Anwalt bei Verkehrsunfall

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Die Anzahl an polizeilich registrierten Verkehrsunfällen lag im Jahr 2013 bei 2,5 Millionen.

Überwiegend führen diese lediglich zu Sachschäden, jedoch kommt es auch zu Personenschäden, bei welchen Menschen verletzt oder sogar getötet werden.

Die Gründe für Verkehrsunfälle können vielseitig sein. Es kommen wetterbedingte Gegebenheiten wie Eisglätte, Regen oder Nebel als Ursache in Betracht, aber auch Wildunfälle sind keine Seltenheit. Daneben liegt der Auslöser nicht selten in den Verkehrsteilnehmern selbst, sodass eine Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss angetreten wird, Verkehrsregeln missachtet werden oder die Fahrtüchtigkeit auf Grund von Müdigkeit überschätzt wird.

Die Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, können schnell erhebliche Summen erreichen, wenn ein Abschleppen, Reparaturen, Mietwagen und Rechtsanwaltskosten notwendig werden.

Wer am Ende für die entstandenen Kosten haftet, ist abhängig von verschiedenen Faktoren.
Im StVG wird primär unterschieden zwischen der Haftung des Fahrzeughalters und des Fahrzeugführers.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Anwälte für Verkehrsrecht für Sie da:

  • Äußerungsbogen oder Vorladung bei einer Verkehrsstraftat
  • Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit
  • Verwaltungsverfahren bei Entziehung und Neubeantragung der Fahrerlaubnis
  • Schadensersatz nach einem Autounfall

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Verkehrsrecht?

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  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit und persönliche Betreuung

Wann haftet der Fahrzeughalter bei einem Verkehrsunfall?

Besonders geregelt ist die sogenannte Halterhaftung als „Gefährdungshaftung“ in § 7 StVG. Daraus ergibt sich, dass der Fahrzeughalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn beim Betrieb eines Kfz oder Anhängers ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Er haftet für Schäden, welche durch den Betrieb des Fahrzeuges entstehen, unabhängig davon, ob er selbst das Fahrzeug gefahren hat oder ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.

Wer haftet als Fahrzeughalter bei einem Verkehrsunfall?

Halter ist derjenige, der ein Fahrzeug (Kraftfahrzeug oder Anhänger) für eigene Rechnung in Gebrauch hat und auch tatsächlich die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Diese liegt vor, wenn über den Einsatz des Fahrzeuges, insbesondere den Zeitpunkt und Anlass sowie die Dauer von Fahrten bestimmt werden kann. Zudem kommt es darauf an, wer den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges zieht und die entstehenden Kosten (z.B. Versicherung, Steuern, Betriebskosten) zumindest teilweise trägt.

Bei Leasing-Fahrzeugen ist zum Beispiel in der Regel der Leasingnehmer als Halter des Fahrzeuges anzusehen, unabhängig davon, ob die Kosten für die Versicherung, Reparaturen oder Kraftfahrzeugsteuer von dem Leasinggeber getragen werden.

Grundsätzlich können auch mehrere Personen gleichzeitig Fahrzeughalter sein, beispielsweise beim Fahrzeugverleih oder Eheleuten. Mindestens eine Person muss aber jederzeit Halter sein, im Zweifel ist es diejenige Person, auf welche die Voraussetzungen in größtem Umfang zutreffen.

Welche Pflichten hat der Fahrzeughalter?

Fahrzeughalter tragen die Verantwortung für ihr Kfz, woraus sich verschiedene Pflichten ergeben.

Einerseits muss die Verkehrssicherheit insofern gewährleistet werden, als dass das Fahrzeug verkehrstauglich ist und die Sicherheitserfordernisse erfüllt. Dabei geht es beispielsweise um funktionierende Sicherheitsgurte oder gültige Haupt- und Abgasuntersuchungen (HU/ AU).

Zudem geht es aber auch darum, die Verkehrstauglichkeit der fahrenden Person sicherzustellen und zum Beispiel eine Fahrt unter Einfluss von Alkohol oder Drogen zu unterbinden. Weiterhin ist auch Personen ohne Fahrerlaubnis die Möglichkeit des Fahrens nicht einzuräumen.

Der Fahrzeughalter muss außerdem dafür Sorge tragen, dass eine gültige Betriebserlaubnis vorliegt.

Wann haftet der Halter bei einem Verkehrsunfall nicht? 

Diese Haftung wird ausgeschlossen für Unfälle, welche durch „höhere Gewalt“ verursacht werden oder das Kraftfahrzeug durch ihn unverschuldet sowie ohne seine Kenntnis und seinen Willen durch eine andere Person benutzt wird (sog. „Schwarzfahrt“).

Was bedeutet höhere Gewalt?

Ausgeschlossen von der Halterhaftung sind Unfälle durch höhere Gewalt. Diese liegt vor bei einem außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis, welches außerhalb des Fahrzeugbetriebes liegt und auch bei äußerster Sorgfalt nicht abgewendet oder unschädlich gemacht werden kann.

Beispielsweise bei Naturereignissen mit Ausnahmecharakter ist dies anzunehmen. Tritt in einer Region ein ungewöhnlicher und seltener Starkregen ein, mit welchem weder zeitlich noch örtlich gerechnet werden muss, ist grundsätzlich eine höhere Gewalt zu bejahen. Dagegen wird dies regelmäßig angenommen, wenn von einer Autobahnbrücke ohne jegliche Vorhersehbarkeit Steine auf ein Kfz geworfen werden und das Fahrzeug aus diesem Grund aus der Fahrspur gerät.

Wann liegt eine „Schwarzfahrt“ vor?

Ausnahmsweise ist die Halterhaftung auch ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug unbefugt benutzt wird. Anstelle des Halters muss dementsprechend die unbefugt nutzende Person haften.

Dafür ist erforderlich, dass dies ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters geschieht und dieser auch nicht verschuldet hat, dass die Benutzung des Fahrzeuges ermöglicht wurde.

Liegt dagegen ein Verschulden vor, weil beispielsweise keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden, dann haften beide Personen nebeneinander. Dies ist zum Beispiel beim Zurücklassen des Reserveschlüssels im Fahrzeug gegeben oder dem Steckenlassen des Zündschlüssels.

Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, sodass der Halter weiterhin für Schäden haftet, wenn dieser den Benutzer für den Fahrzeugbetrieb angestellt oder es ihm überlassen hat.  

Eine Anstellung ist insbesondere für Beschäftigte gegeben, zu deren Aufgabenbereich auch die Benutzung des Fahrzeuges gehört und zugewiesen wurde. Ein Überlassen erfordert, dass einer Person tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt wird, das Fahrzeug zu benutzen und es zu diesem Zwecke anvertraut wird. Letzteres liegt zum Beispiel für die Ausführung von Reparaturarbeiten in einer Werkstatt vor, wenn dafür das Fahrzeug inklusive Schlüssel übergeben werden.

Für welche Schäden muss ich als Halter bei einem Verkehrsunfall einstehen?

Liegen die Voraussetzungen der Halterhaftung nach § 7 StVG vor, folgt daraus die Pflicht des Halters, den unfallbedingten Schaden zu ersetzen.

Dies erfasst sowohl materielle als auch immaterielle Schäden, d.h. unter anderem auch Schmerzensgeld.

Der Fahrzeughalter und seine Haftpflichtversicherung haften jedoch als Gesamtschuldner. Der Anspruch kann unmittelbar gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden.

Wann haftet der Fahrer bei einem Verkehrsunfall?

Auch den Fahrzeugführer trifft die Ersatzpflicht für entstandene Schäden (§ 18 StVG). Dabei handelt es sich um die „Verschuldenshaftung“.

Voraussetzung für die Haftung des Fahrzeugführers ist dementsprechend sein Verschulden am Verkehrsunfall. Dieses wird zunächst vermutet, jedoch entfällt die Haftung, wenn nachgewiesen ist, dass ihn kein Verschulden trifft. Insbesondere muss daher nachgewiesen werden, dass kein Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung vorlag und die erforderliche Sorgfalt angewandt wurde.

Wer zählt als Fahrzeugführer im haftungsrechtlichen Sinne?

Fahrzeugführer (auch Fahrer) ist die Person, welche das Fahrzeug bewusst steuert, indem Antrieb und Bremse bedient werden.

Welche Pflichten hat der Fahrzeugführer?

Die Pflichten des Fahrzeugführers liegen darin, dass eine Fahrerlaubnis benötigt und während der Fahrt der Führerschein mitgeführt wird. Zudem bestehen die in § 23 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) genannten Pflichten, wie beispielsweise für die Betriebsbereitschaft der Beleuchtungseinrichtungen zu sorgen oder das Mobiltelefon nicht zu bedienen.

Für welche Schäden hafte ich als Fahrer bei einem Verkehrsunfall?

Sofern die Voraussetzungen des § 18 StVG vorliegen, haftet der Fahrzeugführer für die entstandenen Schäden. Dabei gelten die gleichen Vorschriften, wie im Falle der Halterhaftung.

Unfallautos

Foto: Symbolbild Ki @ firefly.adobe.com

Wer haftet bei einem Verkehrsunfall bei mehreren Schadensverursachern?

Da die Schadensverursachung oftmals nicht nur einer Person zur Last fällt, gibt es auch gesetzliche Regelungen für Fälle, bei welchen mehrere Verursacher existieren. Ausgehend von der Halterhaftung, besteht dabei die Möglichkeit die Ersatzpflicht auf mehrere Halter zu verteilen.

Einerseits ist geregelt, inwieweit mehrere Fahrzeughalter gegenüber einer dritten Person haften (§ 17 Abs. 1 StVG).

Zudem ist die Haftung der Fahrzeughalter untereinander geregelt (§ 17 Abs. 2 StVG), wenn der Schaden an einem ihrer beteiligten Fahrzeuge eintritt.

In beiden Varianten werden in der Regel Haftungsquoten gebildet, abhängig vom jeweiligen Verursachungsbeitrag.

Eine Verpflichtung zum Ersatz in diesen beiden Fällen scheidet vollständig aus, wenn ein unabwendbares Ereignis die Ursache für den Unfall war. Dabei ist die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt als „Idealfahrer“ zu beachten.

In dem Verhältnis von Fahrzeughalter und Fahrzeugführer haften diese teilweise nebeneinander als Gesamtschuldner, sodass von beiden die Leistung verlangt werden kann. Insgesamt muss der Schaden dann jedoch nur einmal ersetzt werden, zwischen mehreren Schuldnern findet dann der Ausgleich untereinander statt.

In anderen Fällen liegt die Haftung nur alternativ bei einem der beiden.

Muss ich Schadensersatz bei einem Verkehrsunfall zahlen, wenn der Geschädigte selbst schuld am Unfall war? – Haftung bei Mitverschulden

In § 9 StVG ist geregelt, dass ein Mitverschulden der verletzten Person bei einem Verkehrsunfall bei dem Umfang des Schadensersatzes zu berücksichtigen ist. Diese Vorschrift gilt ausschließlich dann, wenn die verletzte Person weder als Halter noch als Fahrzeugführer an dem Unfall beteiligt war, d.h. insbesondere bei Radfahrern, Fußgängern oder Beifahrern.

Bei Sachschaden ist zudem zu beachten, dass sich die Person das Verschulden anderer Personen zurechnen lassen muss, wenn diese die tatsächliche Gewalt über die Sache ausgeübt haben. Im Falle eines Zusammenstoßes eines Radfahrers (mit geliehenem Fahrrad) und eine Kfz, muss sich der Fahrradhalter ein Verschulden des Radfahrers zurechnen lassen, wenn es um den Ersatz des daran entstandenen Schadens geht.

Das Mitverschulden setzt zunächst voraus, dass überhaupt eine Mitverschuldensfähigkeit gegeben ist. Dafür ist die Deliktsfähigkeit maßgeblich, welche ab dem

Welche Schäden sind bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden zu ersetzen?

Der Umfang der Ersatzpflicht ist ebenfalls in dem Straßenverkehrsgesetz geregelt und abhängig davon, ob eine Person verletzt (§ 11 StVG) oder getötet (§ 10 StVG) wurde.

Wird durch den Verkehrsunfall eine Person getötet, können Kosten einer versuchten Heilung und Beerdigungskosten verlangt werden. Darüber hinaus kann bei einer geminderten oder aufgehobenen Erwerbsfähigkeit während der Krankheit dafür Ersatz verlangt werden. Außerdem ist es möglich, den gesetzlichen Unterhalt für Dritte (z.B. Kinder) geltend zu machen.

Unter Umständen besteht für die Hinterbliebenen auch ein Anspruch auf Entschädigung des seelischen Leides, welches ihnen zugefügt wurde. Dies liegt regelmäßig bei Ehepartnern, Eltern oder Kindern vor.

Bei Körperverletzungen können entstandene Heilungskosten sowie Vermögenseinbußen, welche auf Grund einer verminderten oder aufgehobenen Erwerbsfähigkeit entstanden sind, ersetzt verlangt werden. Zudem kann ein Schmerzensgeld beansprucht werden.

Gibt es Höchstgrenzen für den Schadensersatz bei einem Verkehrsunfall?

Die Haftung ist nicht unbegrenzt, sondern abhängig von dem eingetreten Schaden existieren Maximalbeträge (vgl. § 12 StVG).

  • Bei Tötungen oder Körperverletzungen ist die Haftung grundsätzlich auf einen Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro für das Ereignis begrenzt, unabhängig davon wie viele Personen zu Schaden kamen.
  • Für Sachbeschädigungen liegt die Höchstgrenze bei 1 Millionen Euro.

Diese Grenzen können in bestimmten Fällen höher und niedriger liegen, beispielsweise wenn der Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gegeben war oder gefährliche Güter befördert wurden (§ 12a StVG).

Wann zahlt die Versicherung bei einem Verkehrsunfall?

In Deutschland ist für jedes Fahrzeug eine Kfz-Haftpflichtversicherung erforderlich, damit es im Straßenverkehr genutzt werden darf.

Es handelt sich dabei um eine Pflichtversicherung, welche bei Personen- und Sachschäden haftet, welche mit dem eigenen Fahrzeug verursacht werden.

Wer diese Pflichtversicherung nicht hat, obwohl das Fahrzeug versicherungspflichtig ist, macht sich strafbar. Nähere Informationen zur Strafe wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetzes haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Dabei erhält der Unfallgeschädigte von der Versicherung des Verursachers Schadensersatz. Die Versicherung kann dabei direkt vom Geschädigten in Anspruch genommen werden. Sie greift dagegen nicht bei Schäden am eigenen Fahrzeug.

Die gesetzliche Mindestdeckung dieser Kfz-Haftpflichtversicherung beträgt 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1,3 Millionen Euro für Sachschäden und 50.000 Euro bei Vermögensschäden. Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag, welcher durch die Versicherung im Schadensfall abgedeckt wird.

Die darüberhinausgehenden Kosten hat der Unfallverursacher selbst zu tragen.

Für die Schäden am eigenen Fahrzeug des Unfallverursachers haftet die Haftpflichtversicherung nicht. In diesen Fällen greift unter Umständen eine Teil- oder Vollkaskoversicherung, sofern eine solche abgeschlossen wurde.

Unfall mit einem fremden Auto – zahlt die Versicherung?

Besonderheiten können sich ergeben, wenn ein Unfall mit einem fremden Auto verursacht wird.

Die Schäden an dem Fahrzeug des Unfallgegners werden zwar in jedem Fall reguliert, wenn diese verursacht wurden. Jedoch können unter Umständen Vertragsstrafen oder erhöhte Versicherungsbeiträge nachgefordert werden. Dies ist abhängig von der jeweiligen Versicherung und den geltenden Bedingungen.

Ob und in welcher Höhe Schäden an dem geliehenen Fahrzeug durch die Kaskoversicherung gedeckt sind, hängt von der jeweiligen Versicherung ab. Auch die private Haftpflichtversicherung des Fahrzeugführers greift in diesen Fällen nicht.

Wie kann ich „Hochstufung“ der Versicherung nach einem Unfall verhindern?

Bei Vollkasko- und Kfz-Haftpflichtversicherungen existieren verschiedene Schadenfreiheitsklassen (0 bis 35). Dabei gilt, je länger eine Person unfallfrei das Fahrzeug führt und keinen Schaden am Fahrzeug meldet, desto höher wird diese eingestuft.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Eingruppierung in eine niedrigere Klasse – eigentlich also eine Rückstufung – stattfindet, wenn ein Unfall stattgefunden hat und ein Schaden gemeldet wird.

In der Konsequenz steigen die Versicherungsbeiträge, wobei sich der konkrete Anstieg nach dem jeweiligen Versicherungsanbieter richtet.

Eine „Hochstufung“ kann verhindert werden, wenn Unfallschäden selbst reguliert werden, ohne die Versicherung zu involvieren.

Wer haftet bei einem Unfall im Ausland?

Bei Unfällen im Ausland ist grundsätzlich zu beachten, dass das dort geltende Recht Anwendung findet. Damit sind die ausgeführten Regelungen zwar gültig für den deutschen Raum, die Schadensregulierung kann in anderen Ländern allerdings sehr unterschiedlich erfolgen. Sowohl die Art als auch der Umfang des Schadensersatzes richten sich dann nach dem Recht des Unfall-Landes. Insbesondere sind die Schadensersatzansprüche im europäischen Ausland regelmäßig niedriger als in Deutschland.

Etwas anderes gilt allerdings, wenn ein Verkehrsunfall im Ausland zwischen zwei deutschen Staatsangehörigen geschieht. In diesen Fällen findet auch die Abwicklung nach dem deutschen Recht statt, sofern die Beteiligten ihren Wohnsitz in Deutschland haben und auch die Fahrzeuge hier versichert sind.

Zumindest im EU-Ausland und Ländern wie der Schweiz, Island oder Norwegen gibt es für die Schadensabwicklung extra Schadenregulierungsbeauftragte in Deutschland. Dadurch kann die Abwicklung des Schadens aus Deutschland erledigt werden, sofern die Formalitäten am Unfallort aufgenommen wurden.

Wann greift die Versicherung bei Unfällen im Ausland?

Unter welchen Voraussetzungen die eigene oder fremde Versicherungen bei Unfällen im Ausland haften, hängt maßgeblich davon ab, durch wen der Unfall verursacht wurde und ob es sich um ein eigenes oder Mietfahrzeug handelt.

Bei selbst verschuldeten Unfällen mit dem eigenen Kfz reguliert die eigene Versicherung den Schaden, während bei fremdem Verschulden die ausländische Kfz-Versicherung des Unfallgegners greift.

Unfälle mit Mietfahrzeugen werden durch die gegnerische Kfz-Versicherung reguliert, wenn dieser nicht selbst verursacht wurde. Bei eigenere Schadensverursachung greift die Haftpflichtversicherung der Fahrzeugvermietung. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Deckungssummen oftmals vergleichsweise niedrig sind und daher ein nicht unerheblicher Eigenanteil zu leisten ist. Unter der „Mallorca-Police“ bzw. „Mallorca-Klausel“ ist eine Erweiterung der Deckungssumme der Kfz-Haftpflichtversicherung für Leihwagen im Ausland zu verstehen, durch welche ebendieser Eigenanteil verringert werden kann.

Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, zusätzlich vor einer Auslandsreise einen Kfz-Auslandsschutz zu vereinbaren. Dadurch wird abgesichert, dass Sach- und Personenschäden nach der für Deutschland üblichen Höhe ausgeglichen werden.

Zudem besteht die Möglichkeit zusätzlich eine Ausland-Schadenschutz-Versicherung abzuschließen. Diese Versicherung übernimmt dann bei teil- oder unverschuldeten Unfällen im Ausland die Rolle des ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherers, sodass der Versicherungsnehmer seinen Schaden bei der eigenen Versicherung geltend machen kann. Die Regulierung erfolgt dann als hätte der Unfall in Deutschland stattgefunden.

 

An den obigen Ausführungen lässt sich sehr gut erkennen, wie viele Dinge im Falle eines Verkehrsunfalles zu beachten sind.

Wollen Sie nach einem Verkehrsunfall also Ansprüche geltend machen oder werden Sie wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen, empfiehlt es sich, sich zunächst von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten zu lassen.

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