Vorgänger (den letzten einer Wagenkette) unter ständigem Hupen und Blinken bis auf zwei Meter heran, um diesen von der Überholspur zu verdrängen und setzt diese Fahrweise über mehrere Kilometer fort; schließlich sieht sich der Vorgänger gefährdet, wird fahrunsicher und fährt deshalb nach rechts (BGH, Beschluss v. 04.03.1964, Az: 4 StR 529/63). Der Täter wurde als Jugendstrafe zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 25,00 DM verurteilt und erhielt darüber hinaus ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten (OLG Hamm, Urteil v. 7. Juni 1979, Az: 6 Ss 690/79).
- Ein Kraftfahrer fährt auf einer zentralen und stark befahrenen Kreuzung „Donuts“ und hindert dadurch eine unbestimmte Anzahl anderer Verkehrsteilnehmer jedenfalls vorübergehend an einem sicheren und zügigen Passieren der Kreuzung (Kammergericht (KG) [Berlin], Urteil v. 18.01.2022, Az: (3) 121 Ss 138/21 (59-60/21)). Der Täter wurde zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt; ihm wurde zugleich die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von vier Monaten festgesetzt (ebenda).
- Ein Kraftfahrer hindert einen anderen nach kurzem Anhalten dadurch an der Weiterfahrt, dass er vor dessen Wagen tritt, um den Fahrer wegen angeblich vorher begangener Verkehrsverstöße zu beschimpfen und gibt diesem den Weg auf Aufforderung nicht unverzüglich frei (BayObLG, Urteil v. 24.03.1970, Az: RReg. 2 St 18/70).
- Ein Kraftfahrer fährt auf einer breiten, übersichtlichen und von Gegenverkehr freien Straße, für die keine Geschwindigkeitsbegrenzung besteht, absichtlich langsam und biegt jedes Mal, wenn der nachfolgende Verkehrsteilnehmer zum Überholen ansetzt, nach links aus, um ohne jeden vernünftigen Anlass auf mehrere Kilometer das Überholen zu verhindern (BGH, Beschluss v. 19.06.1963, Az: 4 StR 132/63).
Foto: © theartofphoto – stock.adobe.com
In folgenden Fällen hat die Rechtsprechung die Strafbarkeit wegen Nötigung durch Anwendung von Gewalt und die Strafbarkeit wegen Nötigung abgelehnt:
- Eine Person versperrt die Fahrbahn mit ausgebreiteten Armen (BGH, Beschluss v. 23.04.2002, Az: 1 StR 100/02).
- Ein Kraftfahrer schert in eine Fahrzeugkolonne im stockenden Verkehr ein (OLG Köln, Beschluss v. 24.08.1999, Az: Ss 368/99).
- Einem Kraftfahrer nähert sich auf der Autobahn einen anderen Fahrer bei einer Geschwindigkeit von 170 bis 180 km/h auf weniger als 10 m an. Ersterer hebt zwei Finger und lässt sein Bremslicht kurz aufleuchten, um zu bedeuten, dass er mehr Abstand wolle. Der hintere Fahrer erwartet ein Bremsmannöver und reißt sein Fahrzeug infolgedessen in Panik nach rechts, kommt ins Schleudern und gerät an die Leitplanke, wo sich der PKW dreht. Es kommt zu keinen Verletzungen, aber zu einem Sachschaden am Auto in Höhe von etwa 10.000 DM. (OLG Köln, Beschluss v. 17.09.1996, Az: Ss 439/96).
Rechtswidrigkeit der Nötigung im Straßenverkehr
Ins Auge zu nehmen sind weiter Umstände wie eine etwaige besondere Rücksichtslosigkeit, die Intensitätund der zwingende Charakter der Tat sowie der Grad der Gefährdung. Gefragt sind auch an dieser Stelle die Erfahrung und das Argumentationsgeschick des Strafverteidigers für Verkehrsrecht.
Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.06.1988, Az: 5 Ss 194/88 – 157/88 I) verneinte zB die Verwerflichkeit und damit die Strafbarkeit wegen Nötigung bei einfachen Vorfahrtsverletzungen und kurzfristigem nahen Auffahren.
Foto: © Dietmar Schmidt
Sie suchen einen Fachanwalt für Verkehrsrecht? Verteidigung in der Praxis bei Nötigung im Straßenverkehr
Gerade im Bereich der Nötigung im Straßenverkehr stehen allein zwei Beteiligte einander gegenüber; objektive Beweise und Zeugen fehlen oft. Hier sind die analytischen Fähigkeiten und das Geschick des sachbearbeitenden Rechtsanwaltes gefragt, um in der verworrenen Lage ein klares und für den Mandanten günstiges Bild zu zeichnen.
Der zuständige Rechtsanwalt wird daher zunächst Einsicht in die Akten nehmen. Damit weiß er, welchen Kenntnisstand die Strafverfolgungsbehörden haben. Dann gilt sein Augenmerk der rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Er wird insbesondere darauf hinwirken, dass nur zulässige Beweise verwertet werden und der Zweifelsgrundsatz (im Zweifel für den Angeklagten) Beachtung findet. Kann eine strafbare Nötigung nicht nachgewiesen werden, ist das Verfahren einzustellen oder der Beschuldigte freizusprechen.
Mitunter kann es auch ratsam sein, das Verfahren nicht unbedingt, sondern gegen Akzeptanz einer Geldauflage einstellen zu lassen. Zuweilen kann so elegant der Führerschein für den Mandanten abgesichert werden. Auch hierzu wird Ihr Rechtsanwalt Sie beraten. Jeder Fall ist anders, so dass gerade die Besonderheiten des konkreten Falles einen erheblichen Unterschied in der Verteidigung machen können. Diese Besonderheiten erkennt ein erfahrener Anwalt und wird Sie entsprechend beraten und eine passende Verteidigungsstrategie erarbeiten.
Ist Nötigung auch strafbar, wenn man es nicht schafft, die andere Person zu etwas zu zwingen?
Ja, gemäß § 240 Absatz 3 StGB ist auch die versuchte Nötigung strafbar. Dafür muss vom Gericht aber sicher nachgewiesen werden können, dass der Beschuldigte das Tatopfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen wollte. Der Beschuldigte muss außerdem unmittelbar zur Gewaltanwendung bzw. zur Drohung mit einem empfindlichen Übel angesetzt haben. Entscheidend ist auch hier der jeweilige Einzelfall.
Wann liegt eine besonders schwere Nötigung vor? Ab wann gilt Nötigung als schwere Straftat? Nötigung Strafe
240 Absatz 4 StGB sieht in bestimmten Fällen eine höhere Strafe – eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren – vor. Dieser Strafrahmen kann regelmäßig dann angesetzt werden, wenn der Täter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht. Dieser erhöhte Strafrahmen kann allerdings auch dann greifen, wenn keine der zuvor genannten Strafschärfungsgründe greifen, aber ein damit vergleichbarer Fall vorliegt. Dies ist immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
Kann Nötigung im privaten Umfeld vorliegen?
Ja, auch eine Nötigung im privaten Umfeld kann eine Strafe wegen Nötigung nach sich ziehen.
Verjährung Nötigung Strafrecht
Nötigung verjährt grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren.
Foto: © BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte
Kann eine Nötigung gemeinsam mit anderen Straftaten verwirklicht werden?
Ja, wenn die Voraussetzungen einer Nötigung gegeben sind, können gleichzeitig auch andere Straftatbestände erfüllt sein. Bei einer Nötigung unter Anwendung von Gewalt kann beispielsweise auch eine Körperverletzung vorliegen.
Mehr Informationen zur Strafbarkeit wegen einer Körperverletzung finden Sie hier.
Wird dem Täter neben einer Nötigung auch Bereicherungsabsicht nachgewiesen oder steht die Nötigung in Verbindung mit einem Diebstahl, kommt eine Strafbarkeit wegen eines Raubes oder einer Erpressung in Betracht.
Was ist der Unterschied zwischen Nötigung und Bedrohung? Nötigung vs Bedrohung
Der wesentliche Unterschied zwischen Nötigung und Bedrohung ist, dass bei der Nötigung eine Person zu einem Verhalten gezwungen wird, bei der Bedrohung steht das Erregen von Angst bzw. Unwohlsein im Vordergrund.
Verteidigung bei Nötigungsvorwurf – Anzeige wegen Nötigung Strafverteidiger
Der Straftatbestand der Nötigung beschäftigt die Strafgerichte regelmäßig und erfordert immer wieder eine genaue Prüfung des Einzelfalls unter Beachtung einer umfangreichen Rechtsprechung. Zudem beinhaltet der Vorwurf der Nötigung die besondere Problematik, dass die Nötigung anderen Straftatbeständen entweder sehr ähnlich ist oder auch Teil anderer Straftatbestände ist. Gerade deshalb empfiehlt sich die frühzeitige Kontaktaufnahme mit einem erfahrenen Strafverteidiger für eine möglichst effektive Strafverteidigung.
■ IM VIDEO ERKLÄRT:
Strafbefehl erhalten wegen Nötigung – Was jetzt zu tun ist:
Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf
Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.