Anwalt Corona Recht
Vertretung bei Rückforderungen von Corona-Hilfen und Testzentren gegen die Kassenärztlichen Vereinigungen
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Anwalt für Corona-Recht! Wir unterstützen Sie! – mit Kompetenz und Engagement an Ihrer Seite mit Standorten in Hamburg, Berlin & München
Schnell zum Inhalt:
Die Coronapandemie betraf alle Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens. Das Recht ist ein Spiegelbild dessen, weshalb die rechtlichen Implikationen der Pandemie ebenfalls ein Querschnittsthema darstellen. Als Anwalt Corona Recht klären wir auf und helfen in jeder Situation betreffend der Corona-Maßnahmen. Unser großer Erfolg in der Beratung von Unternehmen und Privatpersonen während der Pandemie ist darin begründet, dass eine spezialisierte Rechtsberatung bei uns höchste Priorität genießt. Unsere Anwälte für Corona-Recht stehen an Ihrer Seite.
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Corona-Recht?
- Top Bewertungen unserer Mandanten
- Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
- Expertise als Rechtsanwälte für Verwaltungsrecht
- Erfahrung aus mannigfach bearbeiteten Fällen auf dem Gebiet Corona Recht
- Fingerspitzengefühl und Durchsetzungsstärke im Umgang mit Behörden
- Fair und transparente Kosten
Das Dezernat Verwaltungsrecht vertritt Sie kompetent zu allen öffentlich-rechtlichen Fragen, wie:
- Rückforderung von Corona-Hilfen, wie Soforthilfe, Überbrückungshilfe, Neustarthilfe, Kurzarbeitergeld
- bei Strafverfahren auf Grund von Subventionsbetrug oder Betrug in Corona Testzentren
- Forderungen von Teststellenbetreibern an die Kassenärztlichen Vereinigungen
Wir verbinden Erfahrung, Kompetenz und Durchsetzungskraft, um für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Als bundesweit agierende Kanzlei betreuen wir Sie über die Ländergrenzen hinweg. Transparent informieren wir Sie über die Chancen und die Kosten eines rechtlichen Vorgehens.
Corona-Testzentren KV zahlt nicht mehr – Was für Möglichkeiten gibt es?
Wer ein Testzentrum betreibt, kann seine Kosten für die Corona-Tests bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) abrechnen. Nicht immer gelingt es den KVen dabei, die Abrechnung reibungslos abzuwickeln; mitunter treten (berechtigte oder unberechtigte) Verdachtsmomente auf.
Dies bedeutet für die Betreiber des Testzentrums in der Regel – gerade mit Blick auf fortlaufend anfallende Kosten für Personal, Miete und neues Testmaterial – finanzielle Schieflagen bis hin zum Insolvenzrisiko.
Hintergrund der Problematik sind Änderungen der Corona-Testverordnung. Der Betrug mit tatsächlich nicht durchgeführten Tests war in aller Munde, weshalb den KVen bei Auszahlung eine (stichprobenartige) Prüfungspflicht auferlegt wurde.
Die KVen sind daher verpflichtet, bei Stichproben (anlasslose) Plausibilitätsprüfungen durchzuführen. Treten hierbei Unregelmäßigkeiten auf, können die KVen die Auszahlungen unterlassen, bis eine intensive Prüfung abgeschlossen ist. Diese Entscheidung birgt für den Betreiber enorme wirtschaftliche Risiken. Deshalb ist hier ein schnelles und zielsicheres Agieren gefragt. Zum einen besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Entscheidung der KV zu erheben; bleibt dieser erfolglos, ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich. Beide Rechtsbehelfe eint dabei ein entscheidender Nachteil: Mit einer Auszahlung ist erst nach erfolgter Entscheidung zu rechnen; das löst die wirtschaftlichen Probleme in der Regel nicht. Der Klageweg kann sich über Jahre hinweg ziehen. Es wird eine (zumindest vorläufige) Auszahlung in der Regel Ziel des Vorgehens sein, diese ist durch einstweiligen Rechtsschutz möglich. Diese Art des Rechtsschutzes im sogenannten Eilverfahren ist eine vorläufige Rechtsschutzmöglichkeit. Hier ist im Gegensatz zum Klageverfahren schneller mit einer Entscheidung des Gerichts zu rechnen. Diese Möglichkeit besteht in besonders dringlichen Fällen, in denen die Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) nicht abgewartet werden kann.
Für alle dieser Optionen stehen Ihnen unsere erfahrenen Rechtsanwälte im Dezernat Verwaltungsrecht zur Seite. Ein zügiges Vorgehen ist dabei wichtig: Wird das Testzentrum insolvent, ist ein entsprechender Insolvenzantrag zu stellen; geschieht das nicht, steht eine mögliche Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung im Raum.
Bei erhärtetem Verdachtsmoment wegen Corona-Betruges benachrichtigen die KVen die Strafverfolgungsbehörden mit dem Verdacht des Betruges mit Corona-Testzentren. Sollten Sie davon erfahren, gilt es, zunächst keine Aussagen zu machen (als Beschuldigter einer Straftat sind Sie nicht dazu verpflichtet, sich zum Tatvorwurf zu äußern) und rasch einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen.
Bereits gezahlte Corona-Hilfe wird zurückgefordert – Rückforderungsbescheid von Corona-Subventionen erhalten
Wer als Unternehmen oder Solo-Selbstständiger von den Corona-Hilfen profitiert hat, erschrickt, wenn er einen Rückforderungsbescheid über die ausgezahlte Summe erhält. Die laufenden Überprüfungen veranlassen zahlreiche Investitionsbanken, Corona-Hilfen im großen Stil zurückzufordern.
Bisweilen ist die Rechtslage dazu weitgehend ungeklärt. Wichtig zu beachten ist es, dass die Rückforderungen Verwaltungsakte darstellen und daher regelmäßig nach einem Monat sog. Bestandskraft erlangen.
Das bedeutet, dass diese grundsätzlich auch dann wirksam bleiben, wenn sie rechtswidrig sind – und der Betroffene dann zahlen muss. Um das zu verhindern, muss rechtzeitig (idR binnen eines Monats ab dem Datum auf dem gelben Briefumschlag) Widerspruch eingelegt werden. Damit hierbei nichts schiefgeht, empfiehlt sich die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts für Verwaltungsrecht (Anwalt für Corona-Recht), der mit den einschlägigen Regelungen vertraut ist und die rechtlichen und argumentativen Freiräume voll ausschöpft.
Im Rahmen des Widerspruchverfahrens wird der Verwaltungsrechts-Anwalt zunächst der Behörde die eigene Rechtsauffassung darlegen und – sollte die Behörde sich davon nicht überzeugt zeigen und den Rückforderungsbescheid zurücknehmen – danach gerichtlich gegen die Rückforderung der ausgeschütteten Corona-Hilfen vorgehen.
■ IM VIDEO ERKLÄRT:
Rückforderung Corona-Soforthilfen – Kanzlei für Corona-Recht hilft
Schadensersatzpflicht von Steuerberatern nach Rückforderung Corona-hilfen
Die Beantragung von Corona-Soforthilfen war nur mit Hilfe eines Steuerberaters möglich. Viele Menschen haben nun Rückforderungsbescheide erhalten und müssen hohe Summe zurückzahlen. Viele Corona-Soforthilfen wurden auch investiert und können nicht einfach zurücküberwiesen werden. Muss der Steuerberater in diesem Fall haften?
Mehr Infos zu dieser Frage haben wir hier zusammengestellt.
Strafverfahren im Zusammenhang mit Corona
Wenn Sie bereits selbst tätig geworden sind und Ihre Kritik an den Corona-Maßnahmen auf Demonstrationen kundgetan haben, kann dies gegebenenfalls zu Strafverfolgung gegen Sie wegen Straftaten auf Corona-Demonstrationen (z.B. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Landfriedensbruch etc.) führen. Hier steht Ihnen unser Dezernat Strafrecht unabhängig von Schuld und Unschuld zur Seite. Ebenso werden wir tätig, wenn Sie im Verdacht stehen, mit Corona-Mitteln Subventionsbetrug begangen zu haben.
Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf
Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.