Anwalt für Gaststättenrecht
– Konzession, Gewerberecht, Rechtsschutz
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Schnell zum Inhalt:
In den meisten Bundesländern erfordert der Betrieb einer Gaststätte eine besondere Erlaubnis, die sogenannte Konzession. Daraus leitet sich auch der Begriff des Gaststättenrechts ab. Beim Gaststättenrecht handelt es sich somit regelmäßig um zusätzliche Sondervorschriften im Rahmen des übergeordnet geltenden Gewerberechts.
Zudem sind unter dem Begriff des Gaststättenrechts alle Vorschriften zusammengefasst, die der Betreiber einer Gaststätte für den Betrieb seines speziellen Gewerbes zu beachten hat.
Die Gaststättengesetze beinhalten vor allem Regelungen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Erteilung und den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis. Auch der Umfang der Erlaubnis, die Auflagen und die Versagungsgründe werden hier geregelt.
Im Land Brandenburg ist das Brandenburgische Gaststättengesetz (BbgGastG) die wichtigste Rechtsgrundlage für das Betreiben einer gastronomischen Einrichtung.
Durch dieses Gesetz ist die nach dem Bundesgaststättengesetz erforderliche Gaststättenerlaubnis für das Land Brandenburg entfallen. Nunmehr ist hier die Gewerbeanzeige ausreichend. Der Betriebsbeginn muss vier Wochen vorher angezeigt werden. Sprechen Sie mit unserem Anwalt für Gaststättenrecht, was noch zu beachten ist.
Ist der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt, so wird in Brandenburg zunächst die Zuverlässigkeit des Antragstellers überprüft. Hierfür ist ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 Gewerbeordnung (GewO) und eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.
In Berlin hingegen gelten das Gaststättengesetz des Bundes (GastG) und die Berliner Gaststättenverordnung (GastV). Danach ist auch weiterhin eine Gaststättenerlaubnis zu beantragen, sofern der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt ist.
Keine Erlaubnis wird benötigt, sofern alkoholfreie Getränke, kostenlose Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht werden.
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Die Gaststättenerlaubnis (Konzession)
Eine eigene Gaststättenerlaubnis, die sogenannte Konzession, wird in manchen Bundesländern über die Gewerbeanmeldung hinaus nur dann verlangt, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen.
Dabei sind unter anderem folgende Unterlagen bei der Antragstellung erforderlich:
- ein polizeiliches Führungszeugnis
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- ein Pacht- oder Mietvertrag über die Gaststättenräume oder bei Nutzung eigener Räumlichkeiten ein Grundbuchauszug
- ein Nachweis über die Unterrichtung bzw. Gesundheitsbelehrung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 GastG
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- ein Grundriss und Erklärungen zu den Räumlichkeiten
Die Anwendbarkeit des Gaststättengesetzes, unabhängig von Bundes- oder Landesrecht, setzt voraus, dass eine Gaststätte im Sinne des Gesetzes vorliegt. Dazu muss die Bewirtung im Rahmen eines stehenden Gewerbes erfolgen. Zudem muss es sich um eine Schank- oder Speisewirtschaft handeln und der Betrieb muss in Abgrenzung zu einer rein privaten Veranstaltung für jedermann oder für bestimmte Personenkreise zugänglich sein.
Gaststättenerlaubnis für bestimmte Betriebsarten (Restaurant, Bar, Weinbar, …)
Die Gaststättenerlaubnis wird durch die zuständige Behörde grundsätzlich für bestimmte Räume und eine bestimmte Betriebsart erteilt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GastG). Die genaue Betriebsart ist dabei zumeist nicht leicht zu fassen; gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GastG bestimmt sie „sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen“.
Beispiele für Betriebsarten der Gaststätte – Restaurant, Bar, Disco & Co.
Anerkannte Beispiele für verschiedene Betriebsarten sind:
- Restaurant,
- Bar (z.B. Bierbar, Cocktailbar, Grillbar, Weinbar),
- Kneipe,
- Diskothek,
- Musikstätte,
- Kiosk,
- Kantine und
- Bowling-Center.
(Zu den Betriebsarten und deren Merkmalen vgl. Metzner/Thiel, 7. Aufl. 2023, GastG § 3 Rn. 5 ff.)
Weinbar oder Disco? – Abgrenzungsschwierigkeiten
Es zeigt sich bereits auf den ersten Blick, dass die Begriffe zum Teil nur schwer voneinander abgegrenzt werden können. Wird getrunken, getanzt und eine gute Zeit gehabt, wird man sich nicht immer einig sein, ob eine Bar oder eine Disco der Ort des Geschehens war.
Zu dieser Abgrenzungsfrage entschied bspw. schon das Bundesverwaltungsgericht:
„Ob Musik und Tanz der Gaststätte ein besonderes Gepräge geben, hängt nicht (…) allein von der Anzahl der Tage ab, an denen in der Gaststätte Gelegenheit zum Tanzen geboten wird, sondern auch von etlichen anderen Faktoren, etwa davon, wie lange an den betreffenden Tagen getanzt wird, wie groß die Tanzfläche im Verhältnis zu den Flächen des normalen Schank- und Speisewirtschaftsbetriebs ist, in welchem Maße Tanz und Tanzmusik den Gaststättenbetrieb jeweils beherrschen.“ – BVerwG, Beschl. v. 22.07.1988, Az: 1 B 89/88 in NVwZ-RR 1989, 14
Maßgeblich ist immer das Gesamtgepräge des Betriebs. In der Regel wird man davon ausgehen dürfen, dass unwesentliche Nebenleistungen wie eine Hintergrundmusik oder ein laufender Fernseher grundsätzlich noch zu keiner Änderung der Betriebsart führen werden.
Wodurch zeichnet sich beispielsweise eine Bar aus?
Oft wird eine Gaststättenerlaubnis für den Betrieb einer „Bar“ erteilt.
Diese kennzeichnet sich nach verschiedenen Entscheidungen wohl durch eine „besonders gediegene, aufwendige, luxuriöse oder auch exzentrische Ausgestaltung meist kleinerer Räume intimen Charakters, eine nach Zahl und Interessenkreis begrenzte Zahl von Gästen sowie die Verabfolgung von überwiegend branntweinhaltigen Mischgetränken („Cocktails“), Likören und Schaumweinen höherer Preislage an einem besonderen Barbuffet mit Barhockern.“ (Metzner/Thiel, 7. Aufl. 2023, GastG § 3 Rn. 11 m.w.N.).
Praktische Bedeutung der Betriebsart einer Gaststätte
Praktisch wirkt sich die Betriebsart in im Wesentlichen zweierlei Hinsicht aus:
- Bei Beantragung der Erlaubnis ist die Erlaubnis für die korrekte Betriebsart zu beantragen. Stellt sich heraus, dass der Betreiber zwar in Wirklichkeit eine Weinbar mit Tanzfläche eröffnen möchte aber leider nur eine Genehmigung für eine Diskothek beantragt und erhalten hat, nützt ihm diese wenig. Er muss grundsätzlich – soweit eine Genehmigung erforderlich ist – den Antrag – dieses Mal richtig – wiederholen oder von seinem Vorhaben (Bar mit Tanzfläche) abrücken.
- Die Gaststätte darf auch nicht über die erlaubte Betriebsart hinaus betrieben werden. Hat der Betreiber also Veränderungen an seiner Gaststätte vor, sollte er vor deren Umsetzung überprüfen, ob diese mit der erteilten Erlaubnis in Einklang stehen oder ob diese Änderungen genehmigungspflichtig sind.
Weil hier regelmäßig Abgrenzungsschwierigkeiten auftreten, kommt der Erfahrung und des Argumentationsvermögens des Anwalts für Gaststättenrecht, der für den Betreiber tätig wird, besondere Bedeutung zu. Damit kann oft ein rasches und in der Folge kostengünstigeres Vorgehen ermöglicht werden.
Rechtsschutz gegen Maßnahmen im Gaststättenrecht
Als Rechtsanwälte für Gaststättenrecht vertreten wir Ihre Interessen sowohl gerichtlich, als auch außergerichtlich in allen Abschnitten des Verwaltungsverfahrens.
Dabei werden wir unter anderem tätig
- bei Versagung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis
- bei Beschäftigungsverboten im Rahmen des Gaststättenbetriebes
- bei mit der Gaststättenerlaubnis verbundenen Auflagen
- bei Schließungsverfügungen und
- im Bereich des gaststättenrechtlichen Nachbarstreits.
Sie sollten sich daher umgehend bei uns melden, wenn sie im Rahmen des Betriebes ihres Gaststättengewerbes oder als betroffener Nachbar Beratungsbedarf oder konkrete Probleme haben. Gerne können sie hierfür auch einen kurzfristigen Termin an einem unserer Berliner Standorte sowie in Hamburg oder München vereinbaren.
Der Bereich des Gaststättenrechts wird betreut von unseren Rechtsanwälten für Verwaltungsrecht.
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