Zulassung eines Fahrzeugs

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Startseite » Rechtsanwalt für Verkehrsrecht » Zulassung eines Fahrzeugs

Fahrzeuge müssen, bevor sie auf den Straßen Deutschlands gefahren werden, zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassungsverpflichtung für Kraftfahrzeuge und Anhänger auf öffentlichen Straßen ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) niedergeschrieben.

Was passiert, wenn ich ein nicht zugelassenes Fahrzeug fahre?

Die in Betrieb Setzung eines Kfz ohne erforderliche Zulassung ist eine Ordnungswidrigkeit. Es droht grundsätzlich ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister (die berühmt berüchtigten „Punkte in Flensburg“). Ein Fahrverbot ist aber grundsätzlich nicht vorgesehen (bedeutet nicht, dass ein Fahrverbot im Einzelfall unter bestimmten Umständen nicht möglich ist).

Wichtig: Dabei handelt es sich um einen A-Verstoß. Das ist insbesondere für Fahranfänger, namentlich Personen in der Probezeit relevant, da die Probezeitspezifischen Sanktionen sich danach bemessen, ob ein schwerwiegenderer (A-) Verstoß begangen wurde oder ein weniger schwerwiegender (B-) Verstoß.

Das ist nur ein Beispielsfall für die Sanktion fehlender Zulassung. So wie es verschiedene Verstöße im Zusammenhang mit der Zulassung eins Kfz gibt, drohen unterschiedliche Konsequenzen, insbesondere unterschiedlich hohe Bußgelder (z.B. nicht Mitführen der Zulassungsbescheinigung bei einem ausländischen Fahrzeug – in der Regel 10 Euro Bußgeld (185 BKatV); bei internetbasierter Zulassung „als Halter einen Plakettenträger auf einem Kennzeichenschild mit einem anderen als dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht“ in der Regel 65 Euro Bußgeld (180c BKatV); in Betrieb setzen eines Fahrzeugs ohne vorgeschriebenes Kennzeichen nach 179a BKatV 60 Euro Bußgeld).

Sie haben einen Bußgeldbescheid wegen Fahrens eines nicht zugelassenen Fahrzeugs erhalten?

Dann melden Sie sich gerne bei uns als Kanzlei für Verkehrsrecht. Der zuständige Anwalt für Verkehrsrecht wird den Bußgeldbescheid rechtlich überprüfen und Ihnen Auskunft über die Erfolgsaussichten eines rechtlichen Vorgehens gegen den Bescheid geben. Aufgrund der kurzen Einspruchsfrist von 2 Wochen, sollten Sie sich möglichst zeitnah nach Erhalt des Bußgeldbescheids melden.

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Kanzlei für Verkehrsrecht für Sie da:

  • Äußerungsbogen oder Vorladung bei einer Verkehrsstraftat
  • Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit
  • Verwaltungsverfahren bei Entziehung und Neubeantragung der Fahrerlaubnis
  • Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Verkehrsrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft gegenüber Behörden und Gerichten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit und persönliche Betreuung

Welche Fahrzeuge sind zulassungspflichtig?

In § 1 Abs. 1 Satz 1 StVG wird von der Zulassungspflicht von Kraftfahrzeugen gesprochen. Als Kraftfahrzeuge in diesem Sinne gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein, § 1 Abs. 2 StVG.

Keine Kraftfahrzeuge in diesem Sinne sind gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 StVG Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher (Nr. 1), wenn der Fahrer im Treten einhält (Nr. 2) unterbrochen wird. Dies gilt auch dann, soweit die in § 1 Abs. 3 Satz 1 StVG bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Die Regelung des § 1 Abs. 3 StVG bezieht sich demnach auf elektronische Fahrräder (Pedelecs).

Wie läuft das Zulassungsverfahren eines Fahrzeugs ab?

Das Zulassungsverfahren ist in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) geregelt.

Die Zulassung erfolgt nur auf einen diesbezüglichen Antrag der Person, die ihr Fahrzeug zulassen möchte.

Zulassungsvoraussetzung ist immer das Vorliegen einer Betriebserlaubnis sowie einer Einzelgenehmigung oder einer EG-Typengenehmigung für das jeweilige Fahrzeug, § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV.

Mit der Betriebserlaubnis erhält das Fahrzeug die amtliche Anerkennung der Vorschriftmäßigkeit sowohl der baulichen als auch der technischen Beschaffenheit.

Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens (§ 8 FZV), der Abstempelung der Kennzeichenschilder (§ 10 Abs. 3 Satz 1 FZV) und der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung, die aus zwei Teilen (Teil I und Teil II) besteht, § 3 Abs. 1 Satz 3 FZV. Die Zulassungsbescheinigung Teil I entspricht dem früheren Fahrzeugschein, die Zulassungsbescheinigung Teil II entspricht dem früheren Fahrzeugbrief.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, sich vorab ein bestimmtes Kennzeichen reservieren zu lassen (sog. Wunschkennzeichen). Für die Erteilung eines Wunschkennzeichens wird jedoch eine Gebühr in Höhe von 10,20 € eingefordert.

Welche Unterlagen benötige ich für die Zulassung meines Fahrzeugs?

Für die Zulassung eines Fahrzeuges werden verschiedene Dokumente benötigt:

  • ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • die Kfz-Versicherungsbestätigung für die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs
  • die Zulassungsbescheinigung Teil II
  • bei Gebrauchtwagen auch die Zulassungsbescheinigung Teil I
  • die KfZ-Steuer-Einzugsermächtigung
  • der Nachweis der letzten Hauptuntersuchung.

Fahrzeugzulassung – muss ich selbst zur Anmeldung gehen?

Die Zulassung eines Fahrzeugs ist kein höchstpersönliches Geschäft, sodass man sich bei der Zustellung grundsätzlich vertreten lassen kann. Wenn eine andere Person zu der Zulassung des Fahrzeugs geschickt wird, muss man dieser vorher eine schriftliche Vollmacht ausstellen. Die Person muss dann zusätzlich zu der Vollmachtsurkunde und dem eigenen Ausweisdokument auch die Kopie des Ausweises der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll, haben. Soll das Fahrzeug auf eine Person, die noch minderjährig ist, zugelassen werden, ist auch eine Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Wann erlischt die Zulassung meines Fahrzeugs?

Die Zulassung erlischt mit der endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, § 14 FZV. Die Zulassung erlischt außerdem durch Entziehung gemäß § 5 Abs. 1 FZV. Nach dieser Vorschrift ergeht eine Verfügung, die den Betrieb des Fahrzeugs auf den öffentlichen Straßen untersagt. Durch die Verfügung allein wird die Zulassung aber noch nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 FZV rückgängig gemacht.

Das Entfallen der Betriebserlaubnis eines zugelassenen Kraftfahrzeuges bewirkt noch nicht das Entfallen auch der Zulassung. Dies hat lediglich zur Folge, dass das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt werden darf. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit, sodass ein Bußgeld droht.

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Foto: ©Door Coloures-Pic – stock.adobe.com

Darf ich mein Fahrzeug auf dem Weg zur Zulassungsstelle schon fahren?

Mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug darf man nicht auf öffentlichen Straßen fahren. Eine Möglichkeit ist es, das Fahrzeug mit einem geeigneten Fahrzeugtransporter überführen zu lassen.

Eine weitere Möglichkeit ist die Nutzung eines Kurzzeitkennzeichens. Dieses lässt sich einfach bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen. Voraussetzung ist die Vorlage eines Personalausweises und die Deckungsbestätigung einer Versicherung. Dann erhält man einen Fahrzeugschein, in welchem die Fahrzeugdaten nachzutragen sind. Dieses Kurzzeitkennzeichen ist jedoch maximal 5 Tage und nur für eine Fahrt gültig. In dem Blanko-Fahrzeugschein ist vermerkt, wann das Kurzzeitkennzeichen abläuft. Das Kurzzeitkennzeichen muss im Anschluss nicht zurückgegeben werden, sondern verliert nach Ablauf der fünf Tage einfach seine Wirkung.

Zudem besteht die Möglichkeit das vorübergehend abgemeldete Fahrzeug mit einem entstempelten Kennzeichen auf direktem Weg zur Zulassungsstelle zur Wiederzulassung oder der Hauptuntersuchung zu fahren. Dies gilt jedoch nur, wenn die Zustellungsstelle im selben oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk liegt. Dabei muss gewährleistet sein, dass auch diese Fahrt bereits durch eine KfZ-Haftpflichtversicherung abgedeckt ist.

Gilt meine Fahrzeugzulassung auch in anderen Ländern der EU? 

Grundsätzlich muss das Auto in der EU in dem Land angemeldet werden, indem man seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Es gibt nämlich keine EU-weite Regelungen zur Fahrzeugzulassung.

Wenn man innerhalb der EU in ein anderes Land umziehen will und dementsprechend das Fahrzeug dorthin ummelden will, muss man gegenüber den Behörden den Nachweis erbringen, dass das Fahrzeug in dem vorherigen Land, in welchem man seinen Wohnsitz hatte, erfolgreich die technische Untersuchung durchlaufen hat. Daneben können auch KfZ-Steuern entstehen, die in einigen EU-Ländern zu zahlen sind. Die Untersuchungsintervalle für die Hauptuntersuchungen können sich innerhalb der EU-Länder auch erheblich unterscheiden. Vor einem Umzug innerhalb der EU sollte sich daher aufmerksam über die Zulassungsregelungen des jeweiligen Landes, insbesondere über die Untersuchungsintervalle und über die Steuerpflicht informiert werden.

Wenn man für einen vorübergehenden Aufenthalt in ein anderes EU-Land zieht – ohne dabei den gewöhnlichen Wohnsitz zu ändern – ist es nicht erforderlich, das Auto in dem EU-Land anzumelden. Das Fahrzeug sollte allerdings bereits in dem EU-Land, in welchem man seinen gewöhnlichen Wohnort hat, zugelassen sein. Dasselbe gilt natürlich auch dann, wenn man mit seinem Fahrzeug lediglich ein EU-Land durchquert.

Haben Sie Fragen rund um die rechtlichen Rahmenbedingungen der Zulassung eines Fahrzeugs oder haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten wegen Verstöße gegen die Vorschriften zur Zulassung eines Fahrzeugs, wenden Sie sich am besten an einen spezialisierten und erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht. Dieser weiß, worauf in solchen Konstellationen zu achten ist und kann den Bußgeldbescheid auf rechtliche Fehler überprüfen.

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