Corona-Anwalt bei der Rückforderung
von Überbrückungshilfen

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Rückforderungen von Corona-Überbrückungshilfen von einem Unternehmensverbund

Viele Unternehmen haben über Ihre Steuerberater umfassende Corona-Hilfen erhalten. Das Jahr 2024 beginnt nun mit der Prüfung der Berechtigung dieser Hilfen. Die Rückmeldungen vieler Steuerberater an ihre Mandanten führt nicht selten zur Ernüchterung und der Aussicht auf umfangreiche Rückzahlungen. Spätestens mit Erhalt des Rückforderungsbescheids müssen Sie als Unternehmer reagieren.

Als Kanzlei für Corona-Recht vertreten wir Sie gegen die Behörde, erheben Widerspruch oder Klage und prüfen den Rückzahlungsbescheid für die Überbrückungshilfen.

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Corona-Recht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Expertise als Rechtsanwälte für Verwaltungsrecht
  • Erfahrung aus mannigfach bearbeiteten Fällen auf dem Gebiet Corona Recht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungsstärke im Umgang mit Behörden
  • Fair und transparente Kosten

Rückforderung, weil Unternehmen miteinander verbunden waren (Unternehmensverbund)

Aktuell häufen sich Rückzahlungsaufforderungen, die mit der Begründung Gelder zurückfordern, mehrere subventionierte Unternehmen seien sog. verbundene Unternehmen. Es hätte für den Verbund nur ein einheitlicher Antrag gestellt werden dürfen; zum Teil hohe Summen seien daher zurückzuzahlen.

Der vorliegende Beitrag skizziert den rechtlichen Hintergrund dieses Geschehens und beleuchtet die Frage, ob man gegen diese Rückzahlungsaufforderungen vorgehen kann und der den Antrag stellende Steuerberater dem Unternehmer möglicherweise haftet, wenn dieser Rückzahlungen leisten muss.

Was bedeutet „verbundene Unternehmen“ und was hat das mit den Corona-Überbrückungshilfen zu tun?

Verbundene Unternehmen sind – vereinfacht – zwar juristisch selbstständige, aber wirtschaftlich miteinander zusammenhängende Unternehmen. Die exakten Voraussetzungen sind komplex (s. dazu aber unten). Der Einordnung, ob mehrere Unternehmen miteinander verbunden sind oder nicht, kommt für Ansprüche auf Überbrückungshilfe entscheidende Bedeutung zu:

Verbundene Unternehmen dürfen nämlich nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen. Das bedeutet: Sind die A-GmbH und die B-GmbH miteinander verbundene Unternehmen und haben beide einen Antrag gestellt und Gelder als Überbrückungshilfe ausgezahlt bekommen, haben sie mehr erhalten, als ihnen zusteht. In der Folge wird Geld zurückgefordert werden.

Um solche wie hier die A- und B-GmbH ereilenden Missgeschicke zu vermeiden, konnte man den Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe in der Regel nicht selbst stellen, sondern musste sich der Hilfe eines Steuerberaters oder anderer prüfender Dritter bedienen. Zu dessen Prüfungsprogramm gehörte auch die Frage, ob betroffene Unternehmen mglw. Teil eines Unternehmensverbundes sind.

 

Dabei zeichnet sich ab, dass eine Einzelheit umstritten ist:

Es gibt verschiedentliche Voraussetzungen, unter denen Unternehmen als miteinander verbunden gelten (iE Art. 3 Abs. 3 Anlage-AGVO). Insbesondere sind sie etwa verbunden, wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte eines anderen Unternehmens hält (damit ist die typische Mutter-Tochter-Beziehung) erfasst.

Verbundene Unternehmen sind auch solche Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder Gruppe natürlicher Personen in einer entsprechenden Beziehung stehen, „sofern [HdV] diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind.“ (Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 Anlage-AGVO).

Aufgrund dieser („sofern“) Einschränkung auf denselben oder benachbarte Märkte hat der durchschnittliche Steuerberater in folgendem Fall wahrscheinlich wie so gleich dargelegt entschieden:

  1. Max Mustermann betreibt mehrere Gastronomiebetriebe, die jeweils in eigenen, rechtlich selbstständigen Gesellschaften organisiert sind: Die beiden Betriebe sind miteinander verbunden, da sie derselben Person (Mustermann) gehören und auf demselben Markt tätig sind.
  2. Max Mustermann beschreibt wie oben zwei Betriebe, allerdings nur eine Gastronomie; der andere Betrieb ist ein Handel mit Lacken. Der Steuerberater wird wahrscheinlich annehmen, es lägen keine verbundenen Unternehmen vor: Zwar gehören beide Betriebe Mustermann, seien aber auf ganz verschiedenen Märkten tätig.

.Wie sehen das die Behörden? – geringere Voraussetzungen für verbundene Unternehmen führen zu Rückzahlungen

Es zeichnet sich ab, dass in oben genanntem zweitem Fall einige Behörden die Einschätzung der meisten Steuerberater nicht teilen. Es wird zuweilen angemerkt, Mustermann selbst sei als Unternehmen zu sehen und habe als Alleineigentümer eine beherrschende Stellung inne. Auf die Tätigkeiten der Unternehmen auf demselben, benachbarten oder gänzlich verschiedentlichen Märkten käme es dann nicht mehr an. Solch eine Rechtsauffassung haben die meisten Steuerberater nicht kommen sehen. Er wird überrascht sein, wenn er von der behördlichen Rückzahlungsaufforderung erfährt.

Was kann ich tun, wenn ich eine Rückzahlungsaufforderung wegen verbundener Unternehmen erhalten habe?

Wer mit der genannten Begründung Gelder zurückzahlen soll, kann sich zunächst einmal gegen die Rückzahlungsaufforderung wehren. Dazu wird gegen den Rückzahlungsbescheid zunächst Widerspruch eingelegt. Hilft die Behörde dem nicht ab, kann der Rückzahlungsbescheid vor Gericht angefochten werden. Dann wird das Gericht entscheiden, welche Rechtsauffassung zutrifft.

Aufgrund der Neuartigkeit der Problematik kann nicht seriös vorausgesagt werden, die die Gerichte entscheiden werden. Insbesondere hat sich keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung herausgebildet. Nichtsdestotrotz lohnt sich ein Abwarten nicht: Die Rückzahlungsbescheide werden in der Regel einen Monat nach Zustellung bestandskräftig und können dann nicht mehr angegriffen werden, selbst wenn sich deren Rechtswidrigkeit danach herausstellt. Deshalb empfiehlt es sich, bei Erhalt eines Rückzahlungsbescheids rasch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht mit der Spezialisierung Corona-Recht zu kontaktieren.

Können Steuerberater in Anspruch genommen werden?

Sollte der Unternehmer unterliegen und die Gelder zurückzahlen müssen, stellt sich sowohl ihm wie auch seinem Steuerberater die Frage, ob der Steuerberater dem Unternehmer dafür ggf. haftet. Man stelle sich vor, der Unternehmer hat im Vertrauen auf das Geld bereits Investitionen getätigt und muss nun zur Rückzahlung teure Kredite aufnehmen, er kann gar seine Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen oder ihm stehen Mittel plötzlich nicht mehr zur Verfügung, mit denen er gewinnträchtige Aufträge hätte annehmen können. Er wird wollen, dass ihm der Steuerberater seinen Schaden ersetzt.

Ob der Steuerberater diesen Schadensersatz leisten muss, hängt unter anderem davon ab, ob dieser seine Pflichten aus dem Vertrag mit seinem Mandanten (i.d.R. ein Geschäftsbesorgungsvertrag) schuldhaft verletzt hat. Musste er also z.B. erkennen, dass möglicherweise eine Rückzahlung droht und hat das aber nicht gesehen? Hat er nicht hinreichend präzise geprüft, ob es sich um verbundene Unternehmen handelt?

Für beide Seiten sind das schwierige Fragen. Zum einen ist der Steuerberater grundsätzlich dazu verpflichtet, den „relativ sichersten Weg“ zu wählen. Zum anderen kann auch von ihm nicht erwartet werden, alle noch so abwegigen Fragen aufzuwerfen. Hier besteht auf beiden Seiten Bedarf nach einem spezialisierten Anwalt im Wirtschaftsrecht, der die Lage erfasst und für seinen Mandanten eintritt.

Die Rechtsanwälte von BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte unterstützen Sie in diesen Fragen gern.

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