Genehmigung für das
Betreiben eines Spielautomaten oder Casinos
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Am Anfang oder auch bei einer Umgestaltung gewerblicher Selbständigkeit stehen viele Anforderungen. Neben betriebswirtschaftlichen Fragen, tauchen auch sofort solche rechtlicher Natur auf.
Ganz klassisch, berechtigt und nötig ist die Frage: Darf ich das überhaupt einfach so? Oder brauche ich dafür eine spezielle Genehmigung? Und falls ja – was muss ich dafür mitbringen oder noch erledigen um diese zu bekommen? Im Fall des Gewerberechts kann es manchmal besonders herausfordernd sein herauszufinden, welches Gewerbe soll eigentlich genau betrieben werden und was für Anforderungen gehen damit einher.
Immer wieder kommt es im Einzelfall auch zu unterschiedlichen Auffassungen bei Behörde und Antragsteller, ob eine Genehmigung zu erteilen ist oder nicht. In diesen Fragen kann und muss leider regelmäßig kundige Rechtsberatung weiterhelfen, das Ziel zu erreichen.
Ist eine Genehmigung für das Aufstellen eines Casino – Automaten notwendig?
Ja, genaugenommen fünf. Es werden regelmäßig benötigt:
- Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO
- allgemeinen Aufstellerlaubnis nach § 33cAbs.1 GewO für die Automaten
- betriebsbezogenen Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs.3 GewO
- Erlaubnis nach Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland nach § 24 Abs.1 GlüStV
- baurechtliche Nutzungsgenehmigung
Außerdem sind zu beachten:
- Zulassung jedes Spielautomaten durch die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB)
- Gewerbeanzeige gem. § 14 GewO
Im Einzelfall sind möglicherweise ebenfalls relevant:
- immissionsschutzrechtliche Genehmigung
- Gaststättengenehmigung
Nun etwas genauer. Wenn ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33c GewO betrieben werden sollen, dann wird eine Genehmigung benötigt. Für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit ist keine Genehmigung nach 33c, aber möglicherweise nach 33d GewO notwendig. Wenn dies außerdem in Form eines Kasinos erfolgen soll, ist darüber hinaus eine Genehmigung nach § 33i GewO nötig. Zudem sind die weiteren oben genannten Genehmigungen erforderlich.
Wann brauche ich eine Genehmigung für das Betreiben eines Spielautomaten im Sinne des § 33c Gewerbeordnung?
- 33c GewO spricht von Spielgeräten, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind aufgestellt werden, die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten. Zudem müssen diese gewerbsmäßig aufgestellt werden.
Nicht ausdrücklich genannt, aber ebenfalls erforderlich ist es, dass es sich um ein stehendes Gewerbe handelt.
Was ist ein erlaubnispflichtiges Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit?
Nach dem Bundesverwaltungsgericht kommt es entscheidend darauf an, dass in das Spielgerät eine technische Vorrichtung eingebaut ist, die einen eigenen Spielablauf bewirkt. Also ihrerseits und durch sich selbst den Spielerfolg beeinflussen kann (Urt. des BVerwG v. 9.6.1960, GewA 1961, 34 = NJW 1960, 1684, und v. 27.10.1966, BVerwGE 25, 204/205 = GewA 1967, 31).
Deutlich, was hiermit praktisch gemeint ist, wird bei einem Vergleich mit den sog. „anderen Spielen“ aus § 33d GewO. Bei diesen bestimmt der Spieler selbst und alleine durch seine Handlung den Spielausgang. Er muss nicht wissen wie das Spiel ausgeht, aber er ist alleine für diesen verantwortlich. Das ist bei § 33c GewO gerade anders, die technische Vorrichtung beeinflusst den Spielausgang entscheidend mit und kann vom Spieler selbst insoweit nicht beeinflusst werden.
Wenn es an dieser technischen Vorrichtung fehlt braucht das Spielgerät keine Genehmigung nach § 33c GewO. Es kann aber eine Genehmigungsbedürftigkeit gem. § 33d GewO gegeben sein. Dies ist insbesondere bei Geschicklichkeitsspielen zu beachten. Bei Geschicklichkeitsspielen gibt es zwar eine technische Vorrichtung. Diese hat auch Einfluss, aber nicht so viel, dass es dem Spieler nicht möglich wäre, durch sein eigenes Können zu gewinnen. Es geht insoweit gerade darum die technische Vorrichtung durch eigenes Können geschickt „zu besiegen“. Auch reine Unterhaltungsspiele (zB Tischtennis) können § 33d GewO unterfallen, wenn ein Wettbewerb vorliegt.
Wichtig: Es dürfen auch mit einer möglichen Genehmigung nach § 33c GewO nur bestimmte Spielgeräte aufgestellt werden. Nämlich solche die ihrer Bauart nach von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen sind. Hier ist § 6 SpielV zu beachten. Diese besagt, dass nur solche Spielgeräte aufgestellt werden dürfen, die bestimmte Kriterien erfüllen. Wichtig ist hier besonders, dass das Zulassungszeichen selbst angebracht ist. Wenn hiergegen verstoßen wird, stellt das eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs.1 Nr. 3 SpielV iVm § 144 Abs.2 Nr. 1 GewO dar. (Erbs/Kohlhaas/Ambs/Lutz, 250. EL Dezember 2023, GewO § 33c Rn. 3ff.)
Wichtig: Hier ist eine andere / neue Erlaubnis notwendig! Nämlich die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB).
Der Spieler muss etwas gewinnen können. Das kann Geld sein aber auch etwas Anderes. Der Gewinn muss aber einen Geldwert besitzen, also einen materiellen Wert.
Wichtig ist, dass der Spieler auch etwas verlieren kann. Er muss also einen Einsatz leisten. Es kann im Einzelnen problematisch sein, was als Gewinn gilt und was nicht. So gilt es grundsätzlich nicht als Gewinn, wenn der Spieler bei einem bereits begonnen Spiel eine bestimmte Punktzahl erreicht und auf Grund dieser das Spiel kostenfrei fortsetzen darf. Jedoch kommt es hier auf die genaue Ausgestaltung des Einzelfalles an.
Wer muss beim Aufstellen eines Spielautomaten eine behördliche Erlaubnis einholen?
Aufsteller ist derjenige, der das Gerät als selbständiger Gewerbetreibender betreibt (BayObLG GewA 1960, 159). Oder ausführlicher: „Aufsteller ist, wer als Unternehmer oder Mitunternehmer Erfolg und Risiko der Spielgeräte trägt und auf dessen Namen das Gewerbe betrieben wird.“ (Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 33c Rn. 7.). Wichtig ist, dass der Begriff des Aufstellens sich nicht mit dem Akt des Errichtens den Automaten erschöpft, sondern es erforderlich ist, dass die Automaten auch betrieben werden.
Allgemeines zur Erlaubnis zum gewerblichen Betreiben eines Spielautomaten
- Es wird eine allgemeine Aufstellerlaubnis erteilt, keine pro Automaten. Dies stellt die Berechtigung dar von der PTB zugelassene Spielgeräte an behördlich genehmigten Orten aufzustellen und auch auszutauschen. (Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 33c Rn. 1.)
- Es handelt sich um eine personenbezogene Erlaubnis. Das heißt nur die Person, der die Erlaubnis erteilt wurde darf Spielgeräte aufstellen oder tauschen. Die Genehmigung ist nicht an z.B. die Örtlichkeit gebunden, sondern vielmehr „lebt, stirbt und reist“ sie mit der Person, der sie erteilt wurde.
Die Erlaubnis erlischt mit Verzicht auf die Erlaubnis, der Betriebsaufgabe, dem Wegfall der juristischen Person und grundsätzlich mit dem Tod des Erlaubnisinhabers. Im Fall des Todes des Erlaubnisinhabers ist jedoch § 46 GewO zu beachten. Hier wird geregelt, dass es möglich ist einen Stellvertreter zu bestimmen. Dies gem. § 45 GewO nicht nur im Fall des Todes, sondern auch generell möglich. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen beachtet werden. Wichtig ist jedoch auch hier: die Genehmigung geht nicht auf den Stellvertreter über! Dieser muss jedoch in seiner Person den Voraussetzungen / Anforderungen, die der § 33c GewO fordert, genügen.
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Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Betreiben von Spielautomaten
Es stellt sich nun die Frage, wer bekommt unter welchen Voraussetzungen diese Erlaubnis.
Wann wird mir die Erlaubnis zum Betreiben eines Spielautomaten versagt? Ablehnung Genehmigung Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit
Die Unzuverlässigkeit (§ 33c Abs.3 Nr.1 GewO) ist häufig der Dreh- und Angelpunkt in Genehmigungsverfahren. Die Unzuverlässigkeit ist im Rahmen des § 33c GewO ein eigenständiger Begriff. D.h. es bringt insoweit nichts, wenn in einem anderen Genehmigungsverfahren an anderer Stelle bereits die Zuverlässigkeit festgestellt wurde. Dies erfolgt immer eigenständig und ungebunden von anderen Feststellungen. Nach dem VGH Mannheim besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit regelmäßig derjenige nicht, der in den letzten drei Jahren vor Antragsstellung wegen einer der Straftaten, die der § 33c GewO nennt, rechtskräftig verurteilt worden ist (VGH Mannheim GewA 2014, 83). Wichtig ist, dass die Unzuverlässigkeit stets durch Tatsachen belegt werden muss, beziehungsweise sich aus Tatsachen heraus begründen lassen muss. Letztlich ist die Bewertung der Zuverlässigkeit, bzw. der Unzuverlässigkeit eine Frage, in der es stets entscheidend auf den Einzelfall ankommt.
Weitere Versagungsgründe ergeben sich aus § 33c Nr. 2 und Nr. 3 GewO. Gem. § 33c Abs.2 Nr. 2 GewO hat der Antragsteller durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachzuweisen, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, Und nach § 33c Abs.2 Nr. 3 GewO muss der Antragsteller nachweisen, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
Genehmigung für das Betreiben eines Spielautomaten – was zu beachten ist
- Die Spielgeräte dürfen erst aufgestellt werden, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht (§ 33c Abs.3 S.1 GewO). Es handelt sich bei dieser Aufstellungsgenehmigung um einen eigenen Verwaltungsakt. Die Voraussetzung für die Erteilung der Aufstellungsgenehmigung ist einzig, dass der Aufstellungsort zur Aufstellung geeignet ist. Die Aufstellerlaubnis ist zusätzlich zu einer Genehmigung nach § 33c Abs.1 GewO (oder auch § 33i Abs.1 GewO) notwendig.
- Wenn es sich bei dem Aufstellungsort um eine Gaststätte handelt ist darauf zu achten, dass die Bestätigung enthalten muss, ob die Aufstellung in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll (§ 33c Abs.3 2 GewO).
- Wichtig ist ebenfalls, dass der Aufsteller / Antragsteller gem. § 33c Abs.3 S.4 GewO darauf achten muss, dass mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigt werden dürfen, die die Voraussetzungen nach § 33c Abs.2 Nr. 2 GewO erfüllen. Die also durch IHK-Bescheinigung nachweisen können, dass der Angestellte seinerseits über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist.
Was passiert, wenn ich ohne erforderliche Erlaubnis einen Spielautomaten betreibe?
Wenn keine Erlaubnis vorliegt, obwohl dies notwendig wäre, hat dies Konsequenzen. Diese können sowohl ordnungsrechtlicher als auch strafrechtrechtlicher Art sein.
Wann droht ein Bußgeld wegen illegalen Betreibens eines Spielautomaten?
Mögliche Vorschriften sind:
- 144 Abs.1 Nr. 1d, Abs.4 GewO – vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Erlaubnispflicht – möglich: Geldbuße bis zu 5000 Euro
- 144 Abs.2 Nr. 3, Abs.4 GewO – vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage oder eine vollziehbare Anordnung – möglich: Geldbuße bis zu 3000 Euro
- 144 Abs.2 Nr. 4, Abs.4 – Aufstellung eines Spielgeräts ohne behördliche Bestätigung – möglich: Geldbuße bis zu 3000 Euro
- 144 Abs.2 Nr. 4a, Abs.4 GewO – Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot – möglich: Geldbuße bis zu 3000 Euro
- 148 Nr. 1 GewO – beharrliche Wiederholung des Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht – möglich Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
Wichtig zu wissen ist auch, dass es Auswirkungen hat, wenn die Genehmigung auf Grund von Unzuverlässigkeit im Sinne des § 33c Abs.2 Nr. 1 GewO versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird. Oder wenn während eines laufenden Prozesses, der die Frage der Unzuverlässigkeit zum Inhalt hat, auf die Genehmigung verzichtet wird. Dann erfolgt ein entsprechender Eintrag gem. § 149 Abs.2 Nr. 1, 2 GewO in das Gewerbezentralregister.
Ist es strafbar, einen Spielautomaten ohne Erlaubnis zu betreiben?
Im Strafrecht sind grundsätzlich §§ 284 ff StGB relevant (Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel). Wichtig ist, dass diese neben den eben aufgezählten Vorschriften keine Anwendung finden.
Bedeutsam ist dies besonders für folgende Unterscheidungen:
- Spielgerät wurde von der PTB zugelassen. Es fehlt die Erlaubnis der Behörde nach § 33c Abs.1 GewO oder die Bestätigung nach § 33c Abs.3 GewO.
Dies stellt kein unerlaubtes Glückspiel nach § 284 StGB dar.
- Spielgerät wurde von PTB nicht zugelassen, ist aber zulassungsfähig durch PTB.
Strittig, aber wohl auch kein unerlaubtes Glückspiel nach § 284 StGB.
- Spielgerät ist nicht zulassungsfähig durch PTB.
Unerlaubtes Glücksspiel nach § 284 StGB.
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Betreiben eines Casinos – brauche ich eine Erlaubnis von der Behörde?
Auch hier stellt sich wieder die Frage, wann eine Genehmigung nach § 33i GewO erforderlich wird. Gem. § 33i GewO muss es um eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen gehen.
Eine Spielhalle ist ein Betrieb, in welchem Spielgeräte, gleichgültig ob Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele, aufgestellt sind, an denen sich die Gäste nach Belieben betätigen können, wenn zugleich der Schwerpunkt des Betriebs im Bereitstellen der Spielgeräte liegt (im Gegensatz zur Gastwirtschaft). Dazu genügt ein dem Spielen gewidmeter einzelner Raum, der ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung der bezeichneten Spiele dient (BVerwGE 70, 180, 184). Im Falle eines einzelnen Raumes muss dieser durch das Aufstellen der Spielgeräte sein Gepräge als Spielhalle erhalten. So muss es sich gegebenenfalls um einen vom Gaststättenbetrieb getrennten Raum handeln (BayObLG GewA 1992, 231). Wichtig ist hier, dass das Aufstellen von anderen Spielmöglichkeiten, die kein Glück- oder Geschicklichkeitsspiel darstellen, also zB Tischtennisplatten, nicht ausschließt das es sich dem Charakter nach um eine Spielhalle handelt (Erbs/Kohlhaas/Ambs/Lutz GewO § 33i Rn. 8.). Gerade Mischgestaltungen sind in der Rechtsprechung strittig. Es kommt insoweit regelmäßig auf eine Betrachtung der genauen Ausgestaltung im Einzelfall an.
„Ähnliche Unternehmen sind Lokale, die keine Spielhalle sind, aber ebenfalls ganz oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele dienen (Spielkasinos, Spielklubs), wozu auch das gewerbsmäßige Aufstellen von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit zählt“ (Erbs/Kohlhaas/Ambs/Lutz GewO § 33i Rn. 10.). Wichtig ist insoweit, dass die Rechtsprechung im Merkmal „ähnliches Unternehmen“ eine Weitung des Begriffs der Spielhalle versteht. Es kommt insoweit auf die Spielgeräte an, genauer auf deren Art der Aufstellung, Gesamtanzahl oder auch deren räumliche Konzentration. Und ob durch diese Komponenten gerade die typischen Merkmale einer Spielhalle, etwa ein „Spielsog“ typischerweise entstehen kann an. (Erbs/Kohlhaas/Ambs/Lutz GewO § 33i Rn. 10.)
Behördliche Erlaubnis für das Betreiben eines Casinos
Die Erlaubnis kann und hat der Betreiber der Spielhalle zu beantragen. Die Erlaubnis ist auch hier an die Person des Betreibers gebunden. Außerdem bezieht sich die Erlaubnis des § 33i GewO auf die Räume für die sie erteilt wurde. (Erbs/Kohlhaas/Ambs/Lutz GewO § 33i Rn. 2.).
Wichtig: Die Erlaubnis kann erlöschen. Dies geschieht, wenn die Spielhalle länger als ein Jahr nicht betrieben wird und nicht rechtzeitig Fristverlängerung beantragt wird. (Erbs/Kohlhaas/Ambs/Lutz GewO § 33i Rn. 2.).
Wichtig: Wenn wesentliche Veränderungen durchgeführt werden führt dies zum Erlöschen der Erlaubnis. (Erbs/Kohlhaas/Ambs/Lutz GewO § 33i Rn. 2.). Diese muss dann neu unter den veränderten Umständen beantragt werden.
Voraussetzungen behördliche Genehmigung Casino
- Zuverlässigkeit
Gem. § 33i Abs.2 Nr. 1 GewO, darf kein Versagensgrund nach § 33c Abs.2 Nr. 1 GewO (also Unzuverlässigkeit in diesem Sinne) oder nach § 33d Abs.3 GewO (fehlende Zuverlässigkeit in diesem Sinne) vorliegen. Siehe insoweit bereits oben.
- Beschaffenheit und Lage der Räume
Gem. § 33i Abs.2 Nr. 2 GewO sind bestimmte Anforderungen an die Räumlichkeiten zu stellen. Hierbei sind polizei- und sicherheitsrechtliche Anforderungen jeglicher Art gemeint, die sich aus dem speziellen Landesrecht im Einzelfall ergeben. Solche können gesundheits-, feuer-, sittenrechtlicher Art usw. sein. Umfasst sind sowohl die Räume selbst, als auch deren Lage. (Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 33i Rn. 26.).
Wichtig: Im Zusammenhang mit Spielautomaten ist § 3 SpielV zu beachten. Gem. § 3 Abs.2 SpielV dürfen je 12 qm Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Insgesamt dürfen aber höchstens 12 Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.
Strengeres gilt für Orte im Sinne des § 33i GewO, an denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Hier dürfen gem. § 3 Abs.1 SpielV höchstens zwei entsprechende Geräte aufgestellt werden.
- Keine Gefährdung der Jugend, übermäßige Ausnutzung des Spielbetriebs, schädliche Umwelteinwirkungen
Es dürfen alle oben genannten Versagungsgründe jeweils nicht vorliegen.
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bestimmt § 6 Abs.1 JuSchG, dass Kinder und Jugendliche nicht in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen, vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen dürfen. Diesem muss und kann regelmäßig durch tragfähige Konzepte (Alterskontrolle vor Zugang) entsprochen werden.
Bezüglich der übermäßigen Ausnutzung des Spielbetriebs bestand und besteht teilweise Uneinigkeit darüber was genau hierunter zu verstehen ist und was in die Bewertung, ob dieser Grund vorliegt einbezogen werden darf. Problematisch ist dies vor allem im Bereich der Spielhallenkomplexe. Hier ist strittig, ob benachbarte Spielhallen in die Bewertung der Gefahr einer übermäßigen Ausnutzung des Spielbetriebs mit einzubeziehen sind. Die Rechtsprechung scheint sich über die letzten Jahre in diese Richtung zu lehnen. Unstrittig ist es durch gesetzliche Regelung des § 25 GlüStV wonach jedenfalls Mehrfachspielhallen (baulicher Verbund dieser Spielhallen) unzulässig ist. (Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 33i Rn. 29.).
- 33i Abs.2 Nr. 3 GewO ist gefüllt mit unbestimmten Rechtsbegriffen (schädliche Umwelteinwirkungen, nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit). Bei solchen können und müssen Gerichte im Streitfall feststellen, ob eine solche Belästigung vorliegt.
Gerade hier kann ein guter Ansatzpunkt für die Verteidigung Ihres Anliegens durch den Anwalt für Gewerberecht liegen.
Was passiert, wenn ich ohne Erlaubnis ein Casino betreibe?
Wenn keine Erlaubnis vorliegt, obwohl dies notwendig wäre, kann dies Konsequenzen haben.
Mögliche Vorschriften sind:
- 144 Abs.1 Nr. 1d, Abs.4 GewO – vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Erlaubnispflicht – möglich: Geldbuße bis zu 5000 Euro
- 144 Abs.2 Nr. 3 GewO – Abs.4 GewO – vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage oder eine vollziehbare Anordnung – möglich: Geldbuße bis zu 3000 Euro
- 148 Nr. 1 GewO – beharrliche Wiederholung des Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht – möglich: Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
- 28 I Nr. 6, Abs.3 GastG – Verstoß gegen Sperrzeiten, denn gem. § 18 I GastG gilt für Spielhallen als öffentliche Vergnügungsstätten ebenso wie bei Gaststätten eine Sperrzeitregelung – möglich: Geldbuße bis zu fünftausend Euro
Kann eine Genehmigung für das Betreiben einer Spielhalle oder eines Spielautomaten nachträglich aufgehoben werden?
Ja, das kann passieren. Sobald ein Versagungsgrund im Sinne des § 33c Abs.2 GewO eintritt oder der Behörde etwa bekannt wird, dass dieser von Beginn an vorlag, ist und wird die Genehmigung regelmäßig wieder aufgehoben. Ob dies im Wege einer sog. Rücknahme oder eines sog. Widerrufs geschieht hängt regelmäßig davon ab, ob die Genehmigung ursprünglich erteilt werden durfte oder nicht. In jedem Fall ist es möglich und kann im Einzelfall auch sinnvoll sein gegen eine solche „Aufhebung“ vorzugehen. Hierbei ist regelmäßig das Verfahrensrecht des jeweiligen Bundeslandes zu beachten, ob ein zunächst Widerspruch oder eine Klage erforderlich ist.
Wichtig: Jedenfalls ist regelmäßig zügiges Handeln ab Erhalt des sog. Bescheides, also der Mitteilung der „Aufhebung“ geboten, da im Regelfall eine Monatsfrist für das Rechtsmittel läuft.
Was tun, wenn trotz Antrag keine Genehmigung für Casino oder Spielautomaten erteilt wurde?
Sowohl die Genehmigung nach § 33c GewO als auch die nach §33i GewO sind sog. „gebundene“ Vorschriften. Die Erlaubnis ist jeweils zu versagen, wenn Versagungsgründe vorliegen. Im Umkehrschluss ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn eben keine Versagungsgründe vorliegen. Das sind gute Nachrichten für den Anspruchsteller, also denjenigen, der eine Genehmigung erteilt bekommen möchte. Es steht gerade nicht im Ermessen, also im Entscheidungsspielraum der zuständigen Behörde, ob sie die Genehmigung erteilen möchte oder nicht. Sondern, die Behörde muss die Genehmigung erteilen, wenn es keine Versagungsgründe gibt. Es kann sein, dass der Antragsteller und die Behörde diesbezüglich unterschiedlicher Auffassung sind. Die Versagungsgründe sind gespickt mit sog. „unbestimmten Rechtsbegriffen“. Ein Beispiel hierfür ist zB „Zuverlässigkeit“. Diese sog. unbestimmten Rechtsbegriffe sind grundsätzlich, wie auch hier, vollumfänglich durch Gerichte überprüfbar. Das bedeutet, dass letztlich das Gericht und nicht die Behörde feststellen kann und muss, ob Versagungsgründe vorliegen. Wenn das Gericht feststellt, dass keine gegeben sind die Genehmigung also zu erteilen ist, dann muss die Behörde die Genehmigung erteilen.
Wichtig: Auch hier ist mit Erhalt des „Ablehnungsbescheides“ von der Behörde regelmäßig zügiges Handeln geboten, da durch diesen regelmäßig die Monatsfrist für den Rechtsbehelf in Gang gesetzt wird.
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